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Geschäftsnummer: VB.2022.00147  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 20.07.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Aufenthaltsbewilligung


Aufenthaltsanspruch gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (eheliche Gewalt). Kriterien für das Vorliegen eines nachehelichen Härtefalls aufgrund häuslicher Gewalt (E. 2.3.1). Mitwirkungspflicht der ausländischen Person (E. 2.3.2). Beurteilung des Schweregrads häuslicher Gewalt (E. 2.3.3). In Würdigung der diversen Aussagen der Beschwerdeführerin und aufgrund der Gesamtheit der eingereichten Belege für eheliche Gewalt muss die Glaubhaftmachung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten ehelichen Gewalt bejaht werden (E. 4.3). Gutheissung.
 
Stichworte:
EHELICHE GEMEINSCHAFT
EHELICHE GEWALT
GLAUBHAFTMACHUNG
GUTHEISSUNG
HÄUSLICHE GEWALT
INTENSITÄT
NORDMAZEDONIEN
OPFERHILFESTELLE
Rechtsnormen:
Art. 50 Abs. 2 AIG
Art. 50 Zus. 1 lit. b AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00147

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 20. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Ersatzrichter Christian Mäder, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. Die 1997 geborene nordmazedonische Staatsangehörige A reiste am 4. August 2018 in die Schweiz ein und heiratete am 25. Oktober 2018 den 1994 geborenen Schweizer Bürger C. Daraufhin erteilte ihr das Migrationsamt am 29. November 2018 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib beim Ehegatten. In der Folge wurde die Aufenthaltsbewilligung zweimal verlängert, letztmals bis 24. Oktober 2021.

B. Nachdem A der Kantonspolizei Zürich am 11. Oktober 2020 mitgeteilt hatte, dass ihr Ehemann sie an die Wand gestossen und gewürgt habe, verfügte diese gleichentags Gewaltschutzmassnahmen und belegte C mit einem 14-tägigen Rayon- und Kontaktverbot. Das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks G verlängerte diese Anordnung mit Urteil vom 20. Oktober 2020 bis zum 25. Januar 2021.

C. In der Folge befragte das Migrationsamt die Eheleute am 11. Januar 2021 zu den ehelichen Verhältnissen. Mit Schreiben vom 25. Januar 2021 antwortete C, dass er seit 11. Oktober 2020 von seiner Frau getrennt lebe und sich scheiden lassen wolle. Demgegenüber erklärte A am 28. Januar 2021, dass ihr Ehewille nicht erloschen sei und sie hoffe, die eheliche Gemeinschaft wiederaufzunehmen.

D. Zuvor hatte A gegen ihren Ehemann am 11. Oktober 2020 einen Strafantrag wegen Tätlichkeiten gestellt. Mit Verfügung vom 11. Januar 2021 nahm das Stadtrichteramt G das Strafverfahren nicht anhand.

E. Mit Urteil des Einzelgerichts des Bezirks G vom 25. Januar 2021 im Rahmen des Eheschutzverfahrens wurde gegenüber C das Kontakt- und Rayonverbot um zwei Monate verlängert.

F. Am 4. März 2021 nahm A Stellung zu dem vom Migrationsamt in Aussicht genommenen Widerruf der Aufenthaltsbewilligung.

G. Nachdem A zu ihrem Cousin nach D/Kanton E gezogen war, ersuchte sie am 27. April 2021 das Migrationsamt des Kantons E um Bewilligung des Kantonswechsels. Das Amt trat am 13. September 2021 auf das Gesuch nicht ein. Einen hiergegen erhobenen Rekurs wies das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons E am 16. Dezember 2021 ab.

H. In der Zwischenzeit widerrief das Migrationsamt die Aufenthaltsbewilligung von A am 15. Juli 2021 und forderte sie auf, die Schweiz bis zum 14. Oktober 2021 zu verlassen.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion am 3. Februar 2022 ab.

III.  

Mit Beschwerde vom 9. März 2022 liess A (nachfolgend: die Beschwerdeführerin) dem Verwaltungsgericht beantragen, das Migrationsamt sei – unter Aufhebung des Rekursentscheids – anzuweisen, die Aufenthaltsbewilligung zu belassen bzw. zu verlängern. Eventuell sei die Sache zur weiteren Untersuchung an das Migrationsamt zurückzuweisen. Sodann verlangte sie eine Parteientschädigung sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Verbeiständung. Mit Eingabe vom 20. April 2022 reichte die Beschwerdeführerin mehrere Arztberichte ein, deren Präsentation sie in der Beschwerdeschrift angekündigt hatte.

Während das Migrationsamt sich nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Auf die Erwägungen des Rekursentscheids und die Vorbringen der Beschwerdeführerin wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Urteilsgründen zurückgekommen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung sowie die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

2.  

2.1 Die letztmals am 1. Oktober 2020 gewährte und mit der angefochtenen Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2021 auf den 14. Oktober 2021 verkürzte Dauer der Aufenthaltsbewilligung ist schon im Verlauf des Rekursverfahrens abgelaufen. Streitgegenstand des Beschwerdeverfahrens bildet daher nicht der Widerruf, sondern die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung.

2.2 Vorliegend ist unbestritten, dass die Ehe der Beschwerdeführerin weniger als drei Jahre gelebt worden ist und sie aus Art. 50 Abs. 1 lit. a des Ausländer- und Integrationsgesetz vom 16. Dezember 2005 (AIG) in Verbindung mit Art. 42 AIG keinen Aufenthaltsanspruch ableiten kann. Aufgrund der zwischenzeitlichen Entwicklung ist die Ehe der Beschwerdeführerin als gescheitert zu betrachten und eine Wiederaufnahme der Gemeinschaft erscheint entgegen ihrer Erklärung vom 28. Januar 2021 als ausgeschlossen. Umstritten ist hingegen, ob der Beschwerdeführerin ein Anwesenheitsanspruch aus wichtigen persönlichen Gründen im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b und Abs. 2 AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) zusteht.

2.3 Wichtige persönliche Gründe im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG (in Verbindung mit Art. 42 AIG) können namentlich vorliegen, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde oder wenn deren soziale Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint (Art. 50 Abs. 2 AIG).

2.3.1 Ein sogenannter nachehelicher Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG liegt gemäss Abs. 2 derselben Bestimmung namentlich vor, wenn die Ehegattin oder der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde. Erfasst ist nach der Rechtsprechung grundsätzlich jede Form ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, sei sie physischer oder psychischer Natur (BGE 138 II 229 E. 3.2; BGr, 19. September 2018, 2C_165/2018, E. 2.1). Häusliche Gewalt bedeutet Misshandlung mit dem Ziel, Macht und Kontrolle auszuüben. Nicht jede unglückliche, belastende und nicht den eigenen Vorstellungen entsprechende Entwicklung einer Beziehung rechtfertigt es, von einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG auszugehen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Häusliche Gewalt physischer oder psychischer Natur muss somit von einer gewissen Konstanz bzw. Intensität sein (vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 [diese Erwägung nicht publ. in BGE 142 I 152, jedoch in Pra 106 [2017] Nr. 63]). Dabei ist eine Gesamtwürdigung vorzunehmen (BGE 138 II 229 E. 3.2.2). Die Gewährung eines Aufenthaltsrechts für Opfer ehelicher Gewalt nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG soll verhindern, dass eine von ehelicher Gewalt betroffene Person nur deshalb in einer für sie objektiv unzumutbaren ehelichen Gemeinschaft verbleibt, weil die Trennung für sie nachteilige ausländerrechtliche Folgen zeitigen würde (BGr, 20. Dezember 2019, 2C_842/2019, E. 4.4, auch zum Folgenden). Ausgehend vom dargelegten Normzweck ist für die Annahme eines nachehelichen Härtefalls bei häuslicher Gewalt vorauszusetzen, dass ein hinreichend enger Zusammenhang zwischen der ehelichen Gewalt und der Trennung besteht. Fehlt es an einem solchen Zusammenhang, ist nicht davon auszugehen, dass sich das Opfer von häuslicher Gewalt in der für die Annahme des nachehelichen Härtefalls vor­ausgesetzten Dilemmasituation befand, zwischen dem unzumutbaren Verbleib in der Ehe und der Beendigung des Aufenthalts in der Schweiz entscheiden zu müssen.

2.3.2 Die ausländische Person trifft bei den Feststellungen des entsprechenden Sachverhalts eine weitreichende Mitwirkungspflicht (Art. 90 AIG). Sie muss die eheliche Gewalt in geeigneter Weise glaubhaft machen (Arztberichte oder psychiatrische Gutachten, Polizeirap­-porte, Berichte/Einschätzungen von Fachstellen [Frauenhäuser, Opferhilfe usw.], glaubwürdige Zeugenaussagen von weiteren Angehörigen oder Nachbarn etc.). Nach Art. 77 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE) vom 24. Oktober 2007 können die Behörden entsprechende Nachweise verlangen (Abs. 5). Als Hinweise für eheliche Gewalt gelten insbesondere: a. Arztzeugnisse; b. Polizeirapporte; c. Strafanzeigen; d. Massnahmen im Sinne von Artikel 28b ZGB [Gewaltschutzmassnahmen]; oder e. entsprechende strafrechtliche Verurteilungen (Abs. 6). Allgemein gehaltene Behauptungen oder Hinweise auf punktuelle Spannungen genügen nicht (BGE 142 I 152 E. 6.2 = Pra 106 [2017] Nr. 63 E. 3.3). Wird häusliche Gewalt in Form psychischer Oppression behauptet, müssen die Systematik der Misshandlung bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstehende subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar konkretisiert und beweismässig unterlegt werden. Nur in diesem Fall und beim Bestehen entsprechender Beweisanträge, die nicht in antizipierter Beweiswürdigung abgewiesen werden können, wobei aber allfälligen sachinhärenten besonderen Beweisschwierigkeiten Rechnung zu tragen ist, rechtfertigt es sich, ein ausländerrechtliches Beweisverfahren durchzuführen (vgl. BGE 138 II 229 E. 3.2.3).

2.3.3 Gemäss dem vom Bundesgericht erwähnten, im Auftrag des Eidgenössischen Büros für die Gleichstellung von Frau und Mann erstellten Bericht vom Juni 2012 mit dem Titel "Beurteilung des Schweregrades häuslicher Gewalt – Sozialwissenschaftlicher Grundlagen­bericht" (nachfolgend: "Bericht EBG") ist es nicht einfach, Formen von im intimen Rahmen erlittener häuslicher Gewalt und Überwachung in bestimmte Kategorien zu fassen. Deshalb müssten die Nachforschungen begangene Taten, die vom Opfer empfundene Gewalt und deren Gefährlichkeit sowie die Auswirkung auf die Person (hinsichtlich Gesundheit, Einschränkungen im täglichen Leben) berücksichtigen. Das Bundesgericht hielt fest, daraus habe die Rechtsprechung geschlossen, dass der Begriff der ehelichen Gewalt eine gewisse Intensität ausweisen müsse (siehe E. 2.3.1) und seien bei psychischen Zwängen die systematische Misshandlung bzw. ihre Dauer und der dadurch entstandene Druck glaubhaft zu machen (siehe E. 2.3.2; zum Ganzen vgl. BGr, 26. Mai 2016, 2C_777/2015, E. 3.2 und E. 3.3 = Pra 106 [2017] Nr. 63, mit Hinweisen, unter anderem auf Bericht EBG, S. 22).

Der genannte Bericht weist darauf hin, dass häusliche Gewalt in erster Linie mit physischer Gewalt gleichgesetzt werde, was das Problem jedoch nur mangelhaft erfasse. Gezieltes Einschüchtern und Abwerten der Person, das Angstmachen und Äussern von (Todes-)Drohungen, das Verbieten und systematische Unterbinden sozialer Kontakte sowie das Nachstellen und ständige Kontrollieren, Zurechtweisen und Bestrafen der Person gehörten ebenso vorrangig zur häuslichen Gewalt (vgl. Bericht EBG, S. 8).

Genannt werden zwei Gewaltformen, nämlich das "systematische Gewalt- und Kontrollverhalten" und das "situativ übergriffige Konfliktverhalten". Kennzeichnend für das erste Gewaltmuster sei ein umfassendes, beständiges Muster kontrollierender, einschränkender und machtmissbrauchender Verhaltensweisen, worunter unter anderem emotionaler Missbrauch und psychische Gewalt (drangsalieren, blossstellen, demütigen, schlechtmachen, als dumm hinstellen, erniedrigen, beschimpfen, eifersüchtiges Verhalten, beschuldigen), Isolation, sexuelle Gewalt (Geschlechtsverkehr oder nicht konsensuale Praktiken erzwingen), ökonomische Gewalt (Geld entziehen), Drohung, Einschüchterung und Angst machen gehörten. In diesem Gewaltmuster könnten auch physische Übergriffe vorkommen (Bericht, S. 8–10). Beim "situativ übergriffigen Konfliktverhalten" stehe dagegen eine konkrete konfliktive Situation im Vordergrund, das heisst ein einzelnes, abgrenzbares Ereignis. Die Beteiligten würden sich grundsätzlich als ebenbürtig und eigenständig/selbständig wahrnehmen. Zu beachten sei, dass situativ übergriffiges Konfliktverhalten in systematisches Gewalt- und Kontrollverhalten übergehen könne (vgl. Bericht S. 11 f.).

2.3.4 Da sich die Beschwerdeführerin auf einen nachehelichen Härtefall beruft, ist als Erstes zu prüfen, ob ein solcher zu bejahen ist.

3.  

3.1 Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion hielt im Rekursentscheid fest, dass die Ehekrise dauerhaft sei und die Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens gemäss Art. 49 AIG daher nicht zum Zug kämen. Angesichts der anhaltenden ehelichen Trennung verleihe Art. 42 Abs. 1 AIG keinen Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Sodann sei die Ehe kinderlos geblieben und die sich seit erst dreieinhalb Jahren in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführerin pflege hier keine intakten familiären Beziehungen zu nahen Angehörigen. Die Beschwerdeführerin mache geltend, dass ihr während des ehelichen Zusammenlebens das Selbstbestimmungsrecht vollständig entzogen worden sei. Nach der Gerichtspraxis vermöge jede Form von ehelicher bzw. häuslicher Gewalt, so z. B. auch psychische bzw. sozioökonomische Druckausübung, einen nachehelichen Härtefall zu begründen. Dazu zähle grundsätzlich auch von Schwiegereltern ausgeübte Gewalt, wenn die Ehegatten mit ihnen in enger Gemeinschaft hätten zusammenleben müssen. Wenn eine Person psychische Unterdrückung behaupte, habe sie die Systematik der Misshandlungen bzw. deren zeitliches Andauern und die daraus entstandene subjektive Belastung objektiv nachvollziehbar zu konkretisieren und zu beweisen. Die Nichtanhandnahme eines Strafverfahrens gegen C stelle ein Indiz gegen erlittene physische Gewalt dar; auch seien bei der Beschwerdeführerin nach dem Vorfall vom 11. Oktober 2020 keine äusserlichen Verletzungen festgestellt worden. Das Verhalten des Ehemanns lasse sich auch nicht als psychische Gewalt einstufen. Zu prüfen bleibe, ob der behauptete Druck durch den Schwiegervater als eheliche Gewalt gelte. Dies würde jedoch voraussetzen, dass den Eheleuten eine Fortsetzung der ehelichen Gemeinschaft trotz fortbestehenden Ehewillens nicht mehr zumutbar wäre. Diesbezüglich sei festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nie mit den Schwiegereltern zusammengewohnt, sondern vor der Trennung mit ihrem Ehemann in einer Drei-Zimmer-Wohnung an der F-Strasse 01 in G gelebt habe. Allfälliger psychischer Druck durch den Schwiegervater, den sie bei der Verrichtung von Hausarbeiten in dessen Wohnung erlitten habe, wiege weniger schwer als innerhalb der ehelichen Gemeinschaft erlittene Gewalt. Wenn die Beschwerdeführerin geltend mache, während rund zwei Jahren unter dem sehr dominanten Verhalten des Schwiegervaters gelitten zu haben, hätte sie diese Verfehlungen glaubhaft belegen müssen. Indessen gebe es hierfür nur wenige Indizien mit geringem Beweiswert. Daher sei nicht hinreichend dargelegt, dass die Beschwerdeführerin Opfer ehelicher Gewalt geworden sei. Schliesslich fehle es an einem nachehelichen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG. Die kryptogene Epilepsie, an der die Beschwerdeführerin leide, lasse sich auch in Nordmazedonien behandeln. Die Befürchtung, nach erfolgter Ehetrennung von ihrer Familie im Stich gelassen zu werden, rechtfertige nicht die Annahme, dass die soziale Wiedereingliederung im Heimatland gefährdet sei. Ferner spreche auch die nach Art. 96 Abs. 1 AIG gebotene Ermessensausübung nicht für eine Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Denn die 25-jährige Beschwerdeführerin halte sich erst kurz in der Schweiz auf und sei hier noch nicht massgebend integriert. Schliesslich fehle es an einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall.

3.2 Zur Begründung ihres Rechtsmittels bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie nach der Einreise in die Schweiz zunächst mit ihrem Ehemann bei dessen Eltern an der F-Strasse 02 in G und – nach ihrem Drängen – in einer eigenen Wohnung an der F-Strasse 01 gewohnt habe. In den beiden Liegenschaften habe die Grossfamilie C mit weiteren Angehörigen einen "örtlichen Verbund der gesamten Verwandtschaft" gebildet. Sie, die Beschwerdeführerin, sei von der Schwiegerfamilie gezwungen worden, bereits frühmorgens bei dieser Hausarbeiten zu erledigen und für die ganze Grossfamilie zu kochen. Die Schwiegereltern hätten kleinste Einzelheiten ihres Privatlebens gesteuert. Auch habe sie weder das Haus allein verlassen noch mit ihren Verwandten telefonieren dürfen. Ihr Schwiegervater habe sie wiederholt beschimpft, gedemütigt und vor Dritten blossgestellt, ohne dass der Ehemann sich für sie eingesetzt habe. Eine Erwerbstätigkeit habe sie nicht ausüben dürfen. Aufgrund der grossen psychischen Anspannung habe sich die Epilepsie verschlimmert. Am 11. Oktober 2020 sei die Situation eskaliert. Nachdem der Ehegatte sie für knapp zehn Sekunden gewürgt, dann aus der Wohnung gezerrt, sie gegen ihren Willen zu ihrem Onkel nach H gefahren und den Verwandten "vor die Füsse (geworfen)" habe, sei in der Folge gegen diesen ein Kontakt- und Rayonverbot verhängt worden. Seither lebten die Ehegatten getrennt und halte sie sich seit Frühjahr 2021 bei ihrem Cousin und dessen Ehefrau in D/Kt. E. Von März 2021 an arbeite sie als Praktikantin vollzeitlich im Pflegezentrum I in J. Indem die Sicherheitsdirektion die anerbotenen Beweismittel in antizipierter Würdigung nicht berücksichtigt habe, habe sie den Sachverhalt ungenügend untersucht. Aus diesem Grund sei die Sache zumindest zur persönlichen Anhörung an die Vorinstanz zurückzuweisen oder der Mangel durch das Verwaltungsgericht zu heilen. Materiell habe die Sicherheitsdirektion eine willkürliche Beweiswürdigung vorgenommen, indem sie das Vorliegen von psychischer und physischer Gewalt verneint und das hier erforderliche Beweismass des Glaubhaftmachens missachtet habe. Nach dem erwähnten Vorfall habe sie sich an die Beratungsstelle "Frauen-Nottelefon" gewandt und dieser Fachstelle den Sachverhalt detailliert geschildert. Die Vorinstanz habe dem Umstand, dass das Stadtrichteramt G kein Strafverfahren gegen den Ehemann anhand genommen habe, zu Unrecht erhebliches Gewicht zugemessen. Vielmehr genüge es, dass sie den Beweis von erlittener häuslicher Gewalt hier erbracht habe, was durch die Aussagen ihres Onkels K und von L bestätigt werde. Der sie seit September 2019 behandelnde Arzt Dr. med. M bestätige, dass die epileptischen Anfälle nach der Trennung im Oktober 2020 deutlich abgenommen hätten und ihre Stimmung sich verbessert habe.

4.  

4.1 Die Beschwerdeführerin ist heute bei ihrem Cousin N und dessen Ehefrau L in D/Kt. E wohnhaft. Nachdem sie am 11. Oktober 2020 ihren ehelichen Wohnsitz an der F-Strasse 01 in G verlassen hatte, hielt sie sich im Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung am 11. Februar 2021 bei ihrem Onkel K in H auf. Wie die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion zutreffend erwogen hat, bleibt die örtliche Zuständigkeit der zürcherischen Instanzen nach dem Wegzug in den Kanton E bestehen (BGr, 28. Oktober 2014, 2C_155/2014, E. 3.2). Ein Gesuch um Bewilligung des Kantonswechsels hat das Departement für Justiz und Sicherheit des Kantons E am 16. Dezember 2021 rechtskräftig abgewiesen. Unter diesen Umständen hat die Vorinstanz ein aktuelles Rechtsschutzinteresse der Beschwerdeführerin an der Beurteilung eines Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung zu Recht bejaht.

4.2 Die für die Beurteilung des Anspruchs auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung massgebenden Tatsachen gehen mit hinreichender Klarheit aus den Akten hervor. In antizipierter Beweiswürdigung ist daher nicht anzunehmen, dass eine persönliche Anhörung der Beschwerdeführerin durch die Vorinstanz oder das Verwaltungsgericht zu neuen Erkenntnissen führen wird, zumal die massgebenden Ereignisse fast zwei Jahre und länger zurückliegen. Auf eine solche weitere Untersuchung kann daher verzichtet werden.

4.3  

4.3.1 Die Schilderungen der Beschwerdeführerin gemäss Rapport der Kantonspolizei Zürich in der Einvernahme vom 11. Oktober 2020 und gegenüber dem "Frauen-Nottelefon" in der Beratung vom 19. Oktober 2020 sind bezüglich des Sachverhalts im Wesentlichen klar und widerspruchsfrei und erscheinen als glaubhaft. Sodann hat sie dargelegt, eine Strafanzeige erhoben und Gewaltschutzmassnahmen beantragt zu haben. Damit ist die Beschwerdeführerin ihrer Mitwirkungspflicht gemäss Art. 90 AIG hinreichend nachgekommen. Es hätte nun am Beschwerdegegner gelegen, gestützt auf Art. 77 Abs. 5 und 6 VZAE weitere Nachweise zu verlangen oder den Sachverhalt durch Befragung der Beschwerdeführerin und weiterer Auskunftspersonen vertiefter zu untersuchen.

4.3.2 Aus diesen Aussagen ergibt sich, dass es bei der von ihr behaupteten, vom Ehemann am Morgen desselben Tages ausgeübten physischen Gewalt in der Form von kurzem Würgen, An-die-Wand-Drücken und der erzwungenen Autofahrt zum Onkel der Beschwerdeführerin um einen singulären körperlichen Übergriff gehandelt hat. Weitere derartige Vorfälle sind nicht aktenkundig. Gemäss ärztlicher Untersuchung durch das Institut für Rechtsmedizin der Universität Zürich hat keine Verletzung festgestellt werden können. Aus dem Umstand, dass das Stadtrichteramt G mit Verfügung vom 11. Januar 2021 kein Strafverfahren gegen C anhand genommen hat, lässt sich allerdings nicht auf das Fehlen des fraglichen Vorfalls schliessen. Vielmehr verhält es sich so, dass aufgrund der unklaren Beweislage ein Straftatbestand von vornherein nicht nachgewiesen werden konnte. Umgekehrt sprechen die vorliegend von der Kantonspolizei am 11. Oktober 2020 angeordneten und in der Folge gerichtlich wiederholt bis zum 25. März 2021 verlängerten Gewaltschutzmassnahmen nicht dafür, dass der Beschwerdeführerin tatsächlich körperliche Gewalt widerfahren ist.

4.3.3 Hauptsächlich ist vorliegend jedoch die Frage zu beantworten, ob die Beschwerdeführerin während ihrer Ehe psychische Gewalt erlitten habe. Wie die Vorinstanz unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung zutreffend erwogen hat, kommen als Täter neben dem Ehemann auch dessen Eltern in Betracht (BGr, 9. Dezember 2021, 2C_376/2021, E. 3.2; 27. August 2020, 2C_1024/2019, E. 4.2; 26. Februar 2020, 2C_922/2019, E. 3.1). Dies gilt nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung jedenfalls dann, wenn mit den Schwiegereltern in enger Gemeinschaft zusammengelebt werden müsse. Nachdem dieBeschwerdeführerin im August 2018 in die Schweiz eingereist war, wohnte sie zunächst für zwei bis drei Monate im Haushalt ihrer Schwiegereltern an der F-Strasse 02 in G, bevor sie mit ihrem Ehemann eine eigene Wohnung an der F-Strasse 01 bezog. Da die beiden Wohnungen lediglich rund 100 m voneinander entfernt und damit in der Nachbarschaft liegen und da sich die Beschwerdeführerin nach ihrer glaubwürdigen und vom Beschwerdegegner nicht bestrittenen Sachdarstellung täglich im Haushalt der Schwiegereltern aufhalten musste, ist eine solche enge Gemeinschaft zu bejahen.

4.3.4 Hinsichtlich der von der Beschwerdeführerin behaupteten psychischen Gewalt, die ihr der Schwiegervater zugefügt habe, ist allgemein anzumerken, dass ein strenger Massstab anzulegen ist und die Gewaltanwendung nur in begründeten Ausnahmefällen bejaht werden darf. Gerade wenn die Ehegatten – wie hier – aus einem patriarchalisch orientierten Kulturkreis stammen, kann nicht jede Zurücksetzung oder Demütigung einer Ehefrau bereits als psychische Gewalt qualifiziert werden. Dasselbe gilt, wenn eine Ehe in eine schwere Krise gerät, in deren Folge einer der Ehegatten dem anderen seelische Verletzungen zufügt. Vorliegend hat die Beschwerdeführerin indessen glaubhaft ausgeführt, dass ihr Schwiegervater sie während rund zwei Jahren regelmässig unterdrückt, erniedrigt, blossgestellt und beleidigt hat. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz war und ist es der Beschwerdeführerin nicht möglich, das Verhalten des Schwiegervaters, das sich praktisch ausschliesslich in dessen Wohnung abspielte und von unabhängigen Dritten nicht beobachtet werden konnte, schlüssig nachzuweisen. Anscheinend verhielt es sich so, dass der Schwiegervater die "Grossfamilie C" kontrollierte und auch sein Sohn C weder fähig noch willens war, dem Vater zu widersprechen und sich für seine Ehefrau einzusetzen. Wenngleich ein solch passives Verhalten noch nicht als eigenständige psychische Gewaltausübung qualifiziert werden kann, liegt darin doch eine grobe Verletzung der in Art. 159 Abs. 3 ZGB verankerten Rechtspflicht zu ehelicher Treue und Beistand. In welcher Weise und in welcher Intensität die Beschwerdeführerin von diesem Familiensystem unterdrückt wurde, lässt sich im Einzelnen nicht nachweisen. Ungewöhnlich erscheint zumindest die Tatsache, dass die junge, kinderlose Beschwerdeführerin keiner Erwerbstätigkeit nachging, obwohl ihr Ehemann ein vergleichsweise geringes Einkommen erzielte. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin seit März 2021 bis heute mit einem Vollzeitpensum in einem Pflegeheim arbeitet, spricht dafür, dass die Familie ihres Ehemanns ein berufliches Engagement zuvor abgelehnt hatte. Ebenso mutet es eigenartig an, dass sie offenbar umfangreiche Arbeiten in der Wohnung ihrer Schwiegereltern verrichtete bzw. verrichten musste, wozu diese wohl selbst in der Lage gewesen wären, zumal der Schwiegervater keiner Arbeit nachging. In dieses Bild einer erzkonservativen Familiengemeinschaft passt auch, dass der Schwiegervater der Beschwerdeführerin Vorschriften bezüglich ihrer Kleidung und ihres ausserhäuslichen Aufenthalts gemacht haben soll. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 11. Oktober 2020 sprach die Beschwerdeführerin nur Albanisch; Deutschkenntnisse eignete sie sich erst später an ihrem Arbeitsplatz an. Auch dies lässt vermuten, dass die Schwiegerfamilie die Integration der Beschwerdeführerin in die hiesige Gesellschaft wenn nicht verunmöglicht, so doch zumindest stark behindert hat. Ebenso glaubhaft erscheint, dass die Schwiegerfamilie der Beschwerdeführerin Kontakte zu ihrer Herkunftsfamilie und ihren Verwandten unterbunden hat. Vor diesem Hintergrund ist es plausibel, dass C am Vorabend des 11. Oktober 2020 die Beschwerdeführerin aufgefordert haben soll, sich entweder für seine oder aber für ihre Familie zu entscheiden. Nachvollziehbar ist auch die Behauptung der Beschwerdeführerin, dass der Schwiegervater wegen ihrer Erkrankung und der deswegen befürchteten Kinderlosigkeit auf die Auflösung der Ehe gedrängt habe. Wie die bei den Akten liegenden Arztberichte festhalten, verbesserte sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach der Trennung von ihrem Ehemann. Auch wenn ein Kausalzusammenhang nicht schlüssig dargetan ist, spricht die Lebenserfahrung doch dafür, dass die Flucht aus diesem System familiärer Unterdrückung zur Linderung der Epilepsie beigetragen hat.

Nach dem Gesagten hat die Beschwerdeführerin glaubhaft machen können, dass sie Opfer ehelicher Gewalt im Sinn von Art. 50 Abs. 2 AIG geworden ist und ihr deshalb nach Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

4.3.5 Unter diesen Umständen kann offenbleiben, wie weit sich die Beschwerdeführerin während ihres knapp vier Jahre dauernden Aufenthalts in der Schweiz integriert hat, ob die Wiedereingliederung in ihrem Heimatland im Fall einer Rückkehr stark gefährdet wäre und schliesslich, ob ihr die Aufenthaltsbewilligung aufgrund der nach Art. 96 AIG gebotenen Ermessensausübung zu erteilen wäre.

4.4 Diese Erwägungen führen zur Gutheissung der Beschwerde. Der Beschwerdegegner ist einzuladen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

Seit dem 15. April 2018 ist gemäss Art. 4 lit. d der Verordnung des EJPD über die dem Zustimmungsverfahren unterliegenden ausländerrechtlichen Bewilligungen und Vorentscheide vom 13. August 2015 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung nach der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft dem SEM zur Zustimmung zu unterbreiten. Die Neuregelung findet auf alle nach Inkrafttreten der Änderungen vor kantonalen Instanzen hängigen Bewilligungsverfahren Anwendung (vgl. Art. 126 Abs. 2 AIG), womit vorliegend vor Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung an die Beschwerdeführerin die Zustimmung des SEM einzuholen ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren von je Fr. 1'500.- zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG). Die Parteientschädigung für das Rekursverfahren ist allenfalls mit der vom unentgeltlichen Rechtsbeistand für das Rekursverfahren bereits empfangenen Entschädigung zu verrechnen.

5.2 Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners werden die Gesuche um unentgeltliche Prozessführung für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist sodann offenkundig mittellos, die Erhebung von Rekurs und Beschwerde war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der zu beantwortenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach hat die Vorinstanz das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung zu Recht gutgeheissen und der Beschwerdeführerin in der Person von Rechtsanwalt B einen unentgeltlichen Rechtsbeistand bestellt.

5.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Vergütung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 seit dem 1. Januar 2015 in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Für das Rekursverfahren ist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin mit Fr. 2'432.- (Barauslagen und Mehrwertsteuer inbegriffen) zulasten der Staatskasse entschädigt worden, was als angemessen erscheint und von dieser nicht angefochten worden ist.

5.4 Für das verwaltungsgerichtliche Verfahren weist der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in seiner Eingabe vom 19. Juli 2022 einen zeitlichen Aufwand von 13 Stunden und 24 Minuten aus, was bei dem in § 3 der Verordnung über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (AnwGebV) als Regelsatz vorgesehenen Stundensatz von Fr. 220.- zu einer Entschädigung von Fr. 2'948.00 führt. Dieser zeitliche Aufwand erscheint für das vorliegende Verfahren als angemessen. Hinzu kommen Barauslagen von Fr. 131.80 und Mehrwertsteuern (7,7 %) von insgesamt Fr. 237.14, woraus ein Entschädigungsanspruch von Fr. 3'316.95 (Mehrwertsteuer inklusive) resultiert. Die für das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren zugesprochene Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inklusive) ist an diese Entschädigung anzurechnen und der Mehrbetrag von Fr. 1'816.95 durch die Gerichtskasse zu entschädigen.

6.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachfolgenden Urteildispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch der Beschwerdeführerin angenommen wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) zulässig (vgl. Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG E contrario). Andernfalls steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

2.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung für das Rekurs- und Beschwerdeverfahren wird gutgeheissen und Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand bestellt.

3.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung des Migrationsamts vom 15. Juli 2021 und der Entscheid der Sicherheitsdirektion vom 3. Februar 2022 werden aufgehoben.

       Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin – unter Vorbehalt der Zustimmung des SEM - zu verlängern.

4.    Die Kosten des Rekursverfahrens in Höhe von insgesamt Fr. 1'440.- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (Mehrwertsteuer inbegriffen) zu bezahlen. Die Parteientschädigung ist mit der von der Vorinstanz zugesprochenen und bereits ausbezahlten Entschädigung als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu verrechnen.

6.    Rechtsanwalt B ist für das Rekursverfahren im Mehrbetrag von Fr. 932.- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) durch die Sicherheitsdirektion aus der Staatskasse als unentgeltlicher Rechtsbeistand zu entschädigen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten. Diese Entschädigung ist bereits geleistet.

7.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr.       70.--  Zustellkosten,
Fr. 2'070.--  Total der Kosten.

8.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

9.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zu bezahlen.

       Rechtsanwalt B wird für das Beschwerdeverfahren im Mehrbetrag von Fr. 1'816.95 (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.)

 

10.  Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

11.  Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration;
d)    die Kasse des Verwaltungsgerichts (zur Ausrichtung der Entschädigung).