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VB.2022.00122
Urteil
des Einzelrichters
vom 17. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich, Bereich Administrativmassnahmen, Beschwerdegegnerin,
betreffend Führerausweisentzug, hat sich ergeben: I. A. Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Verfügung vom 15. März 2021 den Führerausweis auf unbestimmte Zeit. B. Mit Verfügung vom 5. Juni 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab 25. August 2021 an. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für immer" an. II. Gegen letztere Verfügung erhob A am 21. Oktober 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 21. Oktober 2021 wies die Sicherheitsdirektion das Rechtsmittel ab. III. Am 3. März 2022 erhob A gegen den Rekursentscheid Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse –, den angefochtenen Entscheid aufzuheben und von der Anordnung einer Sperrfrist abzusehen. Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Ansetzung einer angemessenen Sperrfrist zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht beantragte er, der Beschwerde sei aufschiebende Wirkung zu erteilen und der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung sei aufzuheben. Am 24. März 2022 verzichtete die Vorinstanz auf eine Stellungnahme und reichte die Akten ein. Das Strassenverkehrsamt beantragte mit Beschwerdeantwort vom 28. März 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen und die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen. Dazu liess sich A in der Folge nicht mehr vernehmen. Der Einzelrichter erwägt: 1. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen. 2. Dem vorliegenden Verfahren liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer hatte in den vergangenen Jahren bereits mehrere Führerausweisentzüge erwirkt. Bereits mit Verfügung vom 8. November 2011 und mit Verfügung vom 14. Januar 2019 war ihm gegenüber im Zusammenhang mit dem Lenken eines Fahrzeugs im angetrunkenem Zustand jeweils eine Massnahme wegen einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften verfügt worden. Mit Verfügung vom 15. März 2021 wurde dem Beschwerdeführer – im Zusammenhang mit einem Selbstunfall in angetrunkenem Zustand vom 25. August 2020 – wegen Vorliegens einer verkehrsrelevanten Alkoholproblematik im Rahmen eines Sicherungsentzugs gemäss Art. 16d Abs. 1 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG) der Führerausweis ab 25. August 2020 auf unbestimmte Zeit entzogen. Die Wiedererteilung des Führerausweises wurde von einem verkehrsmedizinischen Gutachten abhängig gemacht. Ausserdem wurde festgehalten, dass nach Vorliegen eines rechtskräftigen Strafentscheids über eine allfällige Sperrfrist entschieden werde. Nachdem der Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Limmattal/Albis vom 4. März 2021, mit dem die Staatsanwaltschaft den Vorfall vom 25. August 2020 strafrechtlich aburteilte, in Rechtskraft erwachsen war, ordnete das Strassenverkehrsamt mit Verfügung vom 2. Juni 2021 – unter Verweis auf Art. 16c Abs. 1 lit. b und Art. 16c Abs. 2 lit. d und Art. 16d Abs. 2 SVG – eine Sperrfrist von zwei Jahren mit Wirkung ab 25. August 2020, an. Der Beschwerdeführer unterzog sich am 7. Juli 2021 einer verkehrsmedizinischen Untersuchung am Begutachtungszentrum Verkehrsmedizin Zürich. Gemäss dem gestützt darauf erstellten verkehrsmedizinischen Gutachten vom 19. Juli 2021 wurde die Eignung des Beschwerdeführers zum Lenken von Motorfahrzeugen bei Einhaltung von Auflagen wieder befürwortet. Gemäss dem Rapport der Kantonspolizei Graubünden vom 5. August 2021 fuhr der Beschwerdeführer am 5. Juni 2021 um 17.30 Uhr den Personenwagen der Marke …, Kfz-Nr. 01, auf der Höhe des Grenzübergangs in C. Mit Verfügung vom 5. Oktober 2021 ordnete das Strassenverkehrsamt gegenüber A nach Gewährung des rechtlichen Gehörs "als weitere Massnahme zur Verfügung vom 15. März 2021" eine "Sperrfrist für immer" an und hielt fest, die Voraussetzungen für die Wiedererteilung des Führerausweises richteten sich nach Art. 23 Abs. 3 SVG (Wiedererteilung frühestens nach Ablauf einer Fünfjahresfrist möglich); zusätzlich sei ein günstig lautendes verkehrsmedizinisches Gutachten einer Ärztin oder eines Arztes der Anerkennungsstufe 4 erforderlich; einem allfälligen Rekurs wurde die aufschiebende Wirkung entzogen. 3. 3.1 Gemäss Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG stellt das Führen eines Motorfahrzeugs trotz Ausweisentzugs von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung gegen das Strassenverkehrsgesetz dar (BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2; vgl. VGr, 27. März 2020, 1C_543/2019, E. 3.5; 21. Dezember 2015, 1C_470/2015, E. 2.2). Nach einer schweren Widerhandlung wird der Führerausweis gemäss Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG für immer entzogen, wenn in den vorangegangenen fünf Jahren der Ausweis nach Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG oder nach Art. 16b Abs. 2 lit. e SVG entzogen war. Bei der Festsetzung der Dauer des Lernfahr- oder Führerausweisentzugs sind die Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen, namentlich die Gefährdung der Verkehrssicherheit, das Verschulden, der Leumund als Motorfahrzeugführer sowie die berufliche Notwendigkeit, ein Motorfahrzeug zu führen. Die Mindestentzugsdauer darf jedoch nicht unterschritten werden, ausser wenn die Strafe – nach der auf Führer eines Feuerwehr-, Sanitäts-, Polizei- oder Zollfahrzeugs anwendbaren Sonderbestimmung gemäss Art. 100 Ziffer 4 Satz 3 SVG – gemildert wurde (Art. 16 Abs. 3 Satz 2 SVG). Hat die betroffene Person trotz eines Entzugs nach Artikel 16d SVG ein Motorfahrzeug geführt, so wird eine Sperrfrist verfügt; diese entspricht der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer (Art. 16c Abs. 4 SVG). Der Führerausweisentzug "auf unbestimmte Zeit" bzw. "für immer" bei Rückfall nach Art. 16c Abs. 2 lit. d und e SVG beruht gemäss dem Bundesgericht auf einer "unwiderlegbaren gesetzlichen Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG" (BGE 141 II 220 E. 3.2; vgl. BGE 139 II 95 E. 3.4.2). 3.2 3.2.1 Der Beschwerdeführer bestreitet weder dass er ein Fahrzeug in Italien lenkte noch dass er in der Schweiz einige Meter fuhr. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist der Tatbestand des Führens eines Motorfahrzeugs nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG bereits beim Versuch, den Motor zu starten erfüllt (BGr, 28. Oktober 2015, 1C_171/2015, E. 3). Der Beschwerdeführer lenkte sein Fahrzeug im Zollareal in C. Entgegen der – somit ohnehin von vornherein nicht entscheidwesentlichen – Behauptung des Beschwerdeführers handelt es sich bei dieser Strasse um die Strada Cantonale (vgl. die amtliche Vermessung des Kantons Graubündens [https://katalog.geo.gr.ch > Basisplan der amtlichen Vermessung > Basisplan]). Es handelt sich somit von Gesetzes wegen um eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften. Aus den (angeblichen) Umständen, die den Beschwerdeführer dazu veranlasst haben, sich ans Steuer zu setzen, kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten. Er war sich über die Unzulässigkeit, einen Wagen zu führen, im Klaren: Entgegen seiner Behauptung in der Beschwerdeschrift gab er anlässlich seiner Einvernahme durch die Bündner Kantonspolizei am 5. Juni 2021 Folgendes zu Protokoll: "In der Schweiz lenke ich keine Motorfahrzeuge, da ich aktuell meinen Führerschein abgegeben habe. (…) Mir ist bewusst, dass ich auch im Ausland keine Fahrzeuge lenken darf". Soweit sich der Beschwerdeführer auf einen Sachverhaltsirrtum beruft und geltend macht, er habe sich "im Moment seiner Rückkehr" in einem emotionalen Ausnahmezustand befunden und geglaubt, sich auf italienischem Staatsgebiet zu befinden, geht dies ins Leere. Der Beschwerdeführer machte vor der Vorinstanz selbst geltend, mitten auf dem schweizerischen Zollgelände angehalten worden zu sein. Dabei musste es ihm bei minimaler Aufmerksamkeit bzw. pflichtgemässer Vorsicht (vgl. Art. 13 Abs. 2 des Schweizerischen Strafgesetzbuches vom 21. Dezember 1937 [StGB]) aufgefallen sein, dass er sich in der Schweiz befand. Daran ändert nichts, dass es sich gemäss dem Beschwerdeführer um eine "Trauerfahrt" handelte, mit der er sich an den Ort seiner letzten Reise vor dem Tod seiner Ehefrau begab. Mithin ist der Tatbestand von Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG erfüllt, ohne dass es an einem Verschulden mangeln würde oder Rechtfertigungsgründe einschlägig wären. 3.2.2 Da die Verfügung vom 2. Juni 2021 in Anwendung von Art. 16d Abs. 2 und Art. 16c Abs. 2 lit. d SVG erfolgte (vgl. E. 2), liegt aufgrund der neuen schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. f SVG ein Anwendungsfall des Ausweisentzugs mit der Mindestdauer "für immer" nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG vor (vgl. dazu BGr, 18. Februar 2021, 1C_560/2020, E. 2.2.3), mit der die unwiderlegbare gesetzliche Vermutung der fehlenden Fahreignung nach Art. 16d Abs. 1 lit. c SVG verbunden ist (vgl. E. 3.1). Daran vermag das Gutachten vom 19. Juli 2021 nichts zu ändern. Die Sperrfrist nach Art. 16c Abs. 4 SVG hat der für die Widerhandlung vorgesehenen Mindestentzugsdauer – im vorliegenden Fall jener nach Art. 16c Abs. 2 lit. e SVG – zu entsprechen (vgl. Hans Giger, OF-Kommentar SVG, 9. A., Zürich 2022, Art. 16c, N. 24). Mithin belässt das Gesetz keinen Spielraum für mildere Massnahmen. 3.3 Das Strassenverkehrsamt hat sich zulässigerweise auf entscheidwesentliche Ausführungen beschränkt. Es führte aus, dass die schriftliche Stellungnahme des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers zur Kenntnis genommen worden sei. Vorliegend stehe ausser Frage, dass der Betroffene trotz Entzug des Führerausweises ein Motorfahrzeug gelenkt habe. Hier spiele die Distanz, über welche dieses geführt wurde, keine massgebende Rolle. Aufgrund des klar erstellten Sachverhalts und der klaren gesetzlichen Lage vermöge die Stellungnahme an der Festsetzung der Massnahme nichts zu ändern. Eine Verletzung des rechtlichen Gehörs war damit – entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers – nicht verbunden. Das Führen eines Fahrzeugs trotz Ausweisentzugs stellt von Gesetzes wegen eine schwere Widerhandlung dar, bezüglich der es unerheblich ist, wie viele Meter mit dem Fahrzeug zurückgelegt wurden (vgl. E. 3.1 f.). Sodann ist weder das vorgebrachte Motiv der Fahrt noch der angebliche – bei pflichtgemässer Vorsicht offensichtlich vermeidbare – Irrtum des Beschwerdeführers rechtserheblich (vgl. E. 3.2). 3.4 Nach dem Gesagten ist der angefochtene Entscheid nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen. 4. Mit dem vorliegenden Endentscheid wird das Gesuch des Beschwerdeführers um Erteilung der aufschiebenden Wirkung bzw. Aufhebung der von der Vorinstanz angeordnete Entzug der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos. 5. Ausgangsgemäss wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Ergebnis nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an … |