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Geschäftsnummer: VB.2022.00116  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 27.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 02.03.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA


Die Vorinstanz durfte auf die ohne einen Dolmetscher getätigten Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung abstellen (E. 2.3). Als Ehegatte einer EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz kommt dem Beschwerdeführer grundsätzlich ein Anspruch auf eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu; dieser Anspruch steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (E. 3.1 f.). Hier sprechen verschiedene gewichtige Indizien für eine Scheinehe (frühere Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz, Wohnverhältnisse, fehlende gemeinsame Sprache sowie Kenntnisse voneinander etc.). Abgesehen von einigen Aufnahmen seiner standesamtlichen Hochzeit, welche unstreitig stattgefunden hat, bringt der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder auch nur Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorstehenden, für eine Scheinehe sprechenden Indizien relativieren würden (zum Ganzen E. 4). Dem Beschwerdeführer war auch im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen (E. 5). Abweisung.
 
Stichworte:
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG EU/EFTA
DOLMETSCHER
EHEGATTE
EHEWILLE
GEGENBEWEIS
INDIZIEN
PFLICHTGEMÄSSES ERMESSEN
RECHTLICHES GEHÖR
RECHTSMISSBRAUCH
SCHEINEHEVERDACHT
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. 2 BV
Art. 7 lit. d FZA
Art. 3 Abs. 2 lit. a Anhang I FZA
Art. 23 VFP
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00116

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 27. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA,

hat sich ergeben:

I.  

A. A, ein 1975 geborener kosovarischer Staatsangehöriger, reiste im August 1998 erstmals in die Schweiz und ersuchte vergeblich um Asyl. Nach seiner Ausreise in die Heimat heiratete er dort im Oktober 2000 eine Schweizerin und gelangte im März 2001 erneut in die Schweiz, wo er gestützt auf seine Ehe eine Aufenthaltsbewilligung für den Kanton Zürich erhielt. Mit Verfügung vom 18. Dezember 2002 verweigerte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich jedoch die Verlängerung dieser Bewilligung, insbesondere, weil ihn seine damalige Ehefrau bezichtigte, mir ihr eine Scheinehe eingegangen zu sein. Dagegen rekurrierte A beim Regierungsrat, welcher das Rechtsmittel mit Beschluss vom 17. Mai 2006 unter Hinweis auf die inzwischen erfolgte Scheidung von A sowie dessen Verurteilung zu einer längerdauernden Freiheitsstrafe unter anderem wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls abwies. In Missachtung der ihm in diesem Zusammenhang angesetzten Ausreisefrist sowie eines ihm gegenüber verfügten Einreiseverbots verblieb A in den Folgejahren illegal in der Schweiz.

Anfang November 2009 verurteilte das Kriminalgericht des Kantons Luzern A zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und vier Monaten namentlich wegen (gewerbs- und bandenmässigen) Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen (versuchten) Hausfriedensbruchs. Das Staatssekretariat für Migration belegte ihn vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 6. Februar 2015 mit einem weiteren, bis am 19. Juli 2020 gültigen Einreiseverbot, worauf A zu einem nicht näher bekannten Zeitpunkt aus der Schweiz ausreiste.

B. Nachdem A Anfang 2017 mit einem gefälschten Ausweis abermals in die Schweiz gelangt und kurz darauf wieder weggewiesen worden war, heiratete er am 25. Juli 2020 in Tschechien die tschechische Staatsangehörige I (geboren 1977) und reiste am 1. September 2020 erneut in die Schweiz ein.

Am 8. September 2020 reichte das Ehepaar je ein Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA ein. Dem Gesuch der Ehefrau wurde am 7. Juli 2021 stattgegeben. Das Gesuch von A wies das Migrationsamt dagegen mit Verfügung vom 11. November 2021 ab und setzte ihm eine Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 11. Februar 2022.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 25. Januar 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war (Dispositiv-Ziff. I), setzte A eine neue Frist zum Verlassen der Schweiz bis am 28. April 2022 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete in Dispositiv-Ziff. IV keine Parteientschädigung aus.

III.  

Am 28. Februar 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 25. Januar 2022 aufzuheben und ihm zum Verbleib bei der Ehefrau eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen, eventualiter die Sache "an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder [...] weitere Sachverhaltsabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen"; in prozessualer Hinsicht ersuchte er zudem um Erteilung aufschiebender Wirkung bzw. Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts.

Mit Zwischenverfügung vom 1. März 2022 wies die Abteilungspräsidentin das Gesuch von A um Bewilligung des prozeduralen Aufenthalts ab und setzte ihm eine Frist von 20 Tagen zur Leistung einer Kaution in Höhe von Fr. 2'070.-. Dagegen gelangte A ohne Erfolg mit Beschwerde an das Bundesgericht (vgl. BGr, 28. April 2022, 2C_281/2022).

Nach Vorliegen des abschlägigen Entscheids des Bundesgerichts leistete A die Kaution fristgerecht. Die Sicherheitsdirektion hatte bereits am 9. März 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung verzichtet; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (vgl. §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst in verfahrensrechtlicher Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und der Untersuchungspflicht, weil die Vorinstanz offerierte Beweise nicht abgenommen und namentlich keine erneute Befragung seiner Person durchgeführt habe, obschon er bislang trotz ungenügender Deutschkenntnisse bloss ohne (albanischen) Dolmetscher befragt worden sei.

2.2 Nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) haben die Parteien in behördlichen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör. Dazu gehört, dass die Behörde alle erheblichen und rechtzeitigen Vorbringen der Parteien würdigt und die ihr angebotenen Beweise abnimmt, wenn diese zur Klärung des Sachverhalts tauglich erscheinen. Umgekehrt folgt daraus, dass keine Verletzung des Anspruchs vorliegt, wenn eine Behörde auf die Abnahme beantragter Beweismittel verzichtet, weil sie aufgrund der bereits abgenommenen Beweise ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung annehmen kann, dass ihre Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (zum Ganzen BGE 141 I 60 E. 3.3 mit Hinweis).

2.3 Die vom Beschwerdeführer anerbotenen Beweismittel (Parteiaussage sowie Zeugenaussagen der Ehefrau und weiterer Personen aus dem privaten Umfeld) beziehen sich auf den – im Rekursverfahren umstrittenen – tatsächlichen Bestand der ehelichen Beziehung des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau. Die Vorinstanz erachtet indes den Sachverhalt insofern (implizit) als nicht weiter beweisbedürftig, als sie klar festhält, es ergäben sich aus den Akten gewichtige Indizien für eine Scheinehe. Sie stützt sich im Wesentlichen auf das der Ehe vorangegangene Geschehen, die Erkenntnisse der polizeilichen Überprüfung der Wohnverhältnisse des Ehepaars, deren fehlende gemeinsame Sprache und ihre polizeilichen Befragungen. Dass die Vorinstanz vor diesem Hintergrund in (antizipierter) Beweiswürdigung auf die Abnahme der beantragten weiteren Beweise verzichtete, ist nicht zu beanstanden, zumal bei Aussagen von Familienangehörigen und Freunden ohnehin nicht ausgeschlossen werden kann, dass es sich um einen Gefälligkeitsdienst handelt. Eine Verletzung des Gehörsanspruchs liegt nicht vor.

Dies gilt auch insofern, als die Vorinstanz davon absah, den Beschwerdeführer nochmals in Anwesenheit eines Dolmetschers befragen zu lassen, und stattdessen von der Verwertbarkeit seiner früheren – unstreitig ohne einen solchen getätigten – Aussagen ausging. So hält sich der Beschwerdeführer insgesamt bereits seit mehr als 15 Jahren in der Schweiz auf, war in der Deutschschweiz im Strafvollzug, sprach mit den Beamten während der vorgängigen Wohnungskontrolle (gebrochen) Deutsch und gab anlässlich seiner Befragung als gesprochene Sprachen selbst Deutsch sowie Albanisch an. Auch unterzeichnete er das polizeiliche Befragungsprotokoll ohne Bemerkungen oder Einwände und bejahte die Frage, ob er die Ausführungen zu seiner Mitwirkungspflicht verstanden habe. Es ist bei dieser Sachlage vertretbar, davon auszugehen, dass keine wesentlichen sprachlichen Hindernisse bei der Verständigung bestanden und damit auf die Aussagen des Beschwerdeführers anlässlich der polizeilichen Befragung abgestellt werden darf (vgl. auch BGr, 23. Februar 2021, 2C_1008/2020, E. 2.3). Ohnehin bilden diese vorliegend – wie gesagt – nur ein Indiz von vielen, welche auf eine Scheinehe hindeuten.

2.4 Aus dem gleichen Grund ist auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren von der (beantragten) Befragung des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und weiterer Personen aus ihrem näheren Umfeld abzusehen.

3.  

3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) gilt dieses Gesetz für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats der Europäischen Gemeinschaft (heute Europäische Union [EU]) und ihre Familienangehörigen nur so weit, als das Freizügigkeitsabkommen vom 21. Juni 1999 (FZA, SR 0.142.112.681) keine abweichenden Bestimmungen enthält oder das Ausländer- und Integrationsgesetz günstigere Bestimmungen vorsieht.

3.2 Gestützt auf Art. 7 lit. d FZA in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.). Es steht jedoch unter dem Vorbehalt des Rechtsmissbrauchs (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2, auch zum Folgenden). Darunter fällt unter anderem die sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe, welche die Ehegatten nur zur Erlangung des Aufenthaltsrechts eingehen, ohne eine echte eheliche Gemeinschaft zu beabsichtigen (BGE 128 II 145 E. 2.2).

Insofern kann die vom aufenthaltsberechtigten EU-Staatsangehörigen abgeleitete Bewilligung des Drittstaatsangehörigen bei Vorliegen einer Scheinehe mangels Erfüllens der Bewilligungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 23 Abs. 1 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (SR 142.203) in Verbindung mit Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG widerrufen oder nicht (mehr) verlängert bzw. kann die Bewilligungserteilung von vornherein verweigert werden (vgl. BGE 144 II 1 E. 3.1, 139 II 393 E. 2.1, 130 II 113 E. 8 f.).

3.3 Grundsätzlich ist es Sache der Migrationsbehörde, die Scheinehe nachzuweisen. Dass eine Scheinehe vorliegt, darf nicht leichthin angenommen werden (BGr, 6. Mai 2021, 2C_197/2021, E. 3.2.2). Das Vorliegen einer Scheinehe entzieht sich allerdings in der Regel einem direkten Beweis, weil es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen. Solche Indizien können äussere Begebenheiten sein wie die Umstände des Kennenlernens, eine kurze Dauer der Bekanntschaft, eine drohende Wegweisung, das Fehlen einer Wohngemeinschaft, ein erheblicher Altersunterschied, Schwierigkeiten in der Kommunikation, fehlende Kenntnisse über den anderen oder die Bezahlung einer Entschädigung für die Heirat. Sie können aber auch innere (psychische) Vorgänge betreffen (BGr, 29. Juli 2021, 2C_248/2021, E. 2.2, und 3. Dezember 2020, 2C_723/2020, E. 4.3.3).

Dabei liegt es in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln können. Im Rahmen einer Gesamtbetrachtung werden sämtliche Indizien – auch solche mit geringer(er) Beweiskraft – berücksichtigt. Die geringe(re) Beweiskraft eines Indizes führt demnach nicht zwingend zu dessen vollständiger Nichtberücksichtigung im Rahmen der Gesamtbetrachtung. Vielmehr ist es zulässig und erforderlich, den unterschiedlichen Grad der Beweiskraft einzelner Indizien und ihren Einfluss auf die Wahrscheinlichkeit des Vorliegens einer Tatsache zu berücksichtigen. Die Verwaltungsbehörde kann sich daher veranlasst sehen, von bekannten Tatsachen auf unbekannte zu schliessen. Spricht die Vermutung für eine vorhandene Täuschungsabsicht im Zeitpunkt der Bewilligungserteilung bzw. haben sich die Hinweise für eine Scheinehe so verdichtet, dass von deren Vorliegen ausgegangen werden kann, obliegt es der zur Mitwirkung verpflichteten Person (Art. 90 AIG), die Vermutung durch den Gegenbeweis bzw. durch das Erwecken erheblicher Zweifel an deren Richtigkeit umzustürzen (vgl. zum Ganzen BGr, 4. April 2019, 2C_631/2018, E. 2.3; VGr, 8. Juli 2021, VB.2021.00239, E. 3.2 Abs. 2, und 29. April 2021, VB.2020.00763, E. 2.2 Abs. 2).

4.  

4.1 In der vorliegenden Angelegenheit sprechen verschiedene gewichtige Indizien für eine Scheinehe:

4.1.1 Zunächst fällt diesbezüglich auf, dass der Beschwerdeführer vor seiner Heirat mit I wiederholt vergeblich versucht hatte, an eine Bewilligung zum längerfristigen Aufenthalt in der Schweiz zu gelangen, wobei er zu diesem Zweck bereits einmal eine Scheinehe eingegangen ist. Die Eheschliessung erfolgte sodann nur wenige Tage nach der Aufhebung des gegen den Beschwerdeführer ausgesprochenen Einreiseverbots und laut dem das Verfahren auslösenden Gesuch um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA reiste dieser am 1. September 2020 von Ungarn herkommend in die Schweiz ein, während seine Ehefrau zwei Tage später von Tschechien aus ins Land gelangte.

Ein gewichtiges Indiz für eine Scheinehe bilden im Weiteren die Wohn- und Meldeverhältnisse der Eheleute in der Schweiz: In seinem Gesuch um Aufenthaltsbewilligung gab der Beschwerdeführer als Wohnadresse die Adresse des Ehepaars C in D an. In den Akten findet sich zudem eine Bestätigung von dessen Vermieterin vom 20. August 2020, wonach der Beschwerdeführer und seine Ehefrau "ab sofort" bei ihnen in der Viereinhalbzimmerwohnung wohnen dürften. Am 1. März 2021 meldete I dem Einwohnermeldeamt D dann ihren sowie den Wegzug ihres Ehemanns nach E, worauf die Kantonspolizei Zürich am 16. März 2021 an der angegebenen neuen Adresse, F-Strasse 01 in E, eine Wohnungskontrolle durchführte. Die Kontrolle ergab, dass keiner der an der betreffenden Liegenschaft angebrachten Briefkästen und auch keine Türklingel mit dem Namen des Beschwerdeführers und/oder seiner Frau beschriftet war. Anlässlich einer zweiten Wohnungskontrolle eine Woche später konnten die Beamten zwar oberhalb des Briefkastens der Familie G einen handbeschriebenen Klebestreifen mit den Namen des Ehepaars ausmachen, eine effektive Wohnsitznahme des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau an besagter Adresse konnte allerdings nach näherer Prüfung ausgeschlossen werden. So habe Frau G den die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber angegeben, dass kein Mann mit dem Namen des Beschwerdeführers bei ihnen wohne. Als ihr Ehemann dazugekommen sei, habe dieser im Widerspruch dazu ausgesagt, dass der Beschwerdeführer "wohl doch" bei ihnen wohne, weshalb er ja auch einen Mietvertrag mit ihm abgeschlossen habe; auf die Frage, wo der Beschwerdeführer genau wohne, habe Herr G aber keine schlüssige Auskunft geben können. Er habe zunächst geantwortet, dass der Beschwerdeführer im dritten Zimmer ihrer Wohnung wohne, und später, dass er in der Wohnung seines Sohnes gegenüber wohne, wovon dieser allerdings nichts gewusst habe. Er habe den die Kontrolle durchführenden Polizisten gegenüber vielmehr ausgesagt, den Beschwerdeführer und seine Ehefrau nicht zu kennen und die beiden auch noch nie gesehen zu haben.

Dem massgeblichen Polizeiprotokoll zufolge begaben sich die Polizisten in der Folge auf direktem Weg an die frühere Adresse des Beschwerdeführers in D, wo sie den Genannten in der Wohnung der Familie C vorgefunden hätten. Der Beschwerdeführer habe die Beamten in das erste Zimmer rechts neben dem Eingang geführt und gemeint, dass es sich hierbei um das gemeinsame Zimmer von ihm und seiner Ehefrau handle. In dem Zimmer hätten sich allerdings lediglich ein 90er-Bett, ein Schrank, ein leerer Kleiderständer und ein paar Pflanzen befunden. Im Schrank seien nur wenige Kleider des Beschwerdeführers sowie ein T-Shirt und eine leichte Jacke seiner Ehefrau aufbewahrt worden. Auf die Frage, wo sich die Schuhe Letzterer befänden, habe der Beschwerdeführer die Polizisten ins Schlafzimmer von C geführt und aus deren Schrank drei Paar Schuhe genommen. Im Bad hätten gar keine Utensilien von I ausgemacht werden können. Laut dem Beschwerdeführer soll sie sich im Zeitpunkt der Wohnungskontrolle gerade in Tschechien aufgehalten und die meisten ihrer Kleider mitgenommen haben.

Am gleichen Tag reichte Herr G einen ab 1. März 2021 gültigen Mietvertrag mit dem Beschwerdeführer und I über eine Dreieinhalbzimmerwohnung an der F-Strasse 01 in E ein, wobei die Unterschrift der Ehefrau des Beschwerdeführers gefälscht war, wie diese später bestätigte.

4.1.2 Ein weiteres Indiz, welches auf eine Scheinehe hindeutet, ist in dem Umstand zu erblicken, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau keine gemeinsame Sprache sprechen. Gemäss der Leiterin der Einwohnerdienste D hätten die Eheleute bei ihrer Anmeldung auf der Gemeinde nicht miteinander kommunizieren können. Alle Fragen, welche sie der Ehefrau gestellt habe, habe eine Drittperson in ihre Landessprache übersetzt. I selbst äusserte sich im Rahmen ihrer polizeilichen Befragung zur Kommunikation in ihrer Ehe relativierend dahingehend, dass sie und der Beschwerdeführer miteinander "ein bisschen Deutsch, ein bisschen Serbisch, ein bisschen Albanisch" sprächen und manchmal auch Google-Translate nutzten.

Gegen eine richtige Ehe sprechen schliesslich auch die (weiteren) Angaben der Eheleute im Rahmen ihrer getrennten Befragungen. Obschon sich die beiden laut I bereits seit "Frühling/Sommer 2019" kennen wollen, wissen sie praktisch nichts voneinander, und auch zu ihrem Kennenlernen und ihrer Hochzeit – bezeichnenderweise Sachverhalte, die nach allgemeiner Lebenserfahrung prägend in Erinnerung bleiben, – zeigte jedenfalls der Beschwerdeführer auffällige Erinnerungslücken. Gemäss seinen Angaben im Rahmen der polizeilichen Befragung lernte er seine Ehefrau in einem Restaurant in Tschechien kennen, in welchem sie beide jeweils ohne Begleitung zu Gast gewesen seien. Die Trauung habe ebenfalls im Heimatland seiner Ehefrau stattgefunden, an einem Ort namens "H" oder so ähnlich. Das Datum wisse er nicht mehr. Es könne sein, dass es im Juni oder Juli gewesen sei. Die Trauzeugen seien Kollegen seiner Ehefrau gewesen, die er nicht gekannt habe bzw. nicht kenne. Die Namen seiner Schwiegereltern konnte er ebenfalls nicht nennen und auch nicht sagen, ob seine Ehefrau Geschwister hat. Schon auf der Gemeindeverwaltung D hatte er überdies ihre Konfession nicht anzugeben vermocht. I gab demgegenüber im Rahmen ihrer Befragung durch die Polizei zwei Wochen später zu Protokoll, den Beschwerdeführer in dem Restaurant kennengelernt zu haben, in welchem ihre Tochter im Service arbeite. Letztere habe auch als ihre Trauzeugin fungiert. I wusste allerdings ihrerseits nicht genau, wann der Beschwerdeführer geboren wurde, wie ihre Schwiegermutter heisst, dass ihr Ehemann nur einen Bruder und eine Schwester hat sowie dass er mehrfach vorbestraft ist und bereits einmal in der Schweiz gelebt hat. Sie hätten sich nicht über ihre Vergangenheit unterhalten.

4.2 Abgesehen von einigen Aufnahmen seiner standesamtlichen Hochzeit, welche unstreitig stattgefunden hat, bringt der Beschwerdeführer keinerlei Belege oder auch nur Anhaltspunkte vor, die einen echten Ehewillen glaubhaft machen oder zumindest die vorstehenden, für eine Scheinehe sprechenden Indizien relativieren würden. Ohne solche Anhaltspunkte aber war die Vorinstanz – entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers – auch nicht gehalten, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes weitergehende Abklärungen zu treffen (vgl. dazu auch oben 2.3).

Folglich ist mit der Vorinstanz davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer rechtsmissbräuchlich auf die Ehe mit I beruft, um eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erlangen. Ihm kommt somit kein Anspruch auf eine entsprechende Bewilligung zu.

5.  

5.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen.

In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

5.2 Der Beschwerdeführer war bei seiner letzten Einreise in die Schweiz bereits 45 Jahre alt und hält sich noch keine zwei Jahre hier auf, wobei diese Aufenthaltsdauer zusätzlich zu relativieren ist, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers auf eine Täuschung der Behörden zurückgeht bzw. er hier bloss geduldet ist. Gleiches gilt für die früheren Aufenthalte des Beschwerdeführers in der Schweiz, welche allesamt entweder auf einer blossen Duldung oder einer Täuschung der Behörden beruhten oder aber widerrechtlich waren.

Eine besondere Integration des in der Schweiz wiederholt strafrechtlich in Erscheinung getretenen Beschwerdeführers in die hiesigen Verhältnisse ist ohnehin ebenso wenig dargetan wie die Unzumutbarkeit einer Rückkehr in sein Heimatland. Dort hat der Beschwerdeführer denn auch die prägenden Kinder- und Jugendjahre verbracht und während zwölf Jahren die Schule besucht sowie bis zur Ausreise in die Schweiz als Kellner bzw. auf dem elterlichen Hof gearbeitet. Seine Mutter und eine Schwester sowie weitere Verwandte leben immer noch in der Heimat.

5.3 Unter den gegebenen Umständen erscheint die Ermessensausübung des Beschwerdegegners und der Vorinstanz als rechtmässig. Damit erwiese sich die Beschwerde auch unter diesem Aspekt als unbegründet.

6.  

6.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG) und ist ihm keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration.