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Geschäftsnummer: VB.2022.00117  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 02.03.2023
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist noch nicht rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Familiennachzug


[Eine libanesische Staatsangehörige und ihre drei Kinder ersuchen um Familiennachzug, um bei ihrem Ehemann bzw. Vater in der Schweiz zu leben.] Die jüngste Tochter ersuchte bereits im Jahr 2011 erfolglos um Familiennachzug. Die fünfjährige Frist begann daher mit der Einbürgerung des Vaters im Jahr 2017 neu zu laufen, womit ihr Gesuch rechtzeitig erfolgte (E. 2.3). Die Ehefrau bzw. Mutter blieb damals nicht freiwillig im Libanon, sondern weil das Gesuch der jüngsten Tochter abgelehnt wurde. Somit begann auch für sie die Frist mit der Einbürgerung neu zu laufen (E. 2.4). Das Familiennachzugsgesuch der zwei älteren Kinder wurde verspätet gestellt. Da sie in der Schweiz bereits gut integriert sind, eine Rückversetzung in den Libanon sie von ihren Eltern und ihrer Schwester trennen würde und sich die Situation im Libanon in den letzten Jahren verschlechtert hat, liegen wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug vor (E. 4). Gegenstandslosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
FAMILIENLEBEN
FAMILIENNACHZUG
FRISTEN
NACHTRÄGLICHER FAMILIENNACHZUG
WICHTIGE GRÜNDE
Rechtsnormen:
Art. 42 AIG
Art. 47 AIG
Art. 13 BV
Art. 8 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00117

 

 

Urteil

 

 

der 4. Kammer

 

 

vom 2. März 2023

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

In Sachen

 

 

1.    A,

2.    B,

3.    C,

4.    D,

vertreten durch RA E,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Familiennachzug,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1983 geborene libanesische Staatsangehörige. Sie heiratete am 6. September 2002 im Libanon F, einen 1967 geborenen Landsmann, welcher sich seit 1989 in der Schweiz aufhält. Im Jahr 1993 wurde letzterem die Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 20. Juli 2003 reiste A in die Schweiz ein und ersuchte um eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. 2004 wurden der Sohn B, 2005 die Tochter C in der Schweiz geboren. Am 29. November 2006 bewilligte das Migrationsamt den Aufenthalt der Mutter und der Kinder im Kanton Zürich. Diese Aufenthaltsbewilligungen wurden letztmals bis 5. Oktober 2011 verlängert. Zuvor hatten sich A, B und C in den Libanon begeben, wo am 2010 D geboren worden ist. Am 11. April 2011 ersuchten Imad und A für ihre Tochter D um eine Einreisebewilligung für die Schweiz. Dieses Gesuch lehnte das Migrationsamt mit Schreiben vom 13. Juli 2011 ab.

Am 8. August 2017 wurde F eingebürgert. Am 18. April 2021 reisten B und C erneut in die Schweiz ein und beantragten am 29. April 2021 Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleib beim Vater. Am 13. September 2021 begab sich A mit D ebenfalls in die Schweiz und stellte für sich und die jüngste Tochter desgleichen Aufenthaltsgesuche.

Am 6. Oktober 2021 lehnte das Migrationsamt alle Gesuche ab und wies sie aus der Schweiz weg.

II.

Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 27. Januar 2022 ab und forderte A und die Kinder auf, die Schweiz bis am 20. März 2022 zu verlassen. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege lehnte sie ebenfalls ab, verweigerte eine Parteientschädigung und auferlegte die Rekurskosten vorab A.

III.

Mit Beschwerde vom 28. Februar 2022 beantragten A, B, C und D dem Verwaltungsgericht, die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober 2021 sowie der Rekursentscheid vom 27. Januar 2022 seien unter Entschädigungsfolge aufzuheben und ihnen Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Sodann ersuchten sie um unentgeltliche Rechtspflege.

Am 2. März 2022 verfügte die Abteilungspräsidentin einen Vollzugsstopp gegenüber A und den Kindern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 8. März 2022 auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt äusserte sich nicht zur Beschwerde. Am 2. Mai 2022 reichten A, B, C und D ein Arztzeugnis ein. Am 9. Mai 2022 brachte das Migrationsamt dem Verwaltungsgericht ein Gesuch um Rückreisevisa der Familie zur Kenntnis.

Am 16. Januar 2023 reichte die Rechtsvertretung der Familie eine eigene Vollmacht von B sowie (Schul-)Unterlagen der Kinder ein. Am 17. Februar 2023 hörte die Abteilungspräsidentin die drei Kinder an und reichten C und D Kopien ihrer aktuellen Schulzeugnisse zu den Akten.

Am 21. Februar 2023 reichte Rechtsanwalt Erich Binder seine Honorarnote ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Streitgegenstand ist die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten bzw. Vater, der Schweizer Bürger ist, im Sinn von Art. 42 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20). Ausländische Ehegatten und ledige Kinder unter achtzehn Jahren von Schweizerinnen und Schweizern haben einen Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Kinder unter zwölf Jahren haben Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG). Auch der Beschwerdeführer 2 hat Anspruch auf Familiennachzug, obschon er inzwischen volljährig ist, da er zum Zeitpunkt der Gesuchseinreichung noch minderjährig war.

Der Anspruch auf Familiennachzug muss gemäss Art. 47 Abs. 1 Satz 1 AIG innerhalb von fünf Jahren geltend gemacht werden. Kinder über zwölf Jahren müssen innerhalb von zwölf Monaten nachgezogen werden. Diese Frist beginnt nach Art. 47 Abs. 3 lit. a AIG bei Familienangehörigen von Schweizerinnen und Schweizern entweder mit der Einreise in die Schweiz oder der Entstehung des Familienverhältnisses zu laufen. Entscheidend ist das Datum der Gesuchstellung, sowohl für die Fristwahrung als auch für das Nachzugsalter (BGE 136 II 497 E. 3.4). Gemäss Rechtsprechung beginnt bei einem Statuswechsel von einer Aufenthaltsbewilligung zur Niederlassungsbewilligung oder zum Bürgerrecht eine neue Nachzugsfrist, sofern schon vorher ein (erfolgloses) fristgerechtes Nachzugsgesuch gestellt wurde (BGr, 27. April 2020, 2C_948/2019, E. 2.3.1 f. – 12. November 2019, 2C_555/2019, E. 5.1; BGE 137 II 393 E. 3.3; VGr, 16. Dezember 2021, VB.2021.00433, E. 3.7.1). Auch bei einer unfreiwilligen Ausreise ist es möglich, sich für den (erneuten) Beginn des Fristenlaufs auf einen späteren Zeitpunkt zu berufen (BGr, 10. März 2020, 2C_784/2019, E. 2.3 – 22. März 2016, 2C_147/2015, E. 2.4.2).

2.2 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden im Jahr 2004 bzw. 2005 in der Schweiz geboren und reisten spätestens im Jahr 2011 in den Libanon aus, um dort die Schule zu besuchen. Sie haben sich vor ihrer Ausreise ausserfamiliär in der Schweiz nicht integriert. Erst am 29. April 2021 stellten sie erneut je ein Aufenthaltsgesuch. Die fünfjährige bzw. einjährige Nachzugsfrist im Sinn von Art. 47 Abs. 1 AIG ist damit nicht gewahrt. Auch unter Berücksichtigung eines erneuten Fristenlaufs nach der Ausreise im Jahr 2010 oder 2011 wäre diese abgelaufen. Ebenfalls hilft ihnen die Erteilung des Bürgerrechts an ihren zuvor nur aufenthaltsberechtigten Vater am 8. August 2017 nicht, da sie vor dessen Einbürgerung kein erfolgloses Gesuch gestellt haben. Ihre Eltern haben 2011 vielmehr ausdrücklich verneint, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 in die Schweiz zurückkehren sollen. Ihre Ausreise ist demnach als freiwillig einzustufen.

2.3 Für die Beschwerdeführerin 4 wurde am 11. April 2011, fünf Monate nach ihrer Geburt im Jahr 2010 im Libanon, ein Einreisegesuch zum Verbleib bei ihren Eltern gestellt. Dieses wies das Migrationsamt unter Verweis auf die B-Bewilligung des Vaters und weil die beiden älteren Geschwister im Libanon verbleiben sollen, ab. Aufgrund dieses erfolglosen Gesuchs begann mit der Einbürgerung des Vaters am 8. August 2017 die fünfjährige Frist zum Nachzug der damals sechsjährigen Beschwerdeführerin 4 erneut zu laufen und endete am 9. August 2022. Das Gesuch der Beschwerdeführerin 4 vom 15. September 2021 erfolgte damit rechtzeitig und weil sie bei Gesuchstellung erst zehn Jahre alt war, hat sie Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung.

2.4 Die Beschwerdeführerin 1 verfügte seit 2006 über eine Aufenthaltsbewilligung im Kanton Zürich, welche letztmals bis am 5. Oktober 2011 verlängert worden war. Zuvor war sie zu einem unbekannten Zeitpunkt mit den Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Libanon gereist. Im Jahr 2010 gebar sie im Libanon die Beschwerdeführerin 4. Als sie am 11. April 2011 ein Gesuch um Einreise der Beschwerdeführerin 4 stellte, ging sie davon aus, dass ihre eigene Bewilligung nach wie vor gültig sei. Sie wurde denn auch erst per 29. Januar 2012 ohne Abmeldung amtlich gestrichen. Nach der Ablehnung des Gesuchs der jüngsten Tochter verblieb sie mit dieser und den beiden älteren Kindern im Libanon. Da die Beschwerdeführerin 1 damit (damals) nicht freiwillig auf einen Aufenthalt in der Schweiz verzichtet hat, kann sie sich für den Beginn des Fristenlaufs auf die Einbürgerung ihres Ehemannes im Sommer 2017 berufen. Die fünfjährige Frist hat sie demnach mit ihrem Gesuch im Herbst 2021 eingehalten.

2.5 Während die Gesuche der Beschwerdeführerinnen 1 und 4 innert Frist erfolgten und zu bewilligen sind, ist ein Nachzug der Beschwerdeführenden 2 und 3 nur möglich, wenn wichtige familiäre Gründe für einen nachträglichen Familiennachzug im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG bestehen. Die wichtigen familiären Gründe für den nachträglichen Familiennachzug sind in Konformität mit dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR.0.101) bzw. Art. 13 BV der Bundesverfassung (SR 101) auszulegen (BGE 146 I 185 E. 7.1.1 mit Hinweisen; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.2 – 23. Mai 2022, 2C_692/2021, E. 5.1). Der historische Gesetzgeber beabsichtigte beim Erlass von Art. 47 Abs. 4 AIG, die Integration durch einen möglichst frühen Nachzug der Familienmitglieder zu fördern, indessen nicht die Nachzugsgründe auf nicht vorhersehbare Ereignisse zu beschränken (BGr, 15. September 2022, 2C_375/2022, E. 5.1.1, auch zum Folgenden). Praxisgemäss geht das Bundesgericht davon aus, dass eine Familie, die freiwillig jahrelang getrennt gelebt hat, dadurch ihr beschränktes Interesse an einem ortsgebundenen (gemeinsamen) Familienleben zum Ausdruck bringt. In einer solchen Konstellation, in der die familiären Beziehungen während Jahren über die Grenzen hinweg besuchsweise und über die modernen Kommunikationsmittel gelebt wurden und dies auch so weitergeführt werden kann, überwiegt deshalb regelmässig das der ratio legis von Art. 47 Abs. 4 AIG zugrunde liegende legitime Interesse an der Einwanderungsbeschränkung, solange nicht objektive, nachvollziehbare Gründe, welche von den Betroffenen zu bezeichnen und zu rechtfertigen sind, etwas anderes nahelegen.

3.  

Wichtige familiäre Gründe im Sinn von Art. 47 Abs. 4 AIG liegen vor, wenn das Kindswohl nur durch Familiennachzug in die Schweiz gewährleistet werden kann (Art. 75 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]). Entgegen dem Wortlaut der Verordnungsbestimmung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts indes nicht ausschliesslich auf das Kindswohl abzustellen. Es bedarf vielmehr einer Gesamtbetrachtung unter Berücksichtigung aller relevanten Elemente im Einzelfall (BGr, 27. Oktober 2022, 2C_451/2022, E. 4.3 – 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.1 – 21. September 2022, 2C_323/2018, E. 8.2.1). Die blosse Möglichkeit, dass die Familie zusammengeführt wird, stellt für sich allein keinen wichtigen familiären Grund dar. Wenn das Nachzugsgesuch nach Ablauf der Frist gestellt wird und die Familie freiwillig getrennt gelebt hat, sind andere Gründe erforderlich (BGE 146 I 185 E. 7.1.1; BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021 E. 7.1 in fine). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit gebietet indessen, dass die Verweigerung der Vereinigung der Familie in der Schweiz im öffentlichen Interesse geeignet, erforderlich und zumutbar erscheint, das heisst, es muss ein sachgerechtes Verhältnis zwischen Mittel und Zweck bestehen. Besondere Beachtung ist dabei dem Schutz des Kindsinteresses beizulegen, möglichst mit beiden Elternteilen gemeinsam aufwachsen zu können und nicht von ihnen getrennt zu werden. Bei der Interessenabwägung ist dem Kindswohl und dem grundlegenden Bedürfnis des Kindes – als einem (wesentlichen) Element unter anderen – folglich besonders Rechnung zu tragen. Erforderlich ist eine Würdigung bzw. Gewichtung der gesamten Umstände des Einzelfalls (vgl. BGr, 19. Januar 2021, 2C_484/2020, E. 4.2 mit Hinweisen; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1).

4.  

4.1 Die Beschwerdeführenden bringen vor, dass die allgemeine Situation im Libanon derart schlecht sei, dass ihre Sicherheit, ihr Recht auf Schulbildung sowie ihr Kontakt zum Vater nicht mehr gewährleistet sei, sodass ein Nachzug in die Schweiz im Sinn des Kindswohls notwendig sei. Die Lebenssituation der Beschwerdeführenden im Libanon sei als wichtiger familiärer Nachzugsgrund bzw. als schwerwiegender persönlicher Härtefall anzuerkennen.

4.2 Anders als bei einer Abweichung von den Zulassungsvoraussetzungen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen, steht bei der Prüfung wichtiger Gründe für den nachträglichen Familiennachzug nach Art. 47 Abs. 4 AIG das öffentliche Interesse an einer restriktiven Einwanderungspolitik nicht im Vordergrund. Massgebend ist, wie sich der Umstand, dass die ausländische Person nicht in der Schweiz mit ihrem Familienangehörigen zusammenleben kann, auf das Recht auf Familienleben auswirkt. Während die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG im Ermessen der zuständigen Behörde steht, besteht für Familienangehörige eines Schweizers ein Anspruch auf eine Bewilligung. Dabei können sich die wichtigen Gründe mit denjenigen gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG und Art. 31 VZAE überschneiden (Dauer der Anwesenheit, Integration, Zumutbarkeit der Rückkehr usw.; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.2.1). In die vorliegende Interessenabwägung einzubeziehen sind damit auch die konkreten Verhältnisse im Libanon, in die die Beschwerdeführenden 2 und 3 auszureisen hätten, und die sich daraus für sie ergebenden Auswirkungen auf ihre künftigen Lebensumstände.

4.3 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 sind heute 18 und 17 Jahre alt. Sie lebten bis zu ihrem Schuleintritt in der Schweiz. Spätestens im Jahr 2011 reisten sie in den Libanon aus und verbrachten dort ihre Schulzeit. Seit dem 18. April 2021 wohnen sie bei ihrem Schweizer Vater in Zürich und verfügen lediglich über ein prozedurales Duldungsrecht im Kanton Zürich.

4.3.1 Der Beschwerdeführer 2 absolvierte im Libanon eine höhere Schulausbildung. Er reichte dem Gericht eine "Bescheinigung über die erfolgreich bestandenen Prüfungen des Allgemeinen Oberschulzeugnis, Zweig Lebenswissenschaften", ausgestellt vom Ministerium für Erziehung und Höhere Bildung am 18. August 2022 ein. Dabei handelt es sich um einen Gymnasiumsabschluss, mit welchem er im Libanon an der Universität studieren kann. Seit seiner Ankunft in der Schweiz lernt der Beschwerdeführer 2 intensiv Deutsch. Er verfügt über ein Attest auf dem Niveau B1. Derzeit bereitet er sich auf die B2-Prüfung vor und möchte anschliessend auf dem Niveau C1 weiterfahren. Er beabsichtigt, im September 2023 eine Ausbildung im Bereich "Biomedizinische Analytik" in der Bildungsanstalt G zu beginnen. Dafür muss er gemäss seinen Angaben im August 2023 eine "Kompetenzprüfung" bestehen. Im Libanon sei ein Studium derzeit aufgrund der politischen und wirtschaftlichen Situation nicht möglich, da die Universitäten mehrheitlich geschlossen seien.

4.3.2 Die Beschwerdeführerin 3 besuchte von August 2021 bis Juli 2022 die Integrationsklasse in der Schule H der Stadt Zürich. Der zuständige Bereichsleiter attestierte ihr in einem Empfehlungsschreiben vom 10. Februar 2022 intakte Chancen auf eine Lehrstelle in der Schweiz, zumal sie "eine sehr gute, zuverlässige und lernwillige Schülerin" sei. Derzeit absolviert die Beschwerdeführerin 3 an derselben Schule das Berufsvorbereitungsjahr. Sie verfügt über mündliche und schriftliche Deutschkenntnisse auf dem Niveau B1. In einem Empfehlungsschreiben vom 21. November 2022 beschreibt die Berufs-, Studien- und Laufbahnberaterin des Laufbahnzentrums Zürich die Zusammenarbeit mit der Beschwerdeführerin 3 als sehr konstruktiv. Diese sei beharrlich und habe bereits mehrere Schnupperlehren (als Kauffrau, medizinische Praxisassistentin, Optikerin) erfolgreich absolviert. In den Eignungstests und in der Schule habe sie sehr gute Resultate erzielt, die zur Absolvierung einer Lehre ausreichen würden. Die Beschwerdeführerin 3 möchte gerne im Sommer 2023 eine Lehre als Kauffrau beginnen. Da sie keine Aufenthaltsbewilligung habe, habe sie noch keine Lehrstelle suchen können. Im Libanon könne sie ihre dort begonnene gymnasiale Ausbildung nicht weiterführen, da die Schule geschlossen sei.

4.4 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben damit in der Schweiz bereits achtenswerte Integrationserfolge vorzuweisen. Zwar werden diesen, während des ausländerrechtlichen Verfahrens geschaffenen Fakten, praxisgemäss nur eine beschränkte Geltung zugemessen, um jene Gesuchsteller, welche bis zum Bewilligungsentscheid im Heimatland verbleiben, nicht rechtsungleich zu behandeln. Die Ausklammerung der bereits erfolgten Integration ist jedoch bei minderjährigen Gesuchstellenden zu relativieren, da diese die Übersiedlung in die Schweiz ohne Zusicherung eines langfristigen Verbleibs zumeist nicht aus eigener Entscheidung, sondern auf Veranlassung ihrer Eltern vornehmen. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 wurden über ihre prekäre Aufenthaltssituation von ihren Eltern vorgängig nicht aufgeklärt bzw. die Eltern gingen aufgrund der Schweizer Staatsangehörigkeit des Vaters davon aus, dass der Familiennachzug gestattet würde.

Im Libanon haben die (fast) volljährigen Beschwerdeführenden 2 und 3 zahlreiche Verwandte und verfügen dort über ein nach wie vor vertrautes Umfeld. Allerdings würde die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen zu einer Trennung der Kernfamilie führen. Die Mutter und der Vater sowie die jüngere Schwester könnten in der Schweiz verbleiben, während die Beschwerdeführenden 2 und 3 in den Libanon ausreisen müssten. Die Kinder haben bislang immer mit ihrer Mutter zusammengelebt und derzeit leben sie mit beiden Elternteilen in einem Haushalt. Eine erneute Familientrennung ist mit Art. 8 EMRK sowie der Kinderrechtskonvention vom 20. November 1989 (SR 0.107) nur schwerlich vereinbar (BGr, 8. Juni 2022, 2C_571/2021, E. 7.4; BGE 144 I 91 E. 5.1 f., 143 I 21 E. 5.5.1). Kommt hinzu, dass im Libanon ihre schulische Zukunft nicht gesichert ist. Gemäss ihren Angaben sind die Schulen und Universtäten (teilweise) geschlossen und ist die Sicherheitslage schlecht. Eine Rückkehr hätte damit im Vergleich zu einem Leben bei ihrem Schweizer Vater in Zürich erhebliche negative Auswirkungen auf ihre Lebensumstände. Unabhängig davon, dass unklar ist, ob angesichts der Lage im Libanon gegenseitige Besuche der Familienmitglieder im früher praktizierten Umfang wieder wahrgenommen werden können (vgl. BGr, 25. Oktober 2022, 2C_243/2021, E. 3.4.1), besteht vorliegend die Besonderheit, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 bereits integriert sind und deshalb heute nicht ihre Übersiedlung in die Schweiz, sondern ihre Rückversetzung in den Libanon ohne verlässliche Ausbildungsmöglichkeiten verbunden mit der erneuten Aufteilung der Kernfamilie ihrem Wohl widersprechen würde. Ein überwiegendes öffentliches Interesse an ihrer Wegweisung besteht damit im vorliegenden Einzelfall nicht. Die Verweigerung von Aufenthaltsbewilligungen für die Beschwerdeführenden 2 und 3 erweist sich unter den gegebenen Umständen als unverhältnismässig.

5.  

Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–3 Aufenthaltsbewilligungen zu erteilen. Da die Beschwerdeführerin 4 zum Zeitpunkt ihres Gesuchs erst zehn Jahre alt war, hat sie Anspruch auf die Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 4 AIG).

6.  

6.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser den Beschwerdeführenden bzw. deren unentgeltlicher Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.- für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

6.2 Die Beschwerdeführenden ersuchen um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführenden leben derzeit lediglich vom Einkommen des Vaters bzw. Ehemannes, welcher zirka Fr. 5'000.- pro Monat verdient. Sie sind damit mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist den Beschwerdeführenden die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Erich Binder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

6.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden, Rechtsanwalt Erich Binder, macht für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 12,75 Stunden sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 19.20 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Aufwand ist durch die Bezahlung der Parteientschädigungen vollständig abgegolten.

7.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 6. Oktober 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, den Beschwerdeführenden 1–3 Aufenthaltsbewilligungen und der Beschwerdeführerin 4 die Niederlassungsbewilligung zu erteilen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 27. Januar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung gutgeheissen und Rechtsanwalt Erich Binder als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

       Der Beschwerdegegner wird in Abänderung von Dispositiv-Ziff. V verpflichtet, Rechtsanwalt Erich Binder für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführenden um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihnen in der Person von Rechtsanwalt Erich Binder ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt Erich Binder für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

6.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration.