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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
4. Abteilung
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VB.2022.00124
Urteil
der 4. Kammer
vom 24. November 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto
Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara
Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.
In Sachen
A GmbH vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Kanton Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm:
2. und 3. Zuteilungsrunde,
hat sich
ergeben:
I.
Die A GmbH mit Sitz in Wallisellen betreibt dort
seit Januar 2010 einen Lebensmittelladen sowie an einem anderen Standort seit Anfang
Juni 2018 zusätzlich einen Lebensmittellieferdienst, der sich in erster Linie
an Gastronomiebetriebe richtet. Am 19. Februar 2021 ersuchte sie die
Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des
Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von
Fr. 154'749.- und um ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit über
Fr. 38'687.-. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die
Finanzdirektion dieses Gesuch ab, weil der Umsatz der A GmbH im Jahr 2020
um weniger als 40 % zurückgegangen sei.
II.
A. Gegen
die Verfügung der Finanzdirektion vom 16. März 2021 liess die A GmbH
am 19. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren.
B. Mit
Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion ein weiteres, von der A GmbH
im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms gestelltes
Gesuch um Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 142'726.-
sowie eines Darlehens mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 35'681.- ab, weil
der Umsatzrückgang des Unternehmens im Jahr 2020 weniger als 40 % betrage
und überdies nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten
Covid-19-Massnahmen stehe. Auch gegen diese Verfügung liess die A GmbH
Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.
C. Mit Beschluss
vom 2. Februar 2022 vereinigte der Regierungsrat die beiden separat
eingeleiteten Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse ab
(Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der A GmbH in Dispositiv-Ziff. III
die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'693.-.
III.
A. Am
10. März 2022 liess die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht
erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des
Regierungsrats vom 2. Februar 2022 aufzuheben und ihr eine
Härtefallentschädigung in Höhe von Fr. 142'726.- als nicht rückzahlbarer
Beitrag sowie Fr. 35'681.- als Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren
auszurichten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat
zurückzuweisen.
Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und
die Finanzdirektion beantragten mit Vernehmlassung vom 31. März 2022 bzw.
Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 je die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei. Die A GmbH äusserte sich hierzu am
19. Mai 2022 und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Die
Finanzdirektion erklärte am 30. Mai 2022 Verzicht auf eine weitere
Stellungnahme.
B. Mit
Präsidialverfügung vom 29. September 2022 wurde der A GmbH eine – in
der Folge wiederholt erstreckte – Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Frage
Stellung zu nehmen, inwiefern sich ihre Tätigkeit mittels Spartenrechnung auf
unterschiedliche Bereiche aufteilen lasse. Mit Eingabe vom 27. Oktober
2022 kam die Gesellschaft dieser Aufforderung nach.
Die Finanzdirektion verzichtete am 4. November 2022
auf Vernehmlassung, hatte jedoch zuvor mit Schreiben vom 30. September
2022 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht, weil "eine der im
vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsfragen zurzeit vor Bundesgericht
hängig" sei. Dieses Gesuch wies der Vorsitzende mit Verfügung vom
26. Oktober 2022 ab.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von
Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der
Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms
zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen
Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
2.
2.1 Nach Art. 12
Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102)
kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser
Kantone unterstützen für Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen
Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen
Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der
Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und
Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem
Bundesgesetzgeber ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen
Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt; zu
berücksichtigen ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation sowie der
Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1bis
Covid-19-Gesetz in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung
[AS 2020 5821]). Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt
sind, muss es zudem ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu
gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt (Art. 12 Abs. 2ter
Covid-19-Gesetz in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung
[AS 2020 5821]).
In Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12
Abs. 4 Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat am 25. November 2020
die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20],
SR 951.262). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum
31. Dezember 2021 Geltung hatte (vgl. Art. 23 Abs. 2 HFMV 20),
welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an
den Kosten und den Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen
Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen (Art. 2–6 HFMV 20).
Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber
dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5
Abs. 1 HFMV 20). Für die Monate Januar bis
Juni 2021 konnte das gesuchstellende Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 1bis
HFMV 20 für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020
auch den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Für
Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar
abgegrenzt werden, sah Art. 2a HFMV 20 ausserdem ab 1. April 2021
vor, dass die Anforderungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes, so
insbesondere die Voraussetzungen an den Umsatzrückgang in Art. 5 HFMV 20,
und die Bemessung der umsatzabhängigen Höchstgrenzen der dem Unternehmen gewährten
Finanzhilfen (vgl. Art. 8–8c HFMV 20) je Sparte separat beurteilt werden.
2.2 Nachdem
der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen
Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der
Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls
ja, wie sie diese ausgestalten
wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung
von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur
Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2;
Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des
Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020
8819 ff., 8822 und 8824).
Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020
einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons
Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht
angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So
wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine
"Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen"
verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in
Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang
vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit
Covid-19 zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 %
statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der
Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde
im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den
Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des
Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben
anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106).
Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde
nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021
S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten
Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm
des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer
RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135,
E. 3.2, und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2).
3.
3.1 Das
Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und
Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen
Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom
1. April 1990 [LS 132.2]). Kostenbeiträge sind hingegen
Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe in
einem Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz).
Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt
und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2
Staatsbeitragsgesetz).
3.2 Art. 12
des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der
Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz
räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf
Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die Covid-19-Härtefallverordnung
2020. Im Kanton Zürich existiert kein Gesetz, welches den Unternehmen einen
Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen
des Kantonsrats zum Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf
die Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den
Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des
Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im
Sinn von Art. 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des Regierungsrats
vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit für das
Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer
RS-ZH01-0000000363, S. 6).
Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen
liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das
Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf
das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen,
hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung
mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain
Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich
[VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.;
zum Ganzen VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4).
4.
Die Beschwerdeführerin machte im Gesuchsverfahren geltend,
dass bei ihr lediglich die Sparte "Gastro" von den behördlichen
Massnahmen betroffen sei; die Vorinstanz erachtet diese Spartenabgrenzung
aufgrund der Umstände als plausibel, weshalb es sich rechtfertige, bei der
Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an den
Umsatzrückgang erfülle, lediglich auf die Umsatzzahlen aus dieser Sparte
abzustellen. Aufgrund des erklärten Willens der Beschwerdeführerin sei für die
Berechnung des massgeblichen Umsatzrückgangs zudem – entgegen dem
Beschwerdegegner – nicht auf den Umsatz 2020 abzustellen, sondern entsprechend Art. 5
Abs. 1bis HFMV 20 auf den während der von der
Beschwerdeführerin gewählten (späteren) Periode von März 2020 bis Februar 2021
erzielten Umsatz. Stelle man jedoch den von der Beschwerdeführerin in den
Jahren 2018 und 2019 mit der Sparte Gastro erzielten durchschnittlichen
Jahresumsatz von Fr. 563'338.50 dem Umsatz von März 2020 bis Februar 2021
in Höhe von Fr. 379'937.- gegenüber, ergebe sich ein Umsatzrückgang von 33 %,
womit die Anforderungen an den Umsatzrückgang (mehr als 40 %) nicht
erfüllt seien.
Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner
Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 der Auffassung der Vorinstanz an. Die
Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Geschäftstätigkeit im
Bereich Gastro erst im Juni 2018 aufgenommen zu haben, weshalb der im Jahr 2018
mit dieser Sparte effektiv erwirtschaftete Umsatz "auf ein ganzes
Jahr", das heisst von sieben auf zwölf Monate hochgerechnet werden müsse.
Dies ergebe einen Umsatz für das Jahr 2018 von Fr. 721'408.90 und damit
einen durchschnittlichen Umsatz in den massgeblichen Jahren 2018 und 2019 von
rund Fr. 713'632.-, womit der Umsatzrückgang mehr als 40 % betrage.
5.
5.1 Vor
Verwaltungsgericht streitig und zu prüfen ist demnach, ob zur Ermittlung der
Massgeblichkeit des erlittenen Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin im Sinn
von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz der durchschnittliche Jahresumsatz
im Bereich Gastro während der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5
Abs. 1bis HFMV 20 gewählten Periode (März 2020 bis Februar
2021) mit dem von ihr mit der Sparte Gastro in den Jahren 2018 und 2019
effektiv erzielten durchschnittlichen Jahresumsatz zu vergleichen oder ob bei
der Beurteilung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin
ihre Geschäftstätigkeit im Bereich Gastro (offiziell) erst im Juni 2018
aufgenommen hat.
In Ermangelung einer abweichenden kantonalen
Regelung beurteilt sich die Frage nach den bundesrechtlichen Vorgaben, wobei
das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 je in
der am 16. März bzw. am 1. Juli 2021 geltenden Fassung zur Anwendung
gelangen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.3 mit Hinweisen).
5.2 Gemäss dem
Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis HFMV 20 liegt
bei einem Unternehmen ein Härtefall nach Art. 12 Abs. 1
Covid-19-Gesetz vor, wenn dieses belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 bzw. sein
Umsatz während einer späteren Periode von 12 Monaten im Zusammenhang mit
behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter
60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt.
Bei Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar
abgegrenzt werden können, kann der Vergleich dabei – wie aufgezeigt – aufgrund
des expliziten Verweises in Art. 2a HFMV 20 auch separat nach Sparte
geprüft werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2ter
Covid-19-Gesetz; ferner Erläuterungen HFMV 20, S. 4).
Die Festlegung des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre
2018 und 2019 als Referenzgrösse für den zur Bejahung eines Härtefalls
massgeblichen Umsatzrückgang stellt grundsätzlich eine zulässige
Schematisierung dar (vgl. VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 4.3,
und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Allerdings war auch dem
(Bundes-)Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bewusst, dass die strikte Anwendung der
betreffenden Regelung im Einzelfall zu unsachgemässen Ergebnissen führen kann,
so insbesondere bei Unternehmen, welche noch "keine zwei vollen
Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen" (vgl. AB 2020 N 1637 f.
[Voten Weichelt-Picard und Thurnherr]). Entsprechend legte Art. 5 Abs. 2
HFMV 20 in der bis am 31. März 2021 massgeblichen Fassung fest, dass bei
Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden waren,
bei der Ermittlung, ob ein Härtefall gegeben war, nicht auf den
durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018/2019 abzustellen ist, sondern auf den
zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielten
Umsatz, berechnet auf 12 Monate. Die Nachfolgebestimmung (ab 1. April
2021) war sogar noch etwas grosszügiger, indem sie den betroffenen Unternehmen
die Wahl liess, entweder den von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielten
durchschnittlichen Umsatz als Referenzumsatz zu nehmen oder den von der
Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Umsatz (Art. 3 Abs. 2
HFMV 20). Gemäss den Erläuterungen der EFV sollte diese Regelung sicherstellen,
"dass Unternehmen, die bereits 2018 oder 2019 gegründet wurden, aber erst
ab 2020 höhere Umsätze erwirtschaftet haben, nicht schlechter gestellt werden
als Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet worden sind und
im Sommer 2020 Umsätze erwirtschaftet haben" (Erläuterungen HFMV 20,
S. 6).
Ob die Ausnahmebestimmungen Art. 5 Abs. 2 HFMV
20 (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) und Art. 3 Abs. 2
HFMV 20 (in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung) auch im
Anwendungsbereich von Art. 2a HFMV 20 Geltung haben, kann hier
offenbleiben.
5.3 Die Beschwerdeführerin
wurde bereits im Jahr 2010 gegründet, hat die Geschäftstätigkeit im Bereich
Gastro nach eigenen Angaben aber erst im Juni 2018 aufgenommen.
Bezüglich zweier Unternehmen, die vor dem 31. Dezember
2017 gegründet wurden, ihre Geschäftstätigkeit aber erst an einem bestimmten
(bzw. genau bestimmbaren) Datum innerhalb der Jahre 2018 und 2019 (wieder-)aufgenommen
haben, hat das Verwaltungsgericht jüngst entschieden, dass für die Berechnung
des massgeblichen Umsatzrückgangs auf den ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit
generierten Umsatz, hochgerechnet auf zwölf Monate, abgestellt werden kann
(vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3, und
14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.4). So erwog das
Verwaltungsgericht konkret, dass auch junge Unternehmen, die noch nicht seit
zwei Jahren Umsatz generieren, nach dem Willen des Gesetz- und
Verordnungsgebers unabhängig von ihrem formellen Gründungsdatum
Covid-19-Härtefallhilfen erhalten können, sofern sie aufgrund der
Covid-19-Massnahmen eine massgebende Umsatzeinbusse erlitten haben und
überlebensfähig sind, weshalb Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 – entgegen dem
Hinweis auf das Gründungsdatum darin – entsprechend zu verstehen bzw.
auszulegen sei (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3).
Analog liesse sich grundsätzlich auch im Fall eines
Unternehmens argumentieren, das (lediglich) in einer bestimmten, klar
abgegrenzten Betriebssparte eine auf die behördlichen Covid-19-Massnahmen
zurückzuführende Umsatzeinbusse erlitten und die betreffende Tätigkeit –
nachweislich – erst nach dem 1. Januar 2018 aufgenommen hat. Im Fall der
Beschwerdeführerin erscheint allerdings bereits fraglich, ob bei ihr von einer
besonderen Betroffenheit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz,
das heisst von einem Härtefall, gesprochen werden kann, konnte sie den
Umsatzrückgang in der Sparte Gastro doch mit einer Umsatzsteigerung in der
Sparte Laden (über-)kompensieren und den Betriebsertrag des Gesamtgeschäfts im
Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich steigern.
Sodann lassen die Umstände nicht auf eine
"Neugründung" der Sparte schliessen. Aus dem Handelsregister ergibt
sich, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der
Beschwerdeführerin bereits Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter
Geschäftsführer der 2007 gegründeten Firma gleichen Zwecks war, aus deren
Konkursmasse die Beschwerdeführerin im Juni 2018 das Inventar (inklusive
Frischprodukte) für den Betrieb der Sparte Gastro erwarb. Der Blick auf die
Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin in der Sparte Gastro legt ausserdem nahe,
dass auch der Kundenstamm zumindest teilweise übernommen werden konnte. Es
rechtfertigt sich daher nicht, die offizielle Aufnahme der Geschäftstätigkeit
in der Sparte Gastro durch die Beschwerdeführerin einer (Neu-)Gründung im Sinn
von Art. 5 Abs. 2 HFMV 20 (in der bis 31. März 2021 geltenden
Fassung) und Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (in der ab 1. April 2021
geltenden Fassung) gleichzusetzen.
5.4 Selbst
wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass im Fall der Beschwerdeführerin als
durchschnittlicher Umsatz der Jahre 2018/2019 in der Sparte Gastro im Sinn von Art. 5
Abs. 1 bzw. Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 2a HFMV
20 der von Anfang Juni 2018 bis Ende Februar 2020 von ihr in diesem Bereich
erzielte durchschnittliche Umsatz gälte, berechnet auf 12 Monate (Art. 3 Abs. 2
lit. a HFMV 20 in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung), dürfte der
Umsatzrückgang tatsächlich weniger als 40 % betragen haben. So erscheinen
erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin angestellten
Umsatzberechnungen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen angebracht.
Namentlich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin Ertragspositionen in ihrer
Berechnung berücksichtigt, welche nichts mit dem Umsatz des Unternehmens zu tun
haben. Auch stimmen die Umsatzzahlen in den Erfolgsrechnungen 2018 und 2019
nicht mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Umsatzliste"
überein und fehlen Belege für den von ihr im Januar und Februar 2021 mit der
Sparte Gastro erzielten Umsatz bzw. wurden im Lauf des Verfahrens
unterschiedliche Umsatzzahlen geltend gemacht.
5.5 Vor diesem
Hintergrund erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz,
der Beschwerdeführerin im Rahmen der 2. und 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms
keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, nicht als rechtsverletzend.
6.
Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
7.
Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in
Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist dieser keine
Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).
8.
Zur
Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern:
Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in
öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen,
wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG).
Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff.
BGG erhoben werden.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 7'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 195.-- Zustellkosten,
Fr. 7'195.-- Total der Kosten.
3. Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin
auferlegt.
4. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert
30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Regierungsrat.