|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00115  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 31.03.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Erneuerungswahlen Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach


[Anfechtung einer stillen Wahl der Sekundarschulpflege wegen Unzuständigkeit der wahlleitenden Behörde] Die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach lässt die Übertragung der Wahlleitung an die Stadt Dübendorf zu (E. 2.2). Vorliegend fehlt es jedoch an einem gültigen Delegationsbeschluss der Sekundarschulpflege. Ein Beschluss des "Büros der Oberstufenschule", welcher der Schulpflege zur Kenntnis gebracht wird, vermag den fehlenden Beschluss der Gesamtbehörde nicht zu ersetzen (E. 2.3). Die Möglichkeit einer stillen Wahl bei Erneuerungswahlen besteht zudem erst seit Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde; der angefochtene Beschluss erging noch vor deren Inkrafttreten (E. 3). Gutheissung.
 
Stichworte:
DELEGATION
SCHULPFLEGE
STILLE WAHL
VORWIRKUNG
WAHLLEITUNG
ZUSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 12 GPR
Art. 18 GPR
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00115

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 31. März 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat Dübendorf,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erneuerungswahlen Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 17. Dezember 2021 erklärte der Stadtrat Dübendorf sechs Mitglieder sowie den Präsidenten der Sekundarschulpflege Dübendorf-Schwerzenbach für die Amtsdauer 2022–2026 als in stiller Wahl gewählt und ordnete für die nicht besetzte Stelle eines siebten Mitglieds der Sekundarschulpflege die Urnenwahl an.

II.  

A rekurrierte hiergegen am 20. Dezember 2021 beim Bezirksrat Uster und beantragte sinngemäss, der Beschluss vom 17. Dezember 2021 sei aufzuheben. Der Bezirksrat Uster wies den Rekurs mit Beschluss vom 23. Februar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I) und auferlegte die Verfahrenskosten von insgesamt Fr. 1'041.60 A (Dispositiv-Ziff. II).

III.  

A erhob dagegen am 28. Februar 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss, der Rekursentscheid sowie der Beschluss vom 17. Dezember 2021 seien aufzuheben. Der Bezirksrat Uster verzichtete am 3. März 2022 auf Vernehmlassung; der Stadtrat Dübendorf schloss am 4. März 2022 auf Abweisung der Beschwerde.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über Anordnungen betreffend die stille Wahl von Mitgliedern einer Schulpflege nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig.

Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Mitglieder des Gemeindevorstands einer Versammlungsgemeinde könnten nicht durch die wahlleitende Behörde einer Parlamentsgemeinde als gewählt erklärt werden.

2.2 Gemäss § 12 Abs. 1 lit. d des Gesetzes über die politischen Rechte vom 1. September 2003 (GPR, LS 161) ist der Gemeindevorstand für Wahlen und Abstimmungen in der Gemeinde wahlleitende Behörde. Schulgemeinden können die Aufgaben der Wahlleitung nach § 18 Abs. 1 GPR ganz oder teilweise einer politischen Gemeinde übertragen, die in ihrem Gebiet liegt oder in deren Gebiet sie liegen.

In diesem Sinn ist nach Art. 7 Abs. 1 der Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 13. Juni 2021 (GO) die Sekundarschulpflege wahlleitende Behörde und kann sie die Aufgaben der Wahlleitung ganz oder teilweise einer der politischen Gemeinden übertragen, in deren Gebiet die Sekundarschulgemeinde liegt. Art. 5 Abs. 1 der bis Ende 2021 in Kraft gestandenen Gemeindeordnung der Sekundarschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 17. Mai 2009 (aGO) enthielt eine identische Regelung.

Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist die Delegation der Aufgaben der wahlleitenden Behörde an den Stadtrat Dübendorf damit gestützt auf die Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte und die Gemeindeordnung der Sekundarschulgemeinde Dübendorf-Schwerzenbach zulässig. Dass es sich bei der Sekundarschulgemeinde um eine Versammlungsgemeinde, bei der Stadt Dübendorf hingegen um eine Parlamentsgemeinde handelt, ändert daran nichts.

2.3 Zu prüfen bleibt, ob hier eine rechtsgültige Delegation an den Stadtrat Dübendorf vorliegt. Der Beschwerdegegner verweist diesbezüglich auf ein Schreiben der Oberstufenschule Dübendorf-Schwerzenbach vom 2. September 2005, wonach das "Büro der Oberstufenschule" an seiner Sitzung vom 30. August 2005 beschlossen habe, die Aufgaben der wahlleitenden Behörde dem Wahlbüro der Stadt Dübendorf zu übergeben; angehängt an dieses Schreiben ist ein "Auszug aus dem Protokoll der Bürositzung vom 30.08.05". Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass dieser "Bürobeschluss" der Oberstufenschulpflege später zur Kenntnis gebracht wurde.

Damit liegt keine hinreichende Delegation vor: Zunächst erscheint bereits fraglich, ob ein entsprechender Delegationsbeschluss Wirkungen über das Ende der Legislatur der fraglichen Schulpflege haben kann. Wie es sich damit verhält, braucht indes nicht näher geprüft zu werden, denn es liegt jedenfalls kein gültiger Beschluss der dafür zuständigen Schulpflege vor. Der Beschwerdegegner verweist einzig auf einen Beschluss eines Büros, dessen Zusammensetzung unklar bleibt. Jedenfalls handelt es sich nicht um einen Beschluss der Gesamtbehörde. Die Zuständigkeit für einen entsprechenden Delegationsbeschluss liegt nach Art. 7 Abs. 1 GO bzw. Art. 5 Abs. 1 aGO aber klarerweise bei der Gesamtbehörde. Dass die Schulpflege den Beschluss des Büros zur Kenntnis nahm, vermag den fehlenden Beschluss nicht zu ersetzen.

Demnach ist der Stadtrat Dübendorf nicht rechtsgültig als wahlleitende Behörde eingesetzt und war er für den angefochtenen Beschluss nicht zuständig. Dies führt zur Gutheissung der Beschwerde.

3.  

Die Beschwerde wäre im Übrigen auch deshalb gutzuheissen, weil im Zeitpunkt des Ausgangsbeschlusses noch die Gemeindeordnung vom 17. Mai 2009 in Kraft stand, welche eine stille Wahl nur bei Ersatzwahlen, nicht aber bei Erneuerungswahlen erlaubte (vgl. Art. 7 aGO). Erst mit Inkrafttreten der neuen Gemeindeordnung am 1. Januar 2022 wurde die stille Wahl auch bei Erneuerungswahlen zulässig (Art. 9 Satz 1 GO). Zwar erklärt Art. 38 Abs. 1 GO die neue Gemeindeordnung als anwendbar auf die Erneuerungswahlen für die Amtsdauer 2022–2026; auch diese Bestimmung trat aber erst am 1. Januar 2022 in Kraft und konnte am 17. Dezember 2021 noch keine Vorwirkung entfalten.

4.  

Was schliesslich die Kostenauflage an den Beschwerdeführer durch die Vorinstanz betrifft, erweist diese sich schon aufgrund des Ausgangs in der Hauptsache als rechtswidrig. Die Vorinstanz ist darüber hinaus daran zu erinnern, dass eine Kostenauflage an die unterliegende Partei in Stimmrechtssachen nur zulässig ist, wenn das Rechtsmittel offensichtlich aussichtslos ist (§ 13 Abs. 4 VRG). Davon hätte im Rekursverfahren schon deshalb nicht ausgegangen werden dürfen, weil der vermeintliche Delegationsbeschluss erst aufgrund ergänzender Abklärungen der Vorinstanz Eingang in die Akten fand, die Sach- und Rechtslage also auch nach Auffassung der Vorinstanz bei Einreichung des Rekurses nicht eindeutig feststand.

5.  

Nach dem Gesagten sind der Beschluss des Stadtrats Dübendorf vom 17. Dezember 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des Rekursentscheids aufzuheben. In Änderung von Dispositiv-Ziff. II des Rekursentscheids sind die Verfahrenskosten auf die Staatskasse zu nehmen.

6.  

Die Gerichtskosten sind nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 4 VRG auf die Gerichtskasse zu nehmen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Beschluss des Stadtrats Dübendorf vom 17. Dezember 2021 sowie Dispositiv-Ziff. I des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 23. Februar 2022 werden aufgehoben.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. II des Beschlusses des Bezirksrats Uster vom 23. Februar 2022 werden die Verfahrenskosten auf die Staatskasse genommen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 2'095.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden auf die Gerichtskasse genommen.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an …