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VB.2022.00146
Urteil
der 3. Kammer
vom 30. März 2023
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Ersatzrichter Arthur Brunner, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Stadtrat Dietikon, Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang, hat sich ergeben: I. A. Mit E-Mail vom 29. März 2021 gelangte A an die Stadtkanzlei Dietikon und ersuchte unter Berufung auf § 20 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz (IDG, LS 170.4) um die Beantwortung folgender Fragen: " 1. Wie viele Observationen durch Detektive hat die Sozialbehörde oder das Sozialamt in den Jahren 2010 bis 2020 angeordnet und durchgeführt? Wie viel hat das pro Jahr gekostet? In wie vielen Fällen wurden als Folge der Observationsergebnisse Sozialleistungen gekürzt oder eingestellt? Wie viele Personen wurden im Auftrag der Sozialbehörde systematisch über mehrere Tage observiert, OHNE dass diese Personen Sozialhilfe bezogen hätten […]? Bitte auch nach Jahren getrennt auflisten. 2. Wie viele Notwohnungen besitzt die Stadt Dietikon? Wenn jemand in der Stadt Dietikon akut von Obdachlosigkeit bedroht ist, zB infolge gekündigter Wohnung, erhält man da schnellstmöglichen Zugang zu einer Notwohnung? Wie läuft das genau? Ich bitte Sie, mir sämtliche internen Weisungen dazu heraus zu geben. 3. Wie viele Hausverbote hat die Stadt Dietikon in den Jahren 2010 bis 2020 gegen Personen erteilt? Bitte die jährliche Anzahl Hausverbote auflisten. Und wie viele Hausverbote sind zum Stand 31.März 2021 noch gültig? 4. Bitte stellen Sie mir alle internen Weisungen zu, die die Austauschbefugnis (bei medizinischen Kosten) im Bereich Zusatzleistungen (ELG) betreffen, so dass ich das genaue Vorgehen und die geltenden Bestimmungen verstehen kann."
Mit Verfügung vom 9. Juni 2021 hiess der Sozialvorstand der Stadt Dietikon (nachfolgend: der Sozialvorstand) das Informationszugangsgesuch von A vom 29. März 2021 im Sinn der Erwägungen teilweise gut und wies es im Übrigen ab. In den Erwägungen wurde das Folgende ausgeführt: " a) Observationen In den Jahren 2010 bis 2020 wurden insgesamt 16 Observationen (2012: 1; 2013: 6; 2014: 5; 2015: 1; 2018: 3) durchgeführt. In 15 Fällen handelte es sich hierbei um Personen, die im Zeitpunkt der Durchführung der Observation Sozialhilfe bezogen. Bei einer Person wurde nach Eingang des Antrages auf Sozialhilfe aufgrund [von] Fragen im Zusammenhang mit deren Bedürftigkeit eine Observation durchgeführt, ohne dass die Person Sozialhilfe bezog.
Über die angefallenen Kosten wird keine Übersicht geführt. Je nach Aufwand der Sozialdetektive ist jedoch mit Kosten zwischen Fr. 2'000.00 und Fr. 10'000.00 pro Observationsauftrag zu rechnen.
Darüber ob und in wie vielen Fällen im Nachgang an die durchgeführten Observationen eine Kürzungs- oder Einstellungsverfügung erlassen wurde, wird keine Statistik geführt.
b) Notwohnungen
Die Stadt Dietikon verfügt über sieben Notwohnungen sowie 19 Asylwohnungen. Darüber hinaus gibt es neu ein Asylzentrum.
Kommt von einer obdachlosen Person die Anfrage bezüglich einer Unterkunft, klärt die Sozialabteilung, Intake, die Situation umgehend ab. Dabei wird auf die individuellen Verhältnisse der ersuchenden Person(en) Rücksicht genommen. Interne Weisungen im Zusammenhang mit den Notwohnungen gibt es keine.
c) Hausverbote
Die Hausverbote werden durch den Stadtrat der Stadt Dietikon auf Antrag einer Abteilung der Stadt Dietikon verfügt. Über deren Anzahl wird keine zentrale Statistik geführt.
d) Austauschbefugnis Zusatzleistungen
Interne Weisungen im Zusammenhang mit der Austauschbefugnis im Bereich der Zusatzleistungen liegen keine vor. Weitergehende Informationen und Rechtsgrundlagen können einerseits der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV […], andererseits aus dem Bundesgesetz über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) entnommen werden."
B. Am 16. Juli 2021 gelangte A gegen die Verfügung des Sozialvorstands vom 19. Juni 2021 mit einem Gesuch um Neubeurteilung an den Stadtrat Dietikon (nachfolgend: der Stadtrat), wobei er folgende Anträge formulierte: " 1. Verzögerung der Auskunft […] Es sei festzustellen, dass der Sozialvorstand gg. § 20 IDG verstossen hat, in dem er die gesetzliche Frist unbegründet überschritten hat. Die selbst verlängerte Frist hätte am 31.Mai 2021 geendet.
2. Observationen […] Es sei für alle 16 Fälle die Kosten pro Observationsauftrag aufzulisten. […] Ich bitte den Stadtrat auch darum, mir zu sagen, ob meine Observation eine der 3 des Jahres 2018 war. Welches war das Rechnungsdatum meiner Observation? Weiters bitte ich um die Feststellung, dass die Sozialbehörde trotz ausdrücklichem Verbot von Observationen in der Schweiz (mangels Rechtsgrundlage) aus dem Jahr 2016 trotzdem im Jahr 2018 noch 3 Observationen angeordnet hat.
3. Notwohnungen […] Es sei durch den Stadtrat entweder festzustellen, dass der Sozialvorstand gelogen hat, wenn er behauptet, die Situation werde umgehend abgeklärt. Oder alternativ sei festzustellen, dass B im Mai 2019 ihre Pflichten verletzt hat, als sie mir bezüglich Notwohnung keinerlei Hilfe zukommen liess.
4. Hausverbote […] Es sei festzustellen, dass der Sozialvorstand gar nicht befugt und zuständig war, die Antwort nach dem Hausverbot zu beantworten. […] Weiters erwarte ich vom Stadtrat umgehend die Antwort, wie viele aktuelle Hausverbote es gibt bzw. zum 31.März 2021 es gab. […]
5. Austauschbefugnis Zusatzleistungen […] Es sei festzustellen, dass es keinerlei 15-Monats-Frist für die Einreichung von Rückerstattungsanträgen in Fällen der Austauschbefugnis gibt oder ansonsten seien mir die entsprechenden internen Weisungen offen zu legen oder die entsprechenden gesetzlichen Grundlagen aufzuzeigen.
6. Weitere Anträge Ich verlange den Ausstand von C und zwar derart, dass im Protokoll des Stadtrates zu lesen ist, dass er den Raum während der Beratung über dieses Geschäft verlassen hat. […]"
Mit Beschluss vom 9. August 2021 trat der Stadtrat auf die zahlreichen Feststellungsanträge von A mangels schutzwürdigen Feststellungsinteresses nicht ein; im Übrigen wies er das Gesuch um Neubeurteilung vom 16. Juli 2021 ab, wobei A in der Sache zusätzliche Informationen betreffend Observationen (Ergänzung zu den Observationszahlen für das Jahr 2017 und Information über dessen eigene Observation) und Hausverbote (Anzahl der Hausverbote zwischen 2015 und 2021, wobei die Zahl für das Jahr 2015 mit Unsicherheiten behaftet sei) erteilt wurden; weitergehende Auskünfte wurden vom Stadtrat mit der Begründung verweigert, dass die Informationsbeschaffung einen grösseren und unverhältnismässigen Aufwand generiere und A nicht den Nachweis des dafür erforderlichen schutzwürdigen Interesses erbracht habe. II. Mit Eingabe vom 13. September 2021 erhob A gegen den Beschluss des Stadtrats vom 9. August 2021 Rekurs beim Bezirksrat Dietikon, wobei er folgende Anträge stellte: " A. Der Beschluss des Stadtrates sei aufzuheben und es sei[en] mir die mit E-Mail vom 29.März 2021 beantragten Informationen vollumfänglich heraus zu geben. B. Es sei festzustellen, dass der Stadtrat Dietikon gegen das IDG verstossen hat, mit einer unnötigen Einschränkung und Aufschiebung des Aufkunftsrechtes. C. Es sei festzustellen, dass der Stadtrat zum wiederholten mal willkürlich gegen mich entschieden hat. D. Der Stadtrat sei aufsichtsrechtlich anzuweisen, künftige Anträge von mir seriöser und neutraler zu überprüfen. E. Der Bezirksrat soll die von mir beantragten Feststellungen selber verfügen oder den Stadtrat anweisen, dies zu tun. F. Es sei festzustellen, dass meine Feststellungsbegehren in unzulässiger Art und Weise abgewiesen wurden."
Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs von A vom 13. September 2021 kostenfällig ab, soweit er darauf eintrat (Dispositivziffern I und III); dem als Aufsichtsbeschwerde entgegen genommenen Rekursantrag "F." wurde keine Folge geleistet (Dispositivziffer II). III.
" a. Der Beschluss des Bezirksrates Dietikon vom 27.Januar 2022 sei aufzuheben. b. Ich beantrage die unentgeltliche Rechtspflege. c. Es sei festzustellen, dass mein Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt wurde. d. Es sei anzuordnen, dass mir die gewünschte Auskunft zu erteilen sei. e. Die Kostenauferlegung durch den Bezirksrat sei aufzuheben. f. Es sei festzustellen, dass mit meiner Anfrage kein unverhältnismässiger Aufwand verursacht würde, entgegen der Behauptung des Bezirksrat[s]. g. Es sei festzustellen, dass der Bezirksrat mir zu Unrecht unterstellt hat, meine Anfragen würden nur einem Kampf gegen die Stadt Dietikon dienen. Viel eher ist es so, dass mich die Themen Observationen und Hausverbote persönlich betroffen haben."
Der Stadtrat beantragte im Rahmen seiner Vernehmlassung die kostenfällige Abweisung der Anträge des Beschwerdeführers, soweit darauf einzutreten sei. Der Bezirksrat verzichtete auf Vernehmlassung. A machte von der Möglichkeit, auf die Vernehmlassung des Stadtrats zu replizieren, keinen Gebrauch. Die Kammer erwägt: 1.
2. Nachdem der Beschwerdeführer im bisherigen Verfahrensverlauf eine Vielzahl unterschiedlich lautender Anträge bzw. Rechtsmittelanträge gestellt hat (vgl. Ziff. I. und II. hiervor), rechtfertigen sich einige Vorbemerkungen zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens: 2.1 Die Vorinstanz ist auf den gegen den Stadtratsbeschluss vom 9. August 2021 gerichteten Rekurs teilweise nicht eingetreten und hat den Rekurs im Übrigen abgewiesen. 2.1.1 Das (partielle) Nichteintreten der Vorinstanz betrifft zunächst den vorinstanzlichen Rekursantrag A, mit welchem der Beschwerdeführer um die Erteilung der "mit E-Mail vom 29.März 2021 beantragten Informationen" ersuchte, obschon ihm diese Informationen vom Sozialvorstand bzw. vom Stadtrat bereits weitestgehend erteilt worden waren und er damit (abgesehen von den nicht erteilten Informationen zur Anzahl der zwischen 2010 und 2015 verhängten Hausverbote sowie zu den effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen) kein schutzwürdiges Interesse mehr an der Informationsgewährung vorweisen konnte. Ferner trat die Vorinstanz mangels Feststellungsinteresses auf die vorinstanzlichen Rekursanträge B und C nicht ein, mit denen um die Feststellung ersucht wurde, dass der Stadtrat Dietikon gegen das IDG verstossen bzw. zum wiederholten Mal willkürlich gegen den Beschwerdeführer entschieden habe. Der Beschwerdeführer beanstandet das vorinstanzliche Nichteintreten vor Verwaltungsgericht (zu Recht) nicht; auf die entsprechenden Aspekte ist daher nachfolgend nicht mehr einzugehen. 2.1.2 Soweit dem Beschwerdeführer die mit E-Mail vom 29. März 2021 beantragten Informationen vom Sozialvorsteher bzw. vom Stadtrat bis zum Ergehen des angefochtenen Entscheids nicht erteilt worden waren (vgl. E. 2.1.1 hiervor), ist die Vorinstanz auf den Rekursantrag A eingetreten und hat diesen materiell beurteilt. Die im vorliegenden Verfahren gestellten Beschwerdeanträge a und d, die sich gegen den diesbezüglichen Abweisungsentscheid des Bezirksrates richten, sind im Licht ihrer Begründung so auszulegen, dass der Beschwerdegegner – unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Bezirksrats – dazu verpflichtet werden soll, den Beschwerdeführer über die Anzahl der zwischen 2010 und 2015 verhängten Hausverbote sowie die effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen zu informieren. Darauf ist materiell einzugehen. 2.1.3 Ebenfalls eingetreten ist die Vorinstanz auf die vorinstanzlichen Rekursanträge E und F, wobei sie diese als Feststellungsbegehren formulierten Anträge dahingehend auslegte, dass der Beschwerdeführer um Prüfung ersuche, "ob die vorinstanzliche Abweisung von Feststellungsbegehren rechtmässig" gewesen sei oder nicht. Die entsprechenden materiellen Erwägungen der Vorinstanz, die zur Abweisung der Rekursanträge E und F führten, werden vom Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nicht beanstandet; es ist daher davon auszugehen, dass der diesbezügliche Abweisungsentscheid der Vorinstanz vom Beschwerdeführer nicht zum Gegenstand des vorliegenden Verfahrens gemacht werden sollte und er insbesondere vom Beschwerdeantrag a nicht erfasst ist. 2.1.4 Den Rekursantrag D nahm die Vorinstanz (zu Recht) in Form einer Aufsichtsbeschwerde entgegen. Gegen den Entscheid der Vorinstanz, der Aufsichtsbeschwerde keine Folge zu leisten, steht dem Beschwerdeführer kein Rechtsmittel zu, und seine Anträge sind im Licht ihrer Begründung auch nicht so zu verstehen, dass er insoweit hätte an das Verwaltungsgericht gelangen wollen. 2.2 Strittig und zu klären ist damit vorliegend (im Kontext der Beurteilung der Beschwerdeanträge a und d) einzig die Frage, ob der Beschwerdegegner zu Recht die Herausgabe von (weiteren) Informationen über die Anzahl der zwischen 2010 und 2015 von ihm verhängten Hausverbote sowie die effektiven Kosten der aufgelisteten Observationen an den Beschwerdeführer verweigert hat (vgl. E. 2.1.2 hiervor). Der Entscheid über diese Anträge setzt (in der Sache) eine inhaltliche Auseinandersetzung mit der vom Beschwerdeführer beanstandeten vorinstanzlichen Auslegung von § 25 Abs. 2 IDG (sowie gegebenenfalls seiner Gehörsrüge nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV, SR 101]) voraus. Die Feststellungsanträge c, f und g, welche ebensolches bezwecken, sind gegenüber den Gestaltungsbegehren a und d subsidiär (VGr, 2. Juni 2022, VB.2022.00262, E. 1.2; 28. Mai 2020, VB.2019.00280, E. 1.4); darauf ist nicht einzutreten. 3. 3.1 Art. 17 der Verfassung des Kantons Zürich vom 27. Februar 2005 (LS 101) gibt jeder Person das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. Die Bestimmung begründet ein verfassungsmässiges Individualrecht (vgl. Giovanni Biaggini in: Isabelle Häner/Markus Rüssli/Evi Schwarzenbach [Hrsg.], Kommentar zur Zürcher Kantonsverfassung, Zürich etc. 2007, Art. 17 N. 3). Das Öffentlichkeitsprinzip wurde im IDG umgesetzt. Mit diesem Gesetz führte der Kanton Zürich den Öffentlichkeitsgrundsatz ein und vollzog insofern einen Systemwechsel vom Geheimhaltungsprinzip mit Öffentlichkeitsvorbehalt zum Öffentlichkeitsprinzip mit Geheimhaltungsvorbehalt (vgl. Weisung des Regierungsrats vom 9. November 2005, ABl 2005, 1283 ff., 1296; Tobias Jaag/Markus Rüssli, Staats- und Verwaltungsrecht des Kantons Zürich, 5. A., Zürich etc. 2019, Rz. 1008). 3.2 Jede Person hat nach § 20 IDG Anspruch auf Zugang zu den bei einem öffentlichen Organ vorhandenen Informationen (Abs. 1) sowie auf Zugang zu den eigenen Personendaten (Abs. 2). Informationen sind nach § 3 Abs. 2 IDG alle Aufzeichnungen, welche die Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe betreffen. Der Begriff umfasst auch Personendaten. Ausgenommen vom Begriff der Informationen sind Aufzeichnungen, die nicht fertiggestellt oder die ausschliesslich zum persönlichen Gebrauch bestimmt sind. Personendaten sind Informationen, die sich auf eine bestimmte oder bestimmbare Person beziehen (§ 3 Abs. 3 IDG). 3.3 Wer Zugang zu Informationen im Sinn von § 20 Abs. 1 IDG in Anspruch nehmen möchte, hat ein schriftliches Gesuch zu stellen (§ 24 Abs. 1 IDG). Dass ein schutzwürdiges Interesse am Zugang besteht, muss nur nachgewiesen werden, wenn die Bearbeitung des Gesuchs einen unverhältnismässigen Aufwand verursacht (§ 25 Abs. 2 IDG). Bei der Beurteilung von Gesuchen um Informationszugang sind die vom IDG verfolgten Zwecke zu berücksichtigen (vgl. § 1 Abs. 2 IDG); die aus dem IDG fliessenden Informationsansprüche dürfen nicht treuwidrig in Anspruch genommen werden (Art. 5 Abs. 3 BV; vgl. schon VGr, 12. September 2019, VB.2019.00153, E. 4.2 am Ende). 3.4 Ein unverhältnismässiger Aufwand im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG liegt gemäss § 15 der Verordnung über die Information und den Datenschutz vom 28. Mai 2008 (IDV, LS 170.41) namentlich dann vor, wenn ein öffentliches Organ ein Gesuch mit seinen verfügbaren Mitteln nicht behandeln kann, ohne dass die Erfüllung seiner anderen Aufgaben wesentlich beeinträchtigt wird. Davon kann etwa bei komplexen Anonymisierungsbedürfnissen, umfangreichen Aktenbeständen, schwer zu beschaffenden Dokumenten oder schwierigen Interessenabwägungen auszugehen sein. Vorausgesetzt ist aber in jedem Fall, dass der Aufwand zu einer wesentlichen Beeinträchtigung der Aufgabenerfüllung führt (vgl. Urs Thönen in: Bruno Baeriswyl/Beat Rudin [Hrsg.], Praxiskommentar zum Informations- und Datenschutzgesetz des Kantons Zürich IDG, Zürich etc. 2012, § 25 N. 6). Ob darüber hinaus verlangt werden soll, dass die Mitarbeitenden des öffentlichen Organs wegen des Gesuchs um Informationszugang ihre Kernaufgaben nicht mehr wahrnehmen könnten (so noch VGr, 19. März 2015, VB.2014.00341, E. 7.3; 28. Februar 2013, VB.2012.00750, E. 5.3), erscheint zweifelhaft, braucht aber vorliegend nicht entschieden zu werden. 3.5 Für die Bearbeitung von Zugangsgesuchen nach § 20 Abs. 1 IDG erhebt das öffentliche Organ in der Regel bei den Privaten keine Gebühr (§ 29 Abs. 1 IDG in der seit 1. Oktober 2022 geltenden Fassung). Ist die Bearbeitung des Gesuchs mit erheblichem Aufwand verbunden und steht dieser in keinem Verhältnis zum öffentlichen Interesse, kann das öffentliche Organ der gesuchstellenden Person eine angemessene Gebühr auferlegen; es teilt der betroffenen Person die Höhe der Gebühr vorab unter Angabe der Gründe mit (§ 29 Abs. 2 IDG). 4. 4.1 In Bezug auf die vorliegend zur Debatte stehenden genauen Kosten der in den Jahren 2010 bis 2020 durchgeführten Observationen sowie die Anzahl der Hausverbote in den Jahren 2010 bis 2015 schützte die Vorinstanz den vom Beschwerdegegner unter Hinweis auf § 25 Abs. 2 IDG verweigerten Informationszugang mit der Begründung, dem Beschwerdeführer sei der Kostenrahmen von Observationen in grundsätzlicher Weise bekannt gegeben worden. Der Beschwerdegegner sei nicht verpflichtet, über die effektiven Kosten von Observationen sowie über die Anzahl Hausverbote eine Statistik zu führen. Ob die jeweiligen Kosten das jährliche Budget der Stadt Dietikon einhielten, werde jeweils bei der Abnahme der Jahresrechnung geprüft. Es würde für die Verwaltung einen erheblichen Aufwand bedeuten, aus sämtlichen Dossiers, bei denen es in den genannten Jahren eine Observation gegeben habe, die einzelnen Rechnungen herauszusuchen und die Kosten aufzulisten. Ein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an diesem Aufwand sei nicht auszumachen, weshalb sich dieser als unverhältnismässig erweise. Dasselbe gelte für den Aufwand, welchen die Sichtung sämtlicher Dossiers zwischen 2010 und 2015 zur Beantwortung der Frage nach den Hausverboten in diesen Jahren mit sich bringen würde. Hinzu komme, dass das Informationsgesuch des Beschwerdeführers in seinem Gesamtkontext zu sehen sei: Der Beschwerdeführer habe bereits vorgängig die städtische Verwaltung übermässig beansprucht; sein Begehren, es sei die fehlende Zuständigkeit des Sozialdienstes zur Beantwortung seiner Fragen festzustellen, lege den Schluss nahe, dass es ihm nicht um die Informationen als solche gehe. Auch die Ankündigung, der Stadtrat Dietikon werde in den nächsten zwölf Monaten seinen Namen noch öfters lesen, da er bis Ende Jahr einige Aufsichtsbeschwerden oder Beschwerden wegen Rechtsverweigerung einreichen werde, lasse einzig die Folgerung zu, dass er einen Kampf gegen die Stadt Dietikon und ihre Angestellten führe. Dem durch das IDG eingeräumten Anspruch auf umfassenden Zugang zu Informationen stehe das berechtigte Interesse der Gesellschaft an einer funktionierenden Verwaltung und das allgemeine Interesse an der Vorbeugung von Rechtsmissbrauch entgegen. Das Interesse des Beschwerdeführers an den weiteren Informationen erweise sich damit nicht als schützenswert. 4.2 Diese Würdigung vermag aufgrund ihrer konzeptuellen Herangehensweise nicht zu überzeugen. Im Ausgangspunkt ist festzustellen, dass im vorliegenden Fall (gerade noch) kein Rechtsmissbrauch angenommen werden kann (oben E. 3.3 am Ende). Kernargument der Vorinstanz bildet sodann die Erwägung, es sei kein schutzwürdiges Interesse des Beschwerdeführers an dem durch sein Einsichtsgesuch verursachten Aufwand auszumachen, weshalb sich dieser Aufwand als unverhältnismässig erweise (vgl. E. 4.1 hiervor). Damit werden die Tatbestandsvoraussetzungen von § 25 Abs. 2 IDG (Vorliegen eines "unverhältnismässigen Aufwands") in unzulässiger Weise mit deren Rechtsfolge (Zugang kann vom Nachweis eines schutzwürdigen Interesses abhängig gemacht werden) vermengt. Ob ein "unverhältnismässiger Aufwand" im Sinne von § 25 Abs. 2 IDG vorliegt, ist losgelöst von der Frage des "schutzwürdigen Interesses" zu prüfen (vgl. E. 3.3 hiervor); letztere Frage stellt sich mithin erst dann, wenn von einem "unverhältnismässigen Aufwand" auszugehen ist. 4.3 Der Beschwerdegegner macht in seiner Vernehmlassung vom 27. April 2022 bezüglich des Vorliegens eines "unverhältnismässigen Aufwands" geltend, bereits die Bekanntgabe des Kostenumfangs von Observationen habe nicht mehr geringen Aufwand verursacht. Der Versuch, die Kosten – wie vom Beschwerdeführer beantragt – weitergehend auf einzelne Observationen bzw. Jahre aufzuschlüsseln, setze die Konsultation einzelner Dossiers voraus; eine solche Konsultation sei nur schon deswegen aufwändig, weil die betreffenden Dossiers grösstenteils archiviert seien. In Bezug auf die Anzahl der Hausverbote führt der Beschwerdegegner sodann aus, er führe diesbezüglich keine zentrale Statistik. Nichtsdestotrotz sei es möglich gewesen, die entsprechenden Daten seit dem Jahr 2015 dank eines neuen IT-Systems herauszufiltern. Die Anzahl der Hausverbote vor dem Jahr 2015 könne mangels entsprechender IT-Daten und anderweitiger Statistiken nicht ohne unverhältnismässig grossen Aufwand eruiert werden. Mit diesen Ausführungen macht der Beschwerdegegner nicht geltend, die Erfüllung seiner übrigen Aufgaben wäre bei antragsgemässer Bearbeitung des Gesuchs des Beschwerdeführers um Informationszugang wesentlich beeinträchtigt; dies wäre aber erforderlich, um den Informationszugang vom Vorliegen eines schutzwürdigen Interesses abhängig machen zu können (vgl. E. 3.4 und 4.2 hiervor). Nachdem somit nicht dargetan ist, dass die Bereitstellung der Informationen einen "unverhältnismässigen Aufwand" generieren würde, hat die Vorinstanz den Informationszugang des Beschwerdeführers zu den Kosten der in den Jahren 2010 bis 2020 durchgeführten Observationen (aufgeschlüsselt nach Jahren bzw. Einzelfällen) sowie zur Anzahl der zwischen 2010 und 2015 erteilten Hausverbote zu Unrecht verweigert. 4.4 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die Sache ist an den Beschwerdegegner zurückzuweisen. Diesem steht es frei, zu prüfen, ob die Voraussetzungen für eine ausnahmsweise Gebührenerhebung erfüllt sind (vgl. oben E. 3.5). Bei diesem Ausgang erweist sich die vorinstanzliche Kostenauflage an den Beschwerdeführer als unzulässig, weshalb sie entsprechend dem Beschwerdeantrag e aufzuheben ist. 5.
6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Nach der Regelung in Art. 90 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) sind letztinstanzliche kantonale Rückweisungsentscheide als Zwischenentscheide im Sinn von Art. 93 BGG zu qualifizieren. Sie sind deshalb vor Bundesgericht nur direkt anfechtbar, wenn sie einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken können (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird im Sinn der Erwägungen gutgeheissen. Dispositivziffer I des Beschlusses des Bezirksrats wird insoweit aufgehoben, als dem Beschwerdeführer damit der Zugang zu Informationen über die Kosten der vom Beschwerdegegner in den Jahren 2010 bis 2020 durchgeführten Observationen sowie über die Anzahl der vom Beschwerdegegner zwischen 2010 und 2015 verhängten Hausverbote verweigert worden ist. Der Beschwerdegegner wird angewiesen, über den Zugang zu den betreffenden Informationen im Sinn der Erwägungen neu zu entscheiden. Dispositivziffer III des Beschlusses des Bezirksrats wird aufgehoben; die Kosten des Rekursverfahrens werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung unentgeltlicher Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägung 6 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |