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Geschäftsnummer: VB.2022.00130  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 08.09.2022
Spruchkörper: 1. Abteilung/1. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Baubewilligung


Luft/Wasser-Wärmepumpe; Lärmschutzrecht; Vorsorgeprinzip. Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten (E. 3.2). Im vorliegenden Fall wird die Wärmepumpe im sensibelsten Bereich in Richtung der tiefer gelegenen Liegenschaft, in der sich die Wohnung der Beschwerdegegnerin befindet, von der Hauswand – an der sich keine Fenster lärmempfindlicher Räume befinden – abgeschirmt. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass aufgrund der bereits bestehenden Abschirmwirkung und aufgrund des gewählten Modells von den von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) vorgebrachten Massnahmen keine zusätzliche wesentliche Lärmreduktion zu erwarten wäre (E. 3.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
ABSCHIRMUNG
ANTIZIPIERTE BEWEISWÜRDIGUNG
HEIZUNGSANLAGE
LÄRM
VORSORGEPRINZIP
Rechtsnormen:
Art. 2 Abs. 1 LSV
Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV
Art. 7 Abs. 7 USG
Art. 11 Abs. 2 USG
Art. 25 Abs. 1 USG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00130

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 1. Kammer

 

 

 

vom 8. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

Baukommission Kilchberg, vertreten durch RA E,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Baubewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

Mit Beschluss vom 17. Mai 2021 erteilte die Baukommission der Gemeinde Kilchberg A die baurechtliche Bewilligung für die Installation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe auf dem Grundstück Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Kilchberg.

II.  

Gegen diesen Entscheid erhob C mit Eingabe vom 23. Juli 2021 Rekurs beim Baurekursgericht des Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. Februar 2022 hiess das Baurekursgericht den Rekurs teilweise gut, hob den Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 17. Mai 2021 auf und wies die Sache zur weiteren Sachverhaltsermittlung im Sinn der Erwägungen sowie zum Neuentscheid an die kommunale Baubehörde zurück.

III.  

Dagegen erhob A mit Eingabe vom 7. März 2022 Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragte, es sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer) zulasten der Beschwerdegegnerin – der angefochtene Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 aufzuheben; eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung beziehungsweise zur ergänzenden Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.

Am 28. März 2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Mit Schreiben vom 7. April 2022 teilte C mit, auf eine Beschwerdeantwort zu verzichten. Mit Beschwerdeantwort vom 21. April 2022 beantragte die Baukommission Kilchberg, die Beschwerde sei – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin – gutzuheissen.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig.

1.2 Angefochten ist ein Rückweisungsentscheid des Baurekursgerichts. Wenn – wie hier – der Instanz, an welche die Sache zurückgewiesen wird, beim neuen Entscheid ein Ermessensspielraum verbleibt, handelt es sich dabei um einen Zwischenentscheid im Sinn von § 41 Abs. 3 in Verbindung mit § 19a Abs. 2 VRG, dessen Anfechtung sich sinngemäss nach Art. 91–93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) richtet. Gemäss Art. 93 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde gegen selbständig eröffnete Vor- und Zwischenentscheide zulässig, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung sofort einen Entscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung ist gegeben: Wird die Beschwerde gutgeheissen, liegt ein Endentscheid vor; weitere Sachverhaltsermittlungen können unterbleiben. Es ist somit aus prozessökonomischen Gründen auf die Beschwerde einzutreten.

1.3 Auch die übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.

2.  

Streitbetroffen ist die Ausseninstallation einer Luft/Wasser-Wärmepumpe an der Westfassade des auf der Parzelle Kat.-Nr. 01 an der F-Strasse 02 in Kilchberg bestehenden Terrassenhauses. Das Baugrundstück ist gemäss der geltenden Bau- und Zonenordnung der Gemeinde Kilchberg vom 23. Mai 2012 der dreigeschossigen Wohn- und Gewerbezone WG3 sowie der Empfindlichkeitsstufe (ES) III zugeteilt.

3.  

3.1 Bei der umstrittenen Luft/Wasser-Wärmepumpe handelt es sich um eine ortsfeste Anlage im Sinne von Art. 7 Abs. 7 des Bundesgesetzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 (Umweltschutzgesetz, USG) und Art. 2 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung vom 15. Dezember 1986 (LSV). Ihr Betrieb verursacht Lärmemissionen, weshalb die bundesrechtlichen Bestimmungen über den Lärmschutz Anwendung finden. Nach Art. 25 Abs. 1 USG dürfen ortsfeste Anlagen nur errichtet werden, wenn die durch diese Anlagen allein erzeugten Lärmimmissionen die Planungswerte in der Umgebung nicht überschreiten (vgl. BGE 141 II 476 E. 3.2; 138 II 331 E. 2.1). Die Vollzugsbehörde beurteilt die ermittelten Aussenlärmimmissionen ortsfester Anlagen anhand der Belastungsgrenzwerte nach den Anhängen 3 ff. LSV (Art. 40 Abs. 1 LSV). Gemäss Anhang 6 LSV mit dem Titel "Belastungsgrenzwerte für Industrie- und Gewerbelärm", der unter anderem den Lärm von Heizungs-, Lüftungs- und Klimaanlagen regelt (Ziff. 1 Abs. 1 lit. e), gilt für die betroffenen Grundstücke mit Empfindlichkeitsstufe III ein Planungswert von 60 dB(A) am Tag und von 50 dB(A) in der Nacht (Ziff. 2). Die vorinstanzliche Auffassung, dass dieser Planungswert mit einem nächtlichen Beurteilungspegel von 44 dB(A) (auf dem Baugrundstück selbst) eingehalten wird, ist vor Verwaltungsgericht nicht strittig. Wie bereits im Rahmen seiner Rekursantwort macht der Beschwerdeführer geltend, der Beurteilungspegel bei der Beschwerdegegnerin betrage bloss 36 dB(A).

3.2 Unabhängig von der Einhaltung der Planungswerte sind die Vorgaben der vorsorglichen Emissionsbeschränkung nach Art. 11 Abs. 2 USG zu beachten. Dies ergibt sich auch aus der LSV: Nach Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV müssen die Lärmemissionen einer neuen ortsfesten Anlage nach den Anordnungen der Vollzugsbehörde so weit begrenzt werden, als dies technisch und betrieblich möglich sowie wirtschaftlich tragbar ist. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, bedeutet dies nicht ohne Weiteres, dass alle erforderlichen vorsorglichen Emissionsbegrenzungen getroffen worden sind. Vielmehr ist anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGr, 27. Januar 2021, 1C_389/2019, E. 2.2; BGE 141 II 476 E. 3.2).

Bei Anlagen, welche die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnahmen zum Lärmschutz im Sinn der Vorsorge (nur) in Betracht, wenn sich dadurch mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen erreichen lässt (BGE 141 II 476 E. 3.2; 127 II 306 E. 8; 124 II 517 E. 5a; BGr, 13. Januar 2020, 1C_603/2018, E. 3.2; 3. März 2016, 1C_391/2014, E. 7.8). Die Baubewilligungsbehörde hat sich für jene Massnahme zu entscheiden, welche im Rahmen des Vorsorgeprinzips und des Verhältnismässigkeitsprinzips (Art. 5 Abs. 2 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV]) den besten Lärmschutz gewährleistet. Dies kann auch dazu führen, dass verschiedene Lärmschutzmassnahmen kumulativ anzuordnen sind (BGr, 12. Mai 2009, 1C_506/2008, E. 3.3; vgl. Alain Griffel/Heribert Rausch, Kommentar zum Umweltschutzgesetz, Ergänzungsband zur 2. Auflage, 2011, N. 11 zu Art. 11).

3.3 Vor der Vorinstanz hatte die Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) gerügt, es sei nicht geprüft worden, ob am bestehenden Standort Verbesserungen (z. B. Schalldämpfer, Hutzen, Schallschutzwand) möglich seien. Hierzu führte die Vorinstanz aus, dass weder aus den Erwägungen noch aus den Akten hervorgehe, welche möglichen Vorkehren die Baubewilligungsbehörde in Betracht gezogen habe. Es bleibe ungeklärt, ob eine Lärmschutzwand, eine Einhausung oder eine andere lärmreduzierende Massnahme eine Verbesserung erbringen würde, wie gross die lärmschutzrechtliche Verbesserung wäre und wie hoch ihre Erstellungskosten ausfallen würden. Diesbezügliche Angaben seien jedoch notwendig, um zumindest rudimentär überprüfen zu können, ob weitere Beschränkungen im Sinn des Vorsorgeprinzips angezeigt seien.

Die vorinstanzliche Auffassung ist im Grundsatz zutreffend und ergeht in Übereinstimmung mit der jüngsten bundesgerichtlichen Rechtsprechung (BGr, 16. Juli 2020, 1C_418/2019, E. 5.3). Indes wird im vorliegenden Fall die Wärmepumpe im sensibelsten Bereich in Richtung der tiefer gelegenen Liegenschaft, in der sich die Wohnung der Beschwerdegegnerin befindet, von der Hauswand des Gebäudes F-Strasse 02 – an der sich keine Fenster lärmempfindlicher Räume befinden – abgeschirmt. Plausibel legt der Beschwerdeführer zudem dar, dass es sich bei der Wärmepumpe um eine "Luxusausführungsvariante", nämlich eine Inverter-Wärmepumpe handle, die kaum je auf Volllast laufen werde, wie dies dem Lärmschutznachweis zugrunde gelegt wurde: Durchschnittlich werde die Wärmepumpe auf einer Leistung von höchstens 50–60 % in Betrieb sein. Letzteres wird bzw. wurde von der Beschwerdegegnerin weder im vorliegenden noch im vorinstanzlichen Verfahren infrage gestellt. Mithin kann in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegangen werden, dass aufgrund der bereits bestehenden Abschirmwirkung und aufgrund des gewählten Modells von den von der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin (als Rekurrentin) vorgebrachten Massnahmen keine zusätzliche wesentliche Lärmreduktion zu erwarten wäre. Insofern kommt es auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Kosten von über Fr. 12'200.- (zuzüglich Mehrwertsteuer) für eine "Einhausung" der Wärmepumpe gar nicht an.

Dem Vorsorgeprinzip wurde mit der baurechtlichen Bewilligung der Baukommission der Gemeinde Kilchberg vom 17. Mai 2021 entsprochen. Weitere Sachverhaltsabklärungen sind nicht notwendig.

4.  

4.1 Damit ist die Beschwerde gutzuheissen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 VRG). Entsprechend ist die Kostenverteilung für das Rekursverfahren in dem Sinn neu festzulegen, dass die Rekurskosten durch die vollständig unterliegende Beschwerdegegnerin zu tragen sind.

Die Beschwerdegegnerin ist zudem zu verpflichten, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 VRG). Die mögliche Entschädigungsberechtigung von Gemeinwesen stellt einen Ausnahmefall dar (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich 2014, § 17 N. 50 ff.). Da der Mitbeteiligten vorliegend kein übermässiger Aufwand entstanden ist, ist ihr keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts des Kantons Zürich vom 1. Februar 2022 wird aufgehoben. Der Beschluss der Baukommission Kilchberg vom 17. Mai 2021 wird bestätigt.

       Die Kosten des Rekursverfahrens (insgesamt Fr. 3'630.-) werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    130.--     Zustellkosten,
Fr. 2'130.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.

4.    Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'800.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Vorinstanz;
c)    den Regierungsrat.