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Geschäftsnummer: VB.2022.00136  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 06.04.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Gewaltschutzverfahren: Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber Ehefrau und Kindern / rechtliches Gehör. Der vorinstanzliche Entscheid setzt sich weder mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen und dem Gefährdungstatbestand noch mit den Vorbringen des Beschwerdeführers (Gesuchsgegner) auseinander. Die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz wiegt schwer. Insbesondere aufrund der fehlenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Es würde sich auch nicht rechtfertigen, wenn das Verwaltungsgericht die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss aufgrund der Akten vornehmen würde. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt deshalb nicht in Betracht (E. 4.4. ff). Zudem wäre vorliegend auch eine Anhörung der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) geboten gewesen (E. 4.6.1). Abweisung URB des Beschwerdeführers / Gutheissung URB der Beschwerdegegnerin (E. 5.3). Rückweisung.
 
Stichworte:
BEGRÜNDUNGSDICHTE
BEGRÜNDUNGSPFLICHT
EINSPRACHEVERFAHREN
GEWALTSCHUTZGESETZ
GLAUBHAFTMACHUNG
HEILUNG
MITTELLOSIGKEIT
PERSÖNLICHE ANHÖRUNG
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RECHTLICHES GEHÖR
Rechtsnormen:
Art. 29 Abs. II BV
Art. 9 Abs. I GSG
Art. 9 Abs. III GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00136

 

 

 

Urteil

 

 

der Einzelrichterin

 

 

vom 6. April 2022

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Cornelia Moser.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

gegen

 

C, vertreten durch RA D,

Beschwerdegegnerin,

 

und

 

Stadtpolizei X,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und C sind seit 2018 verheiratet und lebten bis Mitte Januar 2022 zusammen. Sie sind die Eltern von E (Jahrgang 2014) und F (Jahrgang 2019). C ist zudem die Mutter von G (Jahrgang 2010) und A der Vater von H (Jahrgang 2009).

B. Am 31. Januar 2022 verfügte die Stadtpolizei X in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen eine Wegweisung aus der gemeinsamen Wohnung, ein Kontaktverbot gegenüber C, den beiden gemeinsamen Kindern und G sowie ein Rayonverbot um die gemeinsame Wohnung, das Kinderheim I und um das Schulhaus J.

II.  

A. Mit Schreiben vom 7. Februar 2022 ersuchte C beim Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur um Verlängerung der Schutzmassnahmen um drei Monate. Dieses verlängerte am 10. Februar 2022 die Schutzmassnahmen im Rahmen eines vorläufigen Entscheids um drei Monate.

B. Dagegen liess A am 18. Februar 2022 beim Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur Einsprache erheben und die Aufhebung sämtlicher Schutzmassnahmen beantragen. Nachdem der Haftrichter A persönlich angehört hatte, verlängerte er mit Entscheid vom 25. Februar 2022 die Schutzmassnahmen bis und mit 15. Mai 2022.

III.  

A. Mit Beschwerde vom 7. März 2022 gelangte A an das Verwaltungsgericht und liess unter Kosten- und Entschädigungsfolgen die Aufhebung des Urteils des Zwangsmassnahmengerichts des Bezirksgerichts Winterthur und der angeordneten Schutzmassnahmen beantragen. Sodann ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung.

B. Das Bezirksgericht Winterthur verzichtete am 14. März 2022 auf eine Vernehmlassung. Die Stadtpolizei X beantragte mit Stellungnahme vom 15. März 2022 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. C reichte am 16. März 2022 ihre Beschwerdeantwort ein und beantragte darin die Abweisung der Beschwerde. Zudem ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsvertretung. A reichte am 23. März 2022 und C am 30. März 2022 eine weitere Stellungnahme ein. Die Stadtpolizei X verzichtete jeweils mit verspäteter Eingabe auf weitere Stellungnahmen.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Gemäss § 11a Abs. 1 GSG ist das Verwaltungsgericht für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist die Einzelrichterin zum Entscheid berufen.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG).

2.2 Liegt ein Fall von häuslicher Gewalt vor, so stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder aus dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person kann beim Gericht um Verlängerung der Schutzmassnahmen ersuchen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.3 Was den Nachweis des Vorliegens häuslicher Gewalt angeht, enthält das Gewaltschutzgesetz keine Angaben zum Beweismass. Gemäss der Rechtsprechung dürfen Polizei bzw. Zwangsmassnahmengericht häusliche Gewalt jedoch bereits dann als erstellt erachten, wenn sie glaubhaft gemacht wird. Von häuslicher Gewalt ist somit auszugehen, wenn für ihr Vorhandensein gewisse Elemente sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie sich nicht verwirklicht haben könnte (VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2). In Bezug auf den Gefährdungsfortbestand, der bei der Beurteilung von Verlängerungsgesuchen das massgebende Kriterium darstellt, gilt von Gesetzes wegen das Beweismass der Glaubhaftmachung (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Demnach genügt es, wenn gewisse Elemente für eine anhaltende Gefährdung sprechen, wobei mit der Möglichkeit gerechnet werden darf, dass sie doch nicht besteht (Andreas Conne/Kaspar Plüss, Gewaltschutzmassnahmen im Kanton Zürich, in: Sicherheit & Recht 3/2011, S. 127 ff., S. 134). Es rechtfertigt sich daher eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung. Auch ist es nicht notwendig, den Ablauf der Geschehnisse im Detail zu rekonstruieren (VGr, 5. August 2019, VB.2019.00415, E. 3.4; VGr, 3. August 2016, VB.2016.00403, E. 5.2 mit Hinweis auf VGr, 15. Dezember 2015, VB.2015.00672, E. 2.3; VGr, 26. Februar 2015, VB.2015.00043, E. 4.3).

2.4 Nicht selten stehen sich in Bezug auf einen behaupteten Gewaltvorfall "Aussage gegen Aussage" gegenüber, sodass die Glaubhaftigkeit der Aussagen der involvierten Personen von entscheidwesentlicher Bedeutung ist. Ein Aussageverhalten gilt in der Regel dann als glaubhaft, wenn die Schilderungen mit Aussagen anderer Personen oder anderen Beweismitteln übereinstimmen und realitätsnah, nachvollziehbar, plausibel, detailreich, ausführlich und authentisch erscheinen. Auf fehlende Glaubhaftigkeit hindeuten können demgegenüber Widersprüche, Unstimmigkeiten in Bezug auf andere Beweismittel, nachträgliche Relativierungen und Eingeständnisse sowie ein ausweichendes Antwortverhalten bzw. Antwortverweigerung (Conne/Plüss, S. 135).

2.5 Im Zusammenhang mit der Verlängerung bzw. Nichtverlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann sich dieser im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.4).

3.  

Gemäss der Verfügung der Mitbeteiligten war Auslöser der von der Polizei angeordneten Schutzmassnahmen eine Auseinandersetzung der Parteien am 14. Januar 2022. Demnach habe sich der Sohn des Beschwerdeführers, H, bei den Parteien aufgehalten, aber dann nach Hause gewollt, woraufhin die Beschwerdegegnerin dessen Mutter angerufen habe. Der Beschwerdeführer habe, als er dies erfahren habe, der Beschwerdegegnerin gedroht, ihr heisses Wasser aus dem Kochtopf anzuleeren. Stattdessen habe er dann aber nur ein Würstchen herausgenommen und es ihr an den Kopf geworfen. Die vier Kinder seien dann weinend der inzwischen eingetroffenen Mutter von H entgegen gelaufen. Daraufhin habe die Mutter von H beschlossen, die Beschwerdegegnerin und die Kinder mit zu sich nach Hause zu nehmen.

4.  

4.1 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sich weder mit seinen Vorbringen noch mit der Glaubwürdigkeit der von den Parteien gemachten Aussagen auseinandergesetzt. Insbesondere habe er vorgebracht, dass er in eine neue Wohnung gezogen sei, wodurch sich die Situation massgeblich entspannt hätte, und dass ihn die Beschwerdegegnerin trotz laufender Schutzmassnahmen mehrmals kontaktiert habe. Dadurch sei es ihm unmöglich, den Entscheid der Vorinstanz nachzuvollziehen, seine Chancen für die Ergreifung eines Rechtsmittels abzuschätzen und in seiner Beschwerde darauf Bezug zu nehmen. Damit macht der Beschwerdeführer eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs geltend.

4.2 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) fliesst unter anderem das Recht der von einem Entscheid in ihrer Rechtsstellung Betroffenen, dass die (Rechtsmittel-)Behörde ihre Vorbringen tatsächlich hört, prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt. Entsprechend ist die Behörde verpflichtet, ihren Entscheid zu begründen. Dabei muss sie sich indes nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich abhandeln, sondern kann sich auf die wesentlichen Punkte beschränken. Der Begründungspflicht ist Genüge getan, wenn sich die Betroffenen über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen können. In diesem Sinn müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (vgl. zum Ganzen BGE 138 I 232 E. 5.1; VGr, 10. August 2017, VB.2017.00438, E. 4.1.2; ausführlich Michele Albertini, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 344 ff. und 402 ff. mit zahlreichen Hinweisen).

4.3 Das Recht, angehört zu werden, ist formeller Natur; die Verletzung des Gehörsanspruchs führt daher grundsätzlich unabhängig von den Erfolgsaussichten des Rechtsmittels in der Sache selbst zur Aufhebung der angefochtenen Verfügung (statt vieler VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2). Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts und des Verwaltungsgerichts kann indes eine obere Instanz die Gehörsverletzung einer unteren Instanz heilen, wenn die Verletzung nicht schwer wiegt und die Rechtsmittelinstanz sowohl Tat- als auch Rechtsfragen uneingeschränkt überprüft. Selbst bei einer schweren Verletzung ist von einer Rückweisung abzusehen, wenn diese lediglich einen formalistischen Leerlauf darstellen und zu einer unnötigen Verfahrensverlängerung führen würde (BGE 133 I 201 E. 2.2, BGE 132 V 387 E. 5.1; VGr, 25. April 2019, VB.2018.00482, E. 3.2).

4.4 Der Haftrichter des Bezirksgerichts Winterthur legte in seinem Urteil vom 25. Februar 2022 zwar die Parteistandpunkte in den Grundzügen dar und kam dann zum Schluss, dass es nachvollziehbar sei, dass sich die Beschwerdegegnerin vor weiteren Eskalationen fürchte. Da keine Anhaltspunkte dafür vorhanden seien, dass sich die Situation inzwischen beruhigt habe, sei der Fortbestand der Gefährdung zu bejahen und die Schutzmassnahmen zu verlängern.

Dem Entscheid fehlt jedoch gänzlich eine Begründung, die sich mit der Glaubhaftigkeit der Parteiaussagen betreffend den gegenüber dem Beschwerdeführer erhobenen Vorwurf bzw. den Gefährdungstatbestand sowie damit, ob bzw. inwiefern die Beschwerdegegnerin als gefährdete Person zu betrachten sei, auseinandersetzt. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, insbesondere, dass die Beschwerdegegnerin ihn seit dem Vorfall mehrmals von sich aus kontaktiert habe bzw. mit ihm im Zoo gewesen sei, blieben unbehandelt. Ebenso wenig äussert sich die Vorinstanz zur Verhältnismässigkeit der angeordneten Schutzmassnahmen.

Auch bezüglich der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern führte die Vorinstanz lediglich aus, dass die Aussagen des Beschwerdeführers die Sachdarstellung der Beschwerdegegnerin nicht zu entkräften vermögen und die Kinder bei der Auseinandersetzung anwesend gewesen seien. Zudem habe sich auch die KESB dahingehend geäussert, dass die Beschwerdegegnerin nicht zum Beschwerdegegner zurückgehen dürfe, wenn sie den Sohn F behalten möchte. Damit setzte sich die Vorinstanz nicht damit auseinander, ob die Kinder – abgesehen davon, dass sie beim Vorfall anwesend waren – als gefährdete Personen zu gelten haben und ob die Verlängerung der Schutzmassnahmen gegenüber den Kindern verhältnismässig sei. Zwar erwog die Vorinstanz, dass keine milderen Massnahmen ersichtlich seien. Allerdings wäre es notwendig gewesen, in diesem Zusammenhang zumindest auf die Ausführungen des Beschwerdeführers einzugehen, wonach die Tochter E fremdplatziert sei und der persönliche Verkehr durch das Kinderheim überwacht werde.

4.5 Der Haftrichter hat somit den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in verschiedener Hinsicht verletzt. Diese Gehörsverletzung wiegt umso schwerer, als die Vorinstanz zuerst vorläufig entschied und dann den Beschwerdeführer auf dessen Einsprache hin anhörte und daraufhin das abschliessende Urteil fällte. Denn gemäss § 9 Abs. 1 GSG muss das zuständige Gericht zwar über Gesuche nach §§ 5 und 6 GSG innert vier Arbeitstagen entscheiden. Entscheidet es indes innert diesen vier Tagen – wie im vorliegenden Fall – nur vorläufig und holt die Anhörung des Gesuchgegners (d. h. des Beschwerdeführers) erst auf dessen Einsprache hin nach, so dürfen regelmässig angesichts der damit einhergehenden Verlängerung des Verfahrens, der zusätzlichen zu berücksichtigenden Erkenntnisse aus der Anhörung sowie der abermaligen vertieften Auseinandersetzung mit demselben Sachverhalt höhere Anforderungen an die Begründungsdichte des haftrichterlichen Urteils gestellt werden. Sodann liegt im Einspracheverfahren eine schriftlich begründete Einsprache vor (§ 11 Abs. 2 GSG), mit welcher sich der Haftrichter in seinem Entscheid auseinanderzusetzen hat.

4.6 Der Beschwerdeführer verlangt eine materielle Entscheidung der Streitsache durch das Verwaltungsgericht und scheint damit davon auszugehen, dass die geltend gemachte Gehörsverletzung nicht durch eine Rückweisung an den Haftrichter zu korrigieren sei. Eine Heilung durch das Verwaltungsgericht kommt vorliegend aber aus mehreren Gründen nicht in Betracht. Zwar führt eine Rückweisung zweifellos zu einer Verzögerung des Verfahrens, an welcher der Beschwerdeführer kein Interesse haben dürfte. Allerdings wiegt die Gehörsverletzung durch die Vorinstanz vorliegend schwer und aufgrund der fehlenden Begründung und Sachverhaltsfeststellung betreffend diverser entscheidrelevanter Punkte ist es dem Verwaltungsgericht nicht möglich, den angefochtenen Entscheid zu überprüfen. Insbesondere ist unklar, wovon sich die Vorinstanz hat leiten lassen, welche Überlegungen zu ihrem Entscheid geführt haben und welchen Sachverhalt sie als gefährdungsbegründend erachtete. Hinzukommt, dass die Vorinstanz die Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Aussagen der Parteien nicht vorgenommen hat. Der Beurteilung der Glaubwürdigkeit der involvierten Parteien kommt bei der durch den Haftrichter vorzunehmenden Prüfung eine grosse Bedeutung zu (vgl. VGr, 12. Dezember 2019, VB.2019.00755, E. 2.3). Da sich nur der Haftrichter vom Beschwerdeführer anlässlich der persönlichen Anhörung ein Bild machen konnte, erschiene es nicht sachgerecht, wenn das Verwaltungsgericht, welchem bloss eine eingeschränkte Prüfungsbefugnis zukommt (oben, E. 2.5), die Beurteilung der Glaubwürdigkeit erstmalig und bloss aufgrund der Akten vornähme. Die persönliche Anhörung nach § 9 Abs. 3 GSG dient nämlich der Gewinnung eines persönlichen Eindrucks, welcher zur Beurteilung der Glaubwürdigkeit der Parteiaussagen hinzuzuziehen ist.

4.6.1 Der Beschwerdeführer rügt in diesem Zusammenhang die unterlassene Anhörung der Beschwerdegegnerin. Als Gesuchstellerin hatte sie grundsätzlich keinen Anspruch auf eine mündliche Anhörung (BGE 134 I 140 E. 5.5). Trotzdem ist die Gesuchstellerin im Regelfall nach Möglichkeit anzuhören (VGr, 25. November 2014, VB.2014.00612 E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). Eine Anhörung der Gesuchstellerin – hier der Beschwerdegegnerin – erscheint dann sogar geboten, wenn sie bei sich widersprechenden Aussagen der Parteien zur Klärung des Sachverhalts beitragen kann (vgl. VGr, 17. April 2020, VB.2020.00176, E. 3.2.2 und 3.2.6). Vorliegend sind keine Gründe ersichtlich, die gegen die Anhörung der Beschwerdegegnerin gesprochen hätten. Zwar hat der Haftrichter den Anliegen der Gesuchstellerin (Beschwerdegegnerin) ganz oder zumindest teilweise entsprochen. Jedoch hätte eine Anhörung etwa zur Klärung der Gefährdung der Kinder beitragen sowie allenfalls eine Erklärung für die von ihr angeblich vorgenommenen Kontaktversuche liefern können. Weiter äusserte die Beschwerdegegnerin in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen die Befürchtung, dass der Beschwerdeführer den Sohn F entführen könnte und der Beschwerdeführer die Kinder anschreie und sie beschimpfe. Da diese Vorbringen nicht Gegenstand der Befragung durch die Polizei waren, wäre es unabdingbar gewesen, die Beschwerdegegnerin dazu anzuhören.

4.6.2 Damit ist die Sache zur Anhörung der Beschwerdegegnerin und zur neuen Entscheidung, insbesondere zur neuen Begründung und Feststellung des Sachverhalts, an die Vorinstanz zurückzuweisen. Das Verwaltungsgericht ist insbesondere aufgrund des ungenügend geklärten Sachverhalts bzw. der fehlenden Sachverhaltsdarstellungen nicht in der Lage, bereits darüber zu entscheiden, ob die angeordneten Schutzmassnahmen weiterhin gelten sollen oder nicht. Auf den ersten Blick erscheinen die Angaben der Beschwerdegegnerin nicht unglaubhafter als diejenigen des Beschwerdeführers. Da das Resultat der vorzunehmenden Abklärungen noch offen ist, erscheint es daher gerechtfertigt, die mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 bzw. mit vorläufigem Entscheid vom 10. Februar 2022 verlängerten Schutzmassnahmen im Sinn einer vorsorglichen Massnahme einstweilen aufrechtzuerhalten (vgl. § 6 VRG). Die Schutzmassnahmen bleiben bis zum Neuentscheid durch den Haftrichter in Kraft.

5.  

5.1 Für die Kostenverlegung nach § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG ist in erster Linie das Unterliegerprinzip massgebend; ergänzend kann insbesondere bei Verletzung von Verfahrensvorschriften unabhängig vom Ausgang des Verfahrens das Verursacherprinzip zum Zug kommen. Gestützt darauf können auch einem Gemeinwesen oder einer Vorinstanz Verfahrenskosten auferlegt werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N 59). Infolge der festgestellten Gehörsverletzung gegenüber dem Beschwerdeführer und der mangelhaften Abklärung des Sachverhalts ist es angezeigt, die Kosten des vorliegenden Verfahrens dem Bezirksgericht Winterthur aufzuerlegen. Aus demselben Grund ist das Bezirksgericht Winterthur auch zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen, wobei sich ein Betrag von Fr. 800.- zuzüglich 7,7 % Mehrwertsteuer (insgesamt Fr. 861.60) als angemessen erweist (§ 17 Abs. 2 VRG; Plüss, § 17 N. 27). Der Beschwerdegegnerin steht mangels überwiegenden Obsiegens ihrerseits keine Parteientschädigung zu (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Mangels Kostenauflage sind sowohl das Gesuch des Beschwerdeführers als auch jenes der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung als gegenstandslos geworden abzuschreiben.

5.3 Zu prüfen bleiben die Gesuche des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung.

5.3.1 Gemäss § 16 Abs. 1 und 2 VRG haben Private, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, Anspruch auf die Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsbeistands, wenn sie nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren. Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Vertretungskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Ein Rechtsbeistand ist grundsätzlich dann notwendig, wenn die Interessen des Gesuchstellers in schwerwiegender Weise betroffen sind und das Verfahren in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht Schwierigkeiten bietet, die den Beizug eines Rechtsvertreters erfordern (Plüss, § 16 N. 80 f.).

5.3.2 Der Beschwerdeführer verfügt über ein monatliches Einkommen von Fr. 4'959.15, welchem ein um 20 % erhöhter Grundbedarf für Einzelpersonen von Fr. 1'440.-, die Mietkosten von monatlich Fr. 834.-, die Krankenkassenprämien von Fr. 487.85, die Hausratversicherung von Fr. 29.25, Kosten für Kommunikation von Fr. 120.-, der Arbeitsweg von Fr. 340.- sowie die auswärtige Verpflegung von Fr. 220.- gegenüberstehen. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er die Obhut über den Sohn F beantragt habe, weshalb ein höherer Mietzins sowie der Grundbedarf für den Sohn zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, dass die Mittellosigkeit anhand der Verhältnisse im Zeitpunkt des Entscheids über das Gesuch zu beurteilen ist. Künftige und insbesondere mit einer gewissen Unsicherheit behaftete Entwicklungen sind nicht zu berücksichtigen (vgl. Plüss, § 16 N. 21). Sodann sind nur Ausgaben in die Bedarfsrechnung aufzunehmen, die tatsächlich getätigt werden. Insbesondere bei Unterhaltsbeiträgen hat der Gesuchsteller nachzuweisen, dass er den geltend gemachten finanziellen Verpflichtungen nachkommt (vgl. Plüss, § 16 N. 38). Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten Unterlagen, insbesondere aus den Kontoauszügen, ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer die Unterhaltsbeiträge an den Sohn H tatsächlich auch entrichtet. Aber auch unter Berücksichtigung der Unterhaltsbeiträge von monatlich Fr. 700.- gälte der Beschwerdeführer nicht als mittellos, da weiterhin ein monatlicher Überschuss verbliebe, welcher es dem Beschwerdeführer ermöglichte, die Vertretungskosten des Gewaltschutzverfahrens innert nützlicher Frist zu bezahlen. Damit ist das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung mangels ausgewiesener Mittellosigkeit abzuweisen.

5.3.3 Bei der Beschwerdegegnerin ist die Mittellosigkeit anders zu beurteilen. Sie verfügt momentan über kein Einkommen, weshalb aufgrund der von ihr eingereichten Unterlagen von ihrer Mittellosigkeit auszugehen ist. Das Gewaltschutzverfahren geht in der Regel mit einem nicht unwesentlichen Eingriff in die Grundrechte einher, weshalb von der Notwendigkeit einer Rechtsvertretung ausgegangen werden kann. Demnach ist ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung gutzuheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin zu bestellen.

Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 erhält die unentgeltliche Rechtsbeiständin den notwendigen Zeitaufwand gemäss der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Gemäss § 3 AnwGebV beträgt der Stundenansatz für unentgeltliche Rechtsvertretungen in der Regel Fr. 220.-. Der von Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren geltend gemachte Aufwand von 7,3 Stunden erscheint gerade noch angemessen. Sodann macht die Rechtsvertreterin Fr. 319.40 an Barauslagen, davon Fr. 311.- für Fotokopien, geltend. Da Fotokopien praxisgemäss lediglich zu 50 Rappen pro Kopie entschädigt werden (vgl. VGr, 8. Oktober 2020, VB.2020.00158, E. 3.4.3), wären damit 622 Kopien erstellt worden. Zwar gehört das gewissenhafte Studium der Akten zweifellos zur sorgfältigen Berufsausübung von Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälten (Art. 12 lit. a des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni 2000), dies bedeutet aber nicht, dass Rechtsvertreter zwingend über Kopien sämtlicher Akten verfügen müssen. Vielmehr haben sie im Rahmen der Akteneinsicht über die Anfertigung von Kopien der für das aktuelle Verfahren wesentlichen Dokumente zu entscheiden, was ihnen in der Regel zuzumuten ist (VGr, 9. Mai 2019, VB.2018.00548, E. 7.3.3; VGr, 6. November 2014, VB.2014.00421, E. 4). Vorliegend wäre das Anfertigen von 200 Kopien gerade noch vertretbar gewesen, was einem Betrag von Fr. 100.- entspricht. Unter Berücksichtigung der übrigen Auslagen, ergeben sich zu entschädigende Barauslagen von Fr. 108.40. Damit ist Rechtsanwältin D für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 1'846.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen.

Die Beschwerdegegnerin wird auf § 16 Abs. 4 VRG hingewiesen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Prozessführung und/oder Rechtsvertretung gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

6.  

Der vorliegende Rückweisungsentscheid stellt einen Zwischenentscheid dar (BGE 133 II 409 E. 1.2). Solche Zwischenentscheide sind nach Art. 93 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 vor Bundesgericht nur dann anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b).

Demgemäss erkennt die Einzelrichterin:

1.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird Dispositivziffer 1 des Urteils des Haftrichters vom 25. Februar 2022 aufgehoben. Die Sache wird im Sinn der Erwägungen an das Bezirksgericht Winterthur zur weiteren Abklärung und Neuentscheidung zurückgewiesen.

2.    Die mit Einspracheentscheid vom 25. Februar 2022 bzw. mit vorläufigem Entscheid vom 10. Februar 2022 verlängerten Schutzmassnahmen bleiben im Sinn einer vorsorglichen Massnahme bis zum Neuentscheid des Haftrichters gemäss Dispositivziffer 1 hiervor in Kraft.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    230.--     Zustellkosten,
Fr. 1'230.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Bezirksgericht Winterthur auferlegt.

5.    Die Gesuche des Beschwerdeführers und der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege werden als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

6.    Das Bezirksgericht Winterthur wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 861.60 (inkl. 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen ab Rechtskraft des vorliegenden Urteils.

7.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird abgewiesen.

8.    Das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwältin D eine unentgeltliche Rechtsbeiständin bestellt. Rechtsanwältin D wird mit total Fr. 1'846.40 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Kasse des Verwaltungsgerichts entschädigt. § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

9.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

10.  Mitteilung an …