{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-06-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00133_2023-06-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223330&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=3&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "f4281db48e33a30a7a45eae7a9a4a351"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00133"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.06.2023  VB.2022.00133"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.06.2023  VB.2022.00133"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.06.2023  VB.2022.00133"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nutzungsplanung | [Die Gemeindeversammlung lehnte eine Teilrevision des kommunalen Nutzungsplans (Aufhebung einer Gew\u00e4sserabstandslinie) ab. Der Beschwerdef\u00fchrer erhob beim Baurekursgericht Rekurs gegen den Beschluss der Gemeindeversammlung, auf welchen dieses nicht eintrat.] Gem\u00e4ss Vorinstanz wurde der kommunale Nutzungsplan weder erlassen, ge\u00e4ndert noch aufgehoben. Somit liege keine raumplanerische Festlegung im Sinn von \u00a7 88 PBG vor und es herrsche weiterhin und unver\u00e4ndert der rechtskr\u00e4ftig beschlossene Zustand wie vor der Abstimmung. Auf den Rekurs sei nicht einzutreten (E. 4). Der Beschwerdef\u00fchrer r\u00fcgt im Wesentlichen eine Verletzung von Art. 21 Abs. 2 RPG (E. 5). Gem\u00e4ss Art. 21 Abs. 2 RPG werden Nutzungspl\u00e4ne \u00fcberpr\u00fcft und n\u00f6tigenfalls angepasst, wenn sich die Verh\u00e4ltnisse erheblich ge\u00e4ndert haben (E. 6.1). Art. 21 Abs. 2 RPG unterscheidet mit Blick auf die \u00c4nderung von Nutzungspl\u00e4nen zwei Stufen: In einem ersten Schritt wird gepr\u00fcft, ob sich die Verh\u00e4ltnisse so erheblich ge\u00e4ndert haben, dass die Nutzungsplanung \u00fcberpr\u00fcft werden muss; in einem zweiten Schritt erfolgt n\u00f6tigenfalls die Plananpassung (E. 6.2).  Indem die Gemeindeversammlung die vom Gemeinderat eingeleitete Teilrevision ablehnte, verneinte sie im Ergebnis die Notwendigkeit einer Plananpassung und negierte damit implizit auch einen Anspruch auf Plan\u00e4nderung. Unter diesen Umst\u00e4nden war der Beschwerdef\u00fchrer als von der durch negativen planerischen Entscheid in ihrer Weitergeltung best\u00e4tigten Gew\u00e4sserabstandslinie Betroffener befugt, diesen Beschluss anzufechten (E. 6.3). Deshalb h\u00e4tte die Vorinstanz auf den Rekurs einzutreten gehabt (E. 7). Teilweise Gutheissung. R\u00fcckweisung an die Vorinstanz im Sinn der Erw\u00e4gungen."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:33:42", "Checksum": "9909e7f8d3b46f164deaa7022f872b3e"}