{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-01", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00144_2022-09-01.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222611&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=32&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7571c26eddd05007ff6411512c389aa1"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00144"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2022.00144"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2022.00144"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 01.09.2022  VB.2022.00144"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Abmeldung Einwohnerkontrolle (Rechtsverweigerung) | [Rechtsverweigerung] Gegen den Verzicht eines Bezirksrats auf ein aufsichtsrechtliches Einschreiten gegen\u00fcber einer Gemeinde steht nur die erneute Aufsichtsbeschwerde an die n\u00e4chsth\u00f6here Instanz, nicht aber die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen (E. 1.2.1). Die mit einem abschl\u00e4gigen aufsichtsrechtlichen Bescheid verbundene Kostenauflage kann dagegen mit den ordentlichen Rechtsmitteln angefochten werden. Der Rechtsweg gegen eine derartige Kostenauflage eines Bezirksrats f\u00fchrt nicht direkt ans Verwaltungsgericht; vielmehr ist zun\u00e4chst Rekurs beim Regierungsrat zu f\u00fchren (E. 1.2.2). In Bezug auf die Verfahrenskosten und die Parteientsch\u00e4digung ber\u00fccksichtigt die Rekursbeh\u00f6rde im Fall der Gegenstandslosigkeit des Verfahrens, welche Partei vermutlich obsiegt h\u00e4tte. L\u00e4sst sich der mutmassliche Verfahrensausgang im konkreten Fall nicht ohne Weiteres bestimmen, gehen die Kosten zulasten jener Partei, welche das Verfahren verursacht hat oder bei der die Gr\u00fcnde liegen, die zur Gegenstandslosigkeit des Prozesses gef\u00fchrt haben. Insbesondere bei Versagen dieser Kriterien d\u00fcrfen die Verfahrenskosten auch nach Billigkeit verlegt werden. Das Verwaltungsgericht korrigiert die vorinstanzlichen Nebenfolgen eines Abschreibungsbeschlusses nur, wenn sich der Entscheid als offensichtlich falsch und im Ergebnis nicht haltbar erweist (E. 2.2). Dies ist vorliegend nicht der Fall (E. 2.3-8). Verweigerung unentgeltlicher Prozessf\u00fchrung und Rechtsverbeist\u00e4ndung. Abweisung, soweit auf die Beschwerde eingetreten wird.  \u00dcberweisung der Sache an den Regierungsrat, soweit sich die Eingabe der Beschwerdef\u00fchrerin gegen den Kostenentscheid des Bezirksrats im aufsichtsrechtlichen Verfahren richtet."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:19", "Checksum": "fa4589ff0ba4b161e59e1b8975ddd62a"}