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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00130
Urteil
der 1. Kammer
vom 8. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber
Jonas Alig.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführer,
gegen
C, vertreten durch RA D,
Beschwerdegegnerin,
und
Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA E,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 erteilte die
Baukommission der Gemeinde Kilchberg A die baurechtliche Bewilligung für die
Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01
an der F-Strasse 02 in Kilchberg.
II.
Gegen diesen Entscheid erhob C mit Eingabe vom 23. Juli
2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. Februar
2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der
Baukommission Kilchberg vom 17. Mai 2021 auf und wies die Sache zur
weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid
an die kommunale Baubehörde zurück.
III.
Dagegen erhob A mit Eingabe vom 7. März 2022
Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei –
unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer)
zulasten der Beschwerdegegnerin – der angefochtene Entscheid des
Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 aufzuheben;
eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise zur ergänzenden
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Am 28. März 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne
weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. April
2022 teilte C mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Mit
Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 beantragte die Baukommission
Kilchberg, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten
der Beschwerdegegnerin – gutzuheissen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die
Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung
mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom
24. Mai 1959 (VRG) zuständig.
1.2 Angefochten ist ein
Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an
welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein
Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid
im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG,
dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des
Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93
Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und
Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil
bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid
herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein
weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere
Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein
Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist
somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten.
1.3 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen
sind erfüllt.
2.
Streitbetroffen ist die Ausseninstallation einer
Luft/Wasser-Wärmepumpe an der Westfassade des auf der Parzelle Kat.-Nr. 01
an der F-Strasse 02 in Kilchberg bestehenden Terrassenhauses. Das
Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde
Kilchberg vom 23. Mai 2012 der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3
sowie der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt.
3.
3.1 Bei der
umstrittenen Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im
Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom
7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 2 Abs. 1 der
Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht
Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz
Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen
nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten
Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE
141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt
die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der
Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1
LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für
Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-,
Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt
für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert
von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Die
vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Planungswert mit einem nächtlichen
Beurteilungspegel von 44 dB(A) (auf dem Baugrundstück selbst) eingehalten wird,
ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig. Wie bereits im Rahmen seiner
Rekursantwort macht der Beschwerdeführer geltend, der Beurteilungspegel bei der
Beschwerdegegnerin betrage bloss 36 dB(A).
3.2 Unabhängig
von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen
Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies
ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen
der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich
möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die
Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle
erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind.
Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1
lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip
weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019,
E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).
Bei Anlagen, welche die
lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen
zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit
relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a;
BGr, 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 3. März 2016,
1C_391/2014, E. 7.8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene
Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des
Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der
Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) den besten
Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene
Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr, 12. Mai 2009,
1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar
zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 11 zu
Art. 11).
3.3 Vor der
Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) gerügt, es sei nicht
geprüft worden, ob am bestehenden Standort Verbesserungen (z. B. Schalldämpfer, Hutzen,
Schallschutzwand) möglich seien. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass weder
aus den Erwägungen noch aus den Akten hervorgehe, welche möglichen Vorkehren
die Baubewilligungsbehörde in Betracht gezogen habe. Es bleibe ungeklärt, ob
eine Lärmschutzwand, eine Einhausung oder eine andere lärmreduzierende
Massnahme eine Verbesserung erbringen würde, wie gross die lärmschutzrechtliche
Verbesserung wäre und wie hoch ihre Erstellungskosten ausfallen würden.
Diesbezügliche Angaben seien jedoch notwendig, um zumindest rudimentär
überprüfen zu können, ob weitere Beschränkungen im Sinn des Vorsorgeprinzips
angezeigt seien.
Die vorinstanzliche Auffassung ist im Grundsatz zutreffend
und ergeht in Übereinstimmung mit der jüngsten bundesgerichtlichen
Rechtsprechung (BGr, 16. Juli 2020, 1C_418/2019, E. 5.3). Indes wird
im vorliegenden Fall die Wärmepumpe im sensibelsten Bereich in Richtung der
tiefer gelegenen Liegenschaft, in der sich die Wohnung der Beschwerdegegnerin
befindet, von der Hauswand des Gebäudes F-Strasse 02 – an der sich keine Fenster
lärmempfindlicher Räume befinden – abgeschirmt. Plausibel legt der
Beschwerdeführer zudem dar, dass es sich bei der Wärmepumpe um eine
"Luxusausführungsvariante", nämlich eine Inverter-Wärmepumpe handle, die
kaum je auf Volllast laufen werde, wie dies dem Lärmschutznachweis zugrunde
gelegt wurde: Durchschnittlich werde die Wärmepumpe auf einer Leistung von höchstens
50–60 % in Betrieb sein. Letzteres wird bzw. wurde von der
Beschwerdegegnerin weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren
infrage gestellt. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung davon
ausgegangen werden, dass aufgrund der bereits bestehenden Abschirmwirkung und
aufgrund des gewählten Modells von den von der Vorinstanz und der
Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) vorgebrachten Massnahmen keine zusätzliche
wesentliche Lärmreduktion zu erwarten wäre. Insofern kommt es auf die vom
Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von über Fr. 12'200.- (zuzüglich
Mehrwertsteuer) für eine "Einhausung" der Wärmepumpe gar nicht an.
Dem Vorsorgeprinzip wurde mit der baurechtlichen
Bewilligung der Baukommission der Gemeinde Kilchberg vom 17. Mai 2021 entsprochen.
Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig.
4.
4.1 Damit ist
die Beschwerde gutzuheissen.
4.2 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2
VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn
neu festzulegen, dass die Rekurskosten durch die vollständig unterliegende
Beschwerdegegnerin zu tragen sind.
Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer
für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17
Abs. 2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen
stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A.,
Zürich 2014, § 17 N. 50 ff.). Da der Mitbeteiligten vorliegend
kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung
zuzusprechen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons
Zürich vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben. Der Beschluss der
Baukommission Kilchberg vom 17. Mai 2021 wird bestätigt.
Die
Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 3'630.-) werden der
Beschwerdegegnerin auferlegt.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 130.-- Zustellkosten,
Fr. 2'130.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
4. Die
Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und
Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- zu
bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) die Vorinstanz;
c) den Regierungsrat.