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VB.2022.00158
Urteil
der 2. Kammer
vom 15. Juni 2022
Mitwirkend: Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiberin Lara von Arx.
In Sachen
A, vertreten durch RA B, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Widerruf der Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA, hat sich ergeben: I. A. Der 1982 geborene kosovarische Staatsbürger A reiste 1999 im Rahmen des Familiennachzugs zu seinen Eltern in die Schweiz ein und erhielt in der Folge eine Niederlassungsbewilligung. Mit (zweitinstanzlichem) Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 4. März 2003 wurde er wegen Raubs, mehrfachen Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung und mehrfachen Hausfriedensbruchs zu 18 Monaten Freiheitsstrafe unter Gewährung des bedingten Strafvollzugs verurteilt. Gegenüber A wurde zudem eine bedingte Landesverweisung von fünf Jahren ausgesprochen und er wurde aufgrund seiner Straffälligkeit am 18. Juni 2003 auch ausländerrechtlich verwarnt. Mit Strafbefehl vom 7. August 2003 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Dielsdorf wegen versuchten Diebstahls und Sachbeschädigung schuldig gesprochen, wobei von der Aussprechung einer (Zusatz-)Strafe aufgrund der bereits vom Zürcher Obergericht ausgesprochenen Strafe Umgang genommen wurde. Am 21. September 2005 verurteilte ihn das Obergericht des Kantons Aargau wegen Raubs, Diebstahls, mehrfacher Sachbeschädigung, Hausfriedensbruchs und Fahrens ohne Führerausweis zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten; die ihm gegenüber durch das Obergericht des Kantons Zürich bedingt ausgesprochene Freiheitsstrafe sowie die bedingte Landesverweisung wurden widerrufen. Am 16. Dezember 2005 wurde A nach seiner Entlassung aus dem Strafvollzug in sein Heimatland zurückgeführt. Das Bundesamt für Migration, BFM (heute Staatssekretariat für Migration, SEM) verfügte am 13. Dezember 2005 eine Einreisesperre von unbestimmter Dauer. B. Eigenen Angaben zufolge reiste A am 23. Dezember 2013 wieder in die Schweiz ein, wo er mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Zürich-Sihl vom 6. Januar 2014 wegen Vergehens gegen das AIG (rechtswidrige Einreise und rechtswidriger Aufenthalt) sowie wegen Fälschung von Ausweisen zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagesätzen zu Fr. 30.- und einer Busse von Fr. 300.- verurteilt wurde. Am 21. Januar 2014 wurde A erneut in sein Heimatland zurückgeführt. Per 1. Januar 2017 hob das SEM das gegen A verfügte Einreiseverbot auf. C. Am 10. März 2017 heiratete A im Kosovo die rumänische Staatsangehörige C (geboren 1980), welche in der Schweiz über eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA verfügt. Wegen Scheineheverdachts wies das Migrationsamt am 8. März 2019 das Einreise- und Familiennachzugsgesuch von A ab. D. Mit Entscheid der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich vom 9. Juli 2019 wurde der dagegen erhobene Rekurs teilweise gutgeheissen und A eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zum Verbleib bei seiner Ehefrau erteilt. A reiste hierauf am 27. Juli 2019 in die Schweiz ein, wo ihm am 5. August 2019 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA erteilt wurde, mit Gültigkeit bis am 26. Juli 2024. Nachdem die Ergebnisse einer polizeilichen Wohnungskontrolle und weitere Indizien einen Scheineheverdacht erneut erhärteten, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 16. September 2021 die Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA von A, unter Ansetzung einer Ausreisefrist bis zum 16. November 2021. II. Den hiergegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion am 14. Februar 2022 ab, soweit sie diesen nicht als gegenstandslos geworden betrachtete. Zugleich setzte sie A eine neue Ausreisefrist bis zum 30. April 2022. III. Mit Beschwerde vom 17. März 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, es sei der vorinstanzliche Entscheid aufzuheben und ihm seine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu belassen. Weiter sei die ihm angesetzte Ausreisefrist aufzuheben und es sei den Vorinstanzen zu verbieten, ihn aus der Schweiz wegzuweisen. Eventualiter sei die Angelegenheit an eine der Vorinstanzen zurückzuweisen und/oder es seien weitere Sachabklärungen vorzunehmen und/oder weitere Beweismittel zu berücksichtigen. Schliesslich sei festzustellen, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und es sei ihm eine Parteientschädigung zuzusprechen. Mit Präsidialverfügung vom 21. März 2022 merkte das Verwaltungsgericht an, dass der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukomme und während des Verfahrens alle Vollziehungsvorkehrungen zu unterbleiben hätten. Während sich das Migrationsamt nicht vernehmen liess, verzichtete die Sicherheitsdirektion auf Vernehmlassung. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen einschliesslich Ermessensmissbrauch, -über- und -unterschreitung und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 50 in Verbindung mit § 20 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). 1.2 Nach § 52 in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG sind neue Tatsachenbehauptungen und neue Beweismittel im Beschwerdeverfahren grundsätzlich zulässig. Abzustellen ist entsprechend auf die tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt des gegenwärtig zu fällenden Entscheids (vgl. BGE 135 II 369 E. 3.3; BGr, 20. April 2009, 2C_651/2008, E. 4.2). 2. 2.1 Gestützt auf Art. 7 lit. d und e des Freizügigkeitsabkommens vom 21. Juni 1999 (FZA) in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 und 2 lit. a Anhang I FZA haben Ehegatten von EU-Staatsangehörigen mit Aufenthaltsrecht in der Schweiz ungeachtet der eigenen Staatsangehörigkeit das Recht, bei diesen Wohnung zu nehmen und eine Erwerbstätigkeit auszuüben. Dieses abgeleitete Aufenthaltsrecht knüpft an den formellen Bestand der Ehe an und darf grundsätzlich nicht vom Erfordernis des Zusammenlebens abhängig gemacht werden (vgl. BGE 130 II 113 E. 8 f.; EuGH, 13. Februar 1985, Rs. 267/83, Diatta, Slg. 1985, 567 ff., N. 18 ff.). Bei intakter und gelebter Ehe lässt sich ein entsprechender Aufenthaltsanspruch zudem auch auf das in Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung (BV) festgehaltene Recht auf Familienleben stützen (BGr, 17. März 2017, 2C_348/2016, E. 3.1.). 2.2 Der nacheheliche Aufenthalt ist im FZA nicht geregelt, richtet sich aber aufgrund des Diskriminierungsverbots von Art. 2 FZA grundsätzlich nach den Bestimmungen, die für Familienangehörige von Schweizerinnen und Schweizern gelten (Art. 42 in Verbindung mit Art. 50 AIG), sofern der aus einem EU-Staat stammende (Ex-)Ehegatte, von welchem sich das eheliche Aufenthaltsrecht abgeleitet hatte, in der Schweiz weiterhin anwesenheitsberechtigt ist (BGE 144 II 1 E. 4.7; vgl. auch BGr, 13. März 2017, 2C_536/2016, E. 3.3). 2.3 Sowohl eheliche als auch nacheheliche Aufenthaltsansprüche gestützt auf die freizügigkeitsrechtlichen oder inländischen Bestimmungen erlöschen überdies, wenn sie rechtsmissbräuchlich geltend gemacht werden. Demnach erscheint es rechtsmissbräuchlich, sich auf eine lediglich formell fortbestehende Ehe zu berufen, wenn diese ausschliesslich (noch) dazu dient, ausländerrechtliche Zulassungsvorschriften zu umgehen. Dies ist bei einer getrennten, definitiv gescheiterten und inhaltsleeren Ehe zu vermuten. Da bei rechtsmissbräuchlicher Berufung auf die inhaltsleer gewordene Ehe die Bewilligungsvoraussetzungen entfallen (Nichteinhalten einer mit der Verfügung verbundenen Bedingung), kann sodann gestützt auf Art. 23 der Verordnung über den freien Personenverkehr vom 22. Mai 2002 (VFP, vormals Verordnung über die Einführung des freien Personenverkehrs bzw. VEP) und Art. 62 Abs. 1 lit. d des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) die Aufenthaltsbewilligung widerrufen oder nicht (mehr) verlängert werden, zumal das Freizügigkeitsabkommen diesbezüglich keine eigenen abweichenden Bestimmungen enthält (vgl. zum Ganzen BGE 130 II 113 E. 9; BGE 139 II 393 E. 2.1). Rechtsmissbräuchlich ist insbesondere, wenn die Ehe nur zur Aufenthaltssicherung eingegangen oder aufrechterhalten wird (sogenannte Schein- oder Ausländerrechtsehe). 2.4 Das
Vorliegen einer Scheinehe oder einer nur aus ausländerrechtlichen Motiven
aufrechterhaltenen Ehe entzieht sich in der Regel einem direkten Beweis, weil
es sich dabei um innere Vorgänge handelt, die der Behörde nicht bekannt oder
schwierig zu beweisen sind. Sie sind daher oft nur durch Indizien zu erstellen
(vgl. BGE 122 II 289 E. 2b; BGr, 15. August 2012, 2C_3/2012, E. 4.1).
Dabei liegt in der Natur des Indizienbeweises, dass mehrere Indizien, welche
für sich allein noch nicht den Schluss auf das Vorliegen einer bestimmten
Tatsache erlauben, in ihrer Gesamtheit die erforderliche Überzeugung vermitteln
können. Als Indizien für die Annahme einer Scheinehe gelten namentlich das
Vorliegen eines erheblichen Altersunterschieds zwischen den Ehegatten sowie die
Umstände des Kennenlernens und der Beziehung, wie beispielsweise eine Heirat
nach einer nur kurzen Bekanntschaft 2.5 Zwar obliegt der Beweis für eine rechtsmissbräuchlich geschlossene oder aufrechterhaltene (Schein-)Ehe grundsätzlich der Behörde. Weisen die Indizien indessen mit grosser Wahrscheinlichkeit auf eine Scheinehe hin, obliegt es dem betroffenen Ausländer, die entsprechende Vermutung umzustossen (BGr, 2. Juli 2015, 2C_1127/2014, E. 3.2; BGE 130 II 482 E. 3.2; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.4; VGr, 22. Januar 2014, VB.2013.00586, E. 3.2; vgl. auch Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 7 N. 28). Da die Voraussetzungen von Art. 50 AIG anspruchsbegründend sind, sind diese grundsätzlich durch den um Bewilligungsverlängerung ersuchenden Ausländer nachzuweisen (VGr, 28. Januar 2015, VB.2014.00699, E. 4.4.13; VGr, 21. Februar 2017, VB.2017.00009, E. 4.1.1). Gemäss Art. 90 AIG und § 7 Abs. 2 VRG sind der gesuchstellende Ausländer und verfahrensbeteiligte Dritte zudem verpflichtet, bei der Erstellung des bewilligungswesentlichen Sachverhalts mitzuwirken. Die Aufenthaltsbewilligung kann widerrufen werden, wenn im Bewilligungsverfahren falsche Angaben gemacht oder wesentliche Tatsachen verschwiegen werden (Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG). Der Widerrufsgrund dient dazu, den bewilligungsrelevanten Sachverhalt festzustellen und eine hinreichende Mitwirkung des betroffenen Ausländers bei der Sachverhaltsfeststellung sicherzustellen. Entsprechend ist nicht entscheidend, ob der Bewilligungsentscheid bei vollständigen oder richtigen Angaben anders ausgefallen wäre. Vielmehr genügt es, wenn bewilligungsrelevante Umstände verschwiegen und der Bewilligungsbehörde damit die korrekte Sachverhaltsermittlung verunmöglicht wurde (vgl. auch BGr, 20. Juli 2016, 2C_1115/2015, E. 4.3.1; BGE 142 II 265 E. 3.2; BGr, 20. Februar 2004, 2A.485/2003, E. 2.3). 3. 3.1 Im vorliegenden Fall deuten mit Blick auf die Aktenlage und die vorinstanzlichen Erwägungen namentlich folgende Indizien auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder zumindest aufrechterhaltene (Schein-)Ehe hin: - Der Beschwerdeführer hatte zum Zeitpunkt der Heirat mit seiner rumänischen Ehefrau bloss geringe Aussichten auf die Wiedererlangung einer Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz, wurden ihm gegenüber doch bereits eine mehrjährige Landesverweisung sowie ein Einreiseverbot aufgrund seiner mehrfachen Delinquenz ausgesprochen. - Die Ehegatten haben sich eigenen Angaben zufolge im November 2013 in einer Diskothek in D zufällig kennengelernt und sie unterhielten im Anschluss namentlich aufgrund der Rückführung des Beschwerdeführers in sein Heimatland im Januar 2014 einzig telefonischen Kontakt. - Der Beschwerdeführer machte seiner Ehefrau eigenen Angaben zufolge anlässlich ihres erstens Besuchs im Kosovo im Juli 2016 einen Heiratsantrag. Die Hochzeit erfolgte im Rahmen des dritten Besuchs der Ehefrau im Kosovo im März 2017. Seitens der Ehefrau nahmen keine Familienmitglieder an der Hochzeit teil. An die vollständigen Namen der Trauzeugen vermochten sich beide Ehegatten an ihren Befragungen durch das Migrationsamt und die Polizei im Jahr 2018 nicht zu erinnern. Die Ehegatten machten am 28. August 2020 zudem unterschiedliche Angaben zum Kauf der Eheringe, zu den Hochzeitsgeschenken, zu den Kosten der Feier, zur Auswahl des Menus sowie zu den teilnehmenden Gästen, insbesondere zur Anwesenheit der Eltern des Ehemanns. Gerade letzterer Umstand erstaunt doch sehr, insbesondere angesichts der für die betreffenden Kulturkreise klein gehaltenen Hochzeitsfeier. Erfahrungsgemäss handelt es sich bei einer Hochzeit zudem um einen einprägsamen Moment im Leben zweier Menschen. Vor diesem Hintergrund sprechen die vielen Unstimmigkeiten des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau wie auch ihre generell knapp gehaltenen Schilderungen zur Hochzeit stark dafür, dass der Eheschliessung administrative, nicht emotionale Gründe zugrunde gelegen sind, was typisch für eine Scheinehe ist. - Der Beschwerdeführer gab im Rahmen seiner polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 zu den familiären Verhältnissen bekannt, die Ehefrau habe seine Eltern erstmals im Kosovo im Dezember 2019 persönlich getroffen. Aktenkundig ist jedoch, dass die Eltern des Beschwerdeführers und dessen Ehefrau in der Zeit vom 7. Juni 2017 bis am 31. Januar 2018 direkte Nachbarn an der E-Strasse 01 in F auf dem 3. Stock in den Wohnungsnummern 02 und 05 gewesen sind. Es ist unter diesen Umständen naheliegend, dass die Ehefrau die Eltern des Beschwerdeführers bereits länger kennt. Von Relevanz für das vorliegende Verfahren ist dies insbesondere deswegen, weil Scheinehen oft im Bekanntenkreis vermittelt werden. Dass wohl auch die Ehegatten sich hierüber im Klaren gewesen sind, erklärt, weshalb sie die besagte Nachbarschaft an ihren Befragungen zu keinem Zeitpunkt erwähnt haben. - Der
Beschwerdeführer führte bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August
2020 weiter aus, den Namen des einzigen Bruders seiner Ehefrau mehr als drei
Jahre nach der Heirat und sechs Jahre nach dem Kennenlernen der Ehegatten immer
noch nicht zu - Auch die Frage, ob die Ehefrau seine Geschwister schon einmal getroffen habe, konnte der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 nicht klar beantworten. Im Gegensatz dazu gab die Ehefrau am selben Tag zu Protokoll, den letzten Geburtstag des Beschwerdeführers gemeinsam mit dessen Bruder G gefeiert zu haben. Diese Divergenz ist bei einem effektiv gelebten Familienleben wiederum nur schwer zu erklären. - Zum Thema Freundes- und Bekanntenkreis führte der Beschwerdeführer an seiner polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 aus, den Bekanntenkreis seiner Ehefrau nicht zu kennen. Die Ehefrau äusserte dagegen gleichentags, am Wochenende immer mit ihren Freundinnen auszugehen, was darauf schliessen lässt, dass die Ehegatten überwiegend getrennte Leben führen. Hierfür spricht ferner, dass sie eigenen Angaben zufolge keine gemeinsamen Freunde haben. - Eigenen Angaben zufolge hat die Ehefrau Schulden in Höhe von ca. Fr. 14'000.-. Gemäss den in den Akten liegenden Lohnabrechnungen und den Angaben der Eheleute bei den polizeilichen Befragungen vom 28. August 2020 verfügt sie nur über geringe Einkünfte. Zudem liegen Lohnpfändungen gegen sie vor. All dies macht sie zu einer bevorzugten Zielgruppe zur Eingehung einer Scheinehe. Diese Tatsache legte sie überdies am 19. September 2018 trotz expliziter Frage der Polizei nicht offen. Sie erweckte dadurch den Anschein, gerade nicht zur Zielgruppe von Personen zu gehören, die von Ausländern bevorzugt für eine Scheinehe ausgesucht wird, obschon finanzielle Not eines der für die Eingehung einer Scheinehe typischen Motive ist. - Die Ehegatten machten bei ihrer polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 zahlreiche widersprüchliche Angaben zum ehelichen Zusammenleben, insbesondere zu ihrem täglichen Morgenritual, dem Kennenlernen von Geschwistern, der Bezahlung der monatlichen Miete, ihrer bevorzugten Schlafposition, ausgetauschten Geburtstagsgeschenken und ihren Kirchenbesuchen. All diese Widersprüche zu alltäglichen Aspekten des Zusammenlebens lassen darauf schliessen, dass keine gelebte Ehe vorliegt. Hierfür spricht auch der Umstand, dass die Ehegatten kein gemeinsames Bankkonto haben. Gegenseitige Kontovollmachten bestehen ebenfalls nicht, was bei der Führung eines ehelichen Haushalts eher ungewöhnlich ist. - Bei einer Wohnungskontrolle am 27. August 2020 um 20.00 Uhr konnte die Ehefrau am damaligen ehelichen Domizil an der H-Strasse 04 in I nicht angetroffen werden. Die kleine Einzimmerwohnung war überdies bloss rudimentär eingerichtet und für ein eheliches Zusammenleben grundsätzlich eher ungeeignet. Der Ehemann begann nach dem Eintreffen der Polizeibeamten umgehend und unaufgefordert damit, das Bettsofa als Bett herzurichten und den Beamten die wenigen Kleider der Ehefrau im Schrank zu zeigen, wobei Letzteres darauf hindeutet, dass er mit einer Kontrolle gerechnet und sich entsprechend vorbereitet haben könnte. - Anlässlich einer weiteren Kontrolle am Samstag, 10. Oktober 2020 um 10.00 Uhr konnte die Ehefrau erneut nicht zu Hause angetroffen werden, was den Verdacht bestärkt, dass sie sich nur unregelmässig an der ehelichen Meldeadresse aufhält. - Die Ehefrau konnte am Mittwoch, 27. Januar 2021, um 5.30 Uhr bei einer Kontrolle am Domizil von J im Pyjama angetroffen werden. J, welcher den Polizeibeamten die Türe mit nacktem Oberkörper öffnete, war für die Behörden kein Unbekannter, da er bereits in der Zeit vom April bis Mai 2014 offiziell an der gleichen Wohnadresse wie die Ehefrau des Beschwerdeführers gemeldet gewesen war. Zu Beginn des Jahres 2018 stellte die Ehefrau J anlässlich einer Wohnungsbesichtigung ihrem damaligen Vermieter gegenüber sogar als ihren Ehemann vor. Den Angaben des Vermieters zufolge hat sich J schon damals oft in der Wohnung der Ehefrau aufgehalten, was eindeutig auf eine (Parallel-)Beziehung der beiden schliessen lässt. Hierzu passt auch, dass die gegenwärtige Wohnung von J sich bloss acht Minuten zu Fuss vom Arbeitsort der Ehefrau entfernt befindet. Es überrascht vor diesem Hintergrund nicht, dass anlässlich der Kontrolle vom 27. Januar 2021 etliche Damenkleider, eine zweite Damenhandtasche sowie Kontoauszüge, Lohnabrechnungen, ein Betreibungsregisterauszug und weitere Unterlagen der Ehefrau im Kleiderschrank in der Wohnung von J gefunden wurden. Im Badezimmer befand sich eine Vielzahl von Schmink- und Hygieneartikel, welche ebenfalls auf eine regelmässige Anwesenheit der Ehefrau in der Wohnung schliessen liessen. Durch den Umstand, dass das Gästebett beim Eintreffen der Polizei bereits gebettet war und die Kleider der Ehefrau auf diesem deponiert waren, sollte der Polizei gegenüber allenfalls der falsche Eindruck vermittelt werden, dass die Ehefrau in diesem geschlafen haben soll. - An einer am Mittwoch, 27. Januar 2021, um 5.55 Uhr parallel durchgeführten Kontrolle konnte keiner der beiden Ehegatten an der neuen Wohnadresse an der K-Strasse 05 in L angetroffen werden. Als der Beschwerdeführer telefonisch erreicht und die Kontrolle in der Folge durchgeführt werden konnte, wurde festgestellt, dass die Wohnung wiederum sehr karg eingerichtet war. Es wurden kaum Hinweise gefunden, welche auf die regelmässige Anwesenheit der Ehefrau oder ein eheliches Zusammenleben schliessen liessen. Es gab keine Fotos der Ehegatten, der Kühlschrank war leer und es konnte einzig schmutzige Wäsche des Beschwerdeführers festgestellt werden. Weibliche Unterwäsche befand sich lediglich unter einer Sommerdecke im Kleiderschrank. Zum gegenwärtigen Aufenthaltsort seiner Ehefrau konnte der Beschwerdeführer überdies keine präzisen und überprüfbaren Angaben machen. Er äusserte lediglich vage, dass seine Ehefrau bei einem Kollegen in M übernachtet habe, dessen Name er jedoch nicht kenne. Da die Ehefrau gemäss den eigenen Angaben des Beschwerdeführers aufgrund des kürzeren Arbeitswegs jedoch regelmässig beim besagten Kollegen übernachtet, ist unverständlich, weshalb der Beschwerdeführer nicht einmal dessen Namen kennt. Dies erstaunt besonders vor dem Hintergrund, dass die Ehefrau den besagten Kollegen bereits seit etlichen Jahren kennt und vor Jahren sogar mit diesem zusammengewohnt hatte. Das Unwissen des Beschwerdeführers zeugt erneut von dessen Desinteresse am Leben seiner Ehefrau bzw. auf eine lediglich vorgetäuschte Wohn- und Lebensgemeinschaft. 3.2 Aufgrund der zahlreichen Indizien bestehen erhebliche Verdachtsmomente für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene Ehebeziehung des Beschwerdeführers. Zudem liegen eindeutige Hinweise für eine die eheliche Gemeinschaft zumindest konkurrenzierende Parallelbeziehung der rumänischen Ehefrau des Beschwerdeführers mit J vor. 3.3 Gegen das Vorliegen einer Scheinehe spricht hingegen, dass die Ehegatten teilweise über gegenseitige persönliche Angelegenheiten wie Operationen, Ausbildungen, Geburtsdaten, Beruf, Einkommen oder die Namen der Eltern der anderen Person Bescheid wussten. Auch sind die Ehegatten ungefähr gleich alt, sie gehören der gleichen Religion (nicht aber derselben Konfession) und einem ähnlichen Kulturkreis an und sie können sich in der Muttersprache des Beschwerdeführers miteinander unterhalten. Weiter kann erwähnt werden, dass der Mietvertrag vom 13. Oktober 2020 von beiden Ehegatten gemeinsam unterzeichnet worden ist und die Ehefrau das eheliche Domizil sehr gut beschreiben und skizzieren kann. Die getrennten finanziellen Verhältnisse lassen sich sodann zumindest teilweise mit den gegenüber der Ehefrau verfügten Lohnpfändungen erklären. Die Ehefrau besuchte den Beschwerdeführer überdies mehrfach in seiner Heimat Kosovo, wo sie 2016 und 2019 das Weihnachtsfest bzw. die Neujahrstage mit seinen Eltern verbrachte. Der Beschwerdeführer liess zur Widerlegung der vorgenannten Verdachtsmomente zudem ausführen, kleine Widersprüche und Unstimmigkeiten bei den Befragungen der Ehegatten sprächen gegen eine Absprache und damit gegen eine Scheinehe. Die aufgrund der erfolgten Wohnkontrollen geschlossene Annahme, dass die Ehefrau bei J wohne, sei überdies willkürlich. Weiter liegen ein paar undatierte Fotos und Screenshots von WhatsApp-Kommunikationen in den Akten, welche eine gelebte Beziehung belegen sollen. 3.4 Bei einer Gesamtbetrachtung sämtlicher Fakten vermag die Argumentation des Beschwerdeführers und seiner Ehefrau jedoch nicht zu überzeugen. Insbesondere ist nicht zu erklären, weshalb die Ehefrau J anlässlich einer Wohnungsbesichtigung im Jahr 2018 als ihren Ehemann angegeben hat. Eine Falschbezichtigung durch den ehemaligen Vermieter der Ehefrau ist in diesem Zusammenhang trotz getrübter Beziehung höchst unwahrscheinlich, namentlich unter Berücksichtigung der Tatsache, dass der Vermieter die Auskunft anlässlich eines spontanen Anrufs erteilt hatte. Die möglichen Konsequenzen seiner Aussage im Rahmen eines migrationsrechtlichen Verfahrens dürften ihm im damaligen Zeitpunkt kaum bewusst gewesen sein. Als Erklärung für das frühere Zusammenleben der Ehefrau mit J liess der Beschwerdeführer vorbringen, seine Ehefrau habe als Putzfrau bei der GmbH von J bloss eine günstige Unterkunft an derselben Adresse mieten können. Zusammengelebt hätten die beiden jedoch nicht, schon gar nicht als Paar. Angesichts der gesamten Aktenlage und insbesondere auch den Feststellungen bei den durchgeführten Wohnungskontrollen wirkt diese Argumentation nicht überzeugend. Der aus den Kontrollen gezogene Schluss der Vorinstanz betreffend eine aussereheliche Beziehung der Ehefrau kann bei den vorliegenden Umständen keineswegs als willkürlich bezeichnet werden. Die in der Beschwerdeschrift angeführten Gemeinsamkeiten der Ehegatten sind zudem etwas zu relativieren: Nach Einschätzung der Schweizer Botschaft in Pristina vom 21. Juni 2018 ist es eher ungewöhnlich, dass ein Kosovare eine bereits geschiedene Nichtkosovarin ehelicht. Die beiden Eheleute gehören zudem unterschiedlichen christlichen Konfessionen (katholisch/orthodox) an und gemäss Eingabe des früheren Rechtsvertreters des Beschwerdeführers vom 20. Januar 2022 sprach dessen Ehefrau im Jahr 2017/2018 noch kaum Albanisch, womit die Eheleute zumindest zu Beginn ihrer Ehe kaum über eine gemeinsame Verständigungssprache verfügten, nachdem Albanisch gemäss den Angaben der Ehefrau bei der polizeilichen Befragung vom 19. September 2018 Hauptverständigungssprache in der Ehe gewesen sein soll und der Beschwerdeführer bei seiner polizeilichen Befragung vom 28. August 2020 zu Protokoll gab, dass seine Ehefrau seit sieben Jahren nur auf Albanisch mit ihm kommunizieren würde. Weiter ist den Ausführungen des Beschwerdeführers entgegenzuhalten, dass in den Befragungen der Ehegatten nicht bloss "kleine Widersprüche", sondern zum Teil schlicht nicht zu erklärende Unstimmigkeiten aufgetreten sind. Bei Fragen, die sich auf den konkret gelebten Ehealltag bezogen, traten bei den Ehegatten umgehend klare Divergenzen auf. Von ihnen wurden kein geregelter Alltag, kein gemeinsames Umfeld und keine gemeinsamen Anekdoten geschildert. Der Beschwerdeführer reichte sodann nur wenige undatierte Fotos und WhatsApp-Nachrichten ein, obwohl bei einer tatsächlich gelebten Ehe wesentlich aussagekräftigere Belege zu erwarten wären. Die nachträglich eingereichten Fotos und Screenshots sind zudem wenig aussagekräftig, eher unpersönlich und kaum geeignet, eine gelebte Beziehung zu belegen, zumal sie auch in Täuschungsabsicht nachträglich erstellt worden sein könnten. Die anlässlich der Wohnkontrollen im ehelichen Domizil vorgefundenen Kleidungsstücke und Hygieneartikel sowie die Schmink- und Hygieneartikel im Badezimmer belegen noch kein eheliches Zusammenleben, spricht dies doch allenfalls auch bloss dafür, dass die Ehegatten mit den für sie absehbaren Kontrollen gerechnet haben könnten. Es ist im Übrigen durchaus denkbar, dass sich die Ehefrau gelegentlich in der ehelichen Wohnung aufhält, was ihre guten Kenntnisse darüber erklärt. Ein gemeinsam unterzeichneter Mietvertrag ist bei Scheinehen auch nicht ungewöhnlich, insbesondere da bei knappen finanziellen Verhältnissen Vermieter zum Teil darauf bestehen, dass beide Ehegatten den Mietvertrag unterzeichnen. Zudem hatten die Ehegatten auch aufgrund laufender Scheineheermittlungen Anlass, den Mietvertrag gemeinsam zu unterzeichnen. Gegenseitige Kenntnisse über den anderen Ehegatten belegen ebenfalls noch kein tatsächlich gelebtes Eheleben, da diese beispielsweise auch aus einer langjährigen Bekanntschaft oder Freundschaft resultieren können. Weiter hatten die Ehegatten aufgrund vorangegangener Scheineheermittlungen ein Interesse daran und Gelegenheit, ihre Aussagen aufeinander abzustimmen. Auch die durch die Ehefrau erfolgten Familienbesuche vermögen die Verdachtsmomente nicht zu entkräften, zumal diese zum Teil erst nach dem Aufkommen des Verdachts einer Scheinehe erfolgt sind. Massgebend ist, dass die Eheleute nach der erfolgten Einreise des Beschwerdeführers in die Schweiz aufgrund der zahlreichen Indizien für eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene oder aufrechterhaltene Ehe gehalten waren, die durch sie beabsichtigte Lebensgemeinschaft zu beweisen. Der entsprechende Nachweis eines ehelichen Zusammenlebens im Sinn einer auf Dauer angelegten wirtschaftlichen, körperlichen und spirituellen Verbindung wurde vorliegend jedoch nicht erbracht. Vielmehr überwiegen klare Indizien, dass die Ehe primär zum Zweck der Umgehung ausländerrechtlicher Zulassungsvorschriften geschlossen oder aufrechterhalten wurde. 3.5 Bei der dargelegten Indizienlage vermögen die zusätzlich gestellten Beweisanträge (Befragung der Eltern des Beschwerdeführers, Befragung von J und von dessen Tochter N sowie Befragung des Bruders des Beschwerdeführers G) den in Raum stehenden Verdacht einer Scheinehe und/oder einer ausserehelichen (Parallel-)Beziehung der Ehefrau nicht zu widerlegen. Da sowohl die Eltern des Beschwerdeführers wie auch dessen Bruder in einem offensichtlichen Näheverhältnis zum Beschwerdeführer stehen, haben sie ein Interesse an dessen Verbleib in der Schweiz, was ihre Zeugenqualität von vornherein infrage stellt. Im Übrigen kann auch bei einer Scheinehe ohne Weiteres eine glückliche Paarbeziehung gegenüber den Familien der Ehegatten vorgetäuscht werden. J und dessen Tochter N, welche als gute Kollegin der Ehefrau bezeichnet wird, stehen ebenfalls in einem Näheverhältnis zur Ehefrau, was sich entsprechend auf ihre Glaubwürdigkeit auswirkt. Es liegt im Übrigen auf der Hand, dass eine Paarbeziehung zwischen der Ehefrau und J von J und N aufgrund der persönlichen bzw. familiären Verhältnisse bestritten würde. Ferner würde auch eine verbale Bestätigung von N, dass die aufgefundenen Damenkleider sowie die Schmink- und Hygieneartikel in der Wohnung ihres Vaters von ihr stammen würden, eine Paarbeziehung zwischen ihm und der Ehefrau des Beschwerdeführers nicht widerlegen können, da eine klare Zuweisung der betreffenden Gegenstände unmöglich erfolgen kann. Zudem könnte eine Paarbeziehung von J und der Ehefrau auch vor dessen Tochter verborgen worden sein. Eine plausible Erklärung, weshalb bei einem blossen Besuchsaufenthalt der Ehefrau des Beschwerdeführers eine grosse Anzahl ihrer persönlichen Dokumente mit sensiblen Daten bei J aufgefunden wurde, obschon diese Räumlichkeiten offenbar noch durch die Tochter N genutzt werden, ist jedenfalls nicht ersichtlich. Da die offerierten Gegenbeweise somit nicht geeignet sind, das Beweisergebnis umzustossen, kann in antizipierter Beweiswürdigung auf die Abnahme der offerierten Befragungen verzichtet werden. 3.6 Zum Vorhalt der Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz ist festzuhalten, dass diese in ihrem Entscheid unter Bezugnahme auf den Rekursentscheid vom 9. Juli 2019 ausdrücklich ausführt, dass die Ehegatten miteinander auf Albanisch (und ferner auf Deutsch) kommunizieren könnten. Sie bezeichnet zudem weitere Faktoren, welche grundsätzlich gegen das Vorliegen einer Scheinehe sprechen. Von einer einseitigen Ermittlung des Sachverhalts zuungunsten des Beschwerdeführers oder einer Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes kann unter diesen Umständen keine Rede sein. Die Vorinstanz war auch nicht gehalten jedes anerbotene Beweismittel einzeln in ihrer Beweiswürdigung aufzuführen, sondern sie hatte vielmehr eine Gesamtwürdigung der Aktenlage vorzunehmen. Einzelne Bilder und Videos vermögen sodann lediglich eine Momentaufnahme wiederzugeben und sie können sehr leicht inszeniert werden. Der Beweiswert ist daher für sich genommen gering. Nach dem Gesagten sind somit keine Gehörsverletzungen durch die Vorinstanz auszumachen. 4. Aufgrund des erhärteten Verdachts auf eine lediglich zur Aufenthaltssicherung eingegangene bzw. aufrechterhaltene Ehe mangelt es der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers an der für sie zentralen Bedingung. Ein Widerruf der Bewilligung gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG ist jedoch stets unter dem Aspekt der Verhältnismässigkeit im Sinn von Art. 96 AIG zu prüfen. Diesbezüglich ist von Bedeutung, dass der Beschwerdeführer seine Kindheit und den Grossteil seines Lebens in seinem Heimatland Kosovo verbracht hat, wo ein Teil seiner Geschwister bis heute lebt. Da er bereits vor seiner Ehe mehrere Jahre im Kosovo verbracht und das Land in den vergangenen Jahren gemeinsam mit seiner Ehefrau besucht hat, ist er mit den dortigen Verhältnissen und Gegebenheiten immer noch bestens vertraut. Der Beschwerdeführer spricht selbstredend auch die dortige Landessprache. Hinsichtlich des aktuellen Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ist zu beachten, dass er diesen durch die Vortäuschung einer Ehegemeinschaft erschlichen und aufgrund seines rechtsmissbräuchlichen Verhaltens jederzeit mit einem Bewilligungswiderruf zu rechnen hatte. Die Integration des Beschwerdeführers in der Schweiz geht im Übrigen nicht über die übliche Integrationserwartung hinaus: Die Deutschkenntnisse des Beschwerdeführers sind nach wie vor gebrochen und durch keinerlei Nachweise belegt. Weiter verstiess er in der Vergangenheit mehrfach und teilweise massiv gegen die hiesige Rechtsordnung, weshalb er zeitweise des Landes verwiesen wurde. Aktenkundig sind zudem Verlustscheine des Beschwerdeführers im April 2021 in Höhe von gesamthaft mehr als Fr. 38'000.-. Der Umstand, dass der Beschwerdeführer einem existenzsichernden Erwerb nachgeht, kann erwartet werden, ohne dass deshalb ein Widerruf unverhältnismässig würde. Auch die Beziehung zu seinen in der Schweiz wohnenden Eltern und Geschwistern steht einem Widerruf nicht entgegen, zumal der Beschwerdeführer den Kontakt weiterhin über die Distanz und wechselseitige Besuche aufrechterhalten kann. Seine Eltern besuchen ihre Heimat überdies ebenfalls regelmässig. Der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erscheint somit verhältnismässig im Sinn von Art. 96 AIG. 5. Aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers entfällt auch ein nachehelicher Aufenthaltsanspruch im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG oder ein nachehelicher Härtefall in Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b in Verbindung mit Art. 50 Abs. 2 AIG. Weiter kann aufgrund des rechtsmissbräuchlichen Verhaltens des Beschwerdeführers offenbleiben, ob er mit der Vortäuschung einer gelebten Ehe auch den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. a AIG gesetzt hat. Schliesslich kann gemäss Art. 30 Abs. 1 lit. b AIG von den Zulassungsvoraussetzungen abgewichen werden, um schwerwiegenden persönlichen Härtefällen oder wichtigen öffentlichen Interessen Rechnung zu tragen. Sodann können Vollzugshindernisse nach Art. 83 AIG einer Wegweisung entgegenstehen. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung führt auf Seiten des Beschwerdeführers allerdings, wie im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung dargelegt, nicht zu einem schwerwiegenden persönlichen Härtefall. Ein Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz aufgrund wichtiger öffentlicher Interessen kommt ebenfalls nicht in Betracht, da es sich bei ihm nicht um eine qualifizierte Fachkraft handelt und sein missbräuchliches Verhalten keinen Schutz verdient. Vollzugshindernisse im Sinn von Art. 83 AIG liegen beim Beschwerdeführer gegenwärtig wie bereits bei den beiden früher erfolgten Rückführungen in seine Heimat nicht vor. 6. Konventions- oder verfassungsrechtlich geschützte Beziehungen zur hiesigen Bevölkerung im Sinn von Art. 8 EMRK bzw. Art. 13 Abs. 1 BV werden weder substanziiert geltend gemacht noch sind solche ersichtlich: Der Beschwerdeführer hat sich sein hiesiges Aufenthaltsrecht in den letzten Jahren durch die Vortäuschung einer ehelichen Beziehung erschlichen und musste seither jederzeit damit rechnen, das Land verlassen zu müssen. Die Beziehung zu seinen in der Schweiz lebenden Eltern und Geschwister vermochte nach Erreichen der Volljährigkeit des Beschwerdeführers keinen Aufenthaltsanspruch mehr zu begründen. Auch sonst sind keine besonders intensiven, über eine normale Integration hinausgehenden privaten Beziehungen zum ausserfamiliären bzw. ausserhäuslichen Bereich ersichtlich. Aufgrund der erfolgten Rückführungen des Beschwerdeführers in sein Heimatland kann er sich ferner nicht auf einen mehr als zehnjährigen, ununterbrochenen Aufenthalt in der Schweiz berufen. Zudem konnte er zuletzt nur aufgrund der aufschiebenden Wirkung der von ihm eingelegten Rechtsmittel im Land verbleiben. Einem solch prekären Aufenthalt ist praxisgemäss kein besonderes Gewicht beizumessen (vgl. VGr, 31. März 2021, VB.2021.00006, E. 4.; VGr, 19. Dezember 2018, VB.2018.00653, E. 4.3.1). Die sozialen Bindungen des Beschwerdeführers in der Schweiz sind somit nicht so eng geworden, dass es nach jüngster bundesgerichtlicher Praxis für eine Aufenthaltsbeendigung besonderer Gründe bedürfte (vgl. Art. 8 Abs. 2 EMRK sowie BGr, 17. September 2018, 2C_441/2018, E. 1.3.1; BGr, 20. Juli 2018, 2C_1035/2017, E. 5.1 f.; BGE 144 I 266 E. 3.9). Die Sache erscheint damit spruchreif und von weiteren Beweiserhebungen kann im dargelegten Sinn in antizipierter Beweiswürdigung abgesehen werden. Des Weiteren kann im verwaltungsrechtlichen Verfahren auf die nach wie vor zutreffenden vorinstanzlichen Erwägungen verwiesen werden (§ 28 Abs. 1 Satz 2 in Verbindung mit § 70 VRG). Die Beschwerde ist damit abzuweisen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ihm ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG). 8. Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde im Sinne der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an: |