{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-12-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00114_2022-12-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222865&W10_KEY=13955792&nTrefferzeile=57&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "55ed0661405f8d0d2a2121441fb93369"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00114"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.12.2022  VB.2022.00114"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.12.2022  VB.2022.00114"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.12.2022  VB.2022.00114"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Warnungsentzug des F\u00fchrerausweises infolge Raserrennen; Abstellen auf Tatsachenfeststellungen aus dem Strafverfahren; Entzugsdauer. Die Verwaltungsbeh\u00f6rde darf beim Entscheid \u00fcber die Administrativmassnahme von den tats\u00e4chlichen Feststellungen des Strafgerichts nur unter bestimmten Voraussetzungen abweichen; nach dem Grundsatz von Treu und Glauben muss die betroffene Person allf\u00e4llige R\u00fcgen bereits im Strafverfahren vorbringen. Die beschwerdef\u00fchrerischen Vorbringen betreffend die Geschwindigkeitsmessresultate erweisen sich als versp\u00e4tet; ohnehin sind die Resultate klar nachgewiesen (E. 4). Die gesetzlich festgelegte Mindestentzugsdauer darf nicht unterschritten werden. Erf\u00fcllt eine Person durch eine oder mehrere Handlungen mehrere Entzugsgr\u00fcnde, ist das strafrechtliche Asperationsprinzip analog anzuwenden (E. 5.1). Die lange Verfahrensdauer ist systemimmanent; der Beschwerdef\u00fchrer kann daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten (E. 5.2). Es liegt eine (qualifiziert) schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften vor, was eine minimale Entzugsdauer von zwei Jahren nach sich zieht (E. 5.3). Nach den fraglichen Raserrennen wurde dem Beschwerdef\u00fchrer f\u00fcr sp\u00e4ter begangene Delikte drei weitere Male - f\u00fcr insgesamt vier Monate - der F\u00fchrerausweis entzogen. Die vorliegend verf\u00fcgte Entzugsdauer von 24 Monaten als Zusatzmassnahme erweist sich als sehr milde (E. 5.4). Abweisung"}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:16:59", "Checksum": "068505e78c3f461b5302d3618e6a223a"}