{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-11", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00156_2022-05-11.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222347&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=56&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "a2a5625e9a08cd360407bec3c91b3fd2"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00156"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 11.05.2022  VB.2022.00156"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 11.05.2022  VB.2022.00156"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 11.05.2022  VB.2022.00156"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "2. Abteilung/2. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung | Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung [Nichtverl\u00e4ngerung der Aufenthaltsbewilligung eines 57-j\u00e4hrigen Staatsangeh\u00f6rigen der demokratischen Republik Kongo wegen Schuldenwirtschaft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Die Niederlassungsbewilligung kann nach Art. 63 Abs. 1 lit. b AIG widerrufen werden, wenn der Ausl\u00e4nder mutwillig Schuldenwirtschaft betreibt (E. 2.1 u. 2.2). Der Beschwerdef\u00fchrer, welcher wegen seiner Schuldenwirtschaft bereits verwarnt worden ist, weist mittlerweile Schulden von \u00fcber Fr. 361'400.- auf. Trotz der Verwarnung ergibt sich eine kontinuierliche Steigerung der Schuld, weshalb ihm diese vorzuwerfen ist (E. 2.5). Dar\u00fcber hinaus musste er w\u00e4hrend verschiedener Zeitr\u00e4ume sowie seit 2019 wieder von der Sozialhilfe unterst\u00fctzt werden. Da die Sozialhilfe ausreichen m\u00fcsste, um den Lebensunterhalt zu bestreiten und damit keine Schulden angeh\u00e4uft werden m\u00fcssten, spricht die dennoch erfolgte Verschuldung ebenfalls f\u00fcr Mutwilligkeit (E. 2.8). Des Weiteren weist er einen getr\u00fcbten strafrechtlichen Leumund auf (E. 2.9). Es ist angesichts der anhaltenden und anwachsenden Schuldenwirtschaft des Beschwerdef\u00fchrers von einem schwerwiegenden Verstoss gegen die \u00f6ffentliche Ordnung auszugehen (E. 2.10). \u00dcberwiegen der \u00f6ffentlichen Interessen gegen\u00fcber den privaten Interessen des Beschwerdef\u00fchrers am weiteren Verbleib in der Schweiz (E. 3.2) Sodann kann der Beschwerdef\u00fchrer keinen Bewilligungsanspruch aus der Beziehung zu seinem knapp vollj\u00e4hrigen Sohn geltend machen (E. 3.3).  Ausgangsgem\u00e4sse Regelung der Kosten- und Entsch\u00e4digungsfolgen sowie Abweisung des UP/URB-Gesuchs zufolge offensichtlicher Aussichtslosigkeit (E. 4). Abweisung der Beschwerde."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:03", "Checksum": "f14e38edc96c80a3242a255c2d83b951"}