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VB.2022.00123
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Familiennachzug), hat sich ergeben: I. B (geboren 1954) und A (geboren 1954) sind russische Staatsangehörige, wohnhaft in Moskau. Ihre Tochter, D, eine 1981 geborene Schweizerbürgerin stellte am 1. April 2021 ein Gesuch um Bewilligung der Einreise ihrer Eltern zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei ihr. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 30. November 2021 ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen dagegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 28. Januar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), auferlegte A und B die Rekurskosten von insgesamt Fr. 1'350.- (Dispositiv-Ziff. II) und verweigerte ihnen eine Parteientschädigung (Dispositiv-Ziff. III). III. A und B liessen am 2. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht führen und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid vom 28. Januar 2022 aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, das Gesuch um Familiennachzug gutzuheissen und die Sache dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Mit Präsidialverfügung vom 7. März 2022 wurden A und B aufgefordert, eine Kaution zu leisten, da sie ihren Wohnsitz im Ausland haben. Die Kaution wurde fristgerecht bezahlt. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 10. März 2022 ausdrücklich auf eine Vernehmlassung, das Migrationsamt stillschweigend auf Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Aus dem Recht auf Achtung des Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (SR 101) steht einer Person ein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu, wenn sie eine tatsächlich gelebte und intakte Beziehung zu nahen Verwandten in der Schweiz unterhält, die ihrerseits über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht verfügen (BGE 130 II 281 E. 3.1, 127 II 60 E. 1.d/aa). In den Schutzbereich dieser Bestimmungen fällt insbesondere die Kernfamilie, das heisst die Beziehung zwischen Ehegatten sowie jene zwischen Eltern und minderjährigen Kindern, welche im gemeinsamen Haushalt leben. Bei Personen ausserhalb der Kernfamilie (Eltern und volljährige Kinder, Grosseltern und Enkelkinder usw.) setzt eine schützenswerte familiäre Beziehung voraus, dass zwischen der um die fremdenpolizeiliche Bewilligung ersuchenden ausländischen und der hier anwesenheitsberechtigten Person ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis besteht, das die Anwesenheit der Ersteren in der Schweiz erforderlich macht (vgl. zum Ganzen BGr, 23. April 2019, 2C_269/2018, E. 4.3 mit Hinweisen, und 26. März 2019, 2C_846/2018, E. 7.3). Ein solch besonderes Abhängigkeitsverhältnis kann dabei insbesondere aus Betreuungs- oder Pflegebedürfnissen resultieren wie bei körperlichen oder geistigen Behinderungen und schwerwiegenden Krankheiten (vgl. BGr, 18. Juli 2011, 2C_253/2010, E. 1.5; zum Ganzen BGr, 9. Mai 2022, 2C_779/2021, E. 3.3; VGr, 4. April 2020, VB.2019.00442, E. 2.1). Denkbar ist dies etwa bei einem Kind, welches aufgrund einer schweren Behinderung über das Erreichen der Volljährigkeit hinaus auf Betreuung durch seine in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Eltern angewiesen ist (vgl. BGE 115 Ib 1 E. 2.d). Erforderlich ist in diesen Fällen, dass die betreffende Betreuungs- oder Pflegeleistung unabdingbar von den in der Schweiz anwesenheitsberechtigten Angehörigen erbracht werden muss (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 2.2.1 – 13. August 2018, 2C_1048/2017, E. 4.4.2). Insofern wird eine personenspezifisch ausgerichtete Hilfsbedürftigkeit und nicht nur eine alters- und krankheitsbedingte verlangt (BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.3). Der erweiterte Familienbegriff im Sinn von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist auf Konstellationen zugeschnitten, in denen durch die Wegweisung einer ausländischen Person, welche in qualifizierter Weise von hier ansässigen nahen Verwandten abhängig ist, das Familienleben vereitelt würde. Ein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben ist somit Voraussetzung dafür, dass der erweiterte Familienbegriff überhaupt zur Anwendung kommt. Bei anderer Betrachtungsweise würde faktisch ein Anspruch auf Familiennachzug von Angehörigen ausserhalb der Kernfamilie resultieren, der mit Art. 42 ff. AIG gerade ausgeschlossen werden sollte. Die Beziehung zwischen Eltern und erwachsenen Kindern fällt somit nur unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK, wenn sie aufgrund der bestehenden Abhängigkeit besonders eng ist. Es hilft daher nicht, sich auf ein Abhängigkeitsverhältnis zu berufen, wenn dieses zuvor gar nicht bestanden hat (zum Ganzen BGr, 30. März 2017, 2C_867/2016, E. 2.2; vgl. BGr, 23. Juni 2017, 2C_5/2017, E. 2; VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 2.2). 2.2 Die einzige Tochter der Beschwerdeführenden lebt seit längerer Zeit in der Schweiz und hat das Schweizer Bürgerrecht erlangt. Mit ihrem Ehemann, einem Schweizerbürger, hat sie eine zehnjährige Tochter. Der Beschwerdeführer hat im Jahr 2014 einen Schlaganfall erlitten, von dem er sich nie restlos erholt hat, er ist infolgedessen nach eigenen Angaben invalid. Er macht geltend, an einer Gehbehinderung zu leiden, seinen rechten Arm kaum bewegen zu können und Mühe beim Sprechen zu haben. Die Beschwerdeführerin leidet an Bandscheibenbeschwerden, Bluthochdruck und seit einiger Zeit auch an neurologischen Erkrankungen. Aus einem Bericht der Neuropsychologin E vom 21. Februar 2022 ergibt sich, dass bei der Beschwerdeführerin ausgeprägte Störungen der neurodynamischen und operativen Komponenten der geistigen Aktivität vorliegen. Konkret sei die zeitliche Orientierung der Patientin gestört, was sich beispielsweise in Schwierigkeiten bei der Verwendung von Armbanduhren äussere. Weiter leide sie an ausgeprägten Gedächtnisstörungen modalunspezifischer Art, was sich deutlich im Alltag der Beschwerdeführerin zeige. Diese Symptome können laut der Neuropsychologin auf ein funktionelles Defizit vor allem der subkortikalen Strukturen, der posterioren und prämotorischen Abschnitte hinweisen. Vor diesem Hintergrund empfiehlt die Neuropsychologin der Beschwerdeführerin regelmässige Konsultationen eines Neurologen, regelmässiges Training der kognitiven Funktionen bei einem Spezialisten, die Erledigung kleiner Hausaufgaben, die Aufrechterhaltung eines gesunden Schlafrhythmus und die Dosierung von körperlichem und geistigem Stress. Weiter führt die Neuropsychologin aus, die Beschwerdeführerin brauche ständige Unterstützung und Aufmerksamkeit von ihren Angehörigen. Es sei wichtig, "dass sie das Gefühl hat, gebraucht zu werden, wichtig zu sein und von ihren Angehörigen nicht mit der Krankheit allein gelassen zu werden." Auch werde tägliche Kommunikation empfohlen. Laut den Beschwerdeführenden reiste deren Tochter in den vergangenen eineinhalb Jahren immer wieder nach Moskau, um sich um die Beschwerdeführenden zu kümmern. Allein zwischen September 2020 und Mai 2021 reiste die Tochter nach eigenen Angaben sechs Mal zu ihren Eltern. Die Beschwerdeführenden ihrerseits reisten seit 2015 insgesamt sechs beziehungsweise sieben Mal zu ihrer Tochter in die Schweiz. 2.3 Die Beschwerdeführenden vermögen kein bestehendes, familienähnliches Zusammenleben mit ihrer Tochter zu belegen, welches durch die Nichteinreise vereitelt würde. Die Tochter der Beschwerdeführenden lebt mit ihrer Familie bereits seit längerer Zeit in der Schweiz, wogegen die Beschwerdeführenden in Russland leben. Ein Aufenthaltsanspruch aus Art. 8 Abs. 1 EMRK scheitert somit bereits an dieser Voraussetzung. Auch die regelmässigen Reisen der Tochter der Beschwerdeführenden zu ihren Eltern und die bis 2019 erfolgten Aufenthalte der Beschwerdeführenden bei deren Tochter in der Schweiz vermögen daran nichts zu ändern. Diese Aufenthalte erreichen nicht die Intensität eines familienähnlichen Zusammenlebens, zumal der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführenden in Moskau ist, während jener der Tochter in F verbleibt. Damit fällt die Beziehung der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter nicht unter den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK. 2.4 Wie sich im Folgenden zeigt, scheitert ein Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden aus Art. 8 Abs. 1 EMRK auch daran, dass kein besonderes Abhängigkeitsverhältnis der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter besteht. 2.4.1 Die Beschwerdeführenden vermögen zwar zu belegen, dass in Bezug auf die Beschwerdeführerin ein Betreuungs- bzw. Pflegebedürfnis besteht. Die Pflegebedürftigkeit der Beschwerdeführerin begründet jedoch kein Abhängigkeitsverhältnis zu ihrer Tochter. Es ist vielmehr eine alters- und krankheitsbedingte, nicht personenspezifisch ausgerichtete Pflegebedürftigkeit. Aus dem Bericht der Neuropsychologin E ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie regelmässige Konsultationen und regelmässiges Training mit verschiedenen medizinischen Fachpersonen benötigt. Soweit der Bericht "ständige Unterstützung und Aufmerksamkeit von ihren Angehörigen" empfiehlt, sei dies vor allem notwendig, um einen "günstigen emotionalen Hintergrund aufrechtzuerhalten". Dass sich die Unterstützung durch die Tochter und eine regelmässige Kommunikation zweifellos positiv auf den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin auswirken würden, ändert nichts daran, dass die Beschwerdeführerin in erster Linie auf die Betreuung durch medizinisches Fachpersonal angewiesen ist, aber nicht spezifisch von ihrer Tochter abhängig ist. So machen auch die Beschwerdeführenden selbst geltend, sie holten sich die notwendige medizinische Hilfe bei Fachpersonen vor Ort. Weiter komme jede Woche eine Pflegeperson bei den Beschwerdeführenden vorbei, um die Medikamentenbox vorzubereiten. 2.4.2 Die Abhängigkeit von ihrer Tochter leiten die Beschwerdeführenden auch daraus ab, dass ihnen das Vertrauen in das Gesundheitssystem in Russland fehle und die Tochter bei Gesprächen mit den Fachpersonen und Entscheide über die weitere Behandlung involviert werden wolle. Sie fühle sich moralisch verpflichtet, ihre Eltern zu unterstützen und Alters- oder Pflegeheime existierten in Russland kaum. Dass sich die Tochter der Beschwerdeführenden moralisch verpflichtet fühlt, ihre Eltern zu unterstützen und deshalb deren Pflege und Betreuung übernehmen möchte, ist nachvollziehbar. Dennoch bedeutet dies nicht, dass die Beschwerdeführenden bei der Einnahme der Medikamente und ihren täglichen Verrichtungen ausschliesslich durch ihre Tochter in der Schweiz unterstützt werden können. Daran vermag auch die geringere Qualität des russischen Gesundheitssystems nichts zu ändern, zumal sich auch aus einem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht ergibt, dass sich die Qualitätsunterschiede zum Schweizer Gesundheitssystem im oberen, teureren Segment relativieren (https://taz.de/Demenzkranke-in-Russland/!5052894/ [Bericht vom 12. Dezember 2013; zuletzt besucht am 27. Mai 2022]). Angesichts des hohen Familieneinkommens der Tochter der Beschwerdeführenden wäre es mithilfe der aus der Schweiz geleisteten Unterstützung möglich, eine ausreichende medizinische Versorgung der Beschwerdeführerin in Moskau sicherzustellen. 2.4.3 Mangels personenspezifisch ausgerichteter Pflegebedürftigkeit kann nicht von einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis im Sinn der Rechtsprechung ausgegangen werden, womit die Beziehung zwischen den Beschwerdeführenden und deren Tochter auch aus diesem Grund nicht in den Schutzbereich von Art. 8 Ziff. 1 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV fällt. 3. 3.1 Da die Beschwerdeführenden demnach aus dem Völkerrecht keinen Anspruch auf Anwesenheit ableiten können und ein solcher auch aufgrund des Landesrechts nicht besteht, hatten die Vorinstanzen zu prüfen, ob den Beschwerdeführenden in Abweichung von den allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen (Art. 18–29 AIG) eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen ist. Der diesbezügliche Entscheid steht im pflichtgemäss auszuübenden Ermessen des Beschwerdegegners (Marc Spescha, in: ders. et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., Zürich etc. 2019, Art. 30 AIG N. 1). Diese Ermessensausübung kann das Verwaltungsgericht nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff. und 66 ff.). 3.2 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, Schweizerbürgerinnen und -bürger mit Familiennachzugsgesuchen würden im Vergleich zu Angehörigen von EU/EFTA-Staaten diskriminiert. Während EU-Bürgerinnen und EU-Bürger nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA das Recht hätten, Familienangehörige in aufsteigender Linie für einen erwerbslosen Aufenthalt in der Schweiz nachzuziehen, sei dies Schweizerbürgerinnen und -bürgern verwehrt. Der Gesetzgeber hat bewusst davon abgesehen, die aus den Zulassungsvorschriften resultierende Ungleichbehandlung von Schweizerinnen und Schweizern oder Drittstaatsangehörigen gegenüber Bürgerinnen und Bürgern von EU- oder EFTA-Staaten über das in Art. 42 Abs. 2 AIG bereits Vorgesehene hinaus zu beseitigen. Das Bundesgericht hat es deshalb wiederholt abgelehnt, die Inländerdiskriminierung richterlich zu korrigieren (vgl. jüngst BGr, 6. Dezember 2021, 2C_678/2021, E. 5.4.2). Es gibt keinen Anlass, von den gesetzlichen Vorgaben und der bundesgerichtlichen Praxis abzuweichen. 3.3 3.3.1 Gemäss Art. 28 AIG können nicht mehr erwerbstätige ausländische Personen zum dauerhaften Aufenthalt in der Schweiz zugelassen werden, wenn sie ein vom Bundesrat festgelegtes Mindestalter erreicht haben (lit. a), besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz besitzen (lit. b) und über die notwendigen finanziellen Mittel verfügen (lit. c). Selbst bei Erfüllung sämtlicher Voraussetzungen vermittelt diese Bestimmung keinen Anspruch auf Bewilligungserteilung (BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 7.6; VGr, 22. August 2019, VB.2019.00296, E. 3.1 Abs. 2). 3.3.2 Das Mindestalter beträgt gemäss Art. 25 Abs. 1 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE, SR 142.201) 55 Jahre. Die Beschwerdeführenden sind 67 Jahre alt und überschreiten damit das vorgeschriebene Mindestalter. Sodann ist davon auszugehen, dass sie aufgrund ihres Alters und ihres Gesundheitszustands weder in der Schweiz noch im Ausland einer Erwerbstätigkeit nachgingen (vgl. Art. 25 Abs. 3 VZAE). 3.3.3 Besondere persönliche Beziehungen liegen nach Art. 25 Abs. 2 VZAE namentlich vor, wenn frühere längere Aufenthalte in der Schweiz, etwa wegen Ferien, Ausbildung oder Erwerbstätigkeit, nachgewiesen werden (lit. a) oder enge Beziehungen zu nahen Verwandten in der Schweiz bestehen (lit. b). Praxisgemäss liegen persönliche Beziehungen im Sinn von Art. 28 lit. b AIG nur vor, wenn eigene Beziehungen der Rentnerin oder des Rentners zur Schweiz vorhanden sind, die auf der Herausbildung persönlicher und unabhängiger (mithin von Familienangehörigen losgelöster) soziokultureller Interessen gründen (beispielsweise Verbindungen zum örtlichen Gemeinwesen, Teilnahme an kulturellen Veranstaltungen oder direkte Kontakte mit der einheimischen Bevölkerung). Hingegen genügen allein Beziehungen zu hier lebenden Verwandten, wirtschaftliche Beziehungen oder Grundeigentum in der Schweiz nicht für die Annahme einer besonderen persönlichen Beziehung zur Schweiz im Sinn der erwähnten Bestimmung (VGr, 18. März 2021, VB.2020.00416, E. 3.4; BVGr, 17. Februar 2014, C-1156/2012, E. 10.2 – 14. September 2012, C-797/2011, E. 9.1.7). Ob besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz bestehen, wird unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls beurteilt (BVGr, 6. Juni 2019, F-4271/2017, E. 8.2.3). Die Beschwerdeführenden hielten sich zwar seit 2015 regelmässig und teilweise für mehrere Monate in der Schweiz auf. Der Zweck dieser Aufenthalte war jedoch stets darauf beschränkt, ihre einzige hier lebende Verwandte zu besuchen. Eigene Beziehungen zur Schweiz sind dagegen nicht ersichtlich und werden auch nicht geltend gemacht. Insbesondere bringen die Beschwerdeführenden nicht vor, dass sie direkte Kontakte zur einheimischen Bevölkerung geknüpft hätten. Damit erweist sich der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Beschwerdeführenden verfügten nicht über besondere persönliche Beziehungen zur Schweiz, nicht als rechtsverletzend. 3.3.4 Da die Voraussetzungen von Art. 28 AIG kumulativ erfüllt sein müssen, braucht die Frage, ob die Beschwerdeführenden über die notwendigen finanziellen Mittel im Sinn von Art. 25 Abs. 4 VZAE verfügen, nicht geklärt zu werden. 4. 4.1 Die Beschwerdeführenden machen sinngemäss geltend, ein zwischen ihnen und ihrer Tochter bestehendes Abhängigkeitsverhältnis verleihe ihnen gestützt auf Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG einen Aufenthaltsanspruch. 4.2 Bei Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG handelt es sich um eine Ausnahmebestimmung. Die ausländische Person muss sich in einer persönlichen Notlage befinden; ihre Lebens- und Daseinsbedingungen müssen gemessen am durchschnittlichen Schicksal von Ausländerinnen und Ausländern in gesteigertem Mass infrage gestellt sein bzw. die Verweigerung einer Aufenthaltsbewilligung einen schweren Nachteil zur Folge haben (vgl. BVGr, 30. August 2021, F-6645/2019, E. 5.1.2; VGr, 23. Januar 2020, VB.2019.00564, E. 5.2). Dabei sind im Rahmen der Beurteilung, ob eine Aufenthaltsbewilligung wegen eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG zu erteilen ist, nach Art. 31 Abs. 1 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) und Art. 58a Abs. 1 AIG in Verbindung mit Art. 77a ff. VZAE namentlich die Integration der gesuchstellenden Person, die Familienverhältnisse, die finanziellen Verhältnisse sowie der Wille zur Teilhabe am Wirtschaftsleben und zum Erwerb von Bildung, die Dauer der Anwesenheit in der Schweiz, der Gesundheitszustand und die Möglichkeiten für eine Wiedereingliederung im Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Da die Erteilung einer Härtefallbewilligung im pflichtgemässen Ermessen der Vorinstanzen steht, kann das Verwaltungsgericht in diesem Zusammenhang lediglich prüfen, ob diese ihr Ermessen bei der Bewilligungsverweigerung rechtsverletzend ausgeübt haben (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 f.). 4.3 Die Beschwerdeführenden haben ihr ganzes bisheriges Leben in Russland verbracht. In der Schweiz haben sie sich nur im Rahmen von Besuchen bei ihrer Tochter aufgehalten. Die Beschwerdeführenden sprechen weder Deutsch noch haben sie über die Beziehung zu ihrer Tochter hinaus ein soziales Umfeld in der Schweiz. 4.4 Auch der Gesundheitszustand der Beschwerdeführenden vermag keinen schwerwiegenden persönlichen Härtefall zu begründen. Die Daseinsbedingungen der Beschwerdeführenden sind gemessen am durchschnittlichen Schicksal ihrer Landsleute im Rentenalter nicht in gesteigertem Mass infrage gestellt. Aus einem von den Beschwerdeführenden zitierten Bericht geht hervor, dass in Russland schätzungsweise 1,8 bis 2 Millionen ältere Menschen von Demenz betroffen sind (https://taz.de/Demenzkranke-in-Russland/!5052894/ [Bericht vom 12. Dezember 2013; zuletzt besucht am 27. Mai 2022]). Im Vergleich mit der überwiegenden Mehrheit dieser Menschen dürften die Beschwerdeführenden durch ihren Wohnsitz in der Stadt Moskau und durch die finanzielle Unterstützung durch ihre Tochter bessergestellt sein. Wie aufgezeigt kann die Pflege und Betreuung der Beschwerdeführerin in Russland sichergestellt werden. Dass das Gesundheitswesen in Russland nicht mit demjenigen in der Schweiz vergleichbar ist und die hiesige medizinische Versorgung einem höheren Standard entspricht, ändert, wie bereits im Kontext von Art. 8 Abs. 1 EMRK ausgeführt, nichts an diesem Ergebnis (vgl. BGr, 1. Oktober 2015, 2C_317/2015, E. 5.2 mit Hinweisen; VGr, 1. April 2021, VB.2020.00631, E. 3.2). Dasselbe gilt für die geltend gemachten psychischen Leiden ihrer Tochter, welche in der schwierigen Situation der Beschwerdeführenden begründet seien. Auch wenn es verständlich ist, dass die Distanz der Beschwerdeführenden zu ihrer Tochter und die schwierige gesundheitliche Situation eine psychische Belastung für die Tochter darstellen, vermag dies noch keinen Aufenthaltsanspruch der Beschwerdeführenden zu begründen. 4.5 Folglich erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, den Beschwerdeführenden auch gestützt auch Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG keine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, nicht als rechtsverletzend. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 6. Ausgangsgemäss sind die Kosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen und ist ihnen eine Parteientschädigung zu versagen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG; § 17 Abs. 2 VRG). 7. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung füreinander auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |