{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-04-20", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00145_2023-04-20.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223184&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=64&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "6466a3cec0855740c1b54f52fbb05491"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00145"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 20.04.2023  VB.2022.00145"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 20.04.2023  VB.2022.00145"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 20.04.2023  VB.2022.00145"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "raumplanungsrechtliche Ausnahmebewilligung | [Zweck\u00e4nderung einer als sch\u00fctzenwert anerkannten Baute ausserhalb der Bauzonen gem\u00e4ss Art. 24d Abs. 2 RPG] Eine Zweck\u00e4nderung von als sch\u00fctzenswert anerkannten Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen kann nach Art. 24d Abs. 2 RPG zugelassen werden, wenn diese von der zust\u00e4ndigen Beh\u00f6rde unter Schutz gestellt wurden (lit. a) und ihre dauernde Erhaltung nicht anders sichergestellt werden kann (lit. b). Eine Zweck\u00e4nderung soll dabei nur insoweit erlaubt werden, als dies f\u00fcr den Schutzzweck erforderlich ist. Eine gest\u00fctzt auf Art. 24d Abs. 2 RPG erlaubte Um- oder Mehrnutzung soll dazu dienen, die auf anderem Weg nicht gegebene Finanzierbarkeit der Instandstellung und langfristigen Erhaltung der historischen Bausubstanz \u00fcber entsprechende Mieteinnahmen zu decken (E. 4.3.1).  Gem\u00e4ss \u00a7 207 Abs. 2 PGB hat das Gemeinwesen die Betreuung eines Schutzobjekts zu \u00fcbernehmen, wenn die Schutzmassnahmen die allgemeine Pflicht des Grundeigent\u00fcmers, sein Grundst\u00fcck zu unterhalten, in unzumutbarer Weise \u00fcbersteigen. Der kantonale Gesetzgeber hat mit dieser Bestimmung eine Regelung geschaffen, welche sicherstellt, dass die Unterschutzstellung keine unzumutbaren finanziellen Verpflichtungen f\u00fcr den Grundeigent\u00fcmer nach sich zieht. Zufolge der kantonalrechtlich statuierten Unterhaltspflichtpflicht des Gemeinwesens gem\u00e4ss \u00a7 207 Abs. 2 PGB verbleiben im Kanton Z\u00fcrich praktisch keine Anwendungsf\u00e4lle von Art. 24d Abs. 2 RPG (E. 4.3.5 f.). Die Pflicht des Gemeinwesens zur \u00dcbernahme der Betreuung von Schutzobjekten l\u00e4sst sich nicht in einem Schutzvertrag nach \u00a7 205 lit. d PBG wegbedingen oder aufheben (E. 4.3.7).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:32:28", "Checksum": "7e8030dd18902fb24650a78e3e1ba0c9"}