{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-07", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00152_2022-09-07.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222623&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=21&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "510f68a09b053dcea05a9924d047a5be"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00152"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 07.09.2022  VB.2022.00152"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 07.09.2022  VB.2022.00152"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 07.09.2022  VB.2022.00152"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Informationszugang | [Akteneinsichtsbegehren; Prozessvoraussetzung] Zur Beschwerde ist gem\u00e4ss \u00a7 49 in Verbindung mit \u00a7 21 Abs. 1 VRG berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung ber\u00fchrt ist und ein schutzw\u00fcrdiges Interesse an deren Aufhebung oder \u00c4nderung hat (E. 2.1). Die Beschwerdef\u00fchrerin r\u00e4umt ein, dass ihr vor Beschwerdeerhebung Einsicht in die streitbetroffenen Aktenst\u00fccke gew\u00e4hrt worden war. Sie hatte daher bei Beschwerdeerhebung den mit einer Gutheissung des Rechtsmittels verbundenen Vorteil - eben die Einsichtnahme in die fraglichen Akten - bereits erlangt. Inwiefern eine Gutheissung ihrer Beschwerde mit einem zus\u00e4tzlichen Nutzen oder der Abwendung eines Nachteils verbunden w\u00e4re, legt sie nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Es fehlte der Beschwerdef\u00fchrerin daher bereits bei der Rechtsmittelerhebung an einem schutzw\u00fcrdigen Interesse (E. 2.3-5). Ohnehin hat sie keinen Anspruch darauf, bei den St\u00e4dtischen Gesundheitsdiensten Einsicht in (Fremd-)Akten einer KESB zu nehmen (E. 3).  Nichteintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:32", "Checksum": "fde8d0f2ac99487fa92d640ed8a6e493"}