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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00144
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A, vertreten durch RA B,
Beschwerdeführerin,
gegen
Gemeinde Hinwil,
vertreten durch die Abteilung Sicherheit,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Abmeldung Einwohnerkontrolle (Rechtsverweigerung),
hat sich ergeben:
I.
A gelangte, vertreten durch Rechtsanwältin B, mit Eingabe
vom 5. Juli 2021 an den Bezirksrat Hinwil und verlangte, unter
Entschädigungsfolge seien 1.) ein Entscheid der Sozialbehörde Hinwil vom
2. Juni 2021 betreffend die Einstellung von wirtschaftlicher Sozialhilfe
per Ende Mai 2021 aufzuheben und 2.) die Einwohnerkontrolle der Gemeinde
Hinwil anzuweisen, die Abmeldung von A und ihrem 2010 geborenen Sohn C
unverzüglich vorzunehmen; die Eingabe stelle sodann auch eine
Aufsichtsbeschwerde gegen die Einwohnerkontrolle der Gemeinde Hinwil, gegen die
Schulgemeinde Hinwil sowie eine Schulsozialarbeiterin dar. In prozessualer
Hinsicht liess sie um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung
einer unentgeltlichen Rechtsbeiständin in der Person ihrer Vertreterin
ersuchen.
Der Bezirksrat Hinwil verwies den Rekurs gegen die
Verfügung vom 2. Juni 2021 in ein separates Verfahren
(Nr. SO.2021.22). Die Gemeinde Hinwil vollzog die Abmeldung von A und C am
5. August 2021 rückwirkend per 5. Mai 2021. Der Bezirksrat Hinwil
schrieb mit Beschluss Nr. GE.2021.67 vom 31. Januar 2022 den
Rechtsverweigerungsrekurs als gegenstandslos geworden ab
(Dispositivziffer I), gab der Aufsichtsbeschwerde keine Folge
(Dispositivziffer II), verweigerte A die Zusprechung einer
Parteientschädigung für das Rechtsverweigerungsverfahren
(Dispositivziffer III; E. 2.3.2) und auferlegte ihr die Kosten für
das Aufsichtsbeschwerdeverfahren von insgesamt Fr. 842.40
(Dispositivziffer IV; E. 2.3.2 und E. 3.5), nahm diese indes
zufolge Gewährung unentgeltlicher Prozessführung vorläufig auf die Staatskasse
(Dispositivziffer V). Er gewährte A sodann unentgeltliche
Rechtsverbeiständung und lud Rechtsanwältin B zur Einreichung einer Honorarnote
ein (Dispositivziffer VI). Als Rechtsmittel gegen seinen Entscheid
"mit Ausnahme von Ziff. II" verwies er auf die Beschwerde an das
Verwaltungsgericht (Dispositivziffer VII).
II.
A liess am 9. März 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht führen und folgende Anträge stellen:
" 1. Es
seien Ziff II., II., IV […] des Beschlusses des Bezirksrates Hinwil vom
31. Januar 2022 aufzuheben und es sei
2. Die
Aufsichtsbeschwerde bzw. deren Begründetheit zu bestätigen;
3. Es seien die
Verfahrenskosten der [Gemeinde Hinwil] aufzuerlegen;
4. Es sei [A] für das Verfahren vor dem Bezirksrat eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen;
5. Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
[…]".
In prozessualer Hinsicht liess A um Gewährung
unentgeltlicher Prozessführung und unentgeltlicher Rechtsverbeiständung
ersuchen. Die Gemeinde Hinwil und der Bezirksrat Hinwil schlossen am 7.
bzw. 21. April 2022 auf Abweisung der Beschwerde.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Der
Rechtsweg für eine Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsbeschwerde nach
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. b des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2)
folgt jenem, der auch gegen die aus Sicht der beschwerdeführenden Partei
verzögerte oder verweigerte Anordnung zur Verfügung stünde. Für Beschwerden
gegen Rekursentscheide eines Bezirksrats betreffend Anordnungen einer
politischen Gemeinde ist das Verwaltungsgericht gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a sowie § 19b Abs. 2
lit. c Ziff. 1 VRG zuständig.
1.2
1.2.1
Verzichtet die zuständige Aufsichtsbehörde auf ein beantragtes aufsichtsrechtliches
Einschreiten, so steht dagegen kein Rechtsmittel, sondern lediglich die erneute
Aufsichtsbeschwerde an die nächsthöhere Instanz offen (Martin Bertschi in:
Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons
Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 85). Da dem Verwaltungsgericht gegenüber den
Bezirksräten keine Aufsichtsfunktionen zukommt (Bertschi, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a
N. 72 ff.), ist es für die Behandlung des Begehrens Nr. 2 nicht
zuständig, welches den Bezirksrat in Aufhebung von Dispositivziffer II
seines Beschlusses vom 31. Januar 2022 zu einem aufsichtsrechtlichen
Einschreiten verpflichten will. Insoweit ist auf die Beschwerde nicht
einzutreten.
Mangels Fristgebundenheit der Aufsichtsbeschwerde kann von
einer diesbezüglichen Weiterleitung der Eingabe der Beschwerdeführerin vom
9. März 2022 an die zuständigen Instanzen im Sinn von § 5 Abs. 2
VRG abgesehen werden (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 5 N. 48).
1.2.2
Die mit einem abschlägigen aufsichtsrechtlichen Bescheid verbundene
Kostenauflage an die anzeigeerstattende Person stellt eine Anordnung dar,
welche mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden kann (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19–28a N. 84). Zuständige Rekursinstanz für die Behandlung von
Rechtsmitteln gegen (erstinstanzliche) Anordnungen eines Bezirksrats ist der
Regierungsrat (§ 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3; vgl. auch
RB 2002 Nr. 14 E. 1b). Soweit sich die Beschwerde gegen den
Kostenentscheid des aufsichtsrechtlichen Verfahrens richtet
(Beschwerdeantrag 3), ist darauf mangels funktioneller Zuständigkeit des
Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. Die Sache ist insoweit gestützt auf
§ 70 in Verbindung mit § 5 Abs. 2 VRG an den Regierungsrat
weiterzuleiten.
1.3 Nachdem
die weiteren Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde
einzutreten, soweit sie sich gegen die Weigerung der Vorinstanz richtet, der
Beschwerdeführerin für das Rechtsverweigerungsverfahren eine Parteientschädigung
zuzusprechen (nachfolgend E. 2).
2.
2.1 Ein
Rechtsverzögerungsrekurs zielt darauf ab, die aus Sicht der
rechtsmittelführenden Partei säumige Behörde zu einer beförderlichen
Verfahrenserledigung anzuhalten (Jürg Bosshart/Martin Bertschi, Kommentar VRG,
§ 19 N. 52, auch zum Folgenden). Er muss demnach erhoben werden,
solange der Entscheid der untätigen Behörde noch aussteht. Ergeht die
ausstehende Anordnung vor dem Entscheid über die Rechtsverzögerung, ist das
Rechtsmittelverfahren grundsätzlich als gegenstandslos geworden abzuschreiben (Kaspar
Plüss, Kommentar VRG, § 4a N. 29).
Dass die Vorinstanz den Rechtsverweigerungsrekurs zu Recht
als gegenstandslos geworden abgeschrieben hat, nachdem die Beschwerdegegnerin
die als verweigert bzw. verzögert gerügte Handlung am 5. August 2021
vorgenommen hatte, ist vorliegend unumstritten.
2.2 In Bezug
auf die Verfahrenskosten und die Parteientschädigung berücksichtigt die
Rekursbehörde im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welche Partei
vermutlich obsiegt hätte (Plüss, § 13 N. 74 f., § 17
N. 31). Dabei genügt eine summarische Begründung aufgrund der Sachlage vor
Eintritt des Erledigungsgrunds. Es geht nicht darum, die Prozessaussichten im
Einzelnen zu vertiefen und dadurch weitere Umtriebe zu verursachen; vielmehr
genügt eine knappe Beurteilung der Aktenlage. Lässt sich der mutmassliche
Ausgang eines Verfahrens im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen
die Kosten zulasten jener Partei, die das gegenstandslos gewordene Verfahren
veranlasst hat oder bei der die Gründe eingetreten sind, die zur
Gegenstandslosigkeit des Prozesses geführt haben. Insbesondere bei Versagen
dieser Kriterien dürfen die Verfahrenskosten aber auch nach Billigkeit verlegt
werden (VGr, 17. Oktober 2017, VB.2017.00431, E. 3.1; Plüss, § 13 N. 74 ff.).
Das Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines
Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch
und im Ergebnis nicht haltbar erweist (Plüss, § 13 N. 77, § 17
N. 31).
2.3 Vorliegend
wurden für das gegenstandslos gewordene Rekursverfahren wegen
Rechtsverweigerung keine Verfahrenskosten erhoben und es ist nur die
Nichtgewährung einer Parteientschädigung strittig. Der Bezirksrat verweigerte
der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung, da er aufgrund einer
summarischen Beurteilung zum Schluss kam, dem Rechtsmittel wäre mutmasslich
kein Erfolg beschieden gewesen.
2.4 Art. 3
lit. b des Registerharmonisierungsgesetzes vom 23. Juni 2006 (RHG,
SR 431.02) definiert die Niederlassungsgemeinde als Gemeinde, in der sich
eine Person in der Absicht dauernden Verbleibens aufhält, um dort den
Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar sein muss;
eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelassen betrachtet, in der
sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben. Gemäss § 3 Abs. 1 lit. f des
Gesetzes über das Meldewesen und die Einwohnerregister vom 11. Mai 2015
(MERG, LS 142.1) ist persönlich meldepflichtig bei der politischen Gemeinde,
wer etwa seine dortige Niederlassung aufgibt. Die meldepflichtige Person gibt
der Gemeinde wahrheitsgetreu und vollständig Auskunft über die Daten, die im
Einwohnerregister erfasst werden (§ 6 Abs. 1 Satz 1 MERG). Dazu gehören im Fall
des Wegzugs nach Art. 6 lit. r RHG nebst dem Datum des Wegzugs auch
die Angabe der Zielgemeinde bzw. des Zielstaats. Auf Verlangen der Gemeinde
weist die meldepflichtige Person die Richtigkeit ihrer Angaben insbesondere mit
einem Mietvertrag oder Wohnungsausweis bzw. einem Kaufvertrag über die von ihr
bewohnte Wohnung oder Liegenschaft nach (§ 6 Abs. 2 lit. d
bzw. e MERG).
2.5 Die
Beschwerdeführerin sprach am 5. Mai 2021 bei den Einwohnerdiensten der
Gemeinde Hinwil vor, um sich abzumelden. Dabei gab sie keine Auskunft über die
Zielgemeinde bzw. den Zielstaat, sondern erklärte lediglich, sie werde
baldmöglichst zusammen mit ihrem Sohn für unbestimmte Zeit ins Ausland ziehen.
Bis dahin halte sie sich bei Freunden in der Stadt Zürich auf. Sie
beabsichtige, nach dem Auslandsaufenthalt wieder in ihre Wohnung in Hinwil
zurückzukehren, weshalb sie diese nicht gekündigt habe. Nachdem ihr erklärt
worden war, dass sie unter diesen Umständen keinen Wohnsitz bzw. keine
Niederlassung in der Stadt Zürich begründen könne, änderte sie umgehend ihre
Aussage und gab an, sie halte sich definitiv in der Stadt Zürich auf. Den
Mietvertrag für die Wohnung in Hinwil kündigte sie allerdings erst am
14. Juli 2021 per Ende November 2021.
Mit Schreiben vom 2. Juni 2021 hatte die
Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin erneut darauf hingewiesen, dass
aufgrund der bekannten Umstände nicht darauf geschlossen werden könne, dass sie
(die Beschwerdeführerin) sich mit der Absicht dauernden Verbleibens in der
Stadt Zürich aufhalte bzw. sich ihr Lebensmittelpunkt dort befinde. Es obliege
ihr als meldepflichtiger Person, den Nachweis für den (neu in der Stadt Zürich)
behaupteten Lebensmittelpunkt zu erbringen. Gerne könne sie eine Stellungnahme
mit entsprechenden Nachweisen einreichen, ansonsten eine Ummeldung frühestens
am 5. August 2021 (rückwirkend per 5. Mai 2021) vorgenommen werde.
Die Beschwerdeführerin reichte in der Folge eine Bestätigung über den
Schulbesuch von C in der Schule D der Stadt Zürich ein. Nach ihrer Darstellung
legte sie der Beschwerdegegnerin sodann eine Kopie eines Untermietvertrags über
ein Zimmer in einer Dreieinhalbzimmerwohnung an der E-Strasse 01 in der
Stadt Zürich vor; eine solche Kopie befindet sich allerdings nicht in den
Vorakten. Später ging der Beschwerdegegnerin ein am 8. Juli 2021 von der
Beschwerdeführerin geschlossener Mietvertrag für eine Dreizimmerwohnung an
ihrer aktuellen Wohnadresse in der Stadt Zürich zu; das unbefristete
Mietverhältnis begann am 15. August 202.
2.6 Die
Vorinstanz erwägt im Wesentlichen, gestützt auf den Mietvertrag vom
8. Juli 2021 könne nicht auf die Absicht dauernden Verbleibens in der
Stadt Zürich ab dem 5. Mai 2021 geschlossen werden. Für die Zeit zwischen
dem 5. Mai und dem 15. August 2021 liege kein Mietvertrag in den
Akten, wobei es Sache der Beschwerdeführerin gewesen wäre, einen solchen
einzureichen. Dass die Einwohnerdienste der Gemeinde Hinwil insbesondere vor
dem Hintergrund der anfänglichen Äusserungen der Beschwerdeführerin, sie wolle
ins Ausland ziehen, diese nicht schon vor dem Vorliegen des Mietvertrags vom
8. Juli 2021 in Zürich angemeldet hätten, sei im Rahmen einer summarischen
Prüfung nicht zu beanstanden.
2.7 Dem ist beizupflichten, ohne dass
erstellt werden muss, ob die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin
tatsächlich wie geltend gemacht den Untermietvertrag eingereicht hat. Dieser
ist nämlich vor dem Hintergrund der anfänglichen Aussagen der
Beschwerdeführerin, wonach sie sobald als möglich mit ihrem Sohn ins Ausland
ziehen wolle, nicht geeignet, die – von der Beschwerdeführerin selbst gesäten –
Zweifel an ihrer Absicht eines dauerhaften Verbleibs in der Stadt Zürich zu
beseitigen. Vielmehr mietete die Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2021
lediglich ein Zimmer für sich und ihren damals zehnjährigen Sohn und wurde im
Untermietvertrag eine Kündigungsfrist von lediglich einem Monat vereinbart.
Sodann war der Sohn der Beschwerdeführerin unabhängig davon, ob er die Schweiz
demnächst zusammen mit der Beschwerdeführerin verlassen würde, weiterhin zum
Schulbesuch im Kanton Zürich berechtigt bzw. verpflichtet (vgl. § 3
Abs. 1 f. des Volksschulgesetzes vom 7. Februar 2005
[LS 412.100]; vgl. ferner § 3 Abs. 2 der Volksschulverordnung
vom 28. Juni 2006 [LS 412.101]) und lässt mithin der Schulbesuch des
Kinds unter den vorliegendem Umständen nicht zwingend darauf schliessen, dass
sich die Beschwerdeführerin ab dem 5. Mai 2021 habe dauerhaft in der Stadt
Zürich niederlassen wollen.
2.8 Zusammenfassend ist festzuhalten,
dass sich die Weigerung der Vorinstanz, der Beschwerdeführerin für das
Rekursverfahren wegen Rechtsverweigerung eine Parteientschädigung zuzusprechen,
nicht als rechtsverletzend erweist. Daran ändern die in der Beschwerde- bzw.
Rekursschrift weitgehend unsubstanziiert vorgebrachten Rechtfertigungsgründe
für die ursprünglichen, unzutreffenden Angaben der Beschwerdeführerin gegenüber
den Einwohnerdiensten der Stadt Hinwil betreffend ihren künftigen Aufenthalt
nichts.
3.
Nach dem Gesagten ist die
Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen
(§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1
VRG). Eine Parteientschädigung ist ihr nicht zuzusprechen (§ 17
Abs. 2 VRG). Zu prüfen bleibt ihr Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege:
4.2 Gemäss
§ 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und
deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch
auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage
sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).
Offenkundig aussichtslos sind Begehren, deren Chancen auf Gutheissung um derart
viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie kaum als ernsthaft
bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46). Mittellos ist, wer
nicht in der Lage ist, die Gerichtskosten aus seinem Einkommen – nach Abzug der
Lebenshaltungskosten – innert angemessener Frist zu bezahlen (Plüss, § 16
N. 20).
Zufolge der gesetzlichen Mitwirkungspflicht ist es Sache
der Gesuchstellenden, den Nachweis ihrer Mittellosigkeit zu erbringen. Ihnen
obliegt es, ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie
Lebenshaltungskosten umfassend darzustellen und so weit möglich auch zu belegen
(Plüss, § 16 N. 38, auch zum Nachstehenden). An die Mitwirkungspflicht
der Gesuchstellenden werden praxisgemäss hohe Anforderungen gestellt. So müssen
sie ihre finanzielle Situation detailliert aufzeigen und belegen.
4.3 Dieser
Obliegenheit kommt die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin entgegen ihrer
Ankündigung in der Beschwerdeschrift weder mit Bezug auf die
Lebenshaltungskosten noch bezüglich der Einkommensverhältnisse nach. Ihr Gesuch
um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und Bestellung einer
unentgeltlichen Rechtsvertretung ist mithin mangels Substanziierung der
Mittellosigkeit abzuweisen.
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Soweit sich die Eingabe der Beschwerdeführerin vom
9. März 2022 gegen den Kostenentscheid des Bezirksrats im
aufsichtsrechtlichen Verfahren richtet, wird die Sache an den Regierungsrat
überwiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 120.-- Zustellkosten,
Fr. 2'320.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung und
unentgeltlicher Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
5. Eine
Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung
einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat;
c) den Regierungsrat.