|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00129
Urteil
der Einzelrichterin
vom 5. Mai 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Justizvollzug und Wiedereingliederung, Beschwerdegegner,
betreffend Strafantritt, hat sich ergeben: I. A. Mit Urteil vom 25. September 2017 sprach das Bezirksgericht Zürich A des gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig und bestrafte ihn mit einer Freiheitsstrafe von 3¾ Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Weiter regelte das Bezirksgericht die Nebenfolgen, namentlich hinsichtlich Ersatzforderungen, Grundbuch- und Kontosperren und Schadenersatz. Auf Berufung von A respektive Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft hin sprach das Obergericht des Kantons Zürich A mit Urteil vom 12. Juli 2018 des gewerbsmässigen Betrugs etc. schuldig und verurteilte ihn zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Sodann verpflichtete das Obergericht A, dem Staat als Ersatz für nicht mehr vorhandenen, rechtswidrig erlangten Vermögensvorteil Fr. 350'000.- zu bezahlen. Die Ersatzforderung sprach es der Privatklägerin zur teilweisen Deckung ihrer (in diesem Umfang an den Staat abgetretenen) Schadenersatzforderung zu. Weiter verpflichtete das Obergericht A, der Privatklägerin Schadenersatz im Betrag von Fr. 1'098'500.- zuzüglich 5 % Zins seit 9. August 2010 zu bezahlen. Mit Urteil 6B_1256/2018, 6B_1267/2018 vom 28. Oktober 2019 hiess das Bundesgericht die dagegen von A erhobene Beschwerde in Strafsachen teilweise gut und wies die Sache an das Obergericht zurück, damit es den Anteil des laufenden Zinses auf dem Schadenersatz ermittle, der auf den übermässigen Teil der Verfahrensdauer entfalle. Der Kanton Zürich habe den Beschwerdeführer in diesem Umfang angemessen zu entschädigen. Mit Urteil vom 16. Juni 2020 verurteilte das Obergericht A wegen gewerbsmässigen Betrugs etc. (erneut) zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren (abzüglich zweier durch Haft erstandener Tage). Sodann erkannte es A im Zusammenhang mit dem Zinsanspruch der Privatklägerin eine Entschädigung von Fr. 77'810.40 aus der Gerichtskasse zu, wobei es diesen Betrag mit den Kosten des Strafverfahrens verrechnete. Mit Urteil 6B_962/2020, 6F_27/2020 vom 9. Februar 2021 wies das Bundesgericht die von A in der Folge erhobene Beschwerde in Strafsachen ab und trat auf dessen gleichzeitig eingereichtes Revisionsgesuch betreffend das Urteil vom 28. Oktober 2019 nicht ein. B. Mit Verfügung vom 18. März 2021 lud Justizvollzug und Wiedereingliederung des Kantons Zürich (fortan: das JuWe) A per 22. Juni 2021 in den Strafvollzug vor. Auf das Gesuch von A vom 12. April 2021 hin, welches er damit begründete, dass er beim Obergericht mit Eingabe vom 12. April 2021 die Revision der Urteile vom 25. September 2017 und 12. Juli 2018 beantragt habe, verschob das JuWe den Strafantrittstermin mit Verfügung vom 15. April 2021 auf den 28. September 2021. C. Mit Schreiben vom 22. August 2021 bat A das JuWe mit Verweis auf sein vor Obergericht noch hängiges Revisionsgesuch um Aufschub des Strafantrittstermins bis 28. März 2022. Das JuWe wies dieses Gesuch mit Verfügung vom 8. September 2021 ab. II. Daraufhin erhob A mit Eingabe vom12./13. Oktober 2021 Rekurs bei der Direktion der Justiz und des Inneren (nachfolgend: Justizdirektion) und beantragte die Aufhebung der Verfügung vom 8. September 2021 und die Gewährung eines weiteren Strafaufschubs bis 1. April 2022. Mit Verfügung vom 4. Februar 2022 wies die Justizdirektion den Rekurs ab und lud A neu auf den 10. Mai 2022 in den Strafvollzug vor. Die Verfahrenskosten auferlegte sie A. III. A gelangte in der Folge mit Beschwerde vom 7. März 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte, die Verfügung vom 4. Februar 2022 sei aufzuheben und der Strafantrittstermin sei neu auf "den dreissigsten Tag nach erfolgtem Urteilsspruch der Revisionskammer des Obergerichtes" festzulegen. Mit Schreiben vom 14. März 2022 beantragte die Justizdirektion die Abweisung der Beschwerde. Denselben Antrag stellte das JuWe mit (verspäteter) Beschwerdeantwort vom 11. April 2022. Weitere Stellungnahmen gingen nicht ein. Auf telefonische Nachfrage teilte das Obergericht dem Verwaltungsgericht am 29. April 2022 mit, das Revisionsgesuch von A sei mit – noch nicht rechtskräftigem – Urteil vom 8. März 2022 abgewiesen worden. Die Einzelrichterin erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Nach § 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 2 und Abs. 2 VRG fällt die Sache in die Kompetenz der Einzelrichterin, zumal kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist. 2. 2.1 Gemäss Art. 372 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) vollziehen die Kantone die von ihren Strafgerichten ausgefällten Urteile. Die Vollzugsbehörde erlässt zum Vollzug der Strafen einen Vollzugsbefehl (Art. 439 Abs. 2 der Strafprozessordnung vom 5. Oktober 2007 [StPO]). 2.2 Das JuWe legt nach § 48 Abs. 2 der Justizvollzugsverordnung vom 6. Dezember 2006 (JVV) den Strafantrittstermin so fest, dass der verurteilten Person eine angemessene Zeit für die erforderliche Regelung beruflicher und privater Angelegenheiten verbleibt. Es kann nach § 48 Abs. 3 JVV auf Gesuch der verurteilten Person den Strafantritt auf einen späteren Termin verschieben, wenn dadurch erhebliche Gesundheitsrisiken oder andere erhebliche, nicht wiedergutzumachende Nachteile vermieden werden (lit. a) und weder der Vollzug der Strafe infrage gestellt wird noch erhöhte Risiken für Dritte entstehen (lit. b). Zu beachten ist, dass sich eine allzu lange Aufschiebung des Strafantritts schlecht mit den öffentlichen Interessen an der Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs und dem Prinzip der Rechtsgleichheit verträgt (VGr, 19. April 2018, VB.2018.00154, E. 2.1; Reto Andrea Surber, Das Recht der Strafvollstreckung, Zürich 1998, S. 316). Die Verschiebung des Vollzugs einer rechtskräftigen Strafe kommt denn auch nur in Ausnahmefällen infrage. Die blosse Möglichkeit, dass Leben oder Gesundheit der verurteilten Person gefährdet sein könnten, genügt nicht für einen Strafaufschub auf unbestimmte Zeit. Verlangt wird, dass mit beträchtlicher Wahrscheinlichkeit damit zu rechnen ist, der Strafvollzug gefährde deren Leben oder Gesundheit. Selbst in diesem Fall ist aber noch eine Abwägung zwischen privaten und öffentlichen Interessen vorzunehmen, wobei neben den medizinischen Gesichtspunkten auch die Art und Schwere der begangenen Tat und die Dauer der Strafe zu berücksichtigen sind. Leidet die verurteilte Person an physischen, psychischen oder geistigen Störungen, so heisst dies in der Regel nicht, dass die Strafe nicht vollzogen werden könnte, sondern vielmehr, dass der Strafvollzug in angepasster Form durchzuführen ist (vgl. Art. 80 StGB). Dementsprechend darf von der Möglichkeit des Strafaufschubs auf unbestimmte Zeit nur mit grösster Zurückhaltung Gebrauch gemacht werden. Umgekehrt liesse es sich aber weder mit dem auch für verurteilte Personen geltenden Recht der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]; vgl. auch Art. 75 Abs. 1 StGB), das unter anderem die körperliche Integrität schützt, noch mit dem Verhältnismässigkeitsprinzip vereinbaren, eine Freiheitsstrafe auch dann ohne Weiteres zu vollstrecken, wenn dies mit Sicherheit oder mit grösster Wahrscheinlichkeit den Tod oder eine dauernde, schwere Krankheit zur Folge hätte (BGr, 6. Februar 2017, 6B_1343/2016; VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.2; Surber, S. 103). Als anderer erheblicher, nicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinn von § 48 Abs. 3 JVV wird im Sinn einer Ausnahme die dringend notwendige Regelung unaufschiebbarer, existenzwichtiger Angelegenheiten einer verurteilten Person anerkannt. Die der verurteilten Person andernfalls entstehenden Nachteile müssen jedoch erheblich über das Übliche hinausgehen, das normalerweise mit dem Strafvollzug verbunden ist, und durch eine erst spätere Anordnung der Strafvollstreckung vermeidbar sein. Nachteile persönlicher und wirtschaftlicher Art sind regelmässige Folgen des Strafvollzugs, weshalb die gewöhnliche Wahrung finanzieller Interessen oder das Treffen administrativer Vorkehren im privaten oder beruflichen Bereich sowie das berufliche Fortkommen überhaupt grundsätzlich keinen Grund für einen Strafaufschub darstellen (VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 2.2.3; Surber, S. 318 f.). 2.3 Gemäss Art. 410 Abs. 1 StPO kann eine Person, die durch ein rechtskräftiges Urteil, einen Strafbefehl, einen nachträglichen richterlichen Entscheid oder einen Entscheid im selbstständigen Massnahmenverfahren beschwert ist, die Revision verlangen, wenn neue, vor dem Entscheid eingetretene Tatsachen oder neue Beweismittel vorliegen, die geeignet sind, einen Freispruch, eine wesentlich mildere oder wesentlich strengere Bestrafung der verurteilten Person oder eine Verurteilung der freigesprochenen Person herbeizuführen (lit. a), wenn der Entscheid mit einem späteren Strafentscheid, welcher den gleichen Sachverhalt betrifft, in unverträglichem Widerspruch steht (lit. b), oder wenn sich in einem anderen Strafverfahren erweist, dass durch eine strafbare Handlung auf das Ergebnis des Verfahrens eingewirkt worden ist (lit. c). Die Revision ist indes kein suspensives Rechtsmittel, welches der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafentscheids entgegenstünde (Art. 387 StPO; VGr, 26. März 2018, VB.2018.00134, E. 5.2; Marianne Heer, Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. A. 2014, Art. 410 N. 9). Vielmehr kommt ihr nur aufgrund einer besonderen Anordnung der Revisionsinstanz Suspensivwirkung zu (Niklaus Schmid/Daniel Jositsch, Handbuch des Schweizerischen Strafprozessrechts, 3. A., Zürich/St. Gallen 2017, N. 1611). 3. 3.1 Die Vorinstanz erwog in der Verfügung vom 4. Februar 2022, der Beschwerdeführer anerkenne explizit die Rechtskraft und die Vollstreckbarkeit des zu vollziehenden Strafentscheids. Er mache jedoch geltend, dass es unverhältnismässig sei, den Strafentscheid zu vollziehen, da er ein Revisionsgesuch eingereicht habe und die zu vollziehende Freiheitsstrafe sehr wahrscheinlich aufgehoben werde. Mit dem Vollzug der Strafe sei deshalb bis nach Abschluss des Revisionsverfahrens zuzuwarten. Bei der Revision – so die Vorinstanz – handle es sich nicht um ein Rechtsmittel mit Suspensivwirkung, und der Beschwerdeführer hätte beim Obergericht um Erteilung der aufschiebenden Wirkung ersuchen können. Das dort hängige Revisionsverfahren stehe damit der Vollstreckbarkeit des rechtskräftigen Strafentscheids nicht entgegen. Weitere Gründe, welche gegen den Strafantritt gemäss der Verfügung vom 8. September 2021 sprächen bzw. eine Verschiebung rechtfertigten, seien nicht ersichtlich und würden vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht. Soweit der Beschwerdeführer eine Verletzung des rechtlichen Gehörs und der Begründungspflicht seitens des Beschwerdegegners rüge, da sich dieser in der angefochtenen Verfügung nicht mit seinen Vorbringen zu den Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs auseinandergesetzt habe, sei zunächst festzuhalten, dass der Beschwerdeführer die Erfolgsaussichten des Revisionsgesuchs nicht substanziiert und durch Unterlagen belegt habe. Zudem habe der Beschwerdegegner, da ein hängiges Revisionsverfahren der Vollstreckung eines rechtskräftigen Strafentscheids per se nicht entgegenstehe, auch keinerlei Veranlassung gehabt, sich mit diesen Vorbringen näher zu befassen. Dass es sich bei der Revision nicht um ein suspensives Rechtsmittel handle, sei in der Verfügung vom 8. September 2021 ausgeführt worden. Demnach sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs bzw. Verletzung der Begründungspflicht durch den Beschwerdegegner ersichtlich. 3.2 Der Beschwerdeführer bringt nichts vor, was die Rechtmässigkeit der Verfügung vom 4. Februar 2022 infrage stellen würde. Während er sich zur vermeintlichen Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners bzw. den entsprechenden Erwägungen der Vorinstanz nicht mehr äussert, wiederholt er in Bezug auf den von ihm beantragten weiteren Strafaufschub im Wesentlichen seine bereits mit Rekurs vorgetragenen Argumente. So ist aber auch seinerseits unbestritten, dass das Revisionsgesuch mangels Suspensivwirkung auf die Vollstreckbarkeit des Strafentscheids ohne Einfluss bleibt. Sodann macht der Beschwerdeführer nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich, dass das Obergericht dem Revisionsgesuch die aufschiebende Wirkung erteilt hätte (vorn E. 2.3), wobei sich der Beschwerdeführer ein allfälliges Versäumnis seines Rechtsvertreters vor Obergericht in diesem Zusammenhang anrechnen lassen müsste. Im Übrigen führt er erneut nur Nachteile an, welche üblicherweise mit dem Strafvollzug verbunden sind (psychische Belastung sowie familiäre, berufsmässige und finanzielle Probleme) und auch vor dem Hintergrund des Revisionsgesuchs nicht zu einem weiteren Aufschub des Strafvollzugs berechtigten (vorn E. 2.2). Dass der Beschwerdeführer das obergerichtliche Strafurteil offensichtlich für falsch und das Revisionsgesuch für begründet hält, ändert daran nichts. Ist die Beschwerde schon aus diesen Gründen abzuweisen, so ist nicht massgebend, dass das Obergericht das Revisionsgesuch in der Zwischenzeit mit Urteil vom 8. März 2022 abwies (vorn III.). Bereits mangels Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht zu prüfen wären vorliegend allfällige Entschädigungsansprüche des Beschwerdeführers für den Fall unrechtmässig erstandener Haft. 4. Der Beschwerdeführer wurde von der Vorinstanz auf den 10. Mai 2022 in den Strafvollzug vorgeladen. Da dieser Termin in Kürze verstreichen wird, hat das Verwaltungsgericht unter Ausübung pflichtgemässen Ermessens einen neuen Strafantrittstermin festzulegen (statt vieler VGr, 13. September 2021, VB.2021.00491, E. 4). Dabei ist zu berücksichtigen, dass dem Beschwerdeführer aufgrund des bereits gewährten Aufschubs (vorn I.B.) und des in dieser Sache geführten Rechtsmittelverfahrens ausreichend Zeit zur Verfügung stand, seine Angelegenheiten im Hinblick auf den Strafvollzug zu regeln. Als angemessen erweist es sich, ihn neu auf Dienstag, 14. Juni 2022, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorzuladen. Die weiteren Anordnungen gemäss der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. September 2021 bleiben bestehen. 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Bei diesem Verfahrensausgang sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 VRG in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Parteientschädigungen wurden keine beantragt. Demgemäss erkennt die Einzelrichterin: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Beschwerdeführer wird neu auf Dienstag, 14. Juni 2022, 9.00 Uhr, in den Strafvollzug vorgeladen, unter Weitergeltung der Anordnungen der Verfügung des Beschwerdegegners vom 8. September 2021. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in Strafsachen nach Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 5. Mitteilung an … |