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Geschäftsnummer: VB.2022.00127  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 01.06.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

nachehelichen Aufenthalt


Der 1976 geborene, aus Serbien stammende Beschwerdeführer erhielt 2015 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei seiner in der Schweiz niedergelassenen Ehefrau. 2020 wurde die eheliche Gemeinschaft aufgegeben. Der Beschwerdeführer und seine Ehefrau mussten während der ehelichen Gemeinschaft von der Sozialhilfe unterstützt werden, wobei sie sich Anfang 2018 von der Sozialhilfe lösen konnten (E. 2.4). Der Beschwerdeführer verschuldete sich ab diesem Zeitpunkt jedoch in erhöhtem Masse (E. 2.5). Er erwirkte mehrere Straferkenntnisse (E. 2.6). Der Beschwerdeführer vermag keinerlei Deutschkenntnisse aufzuzueigen (E. 2.7). Insgesamt kann ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden (E. 2.8). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
DEUTSCHKURS
SCHULDEN
SOZIALHILFE
Rechtsnormen:
Art. 43 Abs. 1 AIG
Art. 50 Abs. 1 AIG
Art. 58a AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00127

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend nachehelichen Aufenthalt,

hat sich ergeben:

I.  

A, ein 1976 geborener serbischer Staatsangehöriger, hielt sich seit 2010 wiederholt ohne Bewilligung in der Schweiz auf. Am 18. Januar 2014 heiratete er in Serbien seine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau C. In der Folge erteilte ihm das Migrationsamt des Kantons Zürich am 20. Februar 2015 im Rahmen des Ehegattennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung, welche wiederholt verlängert wurde. Ende August oder Anfang September 2020 gaben A und C ihre eheliche Gemeinschaft auf, mit der Absicht, sich scheiden zu lassen.

Während seiner Anwesenheit wurde A 33 Mal betrieben, wobei die Gesamtsumme der Betreibungen über Fr. 59'000.- betrug. Der Grossteil dieser Betreibungen wurde durch Bezahlung an das Betreibungsamt oder die Gläubiger erledigt. Die Familie A/C wurde während der ehelichen Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt.

A erwirkte in der Schweiz mehrere Straferkenntnisse. Am 6. Februar 2012 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Fahrens in fahrunfähigem Zustand mit einer bedingten Geldstrafe von 30 Tagessätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- sanktioniert. Am 17. September 2016 wurde A mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Winterthur/Unterland wegen Beschäftigens von Ausländern ohne Bewilligung mit einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu Fr. 40.- bestraft. Am 12. Juli 2019 wurde A mit Strafbefehl des Statthalteramts des Bezirks Bülach wegen Überschreitens der Höchstgeschwindigkeit innerorts um 21 km/h mit einer Busse von Fr. 520.- bestraft.

Das Migrationsamt wies A's Gesuch um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung mit Verfügung vom 22. Juni 2021 ab und setzte ihm zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 31. August 2021.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 1. Februar 2022 ab (Dispositiv-Ziff. I), setzte A zum Verlassen der Schweiz eine neue Frist bis am 31. März 2022 (Dispositiv-Ziff. II), auferlegte ihm die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 1'335.- (Dispositiv-Ziff. III) und richtete keine Parteientschädigung aus (Dispositiv-Ziff. IV).

III.  

Am 4. März 2022 liess A Beschwerde beim Verwaltungsgericht erheben und beantragen, der Rekursentscheid vom 1. Februar 2022 sei unter Entschädigungsfolge aufzuheben und seine Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 9. März 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 43 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Personen mit Niederlassungsbewilligung Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, soweit sie (unter anderem) mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Art. 43 AIG, wenn die Ehegemeinschaft in der Schweiz mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Die Ehegemeinschaft des Beschwerdeführers mit C bestand mehr als drei Jahre.

2.2 Der Beschwerdeführer macht sinngemäss geltend, für die Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung sei ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG erforderlich. Ein solcher sei nur im Falle einer längerfristigen Freiheitsstrafe, Schuldenwirtschaft in einem die öffentliche Ordnung gefährdendem Masse oder einer dauerhaften und erheblichen Sozialhilfeabhängigkeit gegeben.

Entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers ist vorliegend nicht relevant, ob ein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG und Art. 62 AIG regeln unterschiedliche Sachverhalte. Vorliegend ist einzig relevant, ob sich der Beschwerdeführer erfolgreich integrieren konnte.

2.3 Für eine erfolgreiche Integration ist erforderlich, dass die ausländische Person sich mit den gesellschaftlichen Verhältnissen und Lebensbedingungen in der Schweiz auseinandersetzt und insbesondere eine Landessprache erlernt (Art. 4 Abs. 4 AIG). Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE, SR 142.201) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. An eine erfolgreiche Integration dürfen praxisgemäss keine zu hohen Anforderungen gestellt werden. Nicht erfolgreich integriert ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann oder öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfüllt (Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE). Geringfügige Strafen schliessen eine erfolgreiche Integration ebenso wenig von vornherein aus wie Schulden, sofern die ausländische Person sich um deren Verringerung bemüht. Umgekehrt lässt sich nicht allein aus dem Umstand, dass eine ausländische Person sich strafrechtlich nichts zuschulden kommen liess und keine Sozialhilfe bezog, auf eine erfolgreiche Integration schliessen (BGr, 12. Dezember 2019, 2C_248/2019, E. 2.1, und BGr, 22. Januar 2020, 2C_541/2019, E. 3.4.1, je mit zahlreichen Hinweisen). Entscheidend ist die Gesamtabwägung der konkreten negativen und positiven Integrationsindikatoren im Einzelfall (BGr, 13. Dezember 2017, 2C_625/2017, E. 2.2.2, mit Hinweisen).

2.4 Der Beschwerdeführer und seine Ex-Ehefrau mussten während deren ehelichen Gemeinschaft mit insgesamt Fr. 28'647.50 von der Sozialhilfe unterstützt werden. Der Beschwerdeführer bringt vor, nicht er selbst, sondern nur seine Ex-Ehefrau und deren Kinder aus erster Ehe seien von der Sozialhilfe abhängig gewesen, weshalb ihm der Sozialhilfebezug nicht anzurechnen sei. Er übersieht, dass ein Ehepaar im Zusammenhang mit Sozialleistungen als wirtschaftliche Einheit zu betrachten ist. Dies zeigt sich darin, dass die Unterstützungsbeiträge (insbesondere Wohnkosten und Grundbedarf) für das Ehepaar gemeinsam berechnet und ausgerichtet werden. Umgekehrt schlägt das Erwerbsverhalten der Ehegatten auf den jeweils anderen Partner durch: Sind sie als Paar unterstützungsbedürftig, müssen beide Partner als sozialhilfeabhängig gelten, weil sie einander finanziellen Beistand schulden (Art. 159 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 [ZGB, SR 210]; VGr, 25. März 2020, VB.2019.00709, E. 2.2; BGr, 27. September 2019, 2C_458/2019, E. 3.2; 12. Dezember 2014, 2C_298/2014, E. 6.4.2; vgl. BGr, 11. Juli 2014, 2C_1160/2013, E. 5.1 – 12.).

Der Beschwerdeführer konnte (und kann) zwar seinen eigenen Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe finanzieren und die Sozialhilfebezüge seiner Ex-Ehefrau fielen jeweils geringer aus, wenn sie mit ihm zusammenwohnte. Trotzdem sind nach dem Gesagten die vom Beschwerdeführer und seiner Ex-Ehefrau als wirtschaftliche Einheit bezogenen Sozialhilfeleistungen als Defizit in der wirtschaftlichen Integration des Beschwerdeführers zu werten.

Ab Anfang 2018 gelang es dem Beschwerdeführer, sich und seine Familie von der Sozialhilfe zu lösen. Dies ist zu seinen Gunsten zu berücksichtigen.

2.5 Die Lösung von der Sozialhilfe wird allerdings dadurch relativiert, dass er ab diesem Zeitpunkt begann, sich in erhöhtem Mass zu verschulden. Die den Beschwerdeführer betreffenden Betreibungsregisterauszüge enthalten insgesamt 33 Betreibungen im Umfang von insgesamt über Fr. 59'000.- unter anderem betreffend Steuern, Krankenkassenprämien und Sozialversicherungsbeiträge. Der Grossteil dieser Schulden wurde laut dem Betreibungsregisterauszug inzwischen beglichen. Die noch nicht als bezahlt verzeichneten Betreibungen, für welche der Beschwerdeführer keine Zahlungsbelege vorzulegen vermag, betragen jedoch noch immer über Fr. 10'000.-, was gegen eine erfolgreiche wirtschaftliche Integration spricht.

2.6 Sodann erwirkte der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz insgesamt drei Straferkenntnisse. Er wurde wegen zweier Verkehrsdelikte und des Beschäftigens eines Ausländers ohne Bewilligung mit Geldstrafen von insgesamt 50 Tagessätzen und Bussen von insgesamt Fr. 820.- bestraft. Auch wenn diese Straferkenntnisse allein nicht zum Schluss führen würden, dass sich der Beschwerdeführer während seiner Anwesenheit in der Schweiz nicht erfolgreich integrieren konnte, sind sie doch im Kontext seiner bereits erwähnten Integrationsdefizite zu berücksichtigen. Überdies war der Beschwerdeführer in diverse weitere Strafuntersuchungen involviert, welche jedoch mangels Beweisen jeweils eingestellt wurden.

2.7 Zum Beleg seiner sprachlichen Integration reichte der Beschwerdeführer beim Beschwerdegegner ein E-Mail der Migros Klubschule vom 15. Juni 2021 mit dem Titel "Resultat" ein und behauptete sinngemäss, dies sei ein Beleg dafür, dass er einen Deutschkurs absolviert habe und Deutsch auf dem Niveau A1 spreche. Dieses E-Mail enthält eine Skala von A1 bis C2, welche am untersten Ende von A1 markiert ist.

Daraus folgt allerdings nicht, dass der Beschwerdeführer einen Deutschkurs absolviert hat oder Deutsch spricht. Es handelt sich um ein automatisch versandtes E-Mail der Migros Klubschule, welches über die Resultate eines kostenlosen Online-Einstufungstests informiert, bei dem der Beschwerdeführer das geringstmögliche Niveau erreicht hat. Aus den Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, dass der Beschwerdeführer über Deutschkenntnisse verfügt.

Genauso wenig vermag die vom Beschwerdeführer eingereichte Anmeldung für einen während des Beschwerdeverfahrens stattfindenden Deutschkurs seine Sprachkenntnisse zu belegen. Dass es sich dabei um einen Einstiegskurs handelt, deutet im Gegenteil auf mangelnde Deutschkenntnisse hin.

2.8 Aus dem Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer mit seinem Sozialhilfebezug, seiner Verschuldung, seinen Strafen sowie seinen mangelhaften Deutschkenntnissen negative Integrationsindikatoren setzte und ausser seiner Erwerbstätigkeit kaum positive Integrationsindikatoren aufzuzeigen vermag. Insgesamt kann ihm keine erfolgreiche Integration attestiert werden. Er hat somit keinen Anspruch auf Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung gemäss Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG.

2.9 Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG, welche einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machten, bringt der Beschwerdeführer sodann nicht vor; solche sind auch nicht ersichtlich. Angesichts seiner nicht erfolgreichen Integration hat der Beschwerdeführer auch keinen Anspruch auf eine Niederlassungsbewilligung nach Art. 43 Abs. 5 AIG erworben.

3.  

3.1 Der Beschwerdeführer hat weder aus dem Völkerrecht noch aus dem Landesrecht einen Anspruch auf Anwesenheit in der Schweiz. Damit hatte die Vorinstanz die Frage der Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach Massgabe der allgemeinen Zulassungsvoraussetzungen von Art. 18–29 AIG und nach pflichtgemässem Ermessen zu prüfen (BGr, 16. Juni 2016, 2C_367/2016, E. 2; VGr, 22. November 2017, VB.2017.00492, E. 4.1). In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, der Entscheid sich insbesondere von sachfremden Motiven leiten lässt (§ 50 VRG; vgl. Marco Donatsch in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 50 N. 25 f.).

3.2 Der heute 46-jährige Beschwerdeführer reiste im Jahr 2015 in die Schweiz ein und hält sich demnach seit rund siebeneinhalb Jahren in der Schweiz auf. Er verbrachte die prägenden Kinder- und Jugendjahre in seinem Heimatland und lebte bis im Alter von 38 Jahren dort. In seinem Heimatland lebt sein 24-jähriger Sohn. Auch während seiner Anwesenheit in der Schweiz hielt er sich häufig in Serbien auf und hat auch geschäftliche Beziehungen dorthin aufrechterhalten. Eine erfolgreiche Integration in der Schweiz liegt nicht vor. Eine Rückkehr nach Serbien ist ihm ohne Weiteres zumutbar.

4.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

5.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG, § 17 Abs. 2 VRG).

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig (BGr, 2. November 2017, 2C_260/2017, E. 1.1). Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 1'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;