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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00152
Verfügung
der Einzelrichterin
vom 7. September 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker,
Gerichtsschreiberin
Eva Heierle.
In Sachen
A,
Beschwerdeführerin,
gegen
Stadtrat
von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Informationszugang,
hat sich ergeben:
I.
A. A
wandte sich mit Schreiben vom 12. März 2020 an den Fachbereich
"Mobile Krisenintervention (MoKit) & Kompass" der Städtischen
Gesundheitsdienste der Stadt Zürich und ersuchte um Einsicht in die bzw. um
Zustellung der über sie vorliegenden Akten. Mit Verfügung vom 9. April
2020 gewährten die Städtischen Gesundheitsdienste A Einsicht in die Akten der
MoKit (Dispositivziffer I) und wiesen sie darauf hin, dass Fremdberichte
der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich vorlägen; für eine
allfällige Einsichtnahme in diese Fremdberichte wurde A auf ein
Akteneinsichtsersuchen bei der Urheberin der Fremdberichte bzw. der KESB Zürich
verwiesen (Dispositivziffer 2).
B. Am
10. Mai 2020 erhob A gegen die Verfügung vom 9. April 2020 Einsprache
beim Stadtrat der Stadt Zürich und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien
die Stadt Zürich bzw. MoKit Kompass "aufzufordern, 1. ihr "eine
vollständige Kopie der Akten mit Aktenverzeichnis" zur Verfügung zu
stellen und 2. "den [in Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung
stehenden] Auftrag von der KESB umgehend abzulehnen". Sie rügte
insbesondere, in den ihr als Beilage zur Verfügung vom 9. April 2020
zugestellten Aktenkopien fehlten eine Kopie des Auftrags der KESB, der
Gefährdungsmeldung, verschiedener Gesprächsnotizen und der
"Sicherheitsabklärung B durch C".
Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 wies der Stadtrat
der Stadt Zürich die Einsprache ab, soweit er – hinsichtlich des
Rechtsbegehrens Nr. 1 – darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Er
verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2) und
verweigerte A die Zusprechung einer Parteientschädigung
(Dispositivziffer 3).
II.
Dagegen rekurrierte A am
28. Februar 2021 an den Bezirksrat Zürich und verlangte im Wesentlichen
Folgendes: Unter Entschädigungsfolge seien die Nichtigkeit des
Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 festzustellen bzw. dieser
aufzuheben (Rekursantrag 1), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, ihr eine
vollständige Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen bzw. durch die
Städtischen Gesundheitsdienste zur Verfügung stellen zu lassen (Rekursanträge 2
und 3), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, "einen neueren Auszug aus dem
Protokoll auf Grund der vollständigen Akten zu erfassen"
(Rekursantrag 4), der Fachbereich MoKit anzuweisen, ihr eine vollständige
Kopie der Akten samt Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen
(Rekursantrag 5) und "den Auftrag der KESB umgehend abzulehnen"
(Rekursantrag 7, recte: Rekursantrag 6). Sie rügte das angebliche
Fehlen der nämlichen Aktenstücke wie im Einspracheverfahren. Mit Beschluss vom
27. Januar 2022 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er nicht
gegenstandslos geworden sei (Dispositivziffer I), auferlegte die
Rekurskosten von insgesamt Fr. 686.60 A (Dispositivziffer II) und
verweigerte ihr sowie der Stadt Zürich die Zusprechung einer
Parteientschädigung (Dispositivziffer III).
III.
A führte am 9. März 2022 Beschwerde beim
Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien
die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 sowie des
Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 27. Januar 2022 festzustellen bzw.
die genannten Entscheide aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an den
Bezirksrat Zürich bzw. den Stadtrat von Zürich zurückzuweisen (Beschwerdeanträge
1–3 sowie 6), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, bei den Städtischen
Gesundheitsdiensten eine vollständige Kopie der sie betreffenden Akten
einzuholen und ihr zur Verfügung zu stellen (Beschwerdeanträge 4 und 5)
sowie der Fachbereich MoKit anzuweisen, ihr eine vollständige Kopie der sie
betreffenden Akten samt Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen
(Beschwerdeantrag 7). A leistete am 19. April 2022 fristgerecht eine
ihr mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 auferlegte Kaution von Fr. 1'500.-.
Das Bundesgericht trat auf eine gegen die Kautionsverfügung vom 15. März
2022 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil
vom 1. Juni 2022 nicht ein (1C_260/2022). Der Bezirksrat Zürich hatte am
28. April 2022 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Stadt Zürich beantragte
mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022, das Rechtmittel sei unter
Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A äusserte sich
am 16./17. August 2022 erneut.
Die Einzelrichterin erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für
die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Rechtsmittel ist
wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1
lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn von
§ 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin
zu erledigen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz
des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG],
Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung
mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b
N. 20 ff.).
2.
2.1 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste
der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen
Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc.
2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15). Es muss sich um einen
eigenen, persönlichen, praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der
Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher
Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit
Hinweisen).
Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar
grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die
beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren,
wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden).
Auch Laien haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten
Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen.
2.2 Die
Vorinstanz erwägt, es befänden sich keinerlei Unterlagen betreffend die
"Gesprächsnotizen mit ehemaligen Beiständen und mit der D-Krankenkasse
sowie die 'Sicherheitsabklärungen B durch C'" in den Akten und es gebe
auch keine Hinweise dafür, dass solche Akten bestehen sollten, weshalb insoweit
kein Akteneinsichtsrecht bestehen könne. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen,
und es lassen sich dieser auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die
Beschwerdeführerin ihr Einsichtsersuchen insoweit hätte weiterverfolgen bzw.
den vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht hätte einer gerichtlichen
Überprüfung zuführen wollen.
Mit Bezug auf die "Fremdakten" der KESB Zürich
erwägt die Vorinstanz, es sei fraglich, in welchem Umfang der Rekurs der
Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden sei, nachdem diese in ihrer
Rekursreplik vom 7. Juli 2021 ausführe, sie habe in einem Verfahren vor
Bundesgericht bei diesem Einsicht in die KESB-Akten genommen. Auch sei aus
einem anderen Verfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in eine
Gefährdungsmeldung und einen Abklärungsauftrag erhalten habe. Insoweit sei der
Prozessgegenstand des Rekurses dahingefallen. Weil dem Rekurs jedoch "auch
aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden" sei, könne indes offenbleiben,
welche Unterlagen die Beschwerdeführerin konkret habe einsehen können. Die
Vorinstanz lässt mithin letztlich offen, ob bzw. inwieweit das Rekursverfahren
seinen Gegenstand verloren habe, und erledigt das Verfahren materiell bzw.
durch Abweisung des Rechtsmittels.
2.3 Die
Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei zutreffend, dass sie
"nun" Einsicht in die KESB-Akten erhalten habe. Jedenfalls bei
Beschwerdeerhebung war ihr mithin – mutmasslich im Rahmen eines oder mehrerer
anderer Verfahren – bereits Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke
gewährt worden. Sie hatte deshalb bei Beschwerdeerhebung den mit einer
Gutheissung des Rechtsmittels primär verbundenen Vorteil – die Einsichtnahme in
die streitbetroffenen KESB-Akten – bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung
ihrer Beschwerde für die Beschwerdeführerin mit einem zusätzlichen Nutzen oder
der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, liegt jedenfalls nicht auf der
Hand. Es ist deshalb Sache der Beschwerdeführerin, ihre Legitimation zu
substanziieren (oben E. 2.1 Abs. 2).
2.4 Die Beschwerdeführerin äussert
sich nicht zu ihrer Legitimation bzw. zu dem von ihr mit der Beschwerde
angestrebten persönlichen Vorteil. Auch der materiellen Begründung der
Beschwerde (zur diesbezüglichen Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht
vgl. Bertschi, § 21 N. 38) lässt sich nichts zur Legitimation der
Beschwerdeführerin entnehmen. Letztere bringt vielmehr im Wesentlichen
sinngemäss vor, die Städtischen Gesundheitsdienste hätten in der Verfügung vom
9. April 2020 nicht ausreichend begründet, weshalb ihr keine Einsicht in
die Fremdakten gewährt werde bzw. hätten ihr mitteilen müssen, wie sie Einsicht
in die KESB-Akten erhalten könne.
Damit ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich,
inwiefern der Beschwerdeführerin aus der angestrebten Verpflichtung einer
Vorinstanz, ihr (der Beschwerdeführerin) auch im vorliegenden Verfahren
Einsicht in die hier einzig noch im Streit liegenden Fremdakten der KESB Zürich
zu gewähren, ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse. Mithin ist ein
schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen.
2.5 Nach dem
Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie sich sogleich zeigen
wird (nachfolgend E. 3), hat die Beschwerdeführerin vorliegend ohnehin keinen
Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in die
streitbetroffenen Akten der KESB Zürich zu nehmen:
3.
3.1 Bei den
streitbetroffenen Aktenstücken handelt es sich um eine Gefährdungsmeldung und
einen damit in Zusammenhang stehenden Abklärungsauftrag der KESB Zürich an
MoKit (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I. B.). Die fraglichen Unterlagen
fallen mithin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Städtischen
Gesundheitsdienste, sondern in jenen der KESB Zürich und stellen
Entscheidungsgrundlagen eines Verfahrens vor dieser dar (vgl. § 47
Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum
Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR, LS 232.3]).
3.2 Ein
Verfahren vor einer KESB richtet sich primär nach den Bestimmungen des
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie
denjenigen des EG KESR (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Gemäss Art. 449b
Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf
Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das
Einsichtsrecht des Art. 449b Abs. 1 ZGB stellt eine gesetzliche
Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Akteneinsicht nach
Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV,
SR 101) dar und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet
sind, Grundlage des infrage stehenden Entscheids zu bilden (Luca
Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis
[Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018,
Art. 449b N. 1 f. und 8). Nicht massgebend ist, ob das Aktenstück
durch den Spruchkörper der KESB oder durch interne oder externe
Abklärungsdienste erstellt bzw. eingeholt worden ist (Maranta/Auer/Marti,
Art. 449b N. 10); zu den Akten der KESB gehören namentlich auch
allfällige Abklärungsdokumentationen externer Dienste (Maranta/Auer/Marti,
Art. 449b N. 26, auch zum Folgenden). Zuständig für den Entscheid
über die Gewährung von Einsicht in Akten einer KESB ist – soweit das kantonale
Recht keine abweichende Regelung enthält – nach Art. 440 Abs. 2 ZGB
der Spruchkörper des betreffenden Verfahrens vor der KESB. Dieser bzw. die KESB
bleibt sodann auch für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze verantwortlich,
wenn er einen externen Dienst wie MoKit mit Abklärungsaufgaben betraut
(Maranta/Auer/Marti, Art. 446 N. 33 mit Hinweisen).
Soweit das Verfahren vor der KESB Zürich noch nicht
abgeschlossen war bzw. ist, hat die KESB Zürich – oder eine nachfolgende
Rechtsmittelinstanz – mithin in Anwendung des massgeblichen Prozessrechts über
die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einsichtnahme in die massgeblichen
Verfahrensakten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb zu Recht –
und im Übrigen entgegen der Beschwerde bereits in der Verfügung vom
9. April 2020 – darauf hingewiesen, dass sie bei der KESB Zürich um Einsicht
in deren Akten ersuchen müsse. Die KESB Zürich ist sodann als für die Akten und
mithin darin enthaltene persönliche Informationen verantwortliche Behörde –
insbesondere nach Abschluss des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens – auch
für den Entscheid über ein auf das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht des
Art. 29 Abs. 2 BV oder auf § 20 des Gesetzes über die
Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4)
gestütztes Einsichtsersuchen zuständig.
3.3 Die
Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Begründung vor, es sei üblich, die
Kosten eines Verfahrens bei dessen (teilweiser) Gegenstandslosigkeit auf die
Gerichtskasse zu nehmen. Dass sie damit den vorinstanzlichen Kostenentscheid
hätte anfechten wollen, lässt sich der Beschwerde zwar nicht entnehmen. Es kann
jedoch darauf hingewiesen werden, dass bei Gegenstandslosigkeit eines
Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden ist.
Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welche Partei mutmasslich obsiegt
hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.). Vorliegend
hat die Vorinstanz freilich ohnehin offengelassen, ob das Verfahren
gegenstandslos geworden sei, und – mit der Rekursabweisung – einen materiellen
Entscheid gefällt (oben E. 2.2). In Anwendung des § 13 Abs. 1
VRG bzw. gestützt auf das darin statuierte Unterliegerprinzip auferlegte die
Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens zu Recht der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13
N. 65). Soweit der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss
die jene im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen übersteigt, ist er
mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren
SR.2020.00017 zu verrechnen (Plüss, § 15 N. 67).
4.2 Eine
Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin verwehrt
(§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat auch der Beschwerdegegner die
Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Das Gemeinwesen hat jedoch in
der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung,
weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten
amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über
einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss,
§ 17 N. 51); (auch) dem Beschwerdegegner ist mithin keine
Parteientschädigung zuzusprechen.
Demgemäss verfügt die
Einzelrichterin:
1. Auf die
Beschwerde wird nicht eingetreten.
2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf
Fr. 500.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 170.-- Zustellkosten,
Fr. 670.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der
Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird im Umfang von Fr. 830.- mit der
Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren SR.2020.00017 verrechnet.
4. Parteientschädigungen
werden nicht zugesprochen.
5. Gegen diese
Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab
Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Zürich;
c) den Regierungsrat;
d) die Gerichtskasse.