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VB.2022.00137
Urteil
des Einzelrichters
vom 29. April 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kanton Zürich, vertreten durch die Fachstelle Kultur, Beschwerdegegner,
betreffend Ausfallentschädigung gemäss Covid-19-Kulturverordnung, hat sich ergeben: I. A stellte am 9. April 2020 bei der Fachstelle Kultur des Kantons Zürich ein Gesuch um Zusprechung einer Ausfallentschädigung für Kulturschaffende. Die Fachstelle Kultur wies das Gesuch mit Verfügung vom 2. Juni 2020 ab. Nachdem A eine Begründung des Entscheids verlangt hatte, wies die Fachstelle Kultur das Gesuch mit begründeter Verfügung vom 13. Dezember 2021 wiederum ab. II. Dagegen rekurrierte A am 27. Dezember 2021 an die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich, welche den Rekurs mit Entscheid vom 18. Februar 2022 abwies. III. Am 1. März 2022 erhob A Beschwerde gegen den Rekursentscheid und beantragte sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Mit Stellungnahme vom 15. März 2022 bzw. Beschwerdeantwort vom 17. März 2022 schlossen die Direktion der Justiz und des Innern bzw. die Fachstelle Kultur auf Abweisung der Beschwerde. Der Einzelrichter erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Direktion der Justiz und des Innern über Anordnungen der Fachstelle Kultur betreffend Ausfallentschädigungen nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die weiteren Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 1.2 Der Beschwerdeführer machte zuletzt einen Ertragsausfall von Fr. 9'507.- geltend, sodass die Angelegenheit in die einzelrichterliche Zuständigkeit fällt (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG). 2. 2.1 Die Beschwerdegegnerin wies das Gesuch des Beschwerdeführers mit der Begründung ab, dieser sei zum massgebenden Zeitpunkt nicht als Selbständigerwerbender hauptberuflich im Kultursektor tätig gewesen, weshalb er nicht als Kulturschaffender gelte und ihm keine Ausfallentschädigung zustehe. Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid ergänzend aus, die gesetzliche Grundlage für die Ausrichtung einer Ausfallentschädigung an freischaffende Kulturschaffende sei erst später geschaffen worden und nicht auf das Gesuch des Beschwerdeführers anwendbar. 2.2 Der Beschwerdeführer gab an, ein freischaffender Kulturschaffender zu sein, da er seit 2018 mindestens vier befristete Anstellungen bei mindestens zwei Arbeitgebenden innegehabt habe. In der Zeit ab März 2020 sei die Notlage am grössten gewesen, weshalb freischaffende Kulturschaffende auch ihre Ausfälle aus dieser Zeit sollten geltend machen können. 3. 3.1 Am 21. März 2020 trat die Verordnung über die Abfederung der wirtschaftlichen Auswirkungen des Coronavirus (COVID-19) im Kultursektor vom 20. März 2020 in Kraft (COVID-Verordnung Kultur, AS 2020 855). Diese hatte bis zum 20. September 2020 Geltung (vgl. Art. 12 Abs. 3 COVID-Verordnung Kultur in der Version vom 13. Mai 2020, AS 2020 1583). Art. 8 Abs. 1 COVID-Verordnung Kultur sah unter dem Titel "Ausfallentschädigungen" vor, dass Kulturschaffende auf Gesuch hin Finanzhilfen erhalten sollen. Gemäss Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur gelten natürliche Personen, die als Selbständigerwerbende hauptberuflich im Kultursektor tätig sind und in der Schweiz ihren Wohnsitz haben, als Kulturschaffende im Sinn der Verordnung. 3.2 Am 26. September 2020 traten das Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundlagen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom 25. September 2020 (Covid-19-Gesetz, SR 818.102) sowie die Verordnung über die Massnahmen im Kulturbereich gemäss Covid-19-Gesetz vom 14. Oktober 2020 (Covid-19-Kulturverordnung, SR 442.15) in Kraft. Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz in der Version vom 25. September 2020 sah lediglich Ausfallentschädigungen für Kulturunternehmen vor, nicht jedoch für Kulturschaffende (AS 2020 3835). Mit der Änderung vom 18. Dezember 2020 wurde Art. 11 Abs. 2 Covid-19-Gesetz insofern revidiert, als dass neu auch Kulturschaffenden Ausfallentschädigungen ausgerichtet werden können (AS 2020 5821). Im Rahmen der Änderung des Covid-19-Gesetzes vom 19. März 2021 wurde rückwirkend beschlossen, dass eine Unterstützung von Kulturschaffenden mit Ausfallentschädigungen auch für den Zeitraum vom 1. November 2020 bis zum 18. Dezember 2020 möglich sei (AS 2021 153; BBl 2021 285 S. 25). Zudem wurde im Rahmen der Änderung vom 19. März 2021 auch Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz revidiert. Art. 11 Abs. 11 Covid-19-Gesetz sieht seither vor, dass der Bundesrat für den Zugang aller Kulturschaffender, insbesondere auch Freischaffender, zur Ausfallentschädigung sorge (AS 2021 153). In der Folge passte der Bundesrat am 31. März 2021 die Covid-19-Kulturverordnung dahingehend an, dass neu auch freischaffende Kulturschaffende eine Ausfallentschädigung für den ihnen durch die staatlichen Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus entstandenen finanziellen Schaden geltend machen können (vgl. Art. 2 lit. ebis und Art. 4 Abs. 2 Covid-19-Kulturverordnung, AS 2021 182). 4. 4.1 Der Beschwerdeführer stellte sein Gesuch um Ausfallentschädigung am 9. April 2020. In seinem Gesuch beantragte er eine Entschädigung für seine Ausfälle in der Zeit von März bis Juni 2020. 4.2 Gemäss Art. 22 Covid-19-Kulturverordnung ist auf Gesuche, die vor dem 21. September 2020 eingereicht wurden und die bei Inkrafttreten der Verordnung noch hängig sind, die COVID-Verordnung Kultur anwendbar. Ferner sehen weder das Covid-19-Gesetz noch die Covid-19-Kulturverordnung eine rückwirkende Entschädigung für Ausfälle aus der Zeit von März bis Juni 2020 vor. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass weder im Covid-19-Gesetz noch in der Covid-19-Kulturverordnung eine rückwirkende Ausfallentschädigung für freischaffende Kulturschaffende ab März 2020 vorgesehen ist, gegen übergeordnetes Rechts verstösst. Auf das Gesuch des Gesuchstellers ist dementsprechend die COVID-Verordnung Kultur anwendbar. 4.3 Der Beschwerdeführer macht nicht geltend, als Selbständigerwerbender hauptberuflich im Kultursektor tätig zu sein. Auch sonst bestehen keine Hinweise darauf, dass der Beschwerdeführer hauptberuflich selbständigerwerbend ist. Er ist daher nicht als Kulturschaffender im Sinn der COVID-Verordnung Kultur zu qualifizieren (Art. 2 lit. d COVID-Verordnung Kultur). Folglich erweist sich der Entscheid der Beschwerdegegnerin, dem Beschwerdeführer keine Ausfallentschädigung zu gewähren, als rechtmässig (vgl. Art. 8 Abs. 1 COVID-Verordnung Kultur). 5. 5.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 1 Satz 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Gegen Entscheide betreffend Subventionen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gemäss Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) nur offen, wenn ein Anspruch auf die Subvention geltend gemacht wird (Art. 83 lit. k BGG). Ansonsten kann subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG erhoben werden. Demgemäss erkennt der Einzelrichter: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 5. Mitteilung an … |