|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00152  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 07.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Informationszugang


[Akteneinsichtsbegehren; Prozessvoraussetzung] Zur Beschwerde ist gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (E. 2.1). Die Beschwerdeführerin räumt ein, dass ihr vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke gewährt worden war. Sie hatte daher bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels verbundenen Vorteil - eben die Einsichtnahme in die fraglichen Akten - bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde mit einem zusätzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlte der Beschwerdeführerin daher bereits bei der Rechtsmittelerhebung an einem schutzwürdigen Interesse (E. 2.3-5). Ohnehin hat sie keinen Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in (Fremd-)Akten einer KESB zu nehmen (E. 3). Nichteintreten.
 
Stichworte:
AKTENEINSICHTSRECHT
LEGITIMATION
LEGITIMATIONSVORAUSSETZUNGEN
SCHUTZWÜRDIGES INTERESSE
Rechtsnormen:
§ 40 Abs. I EG KKESR
§ 21 Abs. I VRG
§ 49 VRG
Art. 449b Abs. I ZGB
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 5
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00152

 

 

 

Verfügung

 

 

 

der Einzelrichterin

 

 

 

vom 7. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Eva Heierle.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Informationszugang,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wandte sich mit Schreiben vom 12. März 2020 an den Fachbereich "Mobile Krisenintervention (MoKit) & Kompass" der Städtischen Gesundheitsdienste der Stadt Zürich und ersuchte um Einsicht in die bzw. um Zustellung der über sie vorliegenden Akten. Mit Verfügung vom 9. April 2020 gewährten die Städtischen Gesundheitsdienste A Einsicht in die Akten der MoKit (Dispositivziffer I) und wiesen sie darauf hin, dass Fremdberichte der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Zürich vorlägen; für eine allfällige Einsichtnahme in diese Fremdberichte wurde A auf ein Akteneinsichtsersuchen bei der Urheberin der Fremdberichte bzw. der KESB Zürich verwiesen (Dispositivziffer 2).

B. Am 10. Mai 2020 erhob A gegen die Verfügung vom 9. April 2020 Einsprache beim Stadtrat der Stadt Zürich und verlangte, unter Entschädigungsfolge seien die Stadt Zürich bzw. MoKit Kompass "aufzufordern, 1. ihr "eine vollständige Kopie der Akten mit Aktenverzeichnis" zur Verfügung zu stellen und 2.  "den [in Zusammenhang mit einer Gefährdungsmeldung stehenden] Auftrag von der KESB umgehend abzulehnen". Sie rügte insbesondere, in den ihr als Beilage zur Verfügung vom 9. April 2020 zugestellten Aktenkopien fehlten eine Kopie des Auftrags der KESB, der Gefährdungsmeldung, verschiedener Gesprächsnotizen und der "Sicherheitsabklärung B durch C".

Mit Beschluss vom 20. Januar 2021 wies der Stadtrat der Stadt Zürich die Einsprache ab, soweit er – hinsichtlich des Rechtsbegehrens Nr. 1 – darauf eintrat (Dispositivziffer 1). Er verzichtete auf die Erhebung von Verfahrenskosten (Dispositivziffer 2) und verweigerte A die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer 3).

II.  

Dagegen rekurrierte A am 28. Februar 2021 an den Bezirksrat Zürich und verlangte im Wesentlichen Folgendes: Unter Entschädigungsfolge seien die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 festzustellen bzw. dieser aufzuheben (Rekursantrag 1), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, ihr eine vollständige Kopie der Akten zur Verfügung zu stellen bzw. durch die Städtischen Gesundheitsdienste zur Verfügung stellen zu lassen (Rekursanträge 2 und 3), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, "einen neueren Auszug aus dem Protokoll auf Grund der vollständigen Akten zu erfassen" (Rekursantrag 4), der Fachbereich MoKit anzuweisen, ihr eine vollständige Kopie der Akten samt Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen (Rekursantrag 5) und "den Auftrag der KESB umgehend abzulehnen" (Rekursantrag 7, recte: Rekursantrag 6). Sie rügte das angebliche Fehlen der nämlichen Aktenstücke wie im Einspracheverfahren. Mit Beschluss vom 27. Januar 2022 wies der Bezirksrat Zürich den Rekurs ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden sei (Dispositivziffer I), auferlegte die Rekurskosten von insgesamt Fr. 686.60 A (Dispositivziffer II) und verweigerte ihr sowie der Stadt Zürich die Zusprechung einer Parteientschädigung (Dispositivziffer III).

III.  

A führte am 9. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht und verlangte sinngemäss, unter Entschädigungsfolge seien die Nichtigkeit des Einspracheentscheids vom 20. Januar 2021 sowie des Beschlusses des Bezirksrats Zürich vom 27. Januar 2022 festzustellen bzw. die genannten Entscheide aufzuheben und die Sache zu neuem Entscheid an den Bezirksrat Zürich bzw. den Stadtrat von Zürich zurückzuweisen (Beschwerdeanträge 1–3 sowie 6), der Stadtrat von Zürich anzuweisen, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten eine vollständige Kopie der sie betreffenden Akten einzuholen und ihr zur Verfügung zu stellen (Beschwerdeanträge 4 und 5) sowie der Fachbereich MoKit anzuweisen, ihr eine vollständige Kopie der sie betreffenden Akten samt Aktenverzeichnis zur Verfügung zu stellen (Beschwerdeantrag 7). A leistete am 19. April 2022 fristgerecht eine ihr mit Präsidialverfügung vom 15. März 2022 auferlegte Kaution von Fr. 1'500.-. Das Bundesgericht trat auf eine gegen die Kautionsverfügung vom 15. März 2022 gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit Urteil vom 1. Juni 2022 nicht ein (1C_260/2022). Der Bezirksrat Zürich hatte am 28. April 2022 auf Vernehmlassung verzichtet. Die Stadt Zürich beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022, das Rechtmittel sei unter Entschädigungsfolge abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. A äusserte sich am 16./17. August 2022 erneut.

Die Einzelrichterin erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Das Rechtsmittel ist wegen offensichtlicher Unzulässigkeit im Sinn des § 38b Abs. 1 lit. a VRG und weil es auch keine grundsätzlichen Fragen im Sinn von § 38b Abs. 2 VRG aufwirft, gerichtsintern durch die Einzelrichterin zu erledigen (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 52, § 38b N. 7 in Verbindung mit Alain Griffel, Kommentar VRG, § 28a N. 8; Bertschi, § 38b N. 20 ff.).

2.  

2.1 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Das erfolgreiche Rechtsmittel müsste der rechtsmittelführenden Partei einen praktischen Nutzen eintragen bzw. einen Nachteil abwenden, den der negative Entscheid zur Folge hätte (Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 21 N. 15). Es muss sich um einen eigenen, persönlichen, praktischen Nutzen handeln, der sich unmittelbar aus der Korrektur des angefochtenen Entscheids ergibt; die Wahrnehmung öffentlicher Interessen genügt dafür nicht (Bertschi, § 21 N. 13–17 mit Hinweisen).

Die Legitimation ist als Prozessvoraussetzung zwar grundsätzlich von Amtes wegen zu prüfen, doch entbindet dies die beschwerdeführende Partei nicht davon, ihre Legitimation zu substanziieren, wenn sie nicht offensichtlich ist (Bertschi, § 21 N. 38, auch zum Nachstehenden). Auch Laien haben sinngemäss darzulegen, welchen persönlichen, konkreten Nachteil sie mit dem Rechtsmittel abwenden wollen.

2.2 Die Vorinstanz erwägt, es befänden sich keinerlei Unterlagen betreffend die "Gesprächsnotizen mit ehemaligen Beiständen und mit der D-Krankenkasse sowie die 'Sicherheitsabklärungen B durch C'" in den Akten und es gebe auch keine Hinweise dafür, dass solche Akten bestehen sollten, weshalb insoweit kein Akteneinsichtsrecht bestehen könne. Dem setzt die Beschwerde nichts entgegen, und es lassen sich dieser auch keine Hinweise darauf entnehmen, dass die Beschwerdeführerin ihr Einsichtsersuchen insoweit hätte weiterverfolgen bzw. den vorinstanzlichen Entscheid in dieser Hinsicht hätte einer gerichtlichen Überprüfung zuführen wollen.

Mit Bezug auf die "Fremdakten" der KESB Zürich erwägt die Vorinstanz, es sei fraglich, in welchem Umfang der Rekurs der Beschwerdeführerin gegenstandslos geworden sei, nachdem diese in ihrer Rekursreplik vom 7. Juli 2021 ausführe, sie habe in einem Verfahren vor Bundesgericht bei diesem Einsicht in die KESB-Akten genommen. Auch sei aus einem anderen Verfahren bekannt, dass die Beschwerdeführerin Einsicht in eine Gefährdungsmeldung und einen Abklärungsauftrag erhalten habe. Insoweit sei der Prozessgegenstand des Rekurses dahingefallen. Weil dem Rekurs jedoch "auch aus anderen Gründen kein Erfolg beschieden" sei, könne indes offenbleiben, welche Unterlagen die Beschwerdeführerin konkret habe einsehen können. Die Vorinstanz lässt mithin letztlich offen, ob bzw. inwieweit das Rekursverfahren seinen Gegenstand verloren habe, und erledigt das Verfahren materiell bzw. durch Abweisung des Rechtsmittels.

2.3 Die Beschwerdeführerin führt in ihrer Beschwerde aus, es sei zutreffend, dass sie "nun" Einsicht in die KESB-Akten erhalten habe. Jedenfalls bei Beschwerdeerhebung war ihr mithin – mutmasslich im Rahmen eines oder mehrerer anderer Verfahren – bereits Einsicht in die streitbetroffenen Aktenstücke gewährt worden. Sie hatte deshalb bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels primär verbundenen Vorteil – die Einsichtnahme in die streitbetroffenen KESB-Akten – bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde für die Beschwerdeführerin mit einem zusätzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden wäre, liegt jedenfalls nicht auf der Hand. Es ist deshalb Sache der Beschwerdeführerin, ihre Legitimation zu substanziieren (oben E. 2.1 Abs. 2).

2.4  Die Beschwerdeführerin äussert sich nicht zu ihrer Legitimation bzw. zu dem von ihr mit der Beschwerde angestrebten persönlichen Vorteil. Auch der materiellen Begründung der Beschwerde (zur diesbezüglichen Berücksichtigung durch das Verwaltungsgericht vgl. Bertschi, § 21 N. 38) lässt sich nichts zur Legitimation der Beschwerdeführerin entnehmen. Letztere bringt vielmehr im Wesentlichen sinngemäss vor, die Städtischen Gesundheitsdienste hätten in der Verfügung vom 9. April 2020 nicht ausreichend begründet, weshalb ihr keine Einsicht in die Fremdakten gewährt werde bzw. hätten ihr mitteilen müssen, wie sie Einsicht in die KESB-Akten erhalten könne.

Damit ist nicht ansatzweise dargetan oder ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführerin aus der angestrebten Verpflichtung einer Vorinstanz, ihr (der Beschwerdeführerin) auch im vorliegenden Verfahren Einsicht in die hier einzig noch im Streit liegenden Fremdakten der KESB Zürich zu gewähren, ein konkreter persönlicher Nutzen erwüchse. Mithin ist ein schutzwürdiges Interesse der Beschwerdeführerin zu verneinen.

2.5 Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Wie sich sogleich zeigen wird (nachfolgend E. 3), hat die Beschwerdeführerin vorliegend ohnehin keinen Anspruch darauf, bei den Städtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in die streitbetroffenen Akten der KESB Zürich zu nehmen:

3.  

3.1 Bei den streitbetroffenen Aktenstücken handelt es sich um eine Gefährdungsmeldung und einen damit in Zusammenhang stehenden Abklärungsauftrag der KESB Zürich an MoKit (vgl. oben Sachverhalt Ziff. I. B.). Die fraglichen Unterlagen fallen mithin nicht in den Zuständigkeitsbereich der Städtischen Gesundheitsdienste, sondern in jenen der KESB Zürich und stellen Entscheidungsgrundlagen eines Verfahrens vor dieser dar (vgl. § 47 Abs. 1 lit. d des Einführungsgesetzes vom 25. Juni 2012 zum Kindes- und Erwachsenenschutzrecht [EG KESR, LS 232.3]).

3.2 Ein Verfahren vor einer KESB richtet sich primär nach den Bestimmungen des Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB, SR 210) sowie denjenigen des EG KESR (§ 40 Abs. 1 EG KESR). Gemäss Art. 449b Abs. 1 ZGB haben die am Verfahren beteiligten Personen Anspruch auf Akteneinsicht, soweit nicht überwiegende Interessen entgegenstehen. Das Einsichtsrecht des Art. 449b Abs. 1 ZGB stellt eine gesetzliche Konkretisierung des verfassungsmässigen Anspruchs auf Akteneinsicht nach Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) dar und erfasst sämtliche verfahrensbezogenen Akten, die geeignet sind, Grundlage des infrage stehenden Entscheids zu bilden (Luca Maranta/Christoph Auer/Michèle Marti in: Thomas Geiser/Christiana Fountoulakis [Hrsg.], Basler Kommentar Zivilgesetzbuch I, 6. A., Basel 2018, Art. 449b N. 1 f. und 8). Nicht massgebend ist, ob das Aktenstück durch den Spruchkörper der KESB oder durch interne oder externe Abklärungsdienste erstellt bzw. eingeholt worden ist (Maranta/Auer/Marti, Art. 449b N. 10); zu den Akten der KESB gehören namentlich auch allfällige Abklärungsdokumentationen externer Dienste (Maranta/Auer/Marti, Art. 449b N. 26, auch zum Folgenden). Zuständig für den Entscheid über die Gewährung von Einsicht in Akten einer KESB ist – soweit das kantonale Recht keine abweichende Regelung enthält – nach Art. 440 Abs. 2 ZGB der Spruchkörper des betreffenden Verfahrens vor der KESB. Dieser bzw. die KESB bleibt sodann auch für die Einhaltung der Verfahrensgrundsätze verantwortlich, wenn er einen externen Dienst wie MoKit mit Abklärungsaufgaben betraut (Maranta/Auer/Marti, Art. 446 N. 33 mit Hinweisen).

Soweit das Verfahren vor der KESB Zürich noch nicht abgeschlossen war bzw. ist, hat die KESB Zürich – oder eine nachfolgende Rechtsmittelinstanz – mithin in Anwendung des massgeblichen Prozessrechts über die von der Beschwerdeführerin angestrebte Einsichtnahme in die massgeblichen Verfahrensakten zu entscheiden. Die Beschwerdeführerin wurde deshalb zu Recht – und im Übrigen entgegen der Beschwerde bereits in der Verfügung vom 9. April 2020 – darauf hingewiesen, dass sie bei der KESB Zürich um Einsicht in deren Akten ersuchen müsse. Die KESB Zürich ist sodann als für die Akten und mithin darin enthaltene persönliche Informationen verantwortliche Behörde – insbesondere nach Abschluss des erwachsenenschutzrechtlichen Verfahrens – auch für den Entscheid über ein auf das verfassungsmässige Akteneinsichtsrecht des Art. 29 Abs. 2 BV oder auf § 20 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (LS 170.4) gestütztes Einsichtsersuchen zuständig.

3.3 Die Beschwerdeführerin bringt im Rahmen der Begründung vor, es sei üblich, die Kosten eines Verfahrens bei dessen (teilweiser) Gegenstandslosigkeit auf die Gerichtskasse zu nehmen. Dass sie damit den vorinstanzlichen Kostenentscheid hätte anfechten wollen, lässt sich der Beschwerde zwar nicht entnehmen. Es kann jedoch darauf hingewiesen werden, dass bei Gegenstandslosigkeit eines Verfahrens praxisgemäss nach Ermessen über die Kostenfolge zu befinden ist. Dabei ist in erster Linie zu berücksichtigen, welche Partei mutmasslich obsiegt hätte (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 13 N. 74 f.). Vorliegend hat die Vorinstanz freilich ohnehin offengelassen, ob das Verfahren gegenstandslos geworden sei, und – mit der Rekursabweisung – einen materiellen Entscheid gefällt (oben E. 2.2). In Anwendung des § 13 Abs. 1 VRG bzw. gestützt auf das darin statuierte Unterliegerprinzip auferlegte die Vorinstanz die Kosten des Rekursverfahrens zu Recht der Beschwerdeführerin.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten gestützt auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Plüss, § 65a N. 20 in Verbindung mit § 13 N. 65). Soweit der von der Beschwerdeführerin geleistete Kostenvorschuss die jene im vorliegenden Verfahren treffenden Kostenfolgen übersteigt, ist er mit der fälligen Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren SR.2020.00017 zu verrechnen (Plüss, § 15 N. 67).

4.2 Eine Parteientschädigung bleibt der unterliegenden Beschwerdeführerin verwehrt (§ 17 Abs. 2 VRG). Vorliegend hat auch der Beschwerdegegner die Zusprechung einer Parteientschädigung beantragt. Das Gemeinwesen hat jedoch in der Regel – und so auch hier – keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört und die Behörden gegenüber den Privaten meist über einen Wissensvorsprung verfügen (RB 2008 Nr. 18 E. 2.3.1; Plüss, § 17 N. 51); (auch) dem Beschwerdegegner ist mithin keine Parteientschädigung zuzusprechen.

Demgemäss verfügt die Einzelrichterin:

1.    Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    170.--     Zustellkosten,
Fr.    670.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Die von der Beschwerdeführerin geleistete Kaution wird im Umfang von Fr. 830.- mit der Forderung des Verwaltungsgerichts aus dem Verfahren SR.2020.00017 verrechnet.

4.    Parteientschädigungen werden nicht zugesprochen.

5.    Gegen diese Verfügung kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (SR 173.110) erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Zürich;
c)    den Regierungsrat;
d)    die Gerichtskasse.