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Geschäftsnummer: VB.2022.00114  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.12.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 11.07.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Warnungsentzug des Führerausweises infolge Raserrennen; Abstellen auf Tatsachenfeststellungen aus dem Strafverfahren; Entzugsdauer. Die Verwaltungsbehörde darf beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen; nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allfällige Rügen bereits im Strafverfahren vorbringen. Die beschwerdeführerischen Vorbringen betreffend die Geschwindigkeitsmessresultate erweisen sich als verspätet; ohnehin sind die Resultate klar nachgewiesen (E. 4). Die gesetzlich festgelegte Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Erfüllt eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe, ist das strafrechtliche Asperationsprinzip analog anzuwenden (E. 5.1). Die lange Verfahrensdauer ist systemimmanent; der Beschwerdeführer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.2). Es liegt eine (qualifiziert) schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor, was eine minimale Entzugsdauer von zwei Jahren nach sich zieht (E. 5.3). Nach den fraglichen Raserrennen wurde dem Beschwerdeführer für später begangene Delikte drei weitere Male - für insgesamt vier Monate - der Führerausweis entzogen. Die vorliegend verfügte Entzugsdauer von 24 Monaten als Zusatzmassnahme erweist sich als sehr milde (E. 5.4). Abweisung
 
Stichworte:
ASPERATIONSPRINZIP
ENTZUGSDAUER
SCHWERE WIDERHANDLUNG
TATSACHENFESTSTELLUNG
VERFAHRENSDAUER
WARNUNGSENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 49 StGB
Art. 16 Abs. II SVG
Art. 16 Abs. III SVG
Art. 16c Abs. I lit. a SVG
Art. 16c Abs. II lit. abis SVG
Art. 90 Abs. III SVG
Art. 90 Abs. IV SVG
§ 7 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00114

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Dezember 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiberin Regina Meier.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegnerin, 

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Verfügung vom 16. September 2021 entzog das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich A wegen schwerer Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinne von Art. 16c Abs. 1 lit. a und 16c Abs. 2 lit. abis des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) den Führerausweis für die Dauer von 24 Monaten, mit Wirkung ab 15. Januar 2022 bis und mit 14. Januar 2024.

II.  

Gegen diese Verfügung rekurrierte A an die Sicherheitsdirektion, welche den Rekurs mit Entscheid vom 27. Januar 2022 abwies.

III.  

Gegen den genannten Entscheid erhob A mit Eingabe vom 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, der Entscheid der Sicherheitsdirektion sowie die Verfügung des Strassenverkehrsamts seien aufzuheben, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Eventualiter sei für die Abgabe des Führerausweises ein Aufschub bis 15. Juli 2022 zu gewähren. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 15. März 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenfolge zulasten des Beschwerdeführers, und die Sicherheitsdirektion verzichtete am 16. März 2022 auf eine Vernehmlassung. Mit Schreiben vom 2. Mai 2022 verzichtete der Beschwerdeführer innert erstreckter Frist auf weitere Stellungnahme.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid einzelrichterlich zu fällen.

2.  

2.1 Das Strassenverkehrsamt ging bei Erlass seiner Entzugsverfügung von folgendem Sachverhalt aus: Der Beschwerdeführer lenkte am Abend des 23. August 2014 auf der Autobahn A53 in Uster den Personenwagen der Marke C mit dem Kennzeichen 01. Dabei beteiligte er sich an drei Raserrennen und beschleunigte zunächst auf eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 204 km/h, wobei er das neben ihm fahrende Auto rechts überholte. Beim zweiten Vorfall erreichte er eine Durchschnittsgeschwindigkeit von mindestens 193 km/h, beim dritten eine solche von 208 km/h.

2.2 Wegen dieser Vorfälle wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Bezirksgerichts Hinwil vom 2. Juli 2019 – neben weiteren Delikten – der mehrfachen qualifizierten groben Verkehrsregelverletzung im Sinn von Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 SVG schuldig gesprochen. Gegen dieses Urteil erhob er Berufung, wobei er jedoch die Schuldsprüche betreffend die SVG-Widerhandlungen akzeptierte. Mit Entscheid vom 15. April 2021 stellte das Obergericht des Kantons Zürich fest, dass die betreffenden Schuld­sprüche in Rechtskraft erwachsen waren und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer Freiheitsstrafe von 36 Monaten, wovon der Vollzug im Umfang von 24 Monaten aufgeschoben wurde, sowie zu einer unbedingten Geldstrafe von 210 Tagessätzen zu Fr. 30.-.

In der Folge erliess die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung, würdigte dabei die Geschwindigkeitsüberschreitungen als schwere Widerhandlungen im Sinn von Art. 16c Abs. 1 lit. a in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG und legte eine Führerausweisentzugsdauer von 24 Monaten fest.

3.  

3.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 24. Juni 1970 (OBG) wie vorliegend ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG).

3.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die Sachverhaltsfeststellung betreffend die Höchstgeschwindigkeitsüberschreitungen; die Messresultate seien nicht nachgewiesen und es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die drei Vorfälle nicht als Einheit im strafrechtlichen Sinn behandelt worden seien.

Weiter hätten sich seit den betreffenden Vorfällen im Jahr 2014 weitere Vorkommnisse (mittelschwere und leichte Geschwindigkeitsüberschreitungen) ereignet, welche einen Führerausweisentzug von drei Monaten zur Folge gehabt hätten. Dieser Entzug müsse vorliegend angerechnet werden, und ferner sei zu berücksichtigen, dass seit den hier zu beurteilenden Delikten über sieben Jahre verstrichen seien; vor diesem Hintergrund sei die Massnahme auf zwölf Monate zu begrenzen.

Zudem bringt der Beschwerdeführer vor, das Strassenverkehrsamt habe ihm zu Unrecht keinen Vollzugsaufschub bis 15. Juli 2022 gewährt.

4.  

4.1 Die Verwaltungsbehörde untersucht den Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen (§ 7 Abs. 1 VRG). Diese Pflicht kann dadurch eingeschränkt werden, dass der gleiche Sachverhalt zuvor bereits im Rahmen eines Strafverfahrens ermittelt wurde (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 23). Gemäss der Rechtsprechung vermag ein Strafurteil die Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht zu binden. Allerdings gebietet der Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung, widersprüchliche Entscheide im Rahmen des Möglichen zu vermeiden. Die Verwaltungsbehörde darf deshalb beim Entscheid über die Administrativmassnahme von den tatsächlichen Feststellungen des Strafgerichts nur abweichen, wenn sie Tatsachen feststellt und ihrem Entscheid zugrunde legt, die dem Strafgericht unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt oder wenn das Strafgericht bei der Rechtsanwendung auf den Sachverhalt nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hat. Nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss der Betroffene allfällige Rügen im Strafverfahren vorbringen und dort die nötigen Rechtsmittel ergreifen. Es ist daher mit Treu und Glauben nicht vereinbar, die strafrechtliche Verurteilung zu akzeptieren und gegen deren tatsächliche Grundlagen im anschliessenden Administrativverfahren Einwände zu erheben (BGr, 29. Mai 2015, 1C_476/2014, E. 2.3; 2.6; VGr, 4. Januar 2018, VB.2017.00535, E. 3.2 je mit weiteren Hinweisen).

4.2 Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er die Geschwindigkeitsübertretungen wie auch die strafgerichtliche Würdigung bezüglich einheitlicher oder mehrfacher Tatbegehung bestreitet, im vorliegenden Verfahren nicht zu hören, zumal er die diesbezüglichen Schuldsprüche ausdrücklich akzeptierte. Entgegen dem Beschwerdeführer sind die Geschwindigkeitsmessresultate im Übrigen ohnehin mittels Polizeirapporten und Videosequenzen klar nachgewiesen. Diese Tatsachen waren dem Strafgericht bekannt; im Verwaltungsverfahren mussten keine zusätzlichen Beweise erhoben werden und wurden denn auch keine zusätzlichen Tatsachen zugrunde gelegt. Weiter wäre weder ersichtlich noch wird geltend gemacht, dass das Strafgericht bei der Rechtsanwendung nicht alle Rechtsfragen abgeklärt hätte. Zusammenfassend stellte die Beschwerdegegnerin zu Recht auf die Tatsachenfeststellungen aus dem Strafverfahren ab.

5.  

5.1 Bei der Festsetzung der Dauer des Entzugs sind gemäss Art. 16 Abs. 3 Satz 1 SVG die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Zu den besonderen Umständen, die mit Blick auf die Entzugsdauer zu berücksichtigen sind, zählt auch die Verletzung des Anspruchs auf Beurteilung innert angemessener Frist (vgl. BGE 135 II 334 E. 2.2). Die Mindestentzugsdauer darf dabei von der hier nicht interessierenden Ausnahme für Vorfälle auf Dienstfahrten gemäss Art. 100 Ziff. 4 SVG abgesehen und anders als unter dem früheren Recht nicht unterschritten werden (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG; BGE 135 II 334 E. 2.2; BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.6). Alle Umstände sind dabei gesamthaft zu würdigen, und es ist im Einzelfall die Entzugsdauer so festzusetzen, dass die mit der Massnahme beabsichtigte erzieherische und präventive Wirkung am besten erreicht wird (BGr, 14. Januar 2019, 1C_320/2018, E. 3.1).

Zudem ist bei der Festlegung der Entzugsdauer das strafrechtliche Asperationsprinzip im Sinn von Art. 49 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) analog anzuwenden, wenn eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgründe erfüllt (BGE 124 II 39 E. 3a; VGr, 21. Februar 2018, VB.2017.00674, E. 3.6; Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz [Kommentar SVG/OBG], 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Vorbem. zu Art. 16a-c SVG N. 12 mit Hinweisen). Dies gilt auch im Falle retrospektiver Konkurrenz im Sinne von Art. 49 Abs. 2 StGB.

5.2 Die vorliegend zu beurteilenden Verkehrsregelverletzungen datieren vom 23. August 2014, mithin sind seit der Widerhandlung mehr als acht Jahre vergangen. Allerdings ist ein hoher Zeitaufwand systemimmanent. Das Straf- und das Administrativverfahren wurden, was regelmässig der Fall ist und auch vom Beschwerdeführer nicht moniert wurde, nacheinander geführt. In beiden Verfahren ist ein mehrstufiger Rechtsmittelzug gewährleistet (vgl. BGr, 19. März 2012, 1C_486/2011, E. 2.3).

Die Dauer des Strafverfahrens war wesentlich darauf zurückzuführen, dass die gegen den Beschwerdeführer geführte Strafuntersuchung nicht nur Verkehrsregelverletzungen, sondern überdies unter anderem Delikte wie mehrfachen Pfändungsbetrug, mehrfachen Betrug, Urkundenfälschung, versuchte Nötigung, mehrfache Drohung sowie mehrfache Widerhandlung gegen das Waffengesetz umfasste. Angesichts der Komplexität des Verfahrens und der Ausschöpfung des Rechtsmittelwegs durch den Beschwerdeführer erscheint das strafrechtliche Verfahren, welches mit dem Urteil des Obergerichts vom 15. April 2021 seinen Abschluss fand, nicht überlang (vgl. den vergleichbaren Fall in VGr, 4. August 2021, VB.2020.00717, E. 3.5). Der Beschwerdeführer kann aus der Verfahrensdauer nichts zu seinen Gunsten ableiten.

5.3 Wie vorstehend ausgeführt (E. 4.2), darf auf die Tatsachenfeststellungen aus der Strafuntersuchung abgestellt werden. Diesen zufolge hat der Beschwerdeführer die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn mehrmals um mehr als 80 km/h überschritten. Gemäss Art. 90 Abs. 3 und Abs. 4 lit. d SVG in Verbindung mit Art. 16c Abs. 2 lit. abis SVG liegt mithin eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor, welche eine minimale Führerausweisentzugsdauer von zwei Jahren nach sich zieht.

5.4 Der Beschwerdeführer hat durch sein Verhalten andere Verkehrsteilnehmer massiv gefährdet. Die Beschleunigungsrennen fanden an einem Samstag kurz nach 20 Uhr auf einem Abschnitt der Zürcher Oberlandautobahn mit eher regem Verkehr statt. Damit hat der Beschwerdeführer das Leben und die Gesundheit etlicher anderer Verkehrsteilnehmer in höchstem Ausmass abstrakt gefährdet. Durch die Teilnahme an den Rennen und die Überschreitung der gesetzlichen Höchstgeschwindigkeit um mehr als 80 km/h hat der Beschwerdeführer zwei der exemplarisch erwähnten gesetzlichen Tatbestandsvarianten erfüllt und dies teilweise mehrfach. Das Obergericht hielt zu Recht fest, dass das (strafrechtliche) Verschulden im Rahmen der qualifiziert groben Verkehrsregelverletzung im Sinne von Art. 90 Abs. 3 SVG nicht am unteren Rand anzusiedeln ist. Aus seinem damaligen Verhalten im Strassenverkehr kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten; vielmehr zeigen die seither verfügten drei Führerausweisentzüge, davon zwei wegen Geschwindigkeitsüberschreitung, dass er nicht besonders einsichtig ist.

Angesichts dieser relevanten Umstände wäre für die vorliegend zu beurteilenden Widerhandlungen alleine auch eine Entzugsdauer von mindestens 28 Monaten durchaus noch angemessen gewesen. Bei einer verfügten Entzugsdauer von 24 Monaten als Zusatzmassnahme zu den wegen späterer Widerhandlungen schon verfügten Führerausweisentzügen von insgesamt vier Monaten (nachträglich infolge Besuchs des Verkehrsunterrichts auf drei Monate reduziert) resultierte aus den späteren Vorfällen gar keine Erhöhung der hypothetischen Gesamtdauer. Demgemäss erweist sich die verfügte Dauer des Führerausweisentzugs als sehr milde. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde in diesem Punkt.

6.  

Hinsichtlich der beschwerdeführerischen Antrags, einen Vollzugsaufschub für den Führerausweisentzug bis 15. Juli 2022 (Datum des Antritts der unbedingten Freiheitsstrafe) zu
gewähren, ist das Verfahren zwischenzeitlich gegenstandslos geworden.

7.  

Damit erweist sich die Beschwerde insgesamt als unbegründet und ist abzuweisen, soweit sie nicht – in einem Nebenpunkt betreffend Vollzugsaufschub – gegenstandslos geworden ist.

Demgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit sie nicht als gegenstandslos geworden abgeschrieben wird.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, 3003 Bern.