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Geschäftsnummer: VB.2022.00156  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 11.05.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 21.04.2023 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-jährigen Staatsangehörigen der demokratischen Republik Kongo wegen Schuldenwirtschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausländer mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 2.1 u. 2.2). Der Beschwerdeführer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits verwarnt worden ist, weist mittlerweile Schulden von über Fr. 361'400.- auf. Trotz der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 2.5). Darüber hinaus musste er während verschiedener Zeiträume sowie seit 2019 wieder von der Sozialhilfe unterstützt werden. Da die Sozialhilfe ausreichen müsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit keine Schulden angehäuft werden müssten, spricht die dennoch erfolgte Verschuldung ebenfalls für Mutwilligkeit (E. 2.8). Des Weiteren weist er einen getrübten strafrechtlichen Leumund auf (E. 2.9). Es ist angesichts der anhaltenden und anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die öffentliche Ordnung auszugehen (E. 2.10). Überwiegen der öffentlichen Interessen gegenüber den privaten Interessen des Beschwerdeführers am weiteren Verbleib in der Schweiz (E. 3.2) Sodann kann der Beschwerdeführer keinen Bewilligungsanspruch aus der Beziehung zu seinem knapp volljährigen Sohn geltend machen (E. 3.3). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ARBEITSBEMÜHUNGEN
COVID-19
DOMINIKANISCHE REPUBLIK
EHE
GESUNDHEIT
INTEGRATION
IV
SCHULDENWIRTSCHAFT
SCHWEIZER EHEFRAU
SOZIALHILFE
STRAFFÄLLIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 42 Abs. 3 AIG
Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG
Art. 126 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00156

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 11. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.  

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist ein 1964 geborener Staatsangehöriger der demokratischen Republik Kongo (J). Er reiste – nachdem er sich bereits im Januar 1986 illegal hier aufgehalten hatte – am 1. Mai 1987 in die Schweiz ein, wo er ein Asylgesuch stellte. Während des Asylverfahrens heiratete er die Schweizer Staatsangehörige C (geb. 1960). In der Folge erhielt er am 9. November 1990 eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau. Nach der Scheidung der Eheleute am 7. Mai 1996 wurde ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch bejaht und seine Aufenthaltsbewilligung bis am 12. Dezember 2006 verlängert. Aufgrund wiederholter Straffälligkeit wurde A die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung versagt und ihm eine Ausreisefrist angesetzt. Sämtliche von ihm dagegen erhobenen Rechtsmittel blieben erfolglos (vgl. VGr, 1. April 2009, VB.2009.00022; BGr, 16.11.2009, 2C_332/2009). Noch während des Beschwerdeverfahrens gegen diesen Entscheid ging A am 23. Januar 2009 mit der Schweizer Bürgerin D (geb. 1964) die Ehe ein, worauf ihm eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau erteilt wurde, zuletzt befristet bis 14. März 2018.

Während seines hiesigen Aufenthalts wurde A Vater von mehreren Kindern, wobei vier davon in der Schweiz leben, jedoch nicht bei ihm wohnen. Lediglich der jüngste Sohn E (geb. 17. Oktober 2004), welcher die schweizerische Staatsangehörigkeit besitzt, ist heute noch knapp minderjährig.

A wurde während seines Aufenthalts in der Schweiz diverse Male betrieben und erwirkte zahlreiche offene Verlustscheine gegen sich. Seit 1998 häufte er fortlaufend Schulden an. Per 20./21. Mai 2021 beliefen sich seine Gesamtschulden auf Fr. 378'800.-.

Seit dem 1. November 2019 ist A von der Sozialhilfe abhängig. Aufgrund seiner hohen Verschuldung wurde A am 16. Juli 2017 durch das Migrationsamt verwarnt, unter Androhung einer Bewilligungsverweigerung bei Fortsetzung seiner Schuldenwirtschaft.

Am 23. Juni 2018 erlitt A einen Arbeitsunfall. Aufgrund der dabei erlittenen körperlichen Beeinträchtigungen sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich mit Verfügung vom 3. Dezember 2020, rückwirkend per April 2020, eine Viertels-IV-Rente zu. 

Mit Eingabe vom 21. Februar 2018 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Nachdem A das rechtliche Gehör aufgrund der beabsichtigten Nichtverlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung wegen mutwilliger Schuldenwirtschaft gewährt worden war, widerrief das Migrationsamt am 16. Juli 2021 seine Aufenthaltsbewilligung, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. Oktober 2021.

II.  

Den dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 10. Februar 2022 ab und wies ihn an, die Schweiz bis 9. Mai 2022 zu verlassen.

III.  

Mit Eingabe vom 16. März 2022 liess A Beschwerde vor Verwaltungsgericht erheben und beantragte sinngemäss, es sei der Rekursentscheid vom 10. Februar 2022 aufzuheben sowie dem Beschwerdeführer die Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessrechtlicher Hinsicht liess A beantragen, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege sowie Rechtsverbeiständung in der Person seines Rechtsbeistandes zu gewähren. Weiter sei A die aufschiebende Wirkung der Beschwerde schriftlich zu bestätigen und festzuhalten, dass die angesetzte Ausreisefrist per 9. Mai 2022 damit aufgehoben sei und während dem Beschwerdeverfahren sämtliche Vollzugshandlungen zu unterbleiben hätten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten des Staates.

Mit Präsidialverfügung vom 17. März 2022 merkte das Verwaltungsgericht an, dass während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten.

Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]).

1.2 Am 1. Januar 2019 sind zahlreiche Änderungen des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2005 (AuG), das nunmehr Ausländer- und Integrationsgesetz (AIG) heisst, in Kraft getreten. In sinngemässer Anwendung von Art. 126 Abs. 1 AIG bleibt auf Gesuche, die vor Inkrafttreten der Gesetzesänderung eingereicht wurden, grundsätzlich das bisherige Recht anwendbar (vgl. BGr, 19. Dezember 2019, 2C_549/2019, E. 4.1; Marc Spescha in: derselbe et al., Kommentar Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 126 N. 1). Im Folgenden wird auf die neuen Bestimmungen Bezug genommen, sofern sie keine Änderungen erfahren haben.

2.  

2.1  

2.1.1 Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern haben nach einem ununterbrochenen und ordnungsgemässen Aufenthalt von fünf Jahren Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungsbewilligung (Art. 42 Abs. 3 AIG [in der bis 31. Dezember 2018 gültigen Fassung]). Der seit mehr als fünf Jahren mit einer Schweizerin verheiratete und sich ordnungsgemäss in der Schweiz aufhaltende Beschwerdeführer hätte somit grundsätzlich einen Anspruch auf Erteilung der Niederlassungsbewilligung. Vorliegend steht zwar keine Niederlassungsbewilligung infrage, da einzig die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung beantragt wurde und die Erteilung einer Niederlassungsbewilligung nicht Prozessgegenstand war. Falls ein Anspruch des Beschwerdeführers auf Niederlassungsbewilligung bestünde, was als Rechtsfrage von Amtes wegen zu berücksichtigen ist, könnte ihm die Aufenthaltsbewilligung als weniger gefestigtes Anwesenheitsrecht erst recht nicht verweigert werden (§ 7 Abs. 4 VRG; BGE 128 II 145 E. 1.1.4; VGr, 17. April 2019, VB.2018.00680, E. 2.1).

Die Ansprüche nach Art. 42 AIG stehen gemäss Art. 51 Abs. 1 lit. b AIG unter dem Vorbehalt, dass kein Widerrufsgrund nach Art. 63 AIG gegeben ist.

2.1.2 Nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG kann die Niederlassungsbewilligung unter anderem widerrufen werden, wenn die ausländische Person in schwerwiegender Weise gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung in der Schweiz oder im Ausland verstossen oder diese gefährdet hat. Ein Verstoss gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung ist (nach dem inzwischen aufgehobenen Art. 80 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, heute Art. 77a Abs. 1 lit. b VZAE) namentlich bei mutwilliger Nichterfüllung öffentlich- oder privatrechtlicher Verpflichtungen anzunehmen, wobei die migrationsrechtliche Praxis ab Betreibungen und Verlustscheinen in Höhe von etwa Fr. 80'000.- eine Wegweisung in Betracht zieht (vgl. VGr, 12. November 2014, VB.2014.00531, E. 4.1.3 mit Hinweisen; vgl. auch BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.2). Schuldenwirtschaft vermag für sich allein den Widerruf der Niederlassungsbewilligung nicht zu rechtfertigen, sondern es bedarf erschwerender Merkmale. Blosse Liederlichkeit rechtfertigt einen solchen Widerruf nicht. Die Verschuldung muss mutwillig, sprich selbstverschuldet und qualifiziert vorwerfbar sein (BGr, 16. Januar 2019, 2C_138/2018, E. 2.2 auch zum Folgenden). Davon ist nicht leichthin auszugehen (BGr, 9. September 2019, 2C_408/2019, E. 2.3). Ob die ausländische Person willens und in der Lage ist, sich in die hier geltende Ordnung einzufügen, kann nur anhand einer Gesamtbetrachtung ihres Verhaltens beurteilt werden (BGE 137 II 297 E. 3.3). Wurde bereits eine ausländerrechtliche Verwarnung (Art. 96 Abs. 2 AIG) ausgesprochen, ist entscheidend, ob die ausländische Person danach weiterhin mutwillig Schulden gemacht hat und welche Anstrengungen sie zur Sanierung unternommen hat. Positiv ist etwa zu würdigen, wenn vorbestandene Schulden abgebaut worden sind (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.1; BGr, 25. Juni 2018, 2C_658/2017, E. 3.2, je mit Hinweisen). Ein Bewilligungswiderruf drängt sich hingegen auf, wenn in vorwerfbarer Weise weitere Schulden geäufnet worden sind (vgl. zum Ganzen BGr, 20. Februar 2020, 2C_797/2019, E. 3.2: BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1; BGr, 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.3; BGr, 6. Oktober 2010, 2C_273/2010, E. 3.4). Entscheidend ist auch, ob und inwiefern sich der Schuldner bemüht hat, seine Verbindlichkeiten abzubauen und mit den Gläubigern nach einer Lösung zu suchen (BGr, 7. März 2018, 2C_789/2017, E. 3.3.1). Hierbei ist zu beachten, dass für den Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen einerseits kaum mehr Möglichkeiten bestehen, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen (VGr, 19. April 2017, VB.2017.00036, E. 4.2).

2.2 Die Vorinstanz begründet ihren Entscheid damit, dass der Beschwerdeführer mit seiner Verschuldung den Widerrufsgrund der mutwilligen Nichterfüllung von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen Verpflichtungen gemäss Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG gesetzt habe. Der Beschwerdeführer bestreitet das Vorliegen eines Widerrufsgrunds, da die Äufnung der Schulden nicht mutwillig erfolgt sei. So habe die Vorinstanz auf ein Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2019, VB.2019.00202, verwiesen, wonach ein wesentlicher Teil der Verschuldung des Betroffenen auf dessen missbräuchliches und unkooperatives Verhalten gegenüber den Arbeitslosen- und Sozialbehörden zurückzuführen gewesen sei. Der Beschwerdeführer habe sich hingegen im Zusammenhang mit der öffentlichen Unterstützung nie missbräuchlich oder unkooperativ verhalten. Auch könne die blosse Tatsache, dass jemand während des Sozialhilfebezugs weitere Schulden angehäuft habe, für sich nicht mutwillig sein. Vielmehr seien die Gesamtumstände zu würdigen. Zudem sei aktenkundig, dass der Beschwerdeführer seit Juni 2018 medizinische Probleme habe, die auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen seien und eine 40%-Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen hätten. Dennoch habe sich der Beschwerdeführer im Rahmen seiner Möglichkeiten weiter bemüht zu arbeiten. Gemäss Vorbescheid der SVA Zürich vom 26. August 2020 bestünde weiterhin ein Invaliditätsgrad von 30 %, weshalb der Beschwerdeführer in den letzten Jahren nur verminderte Chancen gehabt habe, eine Arbeitsstelle zu finden, zumal er keine abgeschlossene Ausbildung vorweisen könne und nicht deutscher Muttersprache sei. Zudem könnte dem Beschwerdeführer vorwiegend nur sitzende Tätigkeiten zugemutet werden, bei welchen er nichts Schweres heben müsse.

2.3 Die Vorinstanz hat festgestellt, dass der Beschwerdeführer spätestens seit dem Jahr 1998 in erheblichem Ausmass öffentlich- wie auch privatrechtliche Schulden, unter anderem Alimentenzahlungen, kontinuierlich geäufnet habe. Diese Feststellung ist nicht zu beanstanden. Die Schuldensituation des Beschwerdeführers präsentiert sich wie folgt: Gegen den Beschwerdeführer sind zahlreiche Betreibungen angehoben und zahlreiche Verlustscheine ausgestellt worden. Dabei wuchsen die Schulden laufend an: Aus dem Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes F vom 20. Mai 2021 gehen 18 Verlustscheine von insgesamt Fr. 54'154.75 hervor. Zudem sind im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes I vom 21. Mai 2021 45 Verlustscheine im Umfang von Fr. 177'549.40 ersichtlich. Im Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes G / Kt. X vom 20. Mai 2021 sind 17 Verlustscheine über total Fr. 87'229.10 verzeichnet. Schliesslich weist der Betreibungsregisterauszug des Betreibungsamtes H vom 21. Mai 2021 13 Verlustscheine im Umfang von insgesamt Fr. 42'473.90 auf. Folglich liegt eine Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers im Umfang von mindestens Fr. 361'400.- vor.

2.4 Der Beschwerdeführer ist seinen finanziellen Verpflichtungen demnach über Jahre und in erheblichem Ausmass nicht nachgekommen. Angesichts der langen Dauer und der Höhe der Verschuldung liegt nicht mehr nur ein liederlicher Umgang mit Geldforderungen vor. Entgegen der Kritik des Beschwerdeführers hat die erhebliche Verschuldung auch als mutwillig zu gelten. Der Beschwerdeführer hat sich im Zusammenhang mit der öffentlichen Unterstützung zwar nie missbräuchlich oder unkooperativ verhalten. Dennoch hat der Beschwerdeführer – wie die Vorinstanzen darlegen und der Beschwerdeführer nicht bestreitet – seit seiner Verwarnung vom Juli 2017 bei einer Verschuldung von Fr. 175'000.- seine Schulden innert vier Jahren aufgrund weiterer Betreibungsverfahren um Fr. 185'000.- erhöht und damit verdoppelt. Dieses Verhalten ist ohne Weiteres als mutwillig zu bezeichnen.

2.5 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer trotz der erfolgten Verwarnung kaum Schuldensanierungsbemühungen nachweisen kann. Tatsächlich weisen die Betreibungsauszüge nicht etwa auf einen nachhaltigen Schuldenabbau, sondern auf eine fortgesetzte Schuldenwirtschaft hin. Was der Beschwerdeführer hiergegen einwendet, vermag nicht zu überzeugen. Zwar ist es aktenkundig, dass der Beschwerdeführer gesundheitliche Beschwerden aufgrund eines Arbeitsunfalls im Juni 2018 aufweist. Hingegen kommt diesen keine entscheidrelevante Bedeutung zu. Denn wie die Vorinstanz zu Recht bemerkt, ereignete sich der Arbeitsunfall knapp ein Jahr nach der Verwarnung, womit der Beschwerdeführer sich zumindest bis dahin hätte nachweislich um seine Schuldensanierung bemühen können und müssen. Sanierungsmassnahmen sind positiv zu werten und sprechen grundsätzlich gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Solche Anstrengungen zur Sanierung müssen allerdings auch zeigen, dass der Schuldner gewillt ist, ernsthaft und auf Dauer von seiner Schuldenwirtschaft loszukommen. Es ist fraglich, wie die Bemühungen des Beschwerdeführers diesbezüglich einzuschätzen sind. Trotz der langjährigen prekären finanziellen Lage wandte sich der Beschwerdeführer zunächst an keine Schuldensanierungsstelle. Selbst nach erfolgter Verwarnung nahm er gemäss eigenen Angaben erst im November 2020 die Hilfe einer Schuldenberatung in Anspruch, was jedoch unbelegt blieb. Auch konnte er in seiner Eingabe vom 3. April 2018 ausser den behaupteten, jedoch bis dato ebenfalls unbelegten Verhandlungen seiner Ehefrau mit den Steuerämtern der Kantone Zürich und X betreffend Reduktion der Steuerschuldenlast keine weiteren Sanierungsbemühungen vorweisen.

2.6 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, dass er durch Lohnpfändung einen Teil seiner Schulden bereits zurückbezahlt habe, ist ihm entgegenzuhalten, dass es sich hierbei nicht um das Resultat eigener Bemühungen zur Schuldentilgung handelt. Auch zum Umstand, dass für einen Schuldner bei bereits laufenden Lohnpfändungen kaum mehr Möglichkeiten bestünden, Schulden ausserhalb des Betreibungsverfahrens zu tilgen, gilt festzuhalten, dass dem Schuldner bei Lohnpfändungen gemäss Art. 93 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs vom 11. April 1989 (SchKG) mindestens das betreibungsrechtliche Existenzminimum belassen wird, weshalb eine weitere Verschuldung bei bereits laufender Lohnpfändung in der Regel schuldhaft erscheint. Denn der Lebensunterhalt könnte ohne Weiteres auch ohne die Anhäufung weiterer Schulden bestritten werden. Den eingereichten Betreibungsregisterauszügen ist hingegen zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer trotzt anhaltender Lohnpfändungen auch weitere Betreibungen gegen sich erwirkt hat. Zwar lässt sich eine Neuverschuldung bei laufender Lohnpfändung insoweit entschuldigen, als bei der Existenzminimumberechnung nicht berücksichtigte, aber gleichwohl unvermeidbare Ausgabeposten betroffen sind. Solche macht der Beschwerdeführer hingegen nicht substanziiert geltend (vgl. BGr, 10. September 2018, 2C_27/2018, E. 2.4). Ferner ist der Einwand, wonach der Beschwerdeführer über ein sehr tiefes Bildungsniveau verfügt, weshalb er die bürokratischen und rechtlichen Abläufe nicht vollständig erfasst habe und seine anhaltende Schuldenwirtschaft nach der Verwarnung deshalb zu relativieren sei, nicht zu hören. Dem Beschwerdeführer stand es jederzeit offen, sich beispielsweise Hilfe bei einer Schuldenberatungsstelle zu holen. Diese hätte ihn auch über die Möglichkeit der Herabsetzung seiner Unterhaltszahlungen informieren und entsprechend instruieren können, weshalb ihm das Anpassen der Unterhaltszahlungen an seine finanziellen Verhältnisse ebenfalls durchaus zumutbar war.

2.7 Sodann ging der Beschwerdeführer zwar vermehrt einer Erwerbstätigkeit im temporären Bereich nach und erzielte damit ein Durchschnittseinkommen von Fr. 3'000.-, was ihm zugute zu halten ist. Dennoch hält die Vorinstanz zutreffend fest, dass sich der Beschwerdeführer trotz seiner überwiegenden Arbeitstätigkeit stark verschuldet hat, weshalb davon ausgegangen werden muss, dass er nicht in der Lage ist, mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln vernünftig umzugehen. Dies gilt insbesondere in Hinblick darauf, dass der Beschwerdeführer und seine Ehefrau gemäss den eingereichten Akten Anfang des Jahres 2018 ein Einkommen von knapp Fr. 6'800.- erzielten und sich trotzdem weiter verschuldeten. In Anbetracht dessen wäre es am Beschwerdeführer gelegen, nachvollziehbar darzulegen, dass er sich um einen seinem geringen Einkommen von Fr. 3'000.- angepassten Lebensstil und das Abtragen der Schulden bemüht habe. Dass es für ihn ohne Ausbildung sehr schwer sei, eine besser bezahlte Festanstellung zu finden, ist nicht substanziiert dargelegt und durch die Akten nicht hinreichend belegt. Zudem wäre es dem mitwirkungspflichtigen und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer oblegen, entsprechende Arbeitssuchbemühungen um eine Festanstellung ins Recht zu legen. Die Nachweise der persönlichen Arbeitsbemühungen zuhanden des Regionalen Arbeitsvermittlungszentrums wurden hingegen weder von einem Mitarbeiter des RAV visiert noch wurde bei der Mehrzahl der Bewerbungen der Grund der erhaltenen Absage aufgeführt, weshalb sie nicht überprüfbar sind und damit nicht als Beleg für eine tatsächliche Bewerbung angesehen werden können. Auch um eine Verbesserung seiner Arbeitsmarktchancen, insbesondere um seine angeblichen ungenügenden schriftlichen Deutschkenntnisse, scheint er sich seit seiner Einreise in die Schweiz nicht erkennbar bemüht zu haben. Selbst wenn die schwierigen Arbeitssuchbemühungen des Beschwerdeführers Folge seiner fehlenden Ausbildung gewesen sein sollten und er aufgrund der Existenzsicherung keine vollwertige Ausbildung hätte abschliessen können, so wäre es ihm dennoch möglich gewesen, sich weiterzubilden oder eine Abendschule zu besuchen, zumal er nicht durchwegs 100 % erwerbstätig war. Die nunmehr angedeuteten Probleme bei der Arbeitssuche aufgrund der Covid-19-Pandemie erscheinen ebenfalls nicht glaubhaft, zumal es dem Beschwerdeführer offenstand, auch in weniger von der Pandemie betroffenen Branchen bzw. in den aufgrund der Pandemie sehr gefragten Branchen wie dem Pflegebereich nach Arbeit zu suchen. So ist dem Vorbescheid der SVA vom 3. Dezember 2020 zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer auch nach seinem Arbeitsunfall einer seiner gesundheitlichen Möglichkeiten angepassten Tätigkeit in einem 60%-Pensum nachgehen konnte.

Insgesamt muss sich der Beschwerdeführer daher vorwerfen lassen, sich trotz der einschlägigen Verwarnung im Jahr 2017 erst unter dem Druck des vorliegenden Verfahrens um eine Schuldensanierung bemüht und bis dahin nicht ernsthaft eine Stabilisierung seiner Schulden angestrebt, sondern stattdessen laufend neue Schulden – insbesondere gegenüber der öffentlichen Hand – angehäuft zu haben.

2.8 Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer seit 1. November 2019 wieder von der Sozialhilfe abhängig ist. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf von einer mit Sozialhilfe unterstützten Person erwartet werden, dass sie mithilfe der Sozialhilfe in der Lage ist, ihren Lebensunterhalt zu bestreiten, ohne weitere Schulden anzuhäufen. Dass der Beschwerdeführer trotz mehrfachen Bezugs von Sozialhilfe Schulden in der vorliegenden Höhe anhäufte, spricht ebenfalls für Mutwilligkeit (vgl. BGr, 27. Oktober 2021, 2C_134/2021, E. 2.5.1 f.; 26. Februar 2020, 2C_928/2019, E. 4.2.2; 21. Juli 2014, 2C_997/2013, E. 2.4.2; VGr, 19. Februar 2020, VB.2019.00449, E. 3.4.5). Der Beschwerdeführer scheint somit nicht willens, seine Schulden nachhaltig zu tilgen, oder sich zumindest auf eine Weise zu verhalten, dass nicht noch weitere Schulden angehäuft werden.

2.9 Sodann zeigt auch sein getrübter strafrechtlicher Leumund auf, dass der Beschwerdeführer generell Mühe damit bekundet, sich an die in der Schweiz geltenden Regeln zu halten und seinen Verpflichtungen nachzukommen. So erwirkte er im Zeitraum von 1998 bis 2021 neun rechtskräftige Straferkenntnisse, unter anderem wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz und Gewalt und Drohung gegen Beamte. Dabei wurde er mit kurzen (bedingten und unbedingten) Haftstrafen sowie Geldstrafen und Bussen bestraft. Aufgrund seines kriminellen Verhaltens wurde der Beschwerdeführer am 7. Juli 1998 sowie am 27. November 2002 vom Migrationsamt ausländerrechtlich verwarnt und am 4. September 2006 aus der Schweiz weggewiesen. Zwar ist anzumerken, dass lediglich die letzten drei Verurteilungen noch im aktuellen VOSTRA-Strafregisterauszug verzeichnet sind. So wurde er am 15. Januar 2014 wegen mehrerer, zueinander in Konkurrenz stehender Strassenverkehrsdelikte zu einer Geldstrafe von 45 Tagessätzen von je Fr. 80.- und einer Busse von Fr. 1500.- verurteilt. Am 12. Januar 2016 wurde er wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen von je Fr. 70.- verurteilt, am 1. März 2021 wegen Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte zu einer Geldstrafe von 30 Tagessätzen von je Fr. 10.-. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind die bereits aus dem Strafregister gelöschten Strafen zu berücksichtigen und zeugt die stetige Delinquenz trotz mehrerer ausländerrechtlicher Verwarnungen von seiner Uneinsichtigkeit sowie Unbelehrbarkeit und deutet darauf hin, dass er auch künftig weder gewillt noch fähig erscheint, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten (BGr, 3. Juni 2021, 2C_998/2020, E. 4.4).

2.10 Nach dem Gesagten ist dem Beschwerdeführer zumindest die erhebliche Neuverschuldung der letzten Jahre ohne Weiteres vorzuwerfen und es kann offenbleiben, inwieweit er auch mit einer besseren Ausschöpfung seines Arbeitspotenzials Schulden hätte vermeiden können. Sein bisheriges Verhalten lässt sodann nicht darauf schliessen, dass er sich ernsthaft um die Regulierung seiner Schulden bemüht und inskünftig neue Schulden vermeiden wird. Ebenfalls anzumerken ist, dass die gesundheitlichen Einschränkungen des Beschwerdeführers dessen Straffälligkeit nicht zu entschuldigen vermögen und seine Schulden ihm zumindest insoweit vorzuwerfen sind, als dass diese Folgen seiner Delinquenz sind. Zudem ist und war sein Existenzminimum bereits durch Sozialhilfe gedeckt, weshalb seine Schuldenwirtschaft auch nicht zur Deckung seines Lebensbedarfs erforderlich war.

Bei einer Gesamtbetrachtung ist aufgrund der Vielzahl von Delikten und der trotz Sozialhilfe angehäuften Schulden auf eine ausgeprägte Gleichgültigkeit und Respektlosigkeit gegenüber der Rechtsordnung zu schliessen. Soweit die Vorinstanzen vor diesem Hintergrund und mit Blick auf seine Schuldensituation den Widerrufsgrund von Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG als erfüllt betrachten, ist dies nicht zu beanstanden.

3.  

3.1  

3.1.1 Das Vorliegen eines Widerrufsgrunds führt nicht zwingend zum Widerruf der Niederlassungsbewilligung. Ein Widerruf rechtfertigt sich nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechende Massnahme auch als verhältnismässig erscheinen lässt. Im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung sind insbesondere die öffentlichen Interessen an einer Wegweisung, die Schwere des Verschuldens, die Anwesenheitsdauer und die persönlichen Verhältnisse des Ausländers sowie der Grad seiner Integration zu berücksichtigen (Art. 96 Abs. 1 AIG; BGE 139 I 31 E. 2.3.1). Hierbei ist insbesondere dem Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens im Sinn von Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) Rechnung zu tragen. Bei Vorliegen von Widerrufsgründen sind jedoch auch Eingriffe in das Recht auf Privat- und Familienleben statthaft, stützt sich die Beurteilung aufenthaltsbeendender Massnahmen im Rahmen von Art. 8 Abs. 2 EMRK doch auf dieselben Aspekte ab, die auch bei der Verhältnismässigkeit eines Bewilligungswiderrufs zu beurteilen sind (vgl. BGE 139 I 31 E. 2.3.3; BGr, 1. Mai 2014, 2C_872/2013, E. 2.2.3).

3.1.2 Der Beschwerdeführer kann sich aufgrund seiner langjährigen intakten Ehe mit seiner ebenfalls aus Kongo stammenden Schweizer Ehefrau und der Beziehung zu seinem in der Schweiz lebenden minderjährigen Sohn auf den Schutz des Familienlebens berufen. Auf das Recht auf Privatleben nach Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention und Art. 13 der Bundesverfassung (BV) kann sich berufen, wer besonders intensive, über eine normale Integration hinausgehende private Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich vorweisen kann (BGE 130 II 281 E. 3.2.1), wobei nach einer rund zehnjährigen Aufenthaltsdauer regelmässig von so engen sozialen Beziehungen in der Schweiz ausgegangen werden kann, dass es für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedarf, z. B. wenn die Integration trotz der langen Aufenthaltsdauer zu wünschen übrig lässt (BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1; vgl. auch BGE 144 I 266 E. 3.4 und 3.8 f. sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1).

3.2 Mit der persönlichen Situation des Beschwerdeführers hat sich die Vorinstanz bereits ausführlich auseinandergesetzt und die entgegenstehenden Interessen zutreffend abgewogen. Der heute 57-jährige Beschwerdeführer hält sich seit über 35 Jahren in der Schweiz auf. Aufgrund dieser langen Aufenthaltsdauer stellt die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung zweifellos eine besondere Härte für ihn dar. Dennoch ist seine relativ lange hiesige Landesanwesenheit in mehrfacher Hinsicht zu relativieren: Mit Blick auf seine 1998 beginnende und mittlerweile massive Schuldenwirtschaft, für die keine objektiv nachvollziehbare Ursache ersichtlich ist, sowie die wiederholten strafrechtlichen Verfehlungen drängt sich jedoch der Schluss auf, dass die Länge der Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in keiner Weise mit seiner Integration in die hiesigen Verhältnisse korreliert. Besonders negativ fällt dabei ins Gewicht, dass ihn offensichtlich auch die ausländerrechtliche Verwarnung nicht zu einer nachhaltigen Änderung seines Verhaltens bewegen konnte, sondern er sich erst durch den Eindruck des vorliegenden Verfahrens veranlasst sah, an sich zu arbeiten. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer während der letzten Jahre mit einem namhaften Betrag von der Sozialhilfe unterstützt werden musste bzw. bis heute unterstützt werden muss. Allein während des Zeitraums von 1991 bis 1999 bezog der Beschwerdeführer Unterstützungsgelder in der Höhe von Fr. 175'169.70. Ferner zeichnet sich eine baldige Ablösung von der öffentlichen Fürsorge nicht ab, weshalb auch mit einer Fortsetzung der Schuldenwirtschaft zu rechnen ist und seine Wegweisung nicht zuletzt auch dem Schutz potenzieller Gläubiger dienen würde. 

3.3 Insofern besteht ein gewichtiges ordnungs- und sicherheitspolizeiliches Interesse an der Wegweisung des Beschwerdeführers, während sich dessen privates Interesse an einem Verbleib in der Schweiz primär aus der Tatsache ergibt, dass seine Ehefrau und sein noch knapp minderjähriger Sohn hier leben. Die Wegweisung des Beschwerdeführers würde unweigerlich zur Trennung von seinem Sohn führen, doch wird dieser in wenigen Monaten volljährig. Dannzumal wird die Beziehung des Sohnes zum Beschwerdeführer nicht mehr unter den Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK fallen (BGE 135 I 143 E. 1.3.2). Es bestehen auch keine Hinweise darauf, dass der Sohn gesundheitlich beeinträchtigt oder in anderer Weise auf Betreuung durch seinen Vater angewiesen wäre. Der Kontakt mit dem Sohn kann ohne Weiteres auch vom Heimatland des Beschwerdeführers aus gepflegt werden.

3.4 Was die Ehefrau des Beschwerdeführers anbelangt, so wäre auch diese von der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung des Beschwerdeführers betroffen. Unbestritten ist, dass die Eheleute eine intakte Beziehung führen und in einem Haushalt leben. Die ebenfalls aus Kongo (J) stammende und dort geborene Ehefrau des Beschwerdeführers ist im Besitz der schweizerischen Staatsangehörigkeit. Wie die Vorinstanz zutreffend festhält, verfügt sie über eine IV-Rente, welche ihr auch ins Ausland ausbezahlt und ihr Lebensunterhalt damit gesichert erscheinen würde. Folglich ist ihr ohne Weiteres zuzumuten, ihrem Ehemann nach Kongo zu folgen, weshalb auch der Anspruch auf Achtung des Familienlebens nach Art. 8 EMRK durch die verfügte fremdenpolizeiliche Massnahme nicht verletzt ist. 

3.5 Was die Chance des Beschwerdeführers auf eine Reintegration in seinem Heimatland anbelangt, steht ausser Frage, dass diese für ihn mit Schwierigkeiten verbunden sein wird. Andererseits ist nicht ersichtlich, dass seiner Rückkehr erhebliche Hindernisse entgegenstünden, zumal er im Kongo nicht nur die prägenden Kinder- und Jugendjahre, sondern auch die Grundschule absolvierte und die ersten Jahre seines Erwachsenenlebens verbrachte. Zudem leben in seiner Heimat seine Mutter, ein Bruder sowie seine Tochter, welche er gemäss eigenen Angaben regelmässig besuche (letztmals im Juli 2021), mit der er regen Kontakt pflege und sie auch finanziell unterstützte. Folglich hätte er nach wie vor Bezugspersonen aus dem familiären Umfeld in seiner Heimat, die ihn bei der Eingliederung unterstützen können. Trotz seiner langen Landesanwesenheit ist der Beschwerdeführer damit noch nicht derart in der Schweiz verwurzelt und seiner Heimat entfremdet, als dass ihm eine Rückkehr nicht mehr zumutbar wäre.

3.6 Die gesundheitlichen Probleme des Beschwerdeführers – einem Bericht seiner Ärztin vom 7. November 2020 zufolge leidet er an Rückenschmerzen, Asthma und Diabetes – dürften sich schliesslich nach wie vor auch in dessen Heimatland adäquat behandeln lassen, zumal sie (derzeit) nicht nach einer stationären oder komplexen Behandlung verlangen (vgl. BVGr, 27. Januar 2015, E-1486/2014, S. 8). Zudem ist der Einwand des Beschwerdeführers, wonach die medizinische Versorgung in J nur beschränkt gewährleistet ist und er seine diabetische und asthmatische Erkrankung im Ausland behandeln müsse, nicht substanziiert dargelegt und fehlt es hierzu an rechtsgenügenden Nachweisen.

Angesichts der erheblichen Integrationsdefizite des Beschwerdeführers und der Zumutbarkeit einer Rückkehr nach Kongo vermögen die privaten Interessen des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung nicht aufzuwiegen. Sodann ist weder ein schwerwiegender persönlicher Härtefall im Sinn von Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG ersichtlich, noch erscheint seine Wegweisung unter Berücksichtigung seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation unverhältnismässig.

Im Übrigen kann auf die sehr ausführlichen und detaillierten vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG).

Damit ist die Beschwerde abzuweisen.

4.  

4.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und steht ihm auch keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

4.2 Der Beschwerdeführer ersucht um unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung.

Im Sinn der obenstehenden Erwägungen erscheinen die Begehren des Beschwerdeführers offensichtlich aussichtslos, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abzuweisen ist (§ 16 Abs. 1 und 2 VRG).

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.

2.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

3.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
c)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).