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VB.2022.00128
Urteil
der 4. Kammer
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Tamara Nüssle, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A GmbH, vertreten durch RA B, Beschwerdeführerin,
gegen
Beschwerdegegner,
betreffend Covid-19-Härtefallprogramm: 3. Zuteilungsrunde (Rechtsverzögerung), hat sich ergeben: I. Die A GmbH ersuchte mit Eingabe vom 26. April 2021 bei der Finanzdirektion des Kantons Zürich im Rahmen der 3. Zuteilungsrunde der Covid-19-Härtefallhilfe um einen nicht rückzahlbaren Beitrag in der Höhe von Fr. 635'259.- sowie um ein Darlehen in der Höhe von Fr. 150'000.-. Mit Verfügung vom 1. Juli 2021 wies die Finanzdirektion das Gesuch ab. II. A. Hiergegen erhob die A GmbH am 17. Juli 2021 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich. Die A GmbH beantragte insbesondere die Aufhebung der Verfügung der Vorinstanz, die Ausrichtung eines nicht rückzahlbaren Beitrags in der Höhe von Fr. 371'106.- sowie die Gewährung eines Darlehens in der Höhe von Fr. 150'000.‑. In prozessualer Hinsicht beantragte sie im Sinn einer vorsorglichen Massnahme die provisorische Auszahlung eines Beitrags in der Höhe von Fr. 371'106.-. Mit Verfügung vom 16. August 2021 wies die Präsidentin des Regierungsrats das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ab. Diese Verfügung wurde nicht angefochten. B. Am 23. Dezember 2021 ersuchte die A GmbH erneut um vorläufige Auszahlung eines Beitrags – nunmehr in der Höhe von Fr. 277'923.- – im Rahmen einer vorsorglichen Massnahme, eventualiter um vorläufige Auszahlung des beantragten Darlehens in der Höhe von Fr. 150'000.-. Mit E-Mail vom 3. Januar 2022 teilte die Staatskanzlei der A GmbH mit, dass in den nächsten Tagen ein Endentscheid vorbereitet und eine Traktandierung auf die Sitzung des Regierungsrats vom 26. Januar 2022 angestrebt werde, wobei dies von der Zustimmung der Staatsschreiberin abhängig sei. III. Am 2. März 2022 erhob die A GmbH eine Rechtsverzögerungsbeschwerde an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, der Regierungsrat sei unter Entschädigungsfolge anzuhalten, unverzüglich über das Gesuch um Anordnung vorläufiger Massnahmen vom 23. Dezember 2021 zu entscheiden. Der Regierungsrat, vertreten durch die Staatskanzlei, beantragte mit Stellungnahme vom 14. März 2022 die Abweisung der Beschwerde. Der Kanton Zürich bzw. die Finanzdirektion reichten keine Beschwerdeantwort ein. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) kann mit Beschwerde die unrechtmässige Verzögerung oder Verweigerung einer anfechtbaren Anordnung gerügt werden. Der Rechtsweg für die Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde folgt grundsätzlich jenem, der gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Person verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde (VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 1.1 – 23. Dezember 2019, VB.2019.00742, E. 1.1 – 24. Mai 2018, VB.2017.00751, E. 1.4 mit Hinweisen). 1.2 Die Beschwerdeführerin stellte ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme. Entscheide über den Erlass vorsorglicher Massnahmen sind als selbstständig eröffnete Zwischenentscheide zu qualifizieren (vgl. Martin Bertschi, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 19a N. 31). Selbstständig eröffnete Zwischenentscheide, welche weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen, können nach § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG und Art. 93 Abs. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur dann angefochten werden, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung des Rechtsmittels sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Der nicht wiedergutzumachende Nachteil nach Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG muss gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung grundsätzlich rechtlicher Art sein, was nur dann der Fall ist, wenn er auch durch einen für die beschwerdeführende Partei günstigen Endentscheid nicht mehr behoben werden kann (BGE 142 III 798 [= Pra. 107/2018 Nr. 28] E. 2.2, 142 V 551 E. 3.2, 134 III 188 E. 2.1). Soweit es das materielle Verwaltungsrecht gebietet, können indessen bei Vor- und Zwischenentscheiden auch rein tatsächliche Nachteile nicht wiedergutzumachende Nachteile im Sinn von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellen (vgl. BGr, 14. Januar 2021, 1C_679/2019, E. 1.2 – 11. September 2013, 1C_175/2013, E. 1.3 [nicht publiziert in BGE 139 II 49]). Das Vorliegen eines nicht wiedergutzumachenden Nachteils bei Zwischenentscheiden, mit denen vorsorgliche Massnahmen erlassen bzw. verweigert wurden, wird zwar regelmässig bejaht (vgl. BGr, 3. Februar 2022, VB.2021.00846, E. 1.2.2), dabei wird der nicht wiedergutzumachende Nachteil jedoch nicht unbesehen angenommen. Dieser muss vielmehr dargetan werden, wenn er nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 19a N. 48 viertes Lemma). Es muss nicht festsehen, dass der Nachteil eintritt – es genügt die blosse Möglichkeit (Felix Uhlmann, Basler Kommentar, 3. A., Basel 2018, Art. 93 BGG N. 3, mit Hinweisen). 1.3 Die Beschwerdeführerin macht in ihrem Gesuch vom 23. Dezember 2021 geltend, ohne den Erlass einer vorsorglichen Massnahme spitze sich ihre finanzielle Situation weiter zu, ihr Kontostand weise bereits ein Minus von etwa Fr. 300'000.- auf. In ihrer Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin sinngemäss vor, es bestehe das latente Risiko, dass sie Konkurs anmelden müsse. Die von der Beschwerdeführerin beantragte provisorische Auszahlung des Beitrags hat keine direkte Auswirkung auf das Verhältnis zwischen ihren Aktiven und dem Fremdkapital, da die potenzielle Rückzahlung des Beitrags bilanziert werden müsste. Auch auf ihren Aufwand und ihren Ertrag wirkt sich eine provisorische Auszahlung nicht aus, da die massgebende Frage, ob der Beschwerdeführerin das Geld zusteht oder nicht, durch die Auszahlung nicht geklärt würde. Eine allfällige provisorische Auszahlung des Beitrags würde sich aber auf die Liquidität der Beschwerdeführerin auswirken. Die Beschwerdeführerin hat nicht hinreichend substanziiert, in welcher Höhe sie über flüssige Mittel verfügt und inwiefern eine eingeschränkte Liquidität einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil für sie bewirken könnte. Eine Bilanz, auf welcher ihre Aktiven verzeichnet wären, hat die Beschwerdeführerin nicht eingereicht. Auf dem Kontoauszug vom 15. Juli 2021 ist zwar der Kontostand von drei Geschäftskonten der Beschwerdeführerin ersichtlich, die Höhe der Kreditlimite dieser Konten ist darauf aber nicht angegeben. Auch ob die Beschwerdeführerin über weitere Konten verfügt, ergibt sich aus den Akten nicht. Da die Beschwerdeführerin die von ihr sinngemäss vorgebrachte mangelhafte Liquidität nicht hinreichend dargetan hat, kann vorliegend offenbleiben, ob in einer mangelhaften Liquidität überhaupt ein nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn der Rechtsprechung gesehen werden kann. 1.4 Die Beschwerdeführerin macht geltend, der Regierungsrat habe das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt, da er (noch) nicht über ihr Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme entschieden habe. Die Beschwerdeführerin hat einen grundrechtlich geschützten Anspruch darauf, dass über ihr Gesuch innert angemessener Frist entschieden wird. Wird der Erlass eines Zwischenentscheids, auf welchen die gesuchstellende Person Anspruch hat, verweigert oder verzögert, oder droht eine solche Verweigerung oder Verzögerung, ist darin bereits ein nicht wiedergutzumachender Nachteil zu sehen (vgl. Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG, § 19 N. 47; Bertschi, § 19a N. 48 S. 524). Folglich kann die Beschwerdeführerin die Verzögerung des Zwischenentscheids mit Beschwerde anfechten. 1.5 Da vorliegend auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Parteien haben im Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. auch § 4a VRG). Das Verbot der Rechtsverzögerung wird verletzt, wenn eine Gerichts- oder Verwaltungsbehörde untätig bleibt oder das gebotene Handeln über Gebühr hinauszögert, obwohl sie zum Tätigwerden verpflichtet wäre (BGE 144 II 486 E. 3.2, 135 I 265 E. 4.4; VGr, 31. August 2017, VB.2016.00511, E. 3.1; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 19 ff.). Für das Rekursverfahren vor dem Regierungsrat konkretisiert § 27c VRG die Angemessenheit der Verfahrensdauer insoweit, als verwaltungsinterne Rekursinstanzen innert 60 Tagen seit Abschluss der Sachverhaltsermittlung zu entscheiden haben; der Abschluss der Sachverhaltsermittlungen wird den Parteien angezeigt. Dabei handelt es sich um eine blosse Ordnungsfrist, deren Überschreiten nicht automatisch eine Rechtsverzögerung darstellt. Die Grenze der zulässigen Verfahrensdauer ist vielmehr unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls festzulegen (Alain Griffel, Kommentar VRG, § 27c N. 19). Kann eine Rekursinstanz diese Frist nicht einhalten, teilt sie den Parteien unter Angabe der Gründe mit, wann der Entscheid vorliegen wird (§ 27c Abs. 2 VRG). Die Feststellung einer verfassungswidrigen Rechtsverzögerung setzt sodann voraus, dass der Beschwerdeführer die Vorinstanz erfolglos um eine raschere Abwicklung des Verfahrens ersucht und sein entsprechendes Interesse dargetan hat (BGr, 16. Oktober 2008, 2D_110/2008, E. 5; VGr, 18. März 2021, VB.2021.00074, E. 7.2 – 13. März 2013, VB.2012.00556, E. 4.1). Verlangt ein Gesuchsteller in einem als dringlich bezeichneten Gesuch um einstweilige Anordnung bestimmter Massnahmen, so hat die Behörde innert kurzer Zeit zu entscheiden (vgl. Plüss, § 4a N. 21; Regina Kiener, Kommentar VRG, § 6 N. 31). 2.2 Die Beschwerdeführerin stellte ihr zweites Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme am 23. Dezember 2021. Indem sie zweimal um Erlass einer vorsorglichen Massnahme ersuchte und darlegte, weshalb ihr Begehren ihrer Ansicht nach dringlich sei, brachte sie zum Ausdruck, dass sie ein Interesse an einer raschen Behandlung des Gesuchs hat. Seit dem Gesuch vom 23. Dezember 2021 sind über vier Monate vergangen. Es ist nicht ersichtlich, weshalb der Regierungsrat über das Gesuch noch nicht entschieden hat. In seiner Stellungnahme vom 14. März 2022 verweist der Regierungsrat auf die Begründung der Verfügung vom 16. August 2021, mit welcher das erste Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme abgewiesen wurde. Er gibt an, seither habe sich nichts geändert, weshalb das neue Gesuch als Zwängerei erscheine. Mit dieser Argumentation des Regierungsrats liesse sich allenfalls eine Abweisung des Gesuchs begründen. Sie entbindet den Regierungsrat aber nicht davon, über das Gesuch zu entscheiden. Sofern der Regierungsrat der Ansicht ist, das Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme vom 23. Dezember 2021 sei abzuweisen, hätte er dies der Beschwerdeführerin in einem Entscheid eröffnen müssen (vgl. Kiener, § 6 N. 33). Zumal es sich vorliegend um ein Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme handelt, erscheint eine Dauer von über vier Monaten als zu lang (vgl. VGr, 11. Mai 2021, AN.2021.00002, E. 3.2.3). Es sind keine Gründe ersichtlich, welche eine derart lange Verfahrensdauer rechtfertigen würden. Dem Regierungsrat beziehungsweise seiner Präsidentin war es möglich, innerhalb eines Monats über das erste Gesuch um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. Weshalb das zweite Gesuch mehrere Monate unbehandelt blieb, ist unklar. Die lange Verfahrensdauer widerspricht denn auch der bereits in der Verfügung vom 16. August 2021 anerkannten Dringlichkeit der beantragten Massnahme. Nach dem Gesagten hat der Regierungsrat das gebotene Handeln über Gebühr hinausgezögert und damit das Verbot der Rechtsverzögerung verletzt. 3. Die Beschwerde ist gutzuheissen. Der Regierungsrat ist anzuweisen, unverzüglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden, wobei sich die Frage stellt, ob es sich dabei allenfalls um ein Gesuch um Gewährung eines Vorschusses im Sinn von Art. 17d des Bundesgesetzes über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrats zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) handeln könnte. 4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Regierungsrat, welcher die Rechtsverzögerung zu vertreten hat, aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Ebenso hat der Regierungsrat der Beschwerdeführerin eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren in der Höhe von Fr. 1'500.- zu leisten. 5. Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. BGG nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention besteht (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Beim vorliegenden Urteil handelt es sich um einen Zwischenentscheid. Das Bundesgericht lässt sich daher im Sinn des Art. 93 BGG nur anrufen, wenn ein nicht wiedergutzumachender Nachteil drohte oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen könnte und so einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde. Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Regierungsrat wird angewiesen, unverzüglich über das Gesuch der Beschwerdeführerin vom 23. Dezember 2021 um Erlass einer vorsorglichen Massnahme zu entscheiden. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Regierungsrat auferlegt. 4. Der Regierungsrat wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |