|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00124  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 24.11.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Covid-19-Härtefallprogramm: 2. und 3. Zuteilungsrunde


[Die Beschwerdeführerin betreibt seit Januar 2010 einen Lebensmittelladen sowie seit Anfang Juni 2018 zusätzlich einen Lebensmittellieferdienst; (allein) im letztgenannten Geschäftsbereich will sie infolge der Coronamassnahmen einen massgeblichen Umsatzrückgang erlitten haben, weshalb sie um Härtefallmassnahmen ersuchte.] Es kann offenbleiben, ob zur Ermittlung der Massgeblichkeit des erlittenen Umsatzrückgangs eines Unternehmens in einer bestimmten Sparte dem Umstand Rechnung getragen werden kann, dass die Geschäftstätigkeit in der betreffenden Sparte erst nach dem 31. Dezember 2017 aufgenommen wurde. Die Beschwerdeführerin erfüllt die Voraussetzungen so oder anders nicht (zum Ganzen E. 5.2 ff.). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFNAHME DER GESCHÄFTSTÄTIGKEIT
COVID-19-HÄRTEFALLBEITRÄGE
ERMESSEN
GRÜNDUNG
HÄRTEFALLGESUCH
HÄRTEFALLMASSNAHMEN
SPARTENRECHNUNG
UMSATZRÜCKGANG
Rechtsnormen:
§ 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00124

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 24. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Sonja Güntert.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A GmbH vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Kanton Zürich vertreten durch die Finanzdirektion,

Beschwerdegegner,  

 

 

betreffend Covid-19-Härtefallprogramm: 2. und 3. Zuteilungsrunde,

hat sich ergeben:

I.  

Die A GmbH mit Sitz in Wallisellen betreibt dort seit Januar 2010 einen Lebensmittelladen sowie an einem anderen Standort seit Anfang Juni 2018 zusätzlich einen Lebensmittellieferdienst, der sich in erster Linie an Gastronomiebetriebe richtet. Am 19. Februar 2021 ersuchte sie die Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 2. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms um einen nicht rückzahlbaren Beitrag von Fr. 154'749.- und um ein Darlehen mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 38'687.-. Mit Verfügung vom 16. März 2021 wies die Finanzdirektion dieses Gesuch ab, weil der Umsatz der A GmbH im Jahr 2020 um weniger als 40 % zurückgegangen sei.

II.  

A. Gegen die Verfügung der Finanzdirektion vom 16. März 2021 liess die A GmbH am 19. März 2021 beim Regierungsrat des Kantons Zürich rekurrieren.

B. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion ein weiteres, von der A GmbH im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms gestelltes Gesuch um Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags von Fr. 142'726.- sowie eines Darlehens mit zehnjähriger Laufzeit über Fr. 35'681.- ab, weil der Umsatzrückgang des Unternehmens im Jahr 2020 weniger als 40 % betrage und überdies nicht im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Covid-19-Massnahmen stehe. Auch gegen diese Verfügung liess die A GmbH Rekurs bei der Finanzdirektion erheben.

C. Mit Beschluss vom 2. Februar 2022 vereinigte der Regierungsrat die beiden separat eingeleiteten Rekursverfahren (Dispositiv-Ziff. I), wies die Rekurse ab (Dispositiv-Ziff. II) und auferlegte der A GmbH in Dispositiv-Ziff. III die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von Fr. 1'693.-.

III.  

A. Am 10. März 2022 liess die A GmbH Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Beschluss des Regierungsrats vom 2. Februar 2022 aufzuheben und ihr eine Härtefallentschädigung in Höhe von Fr. 142'726.- als nicht rückzahlbarer Beitrag sowie Fr. 35'681.- als Darlehen mit einer Laufzeit von zehn Jahren auszurichten, eventualiter die Sache zur Neubeurteilung an den Regierungsrat zurückzuweisen.

Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, und die Finanzdirektion beantragten mit Vernehmlassung vom 31. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 je die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die A GmbH äusserte sich hierzu am 19. Mai 2022 und hielt im Übrigen an ihren Anträgen fest. Die Finanzdirektion erklärte am 30. Mai 2022 Verzicht auf eine weitere Stellungnahme.

B. Mit Präsidialverfügung vom 29. September 2022 wurde der A GmbH eine – in der Folge wiederholt erstreckte – Frist von zehn Tagen angesetzt, um zur Frage Stellung zu nehmen, inwiefern sich ihre Tätigkeit mittels Spartenrechnung auf unterschiedliche Bereiche aufteilen lasse. Mit Eingabe vom 27. Oktober 2022 kam die Gesellschaft dieser Aufforderung nach.

Die Finanzdirektion verzichtete am 4. November 2022 auf Vernehmlassung, hatte jedoch zuvor mit Schreiben vom 30. September 2022 um Sistierung des Beschwerdeverfahrens ersucht, weil "eine der im vorliegenden Fall massgeblichen Rechtsfragen zurzeit vor Bundesgericht hängig" sei. Dieses Gesuch wies der Vorsitzende mit Verfügung vom 26. Oktober 2022 ab.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für die Beurteilung von Beschwerden gegen Rekursentscheide des Regierungsrats über Anordnungen der Finanzdirektion betreffend Beiträge im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 12 Abs. 1 des Covid-19-Gesetzes vom 25. September 2020 (SR 818.102) kann der Bund auf Antrag eines oder mehrerer Kantone Härtefallmassnahmen dieser Kantone unterstützen für Unternehmen, die aufgrund der Natur ihrer wirtschaftlichen Tätigkeit von den Folgen von Covid-19 besonders betroffen sind und einen Härtefall darstellen, insbesondere Unternehmen in der Wertschöpfungskette der Eventbranche, Schausteller, Dienstleister der Reisebranche, Gastronomie- und Hotelleriebetriebe sowie touristische Betriebe. Dabei liegt nach dem Bundesgesetzgeber ein Härtefall vor, wenn der Jahresumsatz des betroffenen Unternehmens unter 60 % des mehrjährigen Durchschnitts liegt; zu berücksichtigen ist die gesamte Vermögens- und Kapitalsituation sowie der Anteil an nicht gedeckten Fixkosten (Art. 12 Abs. 1bis Covid-19-Gesetz in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821]). Wenn die Tätigkeiten eines Unternehmens klar abgegrenzt sind, muss es zudem ermöglicht werden, verschiedene Arten von Beihilfen zu gewähren, sofern es keine Überlappungen gibt (Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz in der ab dem 19. Dezember 2020 geltenden Fassung [AS 2020 5821]).

In Konkretisierung dieser gesetzlichen Bestimmungen (vgl. Art. 12 Abs. 4 Covid-19-Gesetz) erliess der Bundesrat am 25. November 2020 die Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie (Covid-19-Härtefallverordnung 2020 [HFMV 20], SR 951.262). Diese regelte im zweiten Abschnitt, der bis zum 31. Dezember 2021 Geltung hatte (vgl. Art. 23 Abs. 2 HFMV 20), welche Anforderungen die Unternehmen erfüllen müssen, damit sich der Bund an den Kosten und den Verlusten beteiligt, die einem Kanton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen (Art. 2–6 HFMV 20). Vorausgesetzt wurde unter anderem, dass das unterstützte Unternehmen gegenüber dem Kanton belegt hat, dass sein Umsatz im Jahr 2020 im Zusammenhang mit den behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt (Art. 5 Abs. 1 HFMV 20). Für die Monate Januar bis Juni 2021 konnte das gesuchstellende Unternehmen gemäss Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20 für die Berechnung des Umsatzrückgangs anstelle des Jahresumsatzes 2020 auch den Umsatz einer späteren Periode von 12 Monaten verwenden. Für Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden, sah Art. 2a HFMV 20 ausserdem ab 1. April 2021 vor, dass die Anforderungen für eine Kostenbeteiligung des Bundes, so insbesondere die Voraussetzungen an den Umsatzrückgang in Art. 5 HFMV 20, und die Bemessung der umsatzabhängigen Höchstgrenzen der dem Unternehmen gewährten Finanzhilfen (vgl. Art. 8–8c HFMV 20) je Sparte separat beurteilt werden.

2.2 Nachdem der Bund allein die Voraussetzungen für seine Beteiligung an kantonalen Härtefallmassnahmen regelte, waren die Kantone grundsätzlich frei in der Entscheidung, ob sie Härtefallmassnahmen ergreifen und, falls ja, wie sie diese ausgestalten wollten; namentlich konnten die Kantone die Voraussetzungen für die Gewährung von Beiträgen auch enger als der Bund formulieren (EFV, Erläuterungen zur Verordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen in Zusammenhang mit der Covid-19-Epidemie, Bern, 31. März 2021 [Erläuterungen HFMV 20], S. 2; Bundesrat, Botschaft zu Änderungen des Covid-19-Gesetzes und des Covid-19-Solidarbürgschaftsgesetzes vom 18. November 2020, BBl 2020 8819 ff., 8822 und 8824).

Der Kantonsrat Zürich beschloss am 14. Dezember 2020 einen Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich und legte gegenüber der Covid-19-Härtefallverordnung 2020 leicht angepasste Anforderungen für die Unterstützung von Unternehmen fest (ABl 2020-12-16, Meldungsnummer RS-ZH08-0000000086). So wurde namentlich in Abweichung von den bundesrechtlichen Vorgaben auf eine "Einschränkung der Anspruchsberechtigung auf einzelne Branchen" verzichtet und stattdessen verlangt, dass die gesuchstellende Person in Selbstdeklaration nachvollziehbar darzulegen habe, dass der Umsatzrückgang vollumfänglich direkt auf Massnahmen der Schweizer Behörden in Zusammenhang mit Covid-19 zurückzuführen ist, wobei der Umsatzrückgang mindestens 50 % statt 40 % betragen musste. Am 25. Januar 2021 beschloss der Kantonsrat einen Zusatzkredit und Nachtragskredite für eine 2. Zuteilungsrunde im Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich. Zudem ermächtigte er den Regierungsrat, die Kriterien und den Zuteilungsmechanismus des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich gemäss den Bundesvorgaben anzupassen (ABl 2020-01-29, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000106). Der Regierungsrat beschloss am 22. Januar 2021, dass in der 2. Zuteilungsrunde nunmehr ausschliesslich die Kriterien des Bundes angewendet würden (RRB 56/2021 S. 2). Am 15. März 2021 bewilligte der Kantonsrat einen zweiten Zusatzkredit und weitere Nachtragskredite für das Covid-19-Härtefallprogramm des Kantons Zürich (ABl 2021-03-19, Meldungsnummer RS-ZH02-0000000108; zum Ganzen VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.2, und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 2.2).

3.  

3.1 Das Staatsbeitragsgesetz unterscheidet zwischen Kostenanteilen, Kostenbeiträgen und Subventionen. Subventionen sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz keinen Anspruch einräumt (§ 3 Abs. 1 des Staatsbeitragsgesetzes vom 1. April 1990 [LS 132.2]). Kostenbeiträge sind hingegen Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe in einem Globalbudget festgelegt wird (§ 2a Staatsbeitragsgesetz). Kostenanteile sind Staatsbeiträge, auf die das Gesetz einen Anspruch einräumt und deren Höhe sich aus der Gesetzgebung ergibt (§ 2 Staatsbeitragsgesetz).

3.2 Art. 12 des Covid-19-Gesetzes regelt lediglich, unter welchen Voraussetzungen sich der Bund an Härtefallmassnahmen der Kantone beteiligen kann. Das Covid-19-Gesetz räumt den betroffenen Unternehmen folglich keinen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe ein. Dasselbe gilt für die Covid-19-Härtefallverordnung 2020. Im Kanton Zürich existiert kein Gesetz, welches den Unternehmen einen Anspruch auf Covid-19-Härtefallhilfe einräumt. Auch in den Kreditbeschlüssen des Kantonsrats zum Covid-19-Härtefallprogramm ist nicht vorgesehen, dass auf die Covid-19-Härtefallbeiträge ein Anspruch bestehe. Bei den Covid-19-Härtefallbeiträgen, die im Rahmen des Covid-19-Härtefallprogramms des Kantons Zürich ausbezahlt werden, handelt es sich folglich um Subventionen im Sinn von Art. 3 Staatsbeitragsgesetz (vgl. auch den Antrag des Regierungsrats vom 11. November 2020 betreffend den Verpflichtungskredit für das Covid-19-Härtefallprogramm, ABl 2020-11-20, Meldungsnummer RS-ZH01-0000000363, S. 6).

Die Gewährung von Covid-19-Härtefallhilfen an Unternehmen liegt damit im Ermessen der Finanzdirektion bzw. des Regierungsrats. Das Verwaltungsgericht kann die Ermessensausübung durch die Vorinstanzen nur auf das Überschreiten, Unterschreiten oder den Missbrauch des Ermessens überprüfen, hingegen nicht auf die Angemessenheit des Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG; Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 ff. und N. 66 ff.; zum Ganzen VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 4).

4.  

Die Beschwerdeführerin machte im Gesuchsverfahren geltend, dass bei ihr lediglich die Sparte "Gastro" von den behördlichen Massnahmen betroffen sei; die Vorinstanz erachtet diese Spartenabgrenzung aufgrund der Umstände als plausibel, weshalb es sich rechtfertige, bei der Beantwortung der Frage, ob die Beschwerdeführerin die Anforderungen an den Umsatzrückgang erfülle, lediglich auf die Umsatzzahlen aus dieser Sparte abzustellen. Aufgrund des erklärten Willens der Beschwerdeführerin sei für die Berechnung des massgeblichen Umsatzrückgangs zudem – entgegen dem Beschwerdegegner – nicht auf den Umsatz 2020 abzustellen, sondern entsprechend Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20 auf den während der von der Beschwerdeführerin gewählten (späteren) Periode von März 2020 bis Februar 2021 erzielten Umsatz. Stelle man jedoch den von der Beschwerdeführerin in den Jahren 2018 und 2019 mit der Sparte Gastro erzielten durchschnittlichen Jahresumsatz von Fr. 563'338.50 dem Umsatz von März 2020 bis Februar 2021 in Höhe von Fr. 379'937.- gegenüber, ergebe sich ein Umsatzrückgang von 33 %, womit die Anforderungen an den Umsatzrückgang (mehr als 40 %) nicht erfüllt seien.

Der Beschwerdegegner schliesst sich in seiner Beschwerdeantwort vom 27. April 2022 der Auffassung der Vorinstanz an. Die Beschwerdeführerin macht demgegenüber geltend, die Geschäftstätigkeit im Bereich Gastro erst im Juni 2018 aufgenommen zu haben, weshalb der im Jahr 2018 mit dieser Sparte effektiv erwirtschaftete Umsatz "auf ein ganzes Jahr", das heisst von sieben auf zwölf Monate hochgerechnet werden müsse. Dies ergebe einen Umsatz für das Jahr 2018 von Fr. 721'408.90 und damit einen durchschnittlichen Umsatz in den massgeblichen Jahren 2018 und 2019 von rund Fr. 713'632.-, womit der Umsatzrückgang mehr als 40 % betrage.

5.  

5.1 Vor Verwaltungsgericht streitig und zu prüfen ist demnach, ob zur Ermittlung der Massgeblichkeit des erlittenen Umsatzrückgangs der Beschwerdeführerin im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz der durchschnittliche Jahresumsatz im Bereich Gastro während der von der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 5 Abs. 1bis HFMV 20 gewählten Periode (März 2020 bis Februar 2021) mit dem von ihr mit der Sparte Gastro in den Jahren 2018 und 2019 effektiv erzielten durchschnittlichen Jahresumsatz zu vergleichen oder ob bei der Beurteilung dem Umstand Rechnung zu tragen ist, dass die Beschwerdeführerin ihre Geschäftstätigkeit im Bereich Gastro (offiziell) erst im Juni 2018 aufgenommen hat.

In Ermangelung einer abweichenden kantonalen Regelung beurteilt sich die Frage nach den bundesrechtlichen Vorgaben, wobei das Covid-19-Gesetz und die Covid-19-Härtefallverordnung 20 je in der am 16. März bzw. am 1. Juli 2021 geltenden Fassung zur Anwendung gelangen (VGr, 28. Juli 2022, VB.2022.00135, E. 3.3 mit Hinweisen).

5.2 Gemäss dem Wortlaut von Art. 5 Abs. 1 und Abs. 1bis HFMV 20 liegt bei einem Unternehmen ein Härtefall nach Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz vor, wenn dieses belegt, dass sein Jahresumsatz 2020 bzw. sein Umsatz während einer späteren Periode von 12 Monaten im Zusammenhang mit behördlich angeordneten Massnahmen zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie unter 60 % des durchschnittlichen Jahresumsatzes der Jahre 2018 und 2019 liegt. Bei Unternehmen, deren Tätigkeitsbereiche mittels Spartenrechnung klar abgegrenzt werden können, kann der Vergleich dabei – wie aufgezeigt – aufgrund des expliziten Verweises in Art. 2a HFMV 20 auch separat nach Sparte geprüft werden (vgl. auch Art. 12 Abs. 2ter Covid-19-Gesetz; ferner Erläuterungen HFMV 20, S. 4).

Die Festlegung des durchschnittlichen Umsatzes der Jahre 2018 und 2019 als Referenzgrösse für den zur Bejahung eines Härtefalls massgeblichen Umsatzrückgang stellt grundsätzlich eine zulässige Schematisierung dar (vgl. VGr, 29. September 2022, VB.2022.00211, E. 4.3, und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.3.3). Allerdings war auch dem (Bundes-)Gesetz- bzw. Verordnungsgeber bewusst, dass die strikte Anwendung der betreffenden Regelung im Einzelfall zu unsachgemässen Ergebnissen führen kann, so insbesondere bei Unternehmen, welche noch "keine zwei vollen Umsatzjahre vor Covid-19 aufweisen" (vgl. AB 2020 N 1637 f. [Voten Weichelt-Picard und Thurnherr]). Entsprechend legte Art. 5 Abs. 2 HFMV 20 in der bis am 31. März 2021 massgeblichen Fassung fest, dass bei Unternehmen, die erst nach dem 31. Dezember 2017 gegründet worden waren, bei der Ermittlung, ob ein Härtefall gegeben war, nicht auf den durchschnittlichen Umsatz der Jahre 2018/2019 abzustellen ist, sondern auf den zwischen dem 1. Januar 2018 und dem 29. Februar 2020 erzielten Umsatz, berechnet auf 12 Monate. Die Nachfolgebestimmung (ab 1. April 2021) war sogar noch etwas grosszügiger, indem sie den betroffenen Unternehmen die Wahl liess, entweder den von der Gründung bis zum 29. Februar 2020 erzielten durchschnittlichen Umsatz als Referenzumsatz zu nehmen oder den von der Gründung bis zum 31. Dezember 2020 erzielten Umsatz (Art. 3 Abs. 2 HFMV 20). Gemäss den Erläuterungen der EFV sollte diese Regelung sicherstellen, "dass Unternehmen, die bereits 2018 oder 2019 gegründet wurden, aber erst ab 2020 höhere Umsätze erwirtschaftet haben, nicht schlechter gestellt werden als Unternehmen, die nach dem 29. Februar 2020 gegründet worden sind und im Sommer 2020 Umsätze erwirtschaftet haben" (Erläuterungen HFMV 20, S. 6).

Ob die Ausnahmebestimmungen Art. 5 Abs. 2 HFMV 20 (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) und Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung) auch im Anwendungsbereich von Art. 2a HFMV 20 Geltung haben, kann hier offenbleiben.

5.3 Die Beschwerdeführerin wurde bereits im Jahr 2010 gegründet, hat die Geschäftstätigkeit im Bereich Gastro nach eigenen Angaben aber erst im Juni 2018 aufgenommen.

Bezüglich zweier Unternehmen, die vor dem 31. Dezember 2017 gegründet wurden, ihre Geschäftstätigkeit aber erst an einem bestimmten (bzw. genau bestimmbaren) Datum innerhalb der Jahre 2018 und 2019 (wieder-)aufgenommen haben, hat das Verwaltungsgericht jüngst entschieden, dass für die Berechnung des massgeblichen Umsatzrückgangs auf den ab Aufnahme der Geschäftstätigkeit generierten Umsatz, hochgerechnet auf zwölf Monate, abgestellt werden kann (vgl. auch VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3, und 14. Juli 2022, VB.2022.00068, E. 4.4). So erwog das Verwaltungsgericht konkret, dass auch junge Unternehmen, die noch nicht seit zwei Jahren Umsatz generieren, nach dem Willen des Gesetz- und Verordnungsgebers unabhängig von ihrem formellen Gründungsdatum Covid-19-Härtefallhilfen erhalten können, sofern sie aufgrund der Covid-19-Massnahmen eine massgebende Umsatzeinbusse erlitten haben und überlebensfähig sind, weshalb Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 – entgegen dem Hinweis auf das Gründungsdatum darin – entsprechend zu verstehen bzw. auszulegen sei (VGr, 1. September 2022, VB.2022.00134, E. 6.3).

Analog liesse sich grundsätzlich auch im Fall eines Unternehmens argumentieren, das (lediglich) in einer bestimmten, klar abgegrenzten Betriebssparte eine auf die behördlichen Covid-19-Massnahmen zurückzuführende Umsatzeinbusse erlitten und die betreffende Tätigkeit – nachweislich – erst nach dem 1. Januar 2018 aufgenommen hat. Im Fall der Beschwerdeführerin erscheint allerdings bereits fraglich, ob bei ihr von einer besonderen Betroffenheit im Sinn von Art. 12 Abs. 1 Covid-19-Gesetz, das heisst von einem Härtefall, gesprochen werden kann, konnte sie den Umsatzrückgang in der Sparte Gastro doch mit einer Umsatzsteigerung in der Sparte Laden (über-)kompensieren und den Betriebsertrag des Gesamtgeschäfts im Jahr 2020 im Vergleich zu den Vorjahren deutlich steigern.

Sodann lassen die Umstände nicht auf eine "Neugründung" der Sparte schliessen. Aus dem Handelsregister ergibt sich, dass der alleinige Gesellschafter und Geschäftsführer der Beschwerdeführerin bereits Gesellschafter und einzelzeichnungsberechtigter Geschäftsführer der 2007 gegründeten Firma gleichen Zwecks war, aus deren Konkursmasse die Beschwerdeführerin im Juni 2018 das Inventar (inklusive Frischprodukte) für den Betrieb der Sparte Gastro erwarb. Der Blick auf die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin in der Sparte Gastro legt ausserdem nahe, dass auch der Kundenstamm zumindest teilweise übernommen werden konnte. Es rechtfertigt sich daher nicht, die offizielle Aufnahme der Geschäftstätigkeit in der Sparte Gastro durch die Beschwerdeführerin einer (Neu-)Gründung im Sinn von Art. 5 Abs. 2 HFMV 20 (in der bis 31. März 2021 geltenden Fassung) und Art. 3 Abs. 2 HFMV 20 (in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung) gleichzusetzen.

5.4 Selbst wenn im Übrigen davon ausgegangen würde, dass im Fall der Beschwerdeführerin als durchschnittlicher Umsatz der Jahre 2018/2019 in der Sparte Gastro im Sinn von Art. 5 Abs. 1 bzw. Abs. 1bis in Verbindung mit Art. 2a HFMV 20 der von Anfang Juni 2018 bis Ende Februar 2020 von ihr in diesem Bereich erzielte durchschnittliche Umsatz gälte, berechnet auf 12 Monate (Art. 3 Abs. 2 lit. a HFMV 20 in der ab 1. April 2021 geltenden Fassung), dürfte der Umsatzrückgang tatsächlich weniger als 40 % betragen haben. So erscheinen erhebliche Zweifel an den von der Beschwerdeführerin angestellten Umsatzberechnungen und den in diesem Zusammenhang eingereichten Unterlagen angebracht. Namentlich fällt auf, dass die Beschwerdeführerin Ertragspositionen in ihrer Berechnung berücksichtigt, welche nichts mit dem Umsatz des Unternehmens zu tun haben. Auch stimmen die Umsatzzahlen in den Erfolgsrechnungen 2018 und 2019 nicht mit der von der Beschwerdeführerin eingereichten "Umsatzliste" überein und fehlen Belege für den von ihr im Januar und Februar 2021 mit der Sparte Gastro erzielten Umsatz bzw. wurden im Lauf des Verfahrens unterschiedliche Umsatzzahlen geltend gemacht.

5.5 Vor diesem Hintergrund erweist sich der Schluss des Beschwerdegegners und der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin im Rahmen der 2. und 3. Zuteilungsrunde des Covid-19-Härtefallprogramms keine Covid-19-Härtefallhilfe zuzusprechen, nicht als rechtsverletzend.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

7.  

Ausgangsgemäss sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG) und ist dieser keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

8.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.  7'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.     195.--     Zustellkosten,
Fr.  7'195.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Regierungsrat.