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Geschäftsnummer: VB.2022.00121  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.08.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Vorsorglicher Führerausweisentzug


Vorsorglicher Führerausweisentzug (Art. 30 VZV) und Anordnung Fahreignungsabklärung gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Ein die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen. Es liegen weitere und damit ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken (E.4). Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf. Die Pflicht, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, besteht in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (E.5). Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Abweisung.
 
Stichworte:
BETÄUBUNGSMITTEL
CANNABIS
CBD
FAHREIGNUNG
FAHREIGNUNGSABKLÄRUNG
FAHRFÄHIGKEIT
GUTACHTEN
VORSORGLICHER FÜHRERAUSWEISENTZUG
Rechtsnormen:
Art. 15d Abs. I lit. b SVG
Art. 2 Abs. II lit. b VRV
Art. 30 VZV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00121

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 19. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiberin Laura Diener.

 

 

 

In Sachen

 

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

       Bereich Administrativmassnahmen,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend vorsorglichen Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 11. März 2021 gestützt auf Art. 30 der Verordnung über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr vom 27. Oktober 1976 (VZV) den (bereits hinterlegten) Führerausweis vorsorglich, bis zur Abklärung von Ausschlussgründen, auf unbestimmte Dauer ab dem 6. Februar 2021. Gleichzeitig ordnete es gestützt auf Art. 15d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1959 (SVG) die Abklärung der Fahreignung bei einem Arzt bzw. einer Ärztin der Anerkennungsstufe 4 und die Einreichung des Gutachtens innert 6 Monaten an, ansonsten der Fahreignungsmangel vermutet und der definitive Sicherungsentzug verfügt werde. Sodann formulierte es folgende von der Untersuchungsstelle zu beantwortende Fragen:

a)      Besteht eine Betäubungsmittelabhängigkeit oder ein gewohnheitsmässiger Konsum von Betäubungsmitteln, wodurch die betroffene Person mehr als jede andere Person gefährdet ist, ein Motorfahrzeug unter Betäubungsmitteleinfluss zu fahren?

b)      Liegen andere verkehrsmedizinische relevante Befunde vor?

c)      Kann die Fahreignung aus medizinischer Sicht für die 1. Medizinische Gruppe bejaht werden und welche Auflagen sind gegebenenfalls nötig?

d)      Falls die Frage c mit "Nein" beantwortet wird: Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, damit die Fahreignung wieder bejaht werden kann?

Sodann entzog es dem Lauf der Rekursfrist und der Einreichung eines Rekurses die aufschiebende Wirkung. Mit Einspracheentscheid vom 5. Mai 2021 hob es die Verfügung auf und erliess eine neue Verfügung gleichen Inhalts.

II.  

Gegen diese Verfügung erhob A am 7. Juni 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, diese aufzuheben und ihm den Führerausweis sofort wieder auszuhändigen. Mit Entscheid vom 24. Januar 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab und entzog dem Lauf der Beschwerdefrist und der Einreichung einer Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

III.  

Am 28. Februar 2022 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und ihm den Führerausweis sofort wieder auszuhändigen. Ferner beantragte er eine Parteientschädigung zzgl. MWST. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 14. März 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Am 15. März 2022 reichte die die Vorinstanz die Akten ein unter Verzicht auf eine Vernehmlassung.

Am 31. Mai 2022 reichte das Strassenverkehrsamt ein neues verkehrsmedizinisches Gutachten vom 23. Mai 2022 ein. In der Folge ersetzte das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 27. Juni 2022 den vorsorglichen Führerausweisentzug durch einen definitiven Entzug auf unbestimmte Zeit und machte die Wiedererteilung vom Vorliegen eines günstig lautenden verkehrsmedizinischen sowie -psychologischen Gutachtens abhängig. Am 28. Juli 2022 teilte A den dagegen erhobenen Rekurs mit.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts zur Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung an die Kammer besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

1.2 Der vorsorgliche Führerausweisentzug ist eine Massnahme vorübergehender Natur auf dem Weg zu einem allfälligen definitiven Entzug. Seine Anordnung stellt folglich einen Zwischenentscheid dar. Gegen Vor- und Zwischenentscheide ist die Beschwerde unter anderem nur dann zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken kann (§ 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Diese besondere Voraussetzung tritt zum allgemeinen Erfordernis des schutzwürdigen Interesses hinzu (vgl. § 21 lit. a in Verbindung mit § 70 VRG), welches praxisgemäss aktuell sein muss.

Einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirkt die angefochtene Anordnung für den Beschwerdeführer zunächst insofern, als er die nicht unerheblichen Kosten der verkehrsmedizinischen Untersuchung einschliesslich eines Kostenvorschusses zu tragen hatte. Daraus erwächst ihm ein nicht mehr behebbarer Nachteil, wenn auf das Rechtsmittel gegen die angefochtene Anordnung mangels Rechtsschutzinteresses nicht eingetreten wird. Sodann nimmt die Rechtsprechung bei einer Anordnung einer verkehrsmedizinischen Untersuchung einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für den Betroffenen an, wenn der mit der Untersuchung verbundene Grundrechtseingriff ein gewisses Gewicht aufweist; diese Voraussetzung wird als erfüllt erachtet, wenn das Strassenverkehrsamt eine Untersuchung wegen Verdachts auf Drogenkonsum anordnet (RB 2002 Nr. 16). Ein nicht wiedergutzumachender Nachteil ist sodann ohne Weiteres bezüglich des vorsorglichen Entzugs zu bejahen.

Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.

2.  

2.1 Gemäss Rapport der Schaffhauser Polizei vom 11. Februar 2021 lenkte der Beschwerdeführer am Samstag, 6. Februar 2021 um ca. 13.50 Uhr den Personenwagen Kfz-Nr. 01 auf der Autobahn A4, wobei anlässlich einer Verkehrskontrolle der Verdacht auf Fahrunfähigkeit aufkam (verzögerte Antwort, wässrige/glänzende Augen, keine Pupillenreaktion). Nachdem der Drogenschnelltest positiv auf Cannabis ausgefallen war, wurde durch die zuständige Staatsanwältin eine Blut- und Urinprobe im Kantonsspital St. Gallen angeordnet und dem Beschwerdeführer der Führerausweis umgehend entzogen.

2.2 Laut dem forensisch-toxikologischen Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. Februar 2021 konnten im Blut des Beschwerdeführers Cannabinoide von 9,3 µg/L (THC) sowie 60 µ/L (THC-COOH) nachgewiesen werden. Demgemäss war unter Berücksichtigung des Vertrauensbereichs (6,5–12,1 µg/L) eine grenzwertüberschreitende THC-Konzentration nachgewiesen, womit die Fahrunfähigkeit als erwiesen galt. Die gemessene THC-COOH-Konzentration sprach sodann für einen mehr als gelegentlichen Cannabiskonsum, weshalb gemäss Bericht eine Indikation für eine Fahreignungsabklärung vorlag.

2.3 Gestützt auf diesen Sachverhalt erachtete die Beschwerdegegnerin die Fahrunfähigkeit des Beschwerdeführers im Sinn von Art. 2 Abs. 2 lit. a der Verkehrsregelverordnung vom 13. November 1962 (VRV) als belegt und verfügte den angefochtenen vorsorglichen Führerausweisentzug sowie die Fahreignungsabklärung. Zur Begründung führte sie aus, der THC-(Mittel)Wert im Blut habe den Grenzwert um das Sechsfache und damit deutlich überschritten. Selbst der Minimalwert des Vertrauensbereichs betrage mehr als das Vierfache des Grenzwerts. Namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln beständen gemäss Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person und sei diese einer Fahreignungsabklärung zu unterziehen. Weitere Anhaltspunkte seien dafür nicht erforderlich. Auch wenn der Beschwerdeführer regelmässig legale CBD-Produkte konsumiere, ändere dies nichts daran, dass er anlässlich des genannten Vorfalls fahrunfähig gewesen sei, womit ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung bestünden.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer unterzog sich am 17. August 2021 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich (IRMZ). Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht konnte in seinem Blut 5,5 µg/L THC-COOH nachgewiesen werden. Der THC-Wert lag unter der Bestimmungsgrenze; gleichzeitig war der alkoholspezifische CDT-Wert grenzwertig erhöht. Die Haaranalyse ergab für den Zeitraum von Anfang März bis Anfang August 2021 einen Wert von 12 pb/mg, was für einen moderaten Alkoholkonsum spreche. Für denselben Zeitraum konnte ein relevanter Betäubungsmittelkonsum ausgeschlossen werden. Gemäss Gutachten des IRMZ vom 19. Oktober 2021 wurde ein verkehrsrelevanter Cannabismissbrauch mit fortgesetztem Konsum sowie Verdacht auf charakterliche Nichteignung festgestellt. Die Fahreignung wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht klar verneint.

3.2 Am 26. April 2022 unterzog sich der Beschwerdeführer erneut einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am IRMZ. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Untersuchungsbericht wurde in seinem Blut 0,6 µg/L THC und 7,5 µg/L THC-COOH nachgewiesen. CBD wurde nicht nachgewiesen. Im Gutachten vom 23. Mai 2022 gelangte das IRMZ zum Schluss, es müsse von einem fortgeführten Konsum bei langjährigem Cannabismissbrauch mit Abhängigkeitscharakter ausgegangen werden. Die Fahreignung des Beschwerdeführers wurde aus verkehrsmedizinischer Sicht weiterhin verneint.

3.3 In der Folge entzog die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nach Gewährung des rechtlichen Gehörs am 27. Juni 2022 gestützt auf Art. 16 Abs. 1, Art. 16d Abs. 1 lit. b und Abs. 2, Art. 16c Abs. 1 lit. c und Abs. 2 lit. a sowie Art. 17 Abs. 3 SVG den Führerausweis (definitiv) auf unbestimmte Zeit ab dem 6. Februar 2021 und ordnete eine Sperrfrist von 3 Monaten an. Am 28. Juli 2022 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid ebenfalls Rekurs bei der Vorinstanz. Das entsprechende Rekursverfahren ist hängig.

4.  

4.1 Motorfahrzeugführer müssen über Fahreignung und Fahrkompetenz verfügen (Art. 14 Abs. 1 SVG). Über Fahreignung verfügt insbesondere, wer frei von einer Sucht ist, die das sichere Führen von Motorfahrzeugen beeinträchtigt (Art. 14 Abs. 2 lit. c SVG). Bezüglich Alkohol, Betäubungsmitteln und psychotrop wirksamen Medikamenten darf weder eine Abhängigkeit noch ein verkehrsrelevanter Missbrauch bestehen (Anhang 1 Ziff. 3 VZV).

Nach der Rechtsprechung kann der Konsum von Cannabis zu fahrrelevanten Leistungs- und Verhaltenseinschränkungen führen. Cannabis beeinträchtigt bei Sucht die Fahreignung generell und bei gelegentlichem Konsum die Fahrfähigkeit unmittelbar nach dem Genuss der Droge (BGE 130 IV 32 E. 5.2).

Bei fehlender Fahreignung kann betroffenen Personen der Lernfahr- oder Führerausweis entzogen werden (Art. 16d Abs. 1 lit. b SVG). Entscheidend ist, ob die betroffene Person in der Lage sei, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (BGE 124 II 559).

4.2 Bestehen Zweifel an der Fahreignung einer Person, so wird diese einer ärztlichen Fahreignungsuntersuchung unterzogen. Dies ist namentlich bei Fahren unter dem Einfluss von Betäubungsmitteln oder bei Mitführen von Betäubungsmitteln, welche die Fahrfähigkeit stark beeinträchtigen oder ein hohes Abhängigkeitspotenzial aufweisen, der Fall (Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG).

4.2.1 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist in den vom Gesetzgeber in Art. 15d Abs. 1 lit. a–e SVG aufgezählten Fällen grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen damit einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, der zur Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung führt (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 m.w.H.).

4.2.2 Gemäss den Erläuterungen in der Botschaft und dem ihnen entsprechenden Wortlaut von Art. 15d Abs. 1 lit. b SVG ist gemäss Bundesgericht davon auszugehen, der Gesetzgeber habe die Abklärung der Fahreignung beim Fahren unter dem Einfluss aller gemäss dem Betäubungsmittelgesetz verbotenen Betäubungsmittel verlangen wollen, zu denen auch Cannabis gehört (BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 3.2 m.w.H.).

Bei Cannabidiol (CBD) handelt es sich indes um eines der über 80 Cannabinoide der Hanfpflanze, welches – im Gegensatz zu Tetrahydrocannabinol (THC) – nicht berauschend wirkt und nicht dem Betäubungsmittelgesetz untersteht (https://www.bag.admin.ch).

4.2.3 Das Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, ist indes nicht zielführend. Wie die Vorinstanz zutreffend ausführte, dürften die hohen Werte der Blutanalyseergebnisse einen exklusiven Konsum von legalem CBD-Hanf (mit einem THC-Gehalt von weniger als 1 %) praktisch ausschliessen. Abgesehen davon ist inzwischen eine CBD-Analyse erfolgt. Laut dem pharmakologisch-toxikologischen Bericht der aktuellsten verkehrsmedizinischen Untersuchung vom 26. April 2022 wurde im Blut des Beschwerdeführers (erneut) 0,6 µg/L THC und 7,5 µg/L THC-COOH, hingegen kein CBD nachgewiesen.

Berauschende Wirkung kommt sodann dem THC zu, weshalb dem gemessenen THC-Wert unabhängig vom konsumierten Cannabinoid eine massgebliche Bedeutung zukommen muss. Die Wirkung von Cannabis korreliert zwar nur bedingt mit der im Blut gemessenen Wirkstoffkonzentration (vgl. dazu ausführlich VGr, 14. Juli 2015, VB.2015.00097, E. 4.1). Allerdings lag der gemessene THC-Wert von mindestens 6,5 µg/L vorliegend wesentlich über dem für die Annahme der Fahrunfähigkeit im Sinn von Art. 31 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 55 Abs. 7 lit. a SVG massgeblichen Wert von 1,5 µg/L (Art. 2 Abs. 2 lit. a VRV i.V.m. Art. 34 lit. a der Verordnung vom 22. Mai 2008 des ASTRA zur bundesrätlichen Strassenverkehrskontrollverordnung vom 28. März 2007 [VSKV-ASTRA]). Ein solcher die momentane Fahrfähigkeit beeinträchtigender Cannabiskonsum kann Anlass bieten, die generelle Fahreignung des Betroffenen durch ein Fachgutachten näher abklären zu lassen (BGE 127 II 122 E. 4b mit Hinweis).

4.2.4 Hinzu kommt, dass im Blut des Beschwerdeführers zum Zeitpunkt der Polizeikontrolle 60 µ/L THC-COOH nachgewiesen werden konnte. Eine THC-COOH-Konzentration ≥ 40 µg/l gilt als klarer Hinweis für einen mehr als gelegentlichen respektive häufigen Cannabiskonsum. Damit lag gemäss forensisch-toxikologischem Untersuchungsbericht des Instituts für Rechtsmedizin des Kantonsspitals St. Gallen vom 22. Februar 2021 eine Indikation für eine Fahreignungsabklärung vor (vgl. auch Expertengruppe Verkehrssicherheit, Leitfaden Fahreignung, genehmigt durch die Mitgliederversammlung der Vereinigung der Strassenverkehrsämter (asa) am 27. November 2020, S. 16 lit. f).

Zwar erlaubt ein regelmässiger, aber kontrollierter und mässiger Cannabiskonsum nach der Rechtsprechung für sich allein noch nicht den Schluss auf eine fehlende Fahreignung (BGE 130 IV 32 E. 5.2; 127 II 122 E. 4b; 124 II 559 E. 4d und e). Ob diese gegeben ist, kann ohne Angaben über die Konsumgewohnheiten des Betroffenen, namentlich über Häufigkeit, Menge und Umstände des Cannabiskonsums und des allfälligen Konsums weiterer Betäubungsmittel und/oder von Alkohol, sowie zu seiner Persönlichkeit, insbesondere hinsichtlich Drogenmissbrauchs im Strassenverkehr, nicht beurteilt werden (BGE 124 II 559 E. 4e und 5a). Dazu ist eine Fahreignungsabklärung erforderlich.

4.2.5 Entgegen dem Beschwerdeführer wies die Vorinstanz berechtigterweise darauf hin, dass auch die anlässlich der Polizeikontrolle festgestellte verzögerte Antwort, die wässrigen/glänzenden Augen, sowie die fehlende Pupillenreaktion Zweifel aufkommen lassen, ob der Beschwerdeführer in der Lage ist, Cannabiskonsum und Strassenverkehr zu trennen (vgl. E. 4.1). Damit liegen ausreichend konkrete Anhaltspunkte vor, die ernsthafte Zweifel an der Fahreignung des Betroffenen wecken.

4.2.6 Zusammenfassend erwies sich die Anordnung einer Fahreignungsabklärung als zulässig. Der Schluss der Vorinstanz, die Beschwerdegegnerin habe die Fahreignungsabklärung zu Recht angeordnet, ist nicht zu beanstanden.

5.  

5.1 Wenn die Zweifel an der Fahreignung einer Person ernsthaft sind, kann der Führerausweis gemäss Art. 30 VZV vorsorglich entzogen werden. Solche Zweifel sind berechtigt, wenn konkrete Anhaltspunkte eine Person als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen und es daher unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht zu verantworten wäre, ihr den Führerausweis bis zur Beseitigung der Zweifel zu belassen (BGE 141 II 220 E. 3.1.1 m.H.; BGr, 10. März 2021, 1C_330/2020, E. 4.3, auch zum Folgenden). Dies ist grundsätzlich zu bejahen, wenn gemäss Art. 15d Abs. 1 SVG Zweifel an der Fahreignung einer Person begründet sind, welche die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung rechtfertigen. Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis daher in der Regel vorsorglich zu entziehen (BGE 125 II 396 E. 3 m. H.).

5.2 Der vorsorgliche Entzug während eines Sicherungsentzugsverfahrens bildet gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Regel, von der nur bei Vorliegen besonderer Umstände abgewichen werden darf (BGr, 9. Juni 2016, 1C_47/2016, E. 2.1; BGE 127 II 122 E. 5).

5.3 Aufgrund des grossen Gefährdungspotenzials, welches dem Führen eines Motorfahrzeugs eigen ist, genügen bereits Anhaltspunkte, welche den Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmenden erscheinen lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken, für den vorsorglichen Entzug des Führerausweises. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessende Umstände ist dazu nicht erforderlich (BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; BGE 125 II 492 E. 2b). Wäre dieser erbracht, müsste nicht ein vorsorglicher Entzug, sondern unmittelbar der Sicherungsentzug selbst verfügt werden. Können die notwendigen Abklärungen nicht rasch und abschliessend vorgenommen werden, soll der Ausweis schon vor dem Sachentscheid provisorisch entzogen werden können. In diesem Fall braucht eine umfassende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE 125 II 492 E. 2b; BGr, 14. Februar 2011, 1C_423/2010, E. 3; VGr, 17. Juni 2014, VB.2014.00274, E. 4.2).]

5.4 In der vorliegenden Sache wurden seit Erlass der angefochtenen Anordnung bereits zwei verkehrsmedizinische Gutachten erstellt, welche die Fahreignung des Beschwerdeführers verneinen. Damit sind zumindest ernsthafte Zweifel an der Fahreignung ohne Weiteres zu bejahen. Sodann gilt die Pflicht, den Führerausweis vorsorglich zu entziehen, in gesteigertem Masse, wenn – wie vorliegend – bereits verkehrsmedizinische Untersuchungen durchgeführt wurden mit dem Ergebnis, die Fahreignung sei nicht mehr gegeben (Philippe Weissenberger, Kommentar Strassenverkehrsgesetz und Ordnungsbussengesetz, 2. A., Zürich/St. Gallen 2015, Art. 15d SVG N. 14 mit Hinweis auf BGr, 29. Oktober 2012, 1C_347/2012; VGr, 23. August 2019, VB.2019.00321, E. 5.1). Offensichtliche Mängel in den Gutachten, welche geeignet wären, die vorläufigen Zweifel an der Fahreignung zu beseitigen, sind nicht ersichtlich. Auch die Vorbringen des Beschwerdeführers, er konsumiere im Rahmen seiner beruflichen Tätigkeit in erheblichem Umfang CBD-Produkte zur Qualitätskontrolle, sind angesichts der Blutwerte und der Feststellungen in den Gutachten nicht geeignet, die Zweifel an der Fahrfähigkeit auszuräumen. Der vorläufige Entzug des Führerausweises erweist sich damit als gerechtfertigt. Ob die Gutachten die Fahrfähigkeit des Beschwerdeführers zu Recht verneint haben und gestützt darauf ein Sicherungsentzug anzuordnen war, ist Gegenstand des laufenden Rekursverfahrens.

5.5 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm angesichts eines Unterliegens von vornherein nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

7.  

Der vorliegende Entscheid stellt einen Zwischenentscheid dar. Dieser kann nur unter den Voraussetzungen von Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) selbständig beim Bundesgericht angefochten werden (vgl. dazu BGr, 20. Juni 2012, 1C_522/2011, E. 1.2).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.