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VB.2022.00126
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. Juni 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Dietikon, vertreten durch die Sozialbehörde, Beschwerdegegnerin,
betreffend Sozialhilfe, hat sich ergeben: I. A. A und seine Ehegattin B wurden seit 2013 zusammen mit ihren Kindern C (geboren 2008) und D (geboren 2010) durch die Stadt Dietikon mit wirtschaftlicher Sozialhilfe unterstützt. Mit Verfügung vom 10. März 2021 setzte der Sozialvorstand der Stadt Dietikon die Höhe der für die Familie auszurichtenden Unterstützungsleistungen für die Zeiträume vom 1. August 2020 bis zum 31. Januar 2021 und vom 1. Februar 2021 bis zum 31. Juli 2021 sowie diverse Auflagen fest. In Zusammenhang mit der Bedarfsberechnung hielt der Sozialvorstand fest, dass im Haushalt der Familie bzw. an der F-Strasse 01 in Dietikon auch die (nicht von der Fürsorge unterstützten) Eltern von A "angemeldet" seien. B. Am 14. April 2021 ersuchten A und B die Sozialbehörde der Stadt Dietikon um Neubeurteilung der Verfügung vom 10. März 2021 und beantragten im Wesentlichen, der Grundbedarf sei anzupassen bzw. "für einen Vierpersonen-Haushalt auszurichten [u]nd zwar seit Anmeldung bei der Sozialberatung". Weiter sei die Ausrichtung von Integrationszulagen zu prüfen. Mit Beschluss vom 8. Juni 2021 bestätigte die Sozialbehörde die vom Sozialvorstand verfügte Höhe der zwischen dem 1. August 2020 und dem 31. Juli 2021 an die Familie auszurichtenden wirtschaftlichen Sozialhilfe ebenso wie die mit der wirtschaftlichen Hilfe verknüpften Auflagen. II. Dagegen rekurrierte A am 16. Juli 2021 an den Bezirksrat Dietikon und beantragte im Wesentlichen sinngemäss die Ausrichtung höherer bzw. auf der Grundlage eines Vierpersonenhaushalts errechneter Unterstützungsbeiträge sowie die Gewährung einer Integrationszulage. Der Bezirksrat Dietikon wies den Rekurs mit Beschluss vom 27. Januar 2022 ab, soweit er – mit Bezug auf den Unterstützungszeitraum ab dem 28. Juni 2019 – darauf eintrat (Dispositivziffer I; E. 2.2). III. A führte am 3. März 2022, vertreten durch Rechtsanwältin G, Beschwerde beim Verwaltungsgericht und beantragte, unter Entschädigungsfolge seien "[d]as Sozialhilfebudget […] zu korrigieren, indem rückwirkend von einem Vierpersonenhaushalt ausgegangen wird" und ihm eine Integrationszulage auszurichten; in prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung. Der Bezirksrat Dietikon verzichtete am 11. März 2022 auf Vernehmlassung. Die Stadt Dietikon beantragte mit Beschwerdeantwort vom 6. April 2022, das Rechtsmittel sei abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Am 12. Mai 2022 teilte Rechtsanwältin G dem Verwaltungsgericht mit, dass sie A nicht mehr vertrete. A nahm am 16. sowie am 27. Mai 2022 zur Beschwerdeantwort Stellung. Die Stadt Dietikon verzichtete am 9. Juni 2022 auf erneute Äusserung. Der Bezirksrat Dietikon setzte das Verwaltungsgericht am 22. August 2022 darüber in Kenntnis, dass A gegen einen die Ausrichtung von wirtschaftlicher Hilfe betreffenden Neubeurteilungsentscheid der Sozialbehörde Dietikon vom 12. Juli 2022 Rekurs erhoben habe, und das betreffende Rekursverfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids des Verwaltungsgerichts im vorliegenden Verfahren VB.2022.00126 sistiert werde. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2 lit. c Ziff. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung von Beschwerden gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats über kommunale Anordnungen im Bereich der wirtschaftlichen Sozialhilfe zuständig. 1.2 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Beschwerdegegnerin hätte "mindestens" seit dem 28. Juni 2019 mehr Mietkosten der Familie übernehmen sowie einen höheren Grundbedarf ausrichten m .sen. So wäre bis zur per 1. Februar 2021 erfolgten Ablösung des Sohnes C von der Sozialhilfe die volle Wohnungsmiete zu bezahlen sowie in der Bedarfsberechnung von einem Vierpersonenhaushalt und seither von den Kosten bzw. dem Bedarf von drei Personen eines Vierpersonenhaushalts auszugehen gewesen. Der Unterstützungsanspruch der Familie übersteige die ausbezahlte wirtschaftliche Hilfe im Jahr 2020 um Fr. 409.65 pro Monat (Fr. 2'153.- anstelle von Fr. 1'743.35; insgesamt für das Jahr 2020 Fr. 4'915.80) und seit 2021 um Fr. 308.- pro Monat (Fr. 1'615.- anstelle von Fr. 1'307.-; insgesamt für Januar bis und mit Juli 2021 Fr. 2'156.-). Aus den Beschwerdebeilagen erhellt, dass der Beschwerdeführer einen Anspruch auf zusätzliche Übernahme von Mietkosten in der Höhe von monatlich Fr. 666.65 für den Zeitraum von Juli 2019 bis und mit Januar 2021 (insgesamt Fr. 12'666.65 [19 × Fr. 666.65]) bzw. von monatlich rund Fr. 1'000.- seit Februar 2021 geltend macht. Insgesamt ist von einem Fr. 20'000.- übersteigenden Streitwert auszugehen und die Sache deshalb durch die Kammer zu erledigen (§ 38 Abs. 1 VRG sowie § 38b Abs. 1 lit. c VRG e contrario). 1.3 Die Sozialbehörde der Stadt Dietikon befand in ihrem Neubeurteilungsbeschluss vom 8. Juni 2021 (ebenso wie zuvor der Sozialvorstand in seiner Verfügung vom 10. März 2021) lediglich über die Ausrichtung wirtschaftlicher Sozialhilfe an den Beschwerdeführer und seine Familie im Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021. Der Streitgegenstand kann sich im Lauf des Rechtsmittelverfahrens verengen, grundsätzlich aber nicht erweitern (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 48). Auf die Beschwerde wäre mithin grundsätzlich nur insoweit einzutreten, als die Höhe des Unterstützungsanspruchs im genannten Zeitraum umstritten ist. Weil die Vorinstanz indes auch mit Bezug auf den Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020 einen materiellen Entscheid getroffen bzw. den Rekurs abgewiesen hat, ist auch insofern auf das Rechtsmittel einzutreten (vgl. Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). 2. Aufgrund der Fixierung des Streitgegenstands (vgl. oben E. 1.3) hätte die Vorinstanz auf den Rekurs des Beschwerdeführers nicht eintreten sollen, soweit sich jener gegen die durch die Ausgangsverfügung vom 8. Juni 2021 gar nicht geregelte Ausrichtung von wirtschaftlicher Sozialhilfe (im Zeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020) richtete. Die Beschwerde ist insoweit unter teilweiser Aufhebung des Rekursentscheids vom 27. Januar 2022 im Sinn der Erwägungen abzuweisen (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 57). 3. 3.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Sie bemisst sich gemäss § 17 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV, LS 851.11) nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien). Das individuelle Unterstützungsbudget setzt sich aus der materiellen Grundsicherung, also dem Grundbedarf für den Lebensunterhalt, den Wohnkosten und der medizinischen Grundversorgung sowie allenfalls aus den notwendigen situationsbedingten Leistungen (SIL), aus Integrationszulagen und/oder aus Einkommensfreibeträgen zusammen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1). 3.2 3.2.1 Der Grundbedarf für den Lebensunterhalt richtet sich nach der Anzahl Personen in einem gemeinsam geführten Haushalt und wird anteilmässig im Verhältnis zur gesamten Haushaltsgrösse festgelegt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.2 und C.3.1). Die anrechenbaren Wohnkosten werden auf die Personen aufgeteilt (SKOS-Richtlinien Kapitel C.4.2). 3.2.2 Der Beschwerdeführer stellt in Abrede, dass seine Eltern mit ihm und seiner (Kern-)Familie in derselben Wohnung an der F-Strasse 01 in Dietikon wohnen. Er macht geltend, seine Eltern wohnten bereits seit dem Jahr 2008 an der H-Strasse 02 in Dietikon, soweit sie sich überhaupt in der Schweiz aufhielten. Sie hätten den Mietvertrag für die 4,5-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01 für ihn nur deshalb in eigenem Namen abgeschlossen "und beibehalten", weil eine Übertragung des Mietvertrags auf ihn (den Beschwerdeführer) seitens der Vermieterschaft nicht bewilligt worden wäre. Dies steht zunächst in Widerspruch zur langjährigen Darstellung der Wohnverhältnisse durch den Beschwerdeführer selbst. So gab er im Rahmen von Selbstdeklarationen gegenüber der Sozialberatung der Stadt Dietikon etwa am 20. Dezember 2013, 12. Juni 2015, 20. Mai 2016 und 17. Juni 2018 an, seine Eltern würden im gleichen Haushalt wie er mit seiner Ehegattin und den beiden Kindern wohnen. Am 7. Dezember 2019 führte er gegenüber der Sozialbehörde Dietikon aus, es gebe diverse Gründe, weswegen er bzw. seine (Kern-)Familie mit seinen Eltern zusammenwohne. Gegenüber dem Bezirksrat Dietikon räumte er sodann am 14. April 2020 ein, dass seine Eltern – sofern sie sich in der Schweiz aufhielten – in der Familienwohnung an der F-Strasse 01 anwesend seien. Auch eine Stellungnahme der langjährigen psychotherapeutischen bzw. psychiatrischen Behandler des Beschwerdeführers, I's und Dr. Med. J's, vom 21. November 2021 lässt darauf schliessen, dass der Beschwerdeführer mit seiner eigenen Familie sowie seinen Eltern zusammenwohnt. Die Eltern des Beschwerdeführers waren sodann gemäss einer Wohnsitzbestätigung der Einwohnerkontrolle Dietikon vom 4. April 2022 von September 2004 bis November 2008 an der H-Strasse 02 in Dietikon wohnhaft und sind seither an der F-Strasse 01 in Dietikon gemeldet. Der Vater des Beschwerdeführers ist Eigentümer der Liegenschaft an der H-Strasse 02, vermietete diese bzw. dort befindliche Wohnungen indes jedenfalls ab 2012 unter anderem an Klientinnen und Klienten der städtischen Sozialhilfe. Ein in diesem Zusammenhang zwischen Vertretern der Beschwerdegegnerin und dem Vater des Beschwerdeführers am 9. Oktober 2014 geführtes Gespräch bzw. das zugehörige Protokoll deutet darauf hin, dass der Vater des Beschwerdeführers seine Liegenschaft selbst nicht bewohnte. Der Vater bzw. die Eltern des Beschwerdeführers bezeichnen sodann regelmässig die F-Strasse 01 als ihre Wohnadresse (etwa gegenüber den Steuerbehörden). Schliesslich ist die Liegenschaft an der H-Strasse 02 infolge eines Umbaus seit Frühling 2021 nicht mehr bewohnbar. Insgesamt ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, er und seine Eltern bewohnten nicht dieselbe Wohnung, als Schutzbehauptung zu werten und kann ihm nicht gefolgt werden. 3.2.3 Der Beschwerdeführer macht in seiner Eingabe vom 16. Mai 2022 sodann geltend, seine Eltern würden einen Grossteil des Jahres im Ausland verbringen. Soweit sie in der Schweiz verweilten, wohnten sie nicht nur bei ihm und seiner Familie, sondern auch jeweils während mehrerer Wochen bei einer seiner beiden Schwestern und deren Familien. An ihrer Meldeadresse bzw. in seinem Haushalt würden sie sich nur besuchsweise aufhalten. Jedenfalls mit Bezug auf den hier interessierenden Zeitraum vom 1. August 2020 bis zum 31. Juli 2021 macht der Beschwerdeführer freilich keinerlei konkrete Angaben zu allfälligen Abwesenheiten seiner Eltern, sondern führt lediglich aus, diese seien "[i]n den Jahren 2020 und 2021 aufgrund der Pandemie ausschliesslich mit dem Auto gereist". Dies genügt nicht, um längerfristige Abwesenheiten der Eltern darzutun, weshalb offenbleiben kann, ob bzw. unter welchen Voraussetzungen solche nach einer Anpassung der Leistungsbemessung verlangten. 3.2.4 Der Schluss der Beschwerdegegnerin, die Eltern des Beschwerdeführers hätten im hier interessierenden Zeitraum mit jenem und dessen Familie zusammengewohnt, erweist sich nach dem Gesagten nicht als rechtsverletzend. 3.3 3.3.1 In seiner Eingabe vom 13. Mai 2021 macht der Beschwerdeführer sodann sinngemäss geltend, er habe der Beschwerdegegnerin wiederholt mitgeteilt, dass mit Bezug auf seine Eltern keine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung vorliege. Es werde weder gemeinsam eingekauft noch gekocht. Aufgrund unterschiedlicher Essgewohnheiten der verschiedenen Generationen sei schon vor der Anmeldung bei der Sozialberatung separat gekocht worden. Auch die Haushaltsarbeiten würden getrennt verrichtet. Er macht mithin sinngemäss geltend, es sei von einer blossen Zweck-Wohngemeinschaft auszugehen. 3.3.2 Paare oder Gruppen, welche Haushaltsfunktionen wie Wohnen, Essen, Waschen, Reinigen und dergleichen gemeinsam ausüben und/oder finanzieren, also zusammenleben, werden in der Sozialhilfe als familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften behandelt. Durch das gemeinsame Führen des Haushalts werden nebst der Miete auch einzelne, im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthaltene Kosten (etwa Abfallentsorgung, Energieverbrauch, Festnetztelefon, Internet- oder TV-Gebühren) geteilt und somit verringert (SKOS-Richtlinien Kap. C. 3.1). Der Grundbedarf einer Wohn- und Lebensgemeinschaft entspricht deshalb jenem einer Unterstützungseinheit gleicher Grösse (VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.1; 16. Januar 2019, VB.2018.00234 und VB.2018.00490, E. 5.2). Beispiele für familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaften bilden etwa Konkubinatspaare oder Eltern, welche mit ihren volljährigen Kindern zusammenleben (Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap 6.2.03, 1. März 2021, zu finden unter www.zh.ch/sozialhilfehandbuch, auch zum Nachstehenden). Auch (erwachsene) Geschwister oder zusammenlebende Freundinnen und Freunde können eine familienähnliche Wohn- und Lebensgemeinschaft bilden. Eine geschlechtliche Beziehung oder eine gemeinsame Lebensplanung wird für die Annahme einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft nicht vorausgesetzt, entscheidend ist einzig das gemeinsame Ausüben bzw. die gemeinsame Finanzierung der Haushaltsfunktionen (vgl. auch Claudia Hänzi, Leistungen der Sozialhilfe in den Kantonen, in: Christoph Häfeli [Hrsg.], Das Schweizerische Sozialhilferecht, Luzern 2008, S. 143). 3.3.3 Personengruppen, welche mit dem Ziel zusammenwohnen, die Miet- und Nebenkosten gering zu halten, und die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt ausüben und finanzieren, bilden demgegenüber Zweck-Wohngemeinschaften. Der Grundbedarf einer in einer Zweck-Wohngemeinschaften lebenden Person bzw. Unterstützungseinheit wird unabhängig von der Grösse des gesamten Haushalts festgelegt und bemisst sich nach der Anzahl Personen in der Unterstützungseinheit. Weil gewisse im Grundbedarf enthaltene Ausgabenpositionen ungeachtet der getrennten Haushaltsführung in der Zweck-Wohngemeinschaft tiefere Kosten pro Person verursachen, wird der Grundbedarf der unterstützten Personen um 10 % reduziert (SKOS-Richtlinien Kap. C. 3.2.2). 3.3.4 Die Grenzziehung zwischen einer Zweck-Wohngemeinschaft und einer familienähnlichen Wohn- und Lebensgemeinschaft ist in der Praxis mitunter schwierig (Hänzi, S. 144). Der zuständigen Behörde ist es aus naheliegenden Gründen kaum möglich festzustellen, ob mehrere in einem Haus oder einer Wohnung lebende Personen im konkreten Fall die Haushaltsfunktionen gemeinsam oder getrennt ausüben und finanzieren. Die sich aus § 7 VRG ergebende Pflicht der Verwaltungsbehörden, den Sachverhalt von Amtes wegen abzuklären, stösst hier an enge Grenzen. Die Behörde ist deshalb darauf angewiesen, die Verhältnisse aufgrund äusserer Indizien abzuschätzen. So ist in tatsächlicher Hinsicht zu vermuten, dass eine unterstützte Person, die mit nicht unterstützten berufstätigen Kindern, Eltern, einer Partnerin oder einem Partner zusammenlebt, mit diesen eine Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung bildet (Guido Wizent, Sozialhilferecht, Zürich 2020, Rz. 492; VGr, 2. November 2021, VB.2021.00246, E. 2.3.3 und 27. Juli 2015, VB.2015.00322, E. 2.4, beide auch zum Folgenden; vgl. jüngst auch VGr, 8. Mai 2023, VB.2021.00511, E. 3.2). Die entsprechende Tatsachenvermutung greift somit bei gemeinsamen Wohnungen von Personen mit engen familiären oder partnerschaftlichen Bindungen oder bei anderen besonderen Hinweisen. Keine solche Vermutung begründet ein Untermiet- oder Mietverhältnis für sich allein (vgl. VGr, 5. Dezember 2013, VB.2013.00568). Greift die Vermutung einer gemeinsamen Haushaltsführung, ist es Sache der Sozialhilfe empfangenden Person, gegebenenfalls eine ganz oder teilweise getrennte Haushaltsführung nachzuweisen oder zumindest ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Vermutungsfolgerung zu wecken (zur Umstossung einer tatsächlichen Vermutung siehe Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 140). 3.3.5 Angesichts der engen familiären Bindungen darf die Beschwerdegegnerin grundsätzlich einen gemeinsam geführten bzw. finanzierten Haushalt vermuten (oben E. 3.3.3). Von einem solchen ging soweit ersichtlich auch die Kantonspolizei anlässlich einer im September 2017 durchgeführten Hausdurchsuchung aus. Weiter gaben der Beschwerdeführer und seine Ehegattin gegenüber der Sozialberatung ursprünglich an, jene führe den Haushalt für die gesamte Grossfamilie. Der Mietvertrag für die hier interessierende 4,5-Zimmer-Wohnung vom 18. August 2008 sieht sodann ab Vertragsbeginn am 1. September 2008 ein Bewohnen der Räumlichkeiten durch fünf Personen vor, weshalb davon auszugehen ist, dass dort stets alle drei Generationen der Familie zusammengewohnt haben. Einer bezahlten Erwerbstätigkeit gingen weder der Beschwerdeführer noch dessen Ehefrau nach. Vielmehr wurde ihr Lebensunterhalt (und derjenige ihrer Kinder) bis zur Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen vollumfänglich durch die Eltern des Beschwerdeführers finanziert. Dass diese und die Familie des Beschwerdeführers – insgesamt sechs Personen – in der gemeinsam bewohnten 4,5-Zimmer-Wohnung im hier interessierenden Zeitraum dann separate Haushalte geführt bzw. die Haushaltsfunktionen überwiegend getrennt finanziert haben sollen, scheint aufgrund der konkreten Umstände unglaubhaft. Daran ändert nichts, dass das persönliche Verhältnis des Beschwerdeführers zu seinen Eltern krankheitsbedingt erheblich belastet sein mag. 3.3.6 Nach dem Ausgeführten erweist es sich nicht als rechtsverletzend, dass die Beschwerdegegnerin für den hier relevanten Zeitraum von einer Wohngemeinschaft mit gemeinsamer Haushaltsführung ausging und keine blosse Zweck-Wohngemeinschaft annahm. 3.4 3.4.1 Der Beschwerdeführer verlangt schliesslich die Zusprechung von situationsbedingten Leistungen "für die laufende [schulische] Förderung und Unterstützung des Sohnes". 3.4.2 Situationsbedingte Leistungen bezwecken die Berücksichtigung der besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen, persönlichen und familiären Lage einer unterstützten Person. Die SKOS-Richtlinien differenzieren zwischen "Grundversorgenden SIL" und "Fördernden SIL". Im Rahmen von "Grundversorgenden SIL" verfügt die Behörde teilweise über keinen bzw. nur einen engen Ermessensspielraum. Die Übernahme angemessener Kosten ist hier stets nötig, weil sonst die Grundversorgung des Haushalts infrage gestellt würde oder es für die unterstützte Person nicht mehr möglich wäre, selbständig zu einer Verbesserung der Situation beizutragen. Als Beispiel nennen die SKOS-Richtlinien krankheits- oder behinderungsbedingte Auslagen, Kosten für die Betreuung von Kindern oder Erwerbsunkosten. Die "Fördernden SIL" betreffen demgegenüber Kosten, deren Übernahme sinnvoll erscheint, weil die unterstützte Person dadurch einem nützlichen und mit der Sozialhilfe angestrebten Ziel nähergebracht wird. In diesen Fällen hat die Behörde meist ein grosses Ermessen (SKOS-Richtlinien Kap. C.1; VGr, 20. Februar 2020, VB.2019.00589, E. 2.2; VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.2; VGr, 18. Mai 2017, VB.2016.00718, E. 2.2). 3.4.3 Wie bereits die Vorinstanzen zutreffend ausführten, gehört es zu den grundsätzlichen elterlichen Pflichten, dem Kind eine angemessene, seinen Fähigkeiten und Neigungen soweit möglich entsprechende allgemeine und berufliche Ausbildung zu verschaffen, wozu sie in geeigneter Weise mit der Schule und allenfalls weiteren Akteuren zusammenzuarbeiten haben (Art. 302 Abs. 2 f. des Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]). Zuzustimmen ist auch der bezirksrätlichen Erwägung, wonach die Erfüllung dieser Pflicht auch dann keine besondere Integrationsleistung der Eltern darstellt bzw. diesen keinen Anspruch auf eine finanzielle Honorierung verschafft, wenn die schulische Leistung des Kinds aussergewöhnlich erscheint. Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Verweigerung einer (fördernden) SIL als rechtsverletzend erscheinen liesse. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde – teilweise im Sinn der Erwägungen und in insoweiter Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 27. Januar 2022 – abzuweisen. 5. 5.1 Die Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Zu prüfen bleibt sein Gesuch um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung: 5.2 Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16 N. 20). Die Mittellosigkeit des sozialhilfeabhängigen Beschwerdeführers ist zu bejahen. Seine Begehren sind (knapp) nicht als offenkundig aussichtslos zu werten, weshalb ihm unentgeltliche Prozessführung gewährt werden kann. Die Gerichtskosten sind folglich einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens. 5.3 Eine Parteientschädigung ist dem Beschwerdeführer nicht zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Die Beschwerdegegnerin wird darauf hingewiesen, dass sie ihre Akten dem Verwaltungsgericht inskünftig in einem geordneten und übersichtlichen Zustand einzureichen hat. Die Akten sind zu diesem Zweck zu ordnen, zu nummerieren bzw. akturieren und mit einem vollständigen Aktenverzeichnis zu versehen (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 57 N. 3 in Verbindung mit § 26a N. 7). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird – teilweise, nämlich soweit den Unterstützungszeitraum vom 28. Juni 2019 bis zum 31. Juli 2020 betreffend, im Sinn der Erwägungen und in insoweiter Aufhebung von Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 27. Januar 2022 – abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird gutgeheissen. 4. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht des Beschwerdeführers nach § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. 5. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 6. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes (BGG, SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern. 7. Mitteilung an: |