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Geschäftsnummer: VB.2022.00160  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 14.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 03.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung)


Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung). Prüfung formeller Fragen; Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 (E. 1). Keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz, soweit die Beschwerdeführerin ihren Leistungsanspruch aus fehlerhaften Verrechnungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen ableitet. Insofern ist von einer "res iudicata" auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (E. 2.3 f.). Ebenfalls keine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines der Beschwerdeführerin zugesprochenen, aber noch nicht ausbezahlten Betrags (E. 2.5). Zwar ist bedenklich, dass die Höhe des sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auch heute – mehr als zehn Jahre nach dem Ende des hier relevanten Zeitraums (Juli 2010 bis März 2012) – noch nicht rechtskräftig feststeht. Berücksichtigt man indessen, dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Teil der Leistungsansprüche bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (VB.2013.00227) und die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin dank der zugesprochenen IV-Rente als gesichert erscheint, lässt sich die bisherige Dauer des Gesamtverfahrens gerade noch als nicht unangemessen bezeichnen (E. 3.4). Demgegenüber sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb für den Zeitraum von April bis Mai 2012 noch kein erstinstanzlicher Entscheid über die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin ergangen ist. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsbehörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vom Amtsgeheimnis entbinden müsse. Vielmehr wäre sie in der Lage und dazu verpflichtet gewesen, die erforderlichen Sozialversicherungsakten selber zu beschaffen (E. 3.6). Die Rüge der unvollständigen Anspruchsüberprüfung erweist sich als unbegründet; jedoch Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin seitens der Beschwerdegegnerin, indem diese Eingaben nicht beachtete (E. 4). Unbegründete Rügen der Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit der Gewährung bzw. Bemessung von Integrationszulagen sowie von Bewerbungs- und Schulungskosten (E. 5). Gewährung UP, Abweisung URB (E. 6.3 und 6.5). Teilweise Gutheissung. Feststellung einer Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots seitens der Beschwerdegegnerin.
 
Stichworte:
AKTENFÜHRUNGSPFLICHT
BESCHLEUNIGUNGSGEBOT
INTEGRATIONSZULAGE
IV-RENTE
RECHTSKRAFT
RECHTSVERWEIGERUNG
RECHTSVERZÖGERUNG
RES IUDICATA
SITUATIONSBEDINGTE LEISTUNGEN
UNENTGELTLICHE PROZESSFÜHRUNG (UP)
UNENTGELTLICHE RECHTSPFLEGE (UP/URB)
UNENTGELTLICHER RECHTSBEISTAND (URB)
UNTERSUCHUNGSGRUNDSATZ
VERFAHRENSVEREINIGUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
Art. 29I BV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00160
VB.2022.00180

 

 

 

Urteil

 

 

der 3. Kammer

 

 

vom 14. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Ersatzrichter Kaspar Plüss, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde B,
vertreten durch die Sozialbehörde,

diese vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe
(Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung),

hat sich ergeben:

I.  

A. A bezog vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 Sozialhilfeleistungen von der Gemeinde B, wobei die Auszahlungen über den Zweckverband Sozialdienst des Bezirks H abgewickelt wurden. Am 11. April 2011 sprach die IV-Stelle des Kantons Zürich A rückwirkend ab 1. Juli 2010 eine ganze Invalidenversicherungsrente zu. In der Folge kam die Gemeinde B zum Schluss, dass nach Verrechnung der an A ausbezahlten IV-Renten noch eine offene Sozialhilfeschuld von Fr. 24'708.45 bestehe. Mit Verfügung vom 3. Mai 2012 ordnete die Gemeinde unter anderem an, die vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 an A ausgerichteten Sozialhilfeleistungen würden im Umfang von Fr. 24'708.45 zurückgefordert, wobei das Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV diesen Betrag direkt an die Gemeinde B zu überweisen habe. Im Mai bzw. Juni 2012 gewährte das Amt für Zusatzleistungen A rückwirkend ab Juli 2010 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen (vgl. hinten I.J und II.A). Zwischen Mai 2012 und Oktober 2013 zahlte das Amt Ergänzungsleistungen und Beihilfen im Umfang von Fr. 21'991.60 an die Gemeinde B aus.

B. Der Bezirksrat H hiess einen Rekurs, den A gegen die Verfügung der Gemeinde B vom 3. Mai 2012 erhoben hatte, mit Dispositivziffer III des Beschlusses SO.2012.22 vom 5. Februar 2013 teilweise gut, und reduzierte den Rückforderungsbetrag von Fr. 24'708.45 auf Fr. 24'592.55.

C. Am 28. Januar 2016 hiess das Verwaltungsgericht Zürich die Beschwerde, die A gegen den Beschluss des Bezirksrats H vom 5. Februar 2013 erhoben hatte, mit Urteil VB.2013.00227 teilweise gut. Das Gericht hob Dispositivziffer III des Bezirksratsbeschlusses vom 5. Februar 2013 auf, stellte fest, dass die von der Gemeinde B vorgenommene Verrechnung der von ihr geleisteten wirtschaftlichen Hilfe für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 mit Nachzahlungen und Rentenzahlungen der Invalidenversicherung und mit Zusatzleistungen zur AHV/IV im Betrag von insgesamt Fr. 45'562.80 zu Recht erfolgt sei, und verpflichtete A, der Gemeinde B für die genannte Periode Rückzahlungen im Betrag von Fr. 2'258.50 zu leisten; im Übrigen wurde die Beschwerde abgewiesen, soweit darauf eingetreten wurde (Dispositivziffer 1). Sodann verpflichtete das Verwaltungsgericht die Gemeinde B, A eine Parteientschädigung von Fr. 2'700.- (inkl. Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (Dispositivziffer 5). Schliesslich wurde der unentgeltliche Rechtsbeistand von A für das Beschwerdeverfahren mit Fr. 6'116.60 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt, wobei festgehalten wurde, dass die Parteientschädigung gemäss Dispositivziffer 5 anzurechnen sei (Dispositivziffer 6).

D. Gegen Dispositivziffer 5 und 6 des Entscheids VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und verlangte die Zusprechung einer Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 6'116.60. Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab (BGr, 24. August 2016, 8C_210/2016, E. 7.6).

E. Unter Berufung auf den Entscheid VB.2013.00227 des Verwaltungsgerichts vom 28. Januar 2016 gelangte A am 12. Mai 2016 erneut an die Gemeinde B. Sie beantragte, 1. ihr sei die Rückzahlung im Umfang von Fr. 2'258.50 zu erlassen, die das Verwaltungsgericht in Dispositivziffer 1 des Urteils VB.2013.00227 angeordnet habe, 2. die Gemeinde B müsse ihr Leistungen im Umfang von Fr. 19'733.10 zurückerstatten, und 3. der Betrag von Fr. 6'126.- sei ihr zu erlassen bzw. an sie zurückzuzahlen.

F. Am 28. August 2017 verfügte die Sozialbehörde B, sie trete nicht ein auf das Begehren As vom 16. Mai 2016 bezüglich Zurückzahlung von Fr. 19'733.10 (Dispositivziffer 1) und bezüglich Erlass von Fr. 6'126.- (Dispositivziffer 2). Das Gesuch um Erlass des Rückzahlungsbetrags von Fr. 2'258.50 wies die Sozialbehörde ab (Dispositivziffer 3).

G. Gegen die Verfügung der Sozialbehörde B vom 28. August 2017 erhob A am 11. Oktober 2017 Rekurs beim Bezirksrat H. Sie beantragte unter anderem, 1. die Dispositivziffern 1–5 dieser Verfügung seien aufzuheben, 2. die [Rückzahlung der] rechtmässig bezogenen Wirtschaftshilfe von Juli 2010 bis Mai 2012 in der Höhe von Fr. 67'178.25 sei ihr zu erlassen, 3. ihr seien Fr. 22'334.05 auszubezahlen aufgrund der Reduktion der Rückerstattungsforderung durch das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227.

H. Am 19. Februar 2019 entschied der Bezirksrat H, der Rekurs von A gegen den Beschluss der Sozialbehörde vom 28. August 2017 werde abgewiesen (in Bezug auf Dispositivziffer 3), soweit darauf eingetreten werde.

I. Am 21. März 2019 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Bezirksratsentscheid vom 19. Februar 2019. Sie beantragte unter anderem, der Bezirksratsbeschluss vom 19. Februar 2019 sei aufzuheben. Das Verwaltungsgericht wies die Beschwerde am 1. Juli 2021 – unter Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung – ab (Urteil VB.2019.00194). Auf ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel von A trat das Bundesgericht nicht ein (BGr, 23. September 2021, 8C_563/2021).

J. Parallel zum dargelegten sozialhilferechtlichen Verfahren lief in Bezug auf A auch ein sozialversicherungsrechtliches Verfahren (vgl. auch vorn I.A). Das Amt für Zusatzleistungen gewährte A am 10. Mai 2012 (Verfügung) bzw. am 7. Juni 2012 (Einspracheentscheid) rückwirkend ab Juli 2010 monatliche Ergänzungsleistungen und Beihilfen. Gegen den Einspracheentscheid des Amts für Zusatzleistungen vom 7. Juni 2012 erhob A Beschwerde, die das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich am 2. Oktober 2013 abwies. A führte daraufhin Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht. Das Gericht hiess die Beschwerde teilweise gut und wies die Sache zur Neuberechnung der Ergänzungsleistungen an das Amt für Zusatzleistungen zurück (BGr, 9. April 2014, 9C_884/2013). In der Folge setzte das Amt für Zusatzleistungen die Ergänzungsleistungen neu fest. Daraus resultierte unter Berücksichtigung der bereits ausgerichteten Leistungen eine Nachzahlung an A von Fr. 3'047.- (Verfügung vom 12. Mai 2014 und Einspracheentscheid vom 25. November 2014). Rund zwei Jahre später – am 7. Mai 2016 – forderte A unter Berufung auf den Entscheid des Verwaltungsgerichts VB.2013.00227 vom 28. Januar 2016 eine Revision bzw. Neuberechnung der Ergänzungsleistungen durch die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich. Nach erfolgloser Anrufung der innerkantonalen Rechtsmittelinstanzen erhob A Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht, das die Beschwerde teilweise guthiess und die Sache an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückwies (BGr, 1. Juli 2019, 9C_279/2019, E. 2.2). Im zweiten Rechtsgang wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die Beschwerde von A erneut ab. Dagegen wehrte sich A erfolglos beim Bundesgericht (BGr, 5. Mai 2020, 9C_711/2019, E. 4.4).

II.  

A. Im Zeitraum zwischen 2010 und 2012 hatte die Sozialbehörde B gegenüber A nicht nur die eingangs erwähnte Verfügung vom 3. Mai 2012 erlassen (vgl. vorn I.A.), sondern diverse weitere Verfügungen, die in erster Linie die Frage der Übernahme von krankheitsbedingten Kosten sowie von Umzugskosten und Fahrspesen betrafen. Gegen vier Verfügungen – jene vom 3. Mai 2012, zwei Verfügungen vom 20. April 2011 sowie eine Verfügung vom 11. Juli 2011 – erhob A Rekurs. Am 5. Februar 2013 hiess der Bezirksrat H diese Rekurse teilweise gut und wies die Verfahren grossmehrheitlich zur ergänzenden Untersuchung und zur neuen Entscheidfindung an die Sozialbehörde B zurück. Der Bezirksrat hob dabei unter anderem auch Dispositivziffer 2 der Verfügung vom 3. Mai 2012 auf, worin die Sozialbehörde angeordnet hatte, dass sie A ab 1. April 2012 keine weiteren Sozialhilfeleistungen mehr ausrichte – weder rückwirkend noch für die Zukunft. Die Gemeinde B focht die vier Rekursentscheide beim Verwaltungsgericht an. Am 22. September 2016 wies das Verwaltungsgericht zwei der Beschwerden ab und trat auf die beiden anderen Beschwerden nicht ein (VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184). Das Verwaltungsgericht begründete sein Urteil in erster Linie damit, dass der Umstand, dass A Ergänzungsleistungen bezogen habe, nicht ausschliesse, dass sie einen sozialhilferechtlichen Anspruch auf Übernahme von krankheits- und behinderungsbedingten Kosten geltend machen könne – insbesondere im Zusammenhang mit komplementär- und alternativmedizinischen Leistungen (vgl. VGr, 22. September 2016, VB.2013.00181–184, E. 3.5).

B. Vor dem Hintergrund des Verwaltungsgerichtsurteils VB.2013.00181–184 vom 22. September 2016 reichte A der Sozialbehörde am 6. Januar 2017 eine Eingabe ein, in der sie die nach ihrer Auffassung noch ausstehenden Sozialhilfeansprüche auflistete. Am 6. Februar 2017 forderte die Sozialbehörde B den Rechtsvertreter von A dazu auf, eine detaillierte Aufstellung sämtlicher Leistungen einzureichen, deren Übernahme A bis zum heutigen Tage unter dem Titel "Sozialhilfe" beanspruche und die noch nicht ausgerichtet worden seien, unter Angabe des jeweiligen Leistungszeitraums mit den entsprechenden Ausgabebelegen. In der Folge reichte Rechtsanwalt E der Sozialbehörde B am 12. Juni 2017 eine Auflistung der sozialhilferechtlichen Leistungen ein, die A gegenüber der Gemeinde B im Zeitraum 2010–2012 geltend machte.

C. Mit Verfügung vom 26. April 2019 gewährte die Sozialbehörde B A für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis Ende März 2012 zusätzliche Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 13'108.65 (Dispositivziffer 4), und zwar in erster Linie für krankheitsbedingte Kosten sowie – in geringfügigem Umfang – für weitere Kosten (AHV-Beiträge von Fr. 124.60, Wohnnebenkosten von Fr. 325.10 und Fahrspesen von Fr. 154.45). Soweit A weitere bzw. höhere Leistungen verlangt hatte, wies die Sozialbehörde die Anträge ab – unter Vorbehalt des Zeitraums von April bis Mai 2012: diesbezüglich beschloss die Sozialbehörde, das Verfahren weiterzuführen (Dispositivziffer 1 und 5). Ferner auferlegte die Sozialbehörde A eine Frist von 30 Tagen, um die für die Ausrichtung der IV-Rente an sie zuständige Ausgleichskasse und das Amt für Zusatzleistungen gegenüber der Sozialbehörde B schriftlich vom Amtsgeheimnis zu befreien und diese Stellen zu ermächtigen, über die in den Monaten April und Mai 2012 ausgerichteten Leistungen unter Beilage von Belegkopien umfassend Auskunft zu geben (Dispositivziffer 2). Schliesslich ersuchte die Gemeinde B den unentgeltlichen Rechtsbeistand von A, innert 30 Tagen seine Aufwendungen für das Verfahren bis zum heutigen Zeitpunkt in Rechnung zu stellen (Dispositivziffer 6).

D. Gestützt auf Dispositivziffer 6 der Verfügung der Gemeinde B vom 26. April 2019 stellte Rechtsanwalt E der Gemeinde B am 3. Juni 2019 eine Honorarrechnung in der Höhe von Fr. 6'294.10 zu. Am 12. August 2019 überwies die Gemeinde B diesen Betrag an E. Am 27. Januar 2021 ersuchte A die Gemeinde B um Erlass der Anwaltskosten von Fr. 6'294.10. 

E. Mit Schreiben vom 13. Oktober 2021 forderte A die Gemeinde B dazu auf, ihr innert fünf Tagen den Betrag von Fr. 2'258.50 zu überweisen. Zur Begründung führte sie aus, es handle sich um eine Restschuld im Zusammenhang mit der Parteientschädigung, die ihr das Verwaltungsgericht im Jahr 2016 – im Rahmen des Urteils VB.2013.00277 – zugesprochen habe. Gleichentags überwies A der Gemeinde B den Betrag von Fr. 2'258.50. Am 3. November 2021 überwies die Gemeinde den Betrag zurück an A.

III. [VB.2022.00180]

A. Am 4. Juni 2019 erhob A beim Bezirksrat H Rekurs gegen den Beschluss der Gemeinde B vom 26. April 2019. Sie beantragte, 1. Dispositivziffer 5 des Beschlusses vom 26. April 2019 sei aufzuheben; die Kosten für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung, der Mieterverbandsbeitrag und die Integrationszulage seien ihr im vollen Umfang zuzusprechen; 2. die sofortige Auszahlung von Fr. 13'108.65 sei zu veranlassen; dem Rekurs sei insoweit die aufschiebende Wirkung zu entziehen; 3. die zurückgestellten versicherungsvertragsrechtlichen Kosten von Fr. 555.- bzw. Fr. 352.-, die Dispositivziffer 1 betreffen würden, seien einzeln nachzuweisen oder zusammen mit den gutgeheissenen Kosten auszuzahlen; die aufschiebende Wirkung des Rekurses sei auch in diesem Punkt aufzuheben; 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 5. ihr sei eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen. Am 5. Juni 2019 reichte A dem Bezirksrat H eine weitere Eingabe sowie weitere Beilagen ein.

B. Am 19. Juni 2019 wies der Bezirksrat H den Antrag auf Entzug der aufschiebenden Wirkung des Rekurses vom 4. Juni 2019 ab. Am 26. Juni 2019 bewilligte der Bezirksrat das Gesuch von A um unentgeltliche Rechtsvertretung und lud sie dazu ein, den Namen einer Vertreterin oder eines Vertreters zu nennen. Am 15. Juli 2019 verzichtete A auf die Nennung einer Rechtsvertretung.

C. Mit Beschluss SO.2019.21 vom 15. Februar 2022 entschied der Bezirksrat, I. der Rekurs vom A vom 4. Juni 2019 gegen den Beschluss der Sozialbehörde B vom 26. April 2019 werde abgewiesen, soweit darauf eingetreten werde; II. es würden keine Verfahrenskosten erhoben; III. A werde keine Parteientschädigung zugesprochen. 

D. Am 27. März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats SO.2019.21 vom 15. Februar 2022. Sie stellte die Anträge, 1. der angefochtene Beschluss sei aufzuheben; 2. das Verwaltungsgericht habe die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen im Umfang von Fr. 14'007.42 anzuordnen; 3. es sei festzustellen, dass die Gemeinde B die abgewiesenen Anträge zur Kostenübernahme gemäss Rekursantrag 1 neu zu prüfen oder zu zahlen habe (Streitwert: Fr. 8'030.23); 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 5. "Antrag Parteientschädigung"; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Aufgrund dieser Beschwerde eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2022.00180.

E. Am 28. März 2022 reichte A dem Verwaltungsgericht eine Ersatz-CD für eine zuvor eingereichte defekte CD ein. Am 13. April 2022 verzichtete der Bezirksrat H auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Am 14. April 2022 reichte die Gemeinde B dem Verwaltungsgericht eine Beschwerdeantwort ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Am 17. Mai 2022 reichte A eine weitere Stellungnahme ein. Am 18. Juli 2022 ersuchte sie um Zustellung des Protokollhefts im Verfahren VB.2022.00180.

IV. [VB.2022.00160]

A. Am 8. November 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine als "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin beantragte sie, 1. die Sozialbehörde B sei zu verpflichten, ihr eine Abrechnung und den aktuellen Saldo aus ihrer Sozialhilfe-Einzelfallrechnung auszuhändigen; 2. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; 3. ihr sei eine Parteientschädigung mindestens im Umfang ihres Rekursverfahrensaufwands zulasten der Gemeinde B zuzusprechen; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

B. Am 20. November 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine zweite als "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin ersuchte sie den Bezirksrat, 1. die Gemeinde sei dazu zu verpflichten, eine rekursfähige Verfügung zu erlassen in Bezug auf den von ihr im Januar 2021 geforderten Erlass von Rechtsanwaltskosten in der Höhe von Fr. 6'294.10. Eventualiter stellte sie (2.) das Begehren, der Bezirksrat selber habe eine solche Verfügung zu erlassen bzw. (6.) habe die Gemeinde B zu verpflichten, die Anwaltskosten definitiv zu erlassen. Ferner ersuchte sie (3.) um unentgeltliche Prozessführung und (4.) um Zusprechung einer Parteientschädigung; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B.

C. Am 12. Dezember 2021 erhob A beim Bezirksrat H eine dritte als "Rechtsverweigerungs- und Rechtsverzögerungsbeschwerde" bezeichnete Eingabe. Darin beantragte sie, 1. die Gemeinde B sei zu verpflichten, ihr die noch nicht ausbezahlten Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 zu entrichten; 2. eventualiter habe der Bezirksrat die Auszahlung dieser Leistungen selber zu beschliessen; 3. die Gemeinde B habe ihr eine Parteientschädigung – mindestens in der Höhe des Rekursverfahrensaufwands – auszuzahlen; 4. ihr sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Mit Rekursvernehmlassung vom 17. Dezember 2021 beantragte die Gemeinde B, der Rekurs sei abzuweisen, unter Kostenfolgen zulasten von A.

D. Am 15. Februar 2022 beschloss der Bezirksrat, I. die Rekurse wegen Rechtsverweigerung bzw. Rechtsverzögerung vom 8. November 2021, vom 20. November 2021 und vom 12. Dezember 2021 würden zu einem Rekursverfahren mit der Geschäftsnummer GE.2021.19 vereinigt; II. auf den Antrag As auf Auszahlung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 werde nicht eingetreten; III. die Rekursvernehmlassung der Sozialbehörde B vom 17. Dezember 2021 werde A zugestellt zur Einreichung einer freiwilligen Stellungnahme innert 30 Tagen.

E. Am 15. März 2022 erhob A beim Verwaltungsgericht Beschwerde gegen den Beschluss des Bezirksrats GE.2021.19 vom 15. Februar 2022. Sie stellte die Anträge, 1. ihr seien die aktuellen Saldi aus der Einzelfallrechnung der Sozialbehörde zuzustellen, und zwar inkl. separat gebuchte AHV-Leistungen, Krankenkassenprämie KVG, Individuelle Prämienverbilligung, Sozialhilfeausgaben und Rückzahlungen von Klient und Sozialversicherungen für diese Positionen; 2. es sei ein rekursfähiger Beschluss zu fällen betreffend Erlass der Rückzahlung von Anwaltskosten von Fr. 6'294.10; 3. Dispositivziffer II des angefochtenen Beschlusses sei aufzuheben und die Gemeinde B sei zu verpflichten, die Sozialhilfeanträge von A weiterhin entgegenzunehmen; 4. die unentgeltliche Prozessführung sei zu gewähren; alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Gemeinde B. Aufgrund dieser Beschwerde eröffnete das Verwaltungsgericht ein Verfahren mit der Geschäftsnummer VB.2022.00160.

F. Am 23. März 2022 reichte der Bezirksrat eine Stellungnahme zur Beschwerde von A ein. Am 24. März 2022 liess A dem Verwaltungsgericht eine weitere Eingabe zukommen. Am 14. April 2022 reichte die Gemeinde B eine Beschwerdeantwort ein, ohne einen formellen Antrag zu stellen. A reichte in der Folge noch weitere Eingaben ein, nämlich am 13. Mai 2022, am 9. Juni 2022, am 24. Juni 2022 und am 4. Juli 2022. Die Gemeinde B reichte dem Verwaltungsgericht am 21. Juni 2022 weitere Aktenstücke ein. Am 18. Juli 2022 ersuchte A um Zustellung des Protokollhefts im Verfahren VB.2022.00160.

Die Kammer erwägt:

1. Formelle Fragen (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

1.1 Das Verwaltungsgericht ist funktionell und sachlich zuständig für die Behandlung der Beschwerde gegen den Beschluss SO.2019.21 des Bezirksrats H vom 15. Februar 2022 (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]; Beschwerdeverfahren VB.2022.00180) sowie der Beschwerde gegen den Beschluss GE.2021.19 des Bezirksrats H vom 15. Februar 2022 betreffend Rechtsverzögerung/-verweigerung (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit.  a und b VRG; Beschwerdeverfahren VB.2022.00160).

1.2 Nach § 71 VRG i.V.m. Art. 125 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (SR 272) kann das Gericht aus prozessökonomischen Gründen selbständig eingereichte Rechtsvorkehren vereinigen (vgl. VGr, 9. Dezember 2021, VB.2021.00650–652, E. 2). Im vorliegenden Fall betreffen die beiden Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 die gleiche Rechtsmittelklägerin und die gleiche, bereits mehr als zehn Jahre andauernde Prozessgeschichte. Ferner stellen sich teilweise identische oder ähnliche Rechtsfragen, sodass die beiden Verfahren zu vereinigen sind.

1.3 Das Verwaltungsgericht entscheidet in Kammerbesetzung, weil im Rahmen beider Beschwerden – jeweils im Rahmen der Anträge 2 und 3 – Streitwerte geltend gemacht wurden, die jeweils höher liegen als Fr. 20'000.- (vgl. § 38 Abs. 1 VRG i.V.m. § 38b Abs. 1 lit. c VRG). Soweit die Beschwerdeführerin eine unrechtmässige Rechtsverzögerung bzw. -verweigerung rügt, ohne einen Streitwert geltend zu machen, fällt die Streitigkeit ebenfalls in die Kammerzuständigkeit. 

1.4 Im Verfahren VB.2022.00180 ist ein Rekursentscheid angefochten, der das Verfahren – in Bezug auf die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 – abschliesst, sodass ein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt (§ 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG).

1.5 Dem Verfahren VB.2022.00160 bzw. dem angefochtenen Bezirksratsbeschluss GE.2021.19 liegen drei – im Rekursverfahren vereinigte – Rekurse zugrunde, die die Beschwerdeführerin als "Rechtsverzögerungs- bzw. Rechtsverweigerungsrekurse" bezeichnet hat. Soweit die Beschwerdeführerin dabei ausdrücklich oder sinngemäss eine Verletzung des Beschleunigungsgebots (Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [BV]) geltend macht, liegt ein zulässiges Beschwerdeobjekt vor (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. b VRG), ohne dass zu prüfen wäre, ob eine anfechtbare Anordnung i.S.v. § 19a VRG vorliegt. Ein aktuelles Rechtsschutzinteresse ist insoweit zu bejahen, als die Beschwerdeführerin der Beschwerdegegnerin vorwirft, diverse Gesuche nicht im Rahmen anfechtbarer Verfügungen beurteilen zu wollen. Soweit die Beschwerdegegnerin und die Vorinstanz bereits Anordnungen getroffen haben, besteht zudem grundsätzlich ein schutzwürdiges (Genugtuungs-)Interesse der Beschwerdeführerin, eine unzulässige Rechtsverzögerung feststellen zu lassen (vgl. BGE 144 II 486 E. 3.5; RB 2006 Nr. 12 E. 3.1).

1.6 Soweit die Beschwerdeführerin im Verfahren VB.2022.00160 Rügen vorbringt, die nicht in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Vorwurf einer Rechtsverzögerung oder -verweigerung stehen, ist im Folgenden zu differenzieren. 

1.6.1 Im ersten, am 8. November 2021 erhobenen Rekurs hatte die Beschwerdeführerin Anträge gestellt, die der Bezirksrat im Rahmen des vorliegend angefochtenen Beschlusses GE.2021.19 vom 15. Februar 2022 noch nicht beurteilt hat. Soweit die Rügen der Beschwerdeführerin den Rekurs vom 8. November 2021 betreffen, ist somit einzig unter dem Titel "Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" auf die Beschwerde VB.2022.00160 einzutreten (vgl. E. 1.5), da es im Übrigen an einem zulässigen Anfechtungsobjekt fehlt (§ 41 Abs. 1 i.V.m. § 19 Abs. 1 lit. a VRG).

1.6.2 Auch die Anträge, die die Beschwerdeführerin im zweiten, am 20. November 2021 erhobenen Rekurs gestellt hatte, wurden vom Bezirksrat im Rahmen des vorliegend angefochtenen Beschlusses GE.2021.19 vom 15. Februar 2022 noch nicht materiell beurteilt. Der Bezirksrat hat in diesem Zusammenhang lediglich eine prozessleitende Verfügung erlassen, indem er der Beschwerdeführerin eine Frist von 30 Tagen ansetzte, um zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin Stellung zu nehmen. Bei dieser Fristansetzung handelt es sich offenkundig um einen nicht selbständig anfechtbaren Zwischenentscheid (vgl. § 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 2 VRG i.V.m. Art. 93 Abs. 1 lit. a des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG]). Soweit die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00160 Rügen betrifft, die sich auf den Rekurs vom 20. November 2021 beziehen, ist somit nur unter dem Titel "Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung" darauf einzutreten (vgl. E. 1.5). Anzumerken ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 9. Juni 2022 einleitend festgehalten hat: "Rückzug Antrag 2 (Anwaltskosten)". Da diesbezüglich wie dargelegt kein zulässiges Anfechtungsobjekt vorliegt, erübrigt es sich zu prüfen, ob diese Rückzugserklärung der Beschwerdeführerin hinreichend eindeutig ist, um das Verfahren in diesem Punkt wegen Gegenstandslosigkeit abzuschreiben.

1.6.3 Was den dritten, am 12. Dezember 2021 erhobenen Rekurs betrifft, hat der Bezirksrat im Entscheid vom 15. Februar 2022 insoweit eine Beurteilung der Rekursbegehren vorgenommen, als er nicht auf den Antrag der Beschwerdeführerin eingetreten ist, wonach ihr Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 auszuzahlen seien. In diesem Punkt, der sich unabhängig von den übrigen Rekursanträgen beurteilen liess, handelt es sich beim Bezirksratsentscheid vom 15. Februar 2022 um einen Endentscheid. Diesbezüglich liegt demnach ein Anfechtungsobjekt vor, das im Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 als zulässig zu erachten ist (§ 41 Abs. 3 i.V.m. § 19a Abs. 1 VRG) – ohne dass differenziert werden müsste zwischen Rügen, die das Beschleunigungsgebot betreffen, und anderen Rügen. Die weiteren Anträge des Rekurses vom 12. Dezember 2021 (Kosten, Parteientschädigung, unentgeltliche Prozessführung) wurden vom Bezirksrat im Rahmen des vorliegend angefochtenen Entscheids GE.2021.19 noch nicht beurteilt, sodass es im Beschwerdeverfahren an einem zulässigen Anfechtungsobjekt i.S.v. § 19 Abs. 1 lit. a VRG mangelt; insoweit ist auf die Beschwerde im Verfahren VB.2022.00160 nicht einzutreten.

1.7 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren VB.2022.00180 unter anderem folgendes Begehren gestellt: "Antrag auf Entscheid zur Zahlung durch das Verwaltungsgericht, Streitwert Fr. 14'007.42". Soweit die Beschwerdeführerin damit zu verlangen scheint, dass ihr das Verwaltungsgericht – anstelle der Beschwerdegegnerin – die behaupteten Sozialhilfeansprüche ausbezahlt, ist auf dieses Begehren nicht einzutreten, da das Verwaltungsgericht für die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen offensichtlich nicht zuständig ist. Vor dem Hintergrund der Beschwerdebegründung wird das Begehren der rechtsunkundigen Beschwerdeführerin stattdessen so verstanden, dass eine Korrektur von Dispositivziffer 1 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 verlangt wird (Gewährung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 14'007.42 statt von Fr. 13'108.65).

2. Rechtsverweigerung (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

2.1 Die Beschwerdeführerin hat im Verfahren VB.2022.00160 in erster Linie gerügt, der Bezirksrat sei zu Unrecht nicht auf ihren Rekursantrag eingetreten, wonach ihr verfügte Sozialhilfe in der Höhe von Fr. 21'969.05 auszubezahlen sei. Damit liege eine verbotene Rechtsverweigerung vor. Wie sich (auch) aus früheren Eingaben der Beschwerdeführerin ergibt, leitet sie einen Restleistungsanspruch in der Höhe von Fr. 21'969.05 daraus ab, dass ihr im Zeitraum von 2010 bis 2012 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 67'531.85 zustünden, von denen jedoch nur Fr. 45'562.80 ausbezahlt worden seien.

2.2 Die Vorinstanz begründete ihren Nichteintretensentscheid damit, dass die Beschwerdeführerin kein aktuelles Rechtsschutzinteresse habe, die Auszahlung von Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 zu verlangen. Denn die Sozialhilfeansprüche, die die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 geltend mache, seien von den zuständigen Instanzen bereits beurteilt worden – zum Grossteil im Rahmen von rechtskräftigen Entscheiden, im Übrigen im Rahmen der (noch nicht rechtskräftigen) Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019, worin ein Restleistungsanspruch der Beschwerdeführerin in der Höhe von Fr. 13'108.65 anerkannt worden sei.

2.3 Die vorinstanzlichen Erwägungen sind nicht zu beanstanden:

2.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass ihr im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 sozialhilferechtliche Ansprüche in der Höhe von Fr. 21'969.05 aufgrund von Verrechnungen mit sozialversicherungsrechtlichen Ansprüchen zustehen, ging die Vorinstanz zu Recht von einer abgeurteilten Sache aus. Denn das Verwaltungsgericht hat im Urteil VB.2013.00227 rechtskräftig entschieden, dass der Rückerstattungsanspruch der Beschwerdegegnerin gegenüber der Beschwerdeführerin Fr. 2'258.50 beträgt – unter Beachtung sämtlicher sozialhilfe- und sozialversicherungsrechtlicher Zahlungen, die bis am 28. Januar 2016 für den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigt worden waren, bzw. unter Ausklammerung möglicher weitergehender Ansprüche, die im Rahmen separater Rechtsmittelverfahren zu prüfen waren (vgl. auch VGr, 1. Juli 2021, VB.2019.00194, E. 2.3). Im sozialversicherungsrechtlichen Parallelverfahren ging das Bundesgericht im Urteil 9C_711/2019 von den gleichen Leistungsbeträgen aus wie das Verwaltungsgericht im Urteil VB.2013.00227: Das Gericht hielt fest, dass die Beschwerdeführerin von der Sozialhilfebehörde Fr. 47'821.30 bezogen habe, woraus sich nach Abzug der an die Sozialhilfebehörde ausbezahlten IV-Renten (Fr. 23'433.20) ein ungedeckter Betrag von Fr. 24'388.10 ergeben habe. Dem seien weitere zeitlich und sachlich kongruente Drittauszahlungen durch das Amt für Zusatzleistungen von Fr. 21'991.60 gegenübergestanden. Eine unrechtmässige Überverrechnung sei somit nicht erfolgt (BGr, 5. Mai 2020, 9C_711/2019, E. 4.4). Angesichts des Umstands, dass das Bundesgericht im Urteil vom 5. Mai 2020 von den gleichen Leistungsbeträgen ausging wie das Verwaltungsgericht im Urteil vom 28. Januar 2016, hat sich die Sach- und Rechtslage seit dem Entscheid VB.2013.00227 nicht auf entscheidrelevante Weise geändert, sodass kein Anlass besteht, auf den Entscheid VB.2013.00227 zurückzukommen. Soweit die Beschwerdeführerin den geltend gemachten Leistungsanspruch aus fehlerhaften Verrechnungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 ableitet, ist somit von einer "res iudicata" auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist.

2.3.2 Soweit die Beschwerdeführerin davon auszugehen scheint, dass ihr im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 – neben den ausbezahlten bzw. verrechneten Leistungen – zusätzliche sozialhilferechtliche Ansprüche in der Höhe von Fr. 21'969.05 zustehen, bestand für die Vorinstanz ebenfalls kein Anlass, auf das Begehren einzutreten. Denn die Beschwerdegegnerin ist in der Verfügung vom 26. April 2019 zum Schluss gekommen, dass die zusätzlichen sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum Fr. 13'108.65 betragen. Gegen diese Beurteilung konnte sich die Beschwerdeführerin im ordentlichen Rechtsmittelverfahren mit Rekurs bzw. Beschwerde wehren, was sie denn auch getan hat (vgl. hinten E. 4 und 5). Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 einen Anspruch auf Sozialleistungen haben könnte, den sie im Verfahren VB.2022.00180 nicht geltend machen konnte. Demnach besteht kein Anlass, die Frage des Umfangs des Restleistungsanspruchs auch im Verfahren VB.2022.00160 – unter dem Titel "Rechtsverweigerung" – zu prüfen.

2.3.3 Was schliesslich den Zeitraum von April und Mai 2012 betrifft, hat die Beschwerdegegnerin bis anhin noch keinen Entscheid zum Umfang der Sozialhilfeleistungsansprüche der Beschwerdeführerin gefällt. Sie hat einen entsprechenden Entscheid lediglich in Aussicht gestellt. Entsprechend konnte die Höhe der Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin im April und Mai 2012 nicht Gegenstand des Rekursverfahrens sein. Auch insoweit trat die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Rekursbegehren ein.

2.4 Somit hat die Vorinstanz im Rekursverfahren GE.2021.19 zu Recht nicht materiell geprüft, ob der Beschwerdeführerin im Zeitraum von 2010 bis 2012 Sozialhilfeleistungen in der Höhe von Fr. 21'969.05 zustehen. Die dagegen gerichtete Beschwerde im Verfahren VB.2022.00160 ist demnach abzuweisen. Vor diesem Hintergrund besteht im Verfahren VB.2022.00160 kein Anlass für beweisrechtliche Massnahmen, die die Beschwerdeführerin im Zusammenhang mit dem behaupteten Anspruch ausdrücklich oder sinngemäss beantragt hat. Die betreffenden Begehren – insbesondere um Zustellung aktueller Saldi aus der Einzelfallrechnung der Sozialbehörde – sind somit abzuweisen (vgl. dazu – im Zusammenhang mit dem Verfahren VB.2022.00180 – E. 4.4).

2.5 Schliesslich macht die Beschwerdeführerin im Rahmen des Verfahrens VB.2022.00180 – zumindest sinngemäss – geltend, dass die Beschwerdegegnerin ihr den Betrag von Fr. 13'108.65, den sie ihr am 26. April 2019 zugesprochen habe, zu Unrecht noch nicht ausbezahlt habe. Auch diese Rüge kann als Rechtsverweigerungsrüge aufgefasst werden. Bereits im Rekursverfahren hatte die Beschwerdeführerin um Entzug der aufschiebenden Wirkung ersucht bzw. verlangt, die erstinstanzlich zugesprochenen Sozialhilfeleistungen von Fr. 13'108.65 seien sofort auszubezahlen. Die Vorinstanz hat dieses Gesuch zu Recht abgewiesen, zumal sie gemäss § 27 VRG dazu berechtigt gewesen wäre, die angefochtene Anordnung zum Nachteil der Rekurrentin abzuändern. Im Beschwerdeverfahren verhält es sich allerdings anders: Das Verwaltungsgericht darf den Rekursentscheid nicht zum Nachteil der Beschwerdeführerin abändern (§ 63 Abs. 2 VRG). Dies hat zur Folge, dass der Auszahlungsbetrag im Umfang von Fr. 13'108.65 mit dem Ergehen des Rekursbeschlusses vom 15. Februar 2022 rechtskräftig feststand (vgl. BGE 119 V 347 E. 1b), zumal keine Partei dazu legitimiert gewesen wäre, den Beschluss in diesem Punkt anzufechten. Vor diesem Hintergrund ist nicht einzusehen, weshalb die Beschwerdegegnerin darauf verzichtete, den Betrag von Fr. 13'108.65 unmittelbar nach der Zustellung des Rekursbeschlusses vom 15. Februar 2022 auszubezahlen, und stattdessen der Beschwerdeführerin am 21. Juni 2022 mitteilte, die Auszahlung setze das Vorliegen einer Rechtskraftbescheinigung oder einer Teilrechtskraftbescheinigung des Rekursbeschlusses voraus. Da beim Verwaltungsgericht bis anhin keine Rechtskraftbescheinigungsanfrage eingegangen ist, ist davon auszugehen, dass die Auszahlung von Fr. 13'108.65 bis heute ausgeblieben ist. Darin ist jedoch keine Verletzung von Art. 29 Abs. 1 BV zu erblicken: Die Beschwerdegegnerin hat mehrfach betont, dass sie grundsätzlich dazu bereit ist, der Beschwerdeführerin den Betrag von Fr. 13'108.65 auszubezahlen; es ist denn auch davon auszugehen, dass die Auszahlung spätestens unmittelbar nach der Zustellung des vorliegenden Urteils erfolgen wird. Die rund siebenmonatige Zeitspanne zwischen der Zustellung des Bezirksratsbeschlusses vom 15. Februar 2022 und dem heutigen Verwaltungsgerichtsurteil ist überdies zu kurz, um im jetzigen Zeitpunkt von einer unangemessen langen Auszahlungsdauer auszugehen. Die diesbezügliche Rechtsverweigerungsbeschwerde ist somit abzuweisen.

3. Rechtsverzögerung (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

3.1 Zu prüfen ist, ob das vorliegende sozialhilferechtliche Verfahren unangemessen lange gedauert hat bzw. ob eine unzulässige Rechtsverzögerung i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV vorliegt.

3.2 Die Beschwerdeführerin hat zwar weder im Rekurs- noch im Beschwerdeverfahren explizit beantragt, dass eine Verletzung des Beschleunigungsgebots festzustellen sei. Sie hat jedoch im Rahmen ihrer Eingaben verschiedentlich bemängelt, dass das Verfahren zu lange dauere – einerseits in Bezug auf die gesamte Verfahrensdauer seit 2010, andererseits in Bezug auf die Verfahrensdauer seit dem Ergehen des Verwaltungsgerichtsurteils vom 28. Januar 2016. Ferner hat die Beschwerdeführerin im Rahmen des Rekursverfahrens SO.2019.21 die Aufhebung von Dispositivziffer 5 der Verfügung vom 26. April 2019 verlangt und dabei in Bezug auf krankheitsbedingte Leistungen beanstandet, dass der Zeitraum von April bis Mai 2012 noch nicht beurteilt worden sei. Im Beschwerdeverfahren brachte die Beschwerdeführerin diese Rüge erneut vor und hielt ausserdem fest, dass die von der Beschwerdegegnerin angeordnete Amtsgeheimnisbefreiung unnötig und die Abspaltung eines Zusatzverfahrens unrechtmässig gewesen sei. Vor diesem Hintergrund und angesichts der fehlenden Rechtskenntnisse der Beschwerdeführerin sind ihre Ausführungen dahingehend zu verstehen, dass sie die Feststellung einer unangemessen langen Verfahrensdauer sowie den Erlass einer Verfügung in Bezug auf den Zeitraum vom April und Mai 2012 verlangt. 

3.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 BV hat in Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen jede Person Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist. Die Angemessenheit der Verfahrensdauer bestimmt sich gemäss der Rechtsprechung nicht absolut. Sie ist im Einzelfall unter Berücksichtigung der gesamten Umstände einer Angelegenheit wie Umfang und Bedeutung des Verfahrens, das Verhalten der betroffenen Privaten und der Behörden, die Bedeutung für die Betroffenen sowie die für die Sache spezifischen Entscheidungsabläufe zu berücksichtigen. Für die Rechtsuchenden ist es unerheblich, auf welche Gründe eine übermässige Verfahrensdauer zurückzuführen ist; mangelnde Organisation oder Überlastung bewahren nicht vor dem Vorwurf der Rechtsverzögerung. Entscheidend ist ausschliesslich, dass die Behörde nicht oder nicht fristgerecht handelt. Bei der Feststellung einer übermässigen Verfahrensdauer ist daher zu prüfen, ob sich die Umstände, die zur Verlängerung des Verfahrens geführt haben, objektiv rechtfertigen lassen (BGE 144 II 486 E. 3.2). Eine Verletzung des Beschleunigungsgebots kann auch dann vorliegen, wenn eine Behörde Instruktionsmassnahmen verfügt oder Fristen ansetzt, die das Verfahren unnötig lange verzögern – insbesondere wenn überflüssige Beweismassnahmen angeordnet werden (BGE 131 V 407 E. 1.1). Der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist bezieht sich ausgehend von den einzelnen Verfahrensabschnitten auf die gesamte Verfahrensdauer. Eine objektiv betrachtet unangemessen lange Gesamtverfahrensdauer kann das Beschleunigungsgebot auch dann verletzen, wenn den Behörden subjektiv keine längere Untätigkeit oder andere Versäumnisse zur Last fallen, beispielsweise wenn Rückweisungen das Verfahren verzögert haben (vgl. BGr, 20. Januar 2022, 2C_664/2021, E. 4.2.1; VGr, 12. Mai 2022, VB.2021.00637, E. 2.3). Als unangemessen lang beurteilte das Verwaltungsgericht beispielsweise die Dauer von mehr als drei Jahren für einen Entscheid über die Waffenbeschlagnahme und -einziehung (vgl. VGr, 17. Juni 2016, VB.2015.00654, E. 3.4.3).

3.4 Im vorliegenden Fall erweist sich die Gesamtdauer des sozialhilferechtlichen Verfahrens, das 2010 begonnen hat und das bis heute noch nicht abgeschlossen ist, als ausserordentlich lang. Die oben dargelegte Prozessgeschichte und der Umfang der Akten – allein im erstinstanzlichen Verfahren liegen im Zeitraum von 2010 bis 2019 mehr als 1000 Aktenstücke vor – zeigen allerdings auf, dass das Verfahren äusserst vielschichtig und komplex war bzw. ist, und dass – in Bezug auf die Beurteilung des Anspruchszeitraums vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 – keiner Behörde eine längere Untätigkeit vorgeworfen werden kann. Vor dem Hintergrund der in E. 3.3 dargelegten Rechtsprechung erscheint es zwar bedenklich, dass die Höhe des sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs der Beschwerdeführerin auch heute – mehr als zehn Jahre nach dem Ende des hier relevanten 21-monatigen Zeitraums – noch nicht rechtskräftig feststeht, zumal es der Zweck der Sozialhilfe ist, den Lebensunterhalt von hilfsbedürftigen Personen sicherzustellen (vgl. § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 [SHG]). Berücksichtigt man indessen, dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Teil der Leistungsansprüche bereits rechtskräftig beurteilt worden ist (VB.2013.00227) und dass die Existenzgrundlage der Beschwerdeführerin dank der am 11. April 2011 – rückwirkend per 1. Juli 2010 – zugesprochenen IV-Rente als gesichert erscheint, lässt sich die bisherige Dauer des Gesamtverfahrens gerade noch als nicht unangemessen bezeichnen.

3.5 Was die Sozialhilfeansprüche betrifft, die der Beschwerdeführerin im Zeitraum April und Mai 2012 zustehen, hat die Beschwerdegegnerin noch keinen materiellen Entscheid gefällt. Sie hat in der Verfügung vom 26. April 2019 vielmehr angeordnet, das Verfahren sei in Bezug auf diesen Zeitraum weiterzuführen. Die Beschwerdeführerin habe die Sozialversicherungsbehörden vom Amtsgeheimnis zu entbinden, damit die in diesem Zeitraum ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen überprüft werden könnten. Der Bezirksrat erachtete diese Abspaltung des Verfahrens – im Rahmen der Erwägungen – als zulässig.

3.6 Dem Schluss der Vorinstanz kann nicht gefolgt werden:

3.6.1 Es sind keine sachlichen Gründe ersichtlich, weshalb für den Zeitraum von April bis Mai 2012 auch nach zehn Jahren noch kein erstinstanzlicher Entscheid über die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin ergangen ist. Selbst wenn man davon ausgehen wollte, dass es für die Beurteilung dieser Sozialhilfeansprüche erforderlich war, diverse hängige Rechtsmittelverfahren abzuwarten, erscheint nicht nachvollziehbar, weshalb eine solche Beurteilung nicht spätestens im Rahmen des Beschlusses der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 erfolgt ist – zusammen mit der Beurteilung der Restleistungsansprüche im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012.

3.6.2 Vor dem Hintergrund der Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) vermögen die organisatorischen Umstände, die die Beschwerdegegnerin in ihrer Beschwerdeantwort vom 14. April 2022 geltend macht (fehlende Zugriffsmöglichkeiten auf Sozialhilfeakten, die sich bei Rechtsmittelinstanzen befanden bzw. befinden), eine derart lange, bis anhin rund zehnjährige Verfahrensdauer nicht zu rechtfertigen.

3.6.3 Die Beschwerdegegnerin ging sodann zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdeführerin die Sozialversicherungsbehörden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vom Amtsgeheimnis entbinden müsse, damit sie die in den Monaten April und Mai 2012 ausgerichteten Sozialversicherungsleistungen überprüfen und erfahren könne, ob und wie viele Zusatzleistungen die Beschwerdeführerin für diesen Zeitraum erhalten habe. Vielmehr wäre die Beschwerdegegnerin in der Lage – und angesichts des Untersuchungsgrundsatzes (§ 7 Abs. 1 VRG) dazu verpflichtet – gewesen, die erforderlichen Sozialversicherungsakten selber zu beschaffen: Gemäss Art. 66a Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 19. Juni 1959 über die Invalidenversicherung (IVG) bzw. Art. 26 Abs. 1 lit. b des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2006 über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung (ELG) i.V.m. Art. 50a Abs. 1 lit. e Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1946 über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVG) haben die Invalidenversicherungsbehörden den Sozialhilfebehörden auf schriftlich begründetes Gesuch hin Auskunft zu erteilen über die für die Festsetzung, Änderung oder Rückforderung von Leistungen erforderlichen Daten (vgl. BGr, 1. Mai 2006, 1P.126/2006, E. 2.4.2). Die in Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 angeordnete Instruktionsmassnahme war somit nicht erforderlich und führte vor dem Hintergrund der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. E. 3.3) zu einer sachlich nicht zu rechtfertigenden bzw. unrechtmässigen Verfahrensverzögerung.

3.7 Die Beschwerden VB.2022.00160 und VB.2022.00180 sind demnach insoweit gutzuheissen, als im Dispositiv festzustellen ist, dass eine Verletzung des Rechtsverzögerungsverbots vorliegt, was die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 betrifft. Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 ist aufzuheben und die Beschwerdegegnerin ist anzuweisen, unverzüglich über die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 zu entscheiden.

4. Vollständigkeit der Anspruchsprüfung (VB.2022.00180)

4.1 Im Rahmen der Beschwerde VB.2022.00180 rügt die Beschwerdeführerin unter anderem, dass ihr für den Zeitraum von Juli 2010 bis Mai 2012 weitere Sozialhilfeansprüche zustünden, die von der Vorinstanz nicht beurteilt worden seien.

4.2 Zunächst ist daran zu erinnern, dass die Beschwerdegegnerin die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 noch nicht beurteilt hat, sodass für die Frage, ob die Beschwerdegegnerin eine vollständige Anspruchsprüfung vorgenommen hat, im vorliegenden Verfahren nur der Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis zum 31. März 2012 relevant ist (vgl. E. 2.3.3). In Bezug auf die Monate April und Mai 2012 erweist sich die Rüge der unvollständigen Anspruchsprüfung somit als unbegründet.

4.3 Sodann ist erneut festzuhalten, dass die Rechtmässigkeit der im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 effektiv getätigten Sozialhilfezahlungen bereits rechtskräftig feststeht (vgl. vorn E. 2.3.1). Die Rüge der unvollständigen Anspruchsprüfung kann sich somit nur auf noch nicht getätigte bzw. zusätzlich geltend gemachte Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin beziehen.

4.4 Die Beschwerdeführerin macht sinngemäss geltend, dass ihr diverse Akten vorenthalten worden seien, was sie daran gehindert habe, die sozialhilferechtlichen Ansprüche im Zeitraum 2010–2012 vollständig zu eruieren.

4.4.1 Die Beschwerdeführerin hat selber festgehalten, dass sie am 15. April 2019 Einsicht in sechs Archivschachteln des Sozialdienstes und in die Verfahrensordner des Rechtsvertreters der Beschwerdegegnerin erhalten hat. Demnach ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin Kenntnis von sämtlichen Akten hat, die sich im Dossier der Sozialhilfebehörde befinden. Eine Verletzung des Akteneinsichtsrechts der Beschwerdeführerin ist nicht ersichtlich. 

4.4.2 Ferner sind keine Anhaltspunkte ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin ihrer Dossierführungspflicht gemäss § 5 Abs. 1 des Gesetzes über die Information und den Datenschutz vom 12. Februar 2007 (IDG) verletzt haben könnte, bzw. inwiefern im Dossier Akten fehlen, die zur Nachvollziehbarkeit des Verwaltungshandelns erforderlich sind. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten Einzelfallrechnungen (Kostenträgerrechnungen) spielen in erster Linie im Verhältnis zwischen der Gemeinde und dem Kanton eine Rolle (vgl. § 44 SHG und § 34 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV]; dazu Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kapitel 18.3.05 Ziff. 1.1, 4. Dezember 2020, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch; siehe zum Beispiel VGr, 2. Juli 2019, VB.2018.00412). Die Beschwerdeführerin verweist diesbezüglich zwar (auch) auf das "Handbuch über das Rechnungswesen der zürcherischen Gemeinden". Inwieweit das kantonale Finanzhandbuch für die vorliegend gerügten Mängel von Bedeutung ist, kann allerdings offenbleiben: Selbst wenn es grundsätzlich denkbar wäre, dass die Nichtakturierung von Einzelfallrechnungen unter bestimmten Umständen eine Verletzung der Dossierführungspflicht der Sozialhilfebehörde bedeutet, wäre nicht einzusehen, weshalb diese Dokumente im vorliegenden Fall erforderlich gewesen sein sollten, um die verbleibenden Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin zu eruieren. Anders als im Urteil VB.2013.00227 (E. 3.4) ist im vorliegenden Verfahren VB.2022.00180 nicht mehr umstritten, welche Zahlungen, die im Klienten-Kontojournal oder in Quartalsabrechnungen verzeichnet sind, effektiv an die Beschwerdeführerin überwiesen wurden. Vielmehr stellt sich hier nur noch die Frage, in welchem Umfang der Beschwerdeführerin zusätzliche, noch nicht geprüfte und noch nicht ausbezahlte Ansprüche zustehen. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die von der Beschwerdeführerin erwähnten Dokumente dazu führen könnten, weitergehende Sozialhilfeansprüche geltend zu machen, die mit den im Dossier vorhandenen Akten nicht begründet werden können. Die von der Beschwerdeführerin als "Einzelfallrechnungen" bezeichneten Dokumente sind im vorliegenden Verfahren somit nicht als entscheidrelevant zu erachten, sodass keine Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin vorliegt.

4.5 Zu prüfen bleibt, ob die Vorinstanzen die Sozialhilfeansprüche der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 in hinreichendem Umfang geprüft haben.

4.5.1 Die Beschwerdegegnerin hatte im Rahmen der Verfügung vom 26. April 2019 festgehalten, dass sie einzig jene Sozialhilfeansprüche geprüft habe, die der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin in der Eingabe vom 12. Juni 2017 geltend gemacht habe, nicht jedoch weitere, früher geltend gemachte Ansprüche. Damit hat die Beschwerdegegnerin ihre Überprüfungsbefugnis erheblich eingeschränkt. Die Beschwerdeführerin wendet zu Recht ein, dass eine derartige Prüfungsbeschränkung mit der im Verwaltungsrecht geltenden Untersuchungsmaxime (§ 7 Abs. 1 VRG) nicht vereinbar sei. Zwar hat die Beschwerdegegnerin die Beschwerdeführerin am 6. Februar 2017 dazu aufgefordert, sämtliche noch nicht ausgerichteten Sozialhilfeforderungen aufzulisten. Im Rahmen der Eingabe vom 12. Juni 2017 hat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin jedoch nicht nur eine Liste mit sozialhilferechtlichen Forderungen eingereicht, sondern ausserdem auch auf die am 6. Januar 2017 eingereichte Antragsauflistung sowie auf frühere Eingaben der Beschwerdeführerin verwiesen. Vor diesem Hintergrund ist der Untersuchungsgrundsatz als verletzt zu erachten, wenn sich die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 26. April 2019 auf die Überprüfung der am 12. Juni 2017 geltend gemachten Ansprüche beschränkte, ohne die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 6. Januar 2017 und allfällige weitere Eingaben zu beachten.

4.5.2 Die Beschwerdeführerin kann allerdings aus der festgestellten Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes nichts zu ihren Gunsten ableiten: Sie macht letztlich nur einen Anspruch geltend, den die Beschwerdeführerin in ihrer Eingabe vom 6. Januar 2017 geltend gemacht hatte und den die Beschwerdegegnerin mangels Erwähnung in der Eingabe vom 12. Juni 2017 nicht geprüft hatte, nämlich den Kostenersatz für Schulungsunterlagen in der Höhe von Fr. 5'728.-. Die diesbezügliche Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin ist jedoch als geheilt zu erachten, denn die Rekursinstanz hat im Rahmen einer Eventualbegründung dargelegt, weshalb die Beschwerdeführerin keinen entsprechenden sozialhilferechtlichen Leistungsanspruch hat. Vor diesem Hintergrund käme es einem formellen Leerlauf gleich und stünde ausserdem im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot, wenn die Sache zur erneuten Prüfung dieses Anspruchs an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen würde. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs der Beschwerdeführerin wird jedoch bei der Auferlegung der Verfahrenskosten zu berücksichtigen sein (BGr, 28. Juli 2022, 1B_292/2022, E. 5; dazu hinten E. 6.2).

4.5.3 Im Rahmen der Rekursschrift erwähnte die Beschwerdeführerin sodann drei weitere Beträge, die sie in der Eingabe vom 6. Januar 2017 geltend gemacht habe und die von der Beschwerdegegnerin mangels Erwähnung in der Eingabe vom 12. Juni 2017 nicht geprüft worden seien: Fr. 139.40 für krankheitsbedingte Administration und Fr. 49.30 für Umzugskosten, abzüglich Fr. 172.35 für doppelt bezahlte Transportkosten. Allerdings hat die Beschwerdeführerin in der Rekursschrift selber festgehalten, dass sich die drei Beträge in etwa ausgleichen, so dass diese Posten als ausgeglichen und bezahlt behandelt werden könnten. Nachdem die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren keine entsprechende Rüge mehr vorgebracht hat und in ihrer tabellarischen Übersicht vom 17. Mai 2022 diesbezüglich den Vermerk "nicht beschwert" angebracht hat, ist davon auszugehen, dass eine entsprechende Anspruchsprüfung nicht Gegenstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens ist.

4.5.4 Die Beschwerdeführerin macht keine weiteren Sozialhilfeansprüche geltend, die die Beschwerdegegnerin oder die Vorinstanz im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 nicht überprüft hätten. Auch in den Akten sind keine noch unbeurteilten Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin ersichtlich. 

4.6 Die Rüge der unvollständigen Anspruchsüberprüfung erweist sich somit als unbegründet. Die Beschwerde VB.2022.00180 ist in diesem Punkt abzuweisen.

5. Materielle Beurteilung der Ansprüche (VB.2022.00180)

5.1 Im Verfahren VB.2022.00180 ist schliesslich zu prüfen, ob die Vorinstanz die zusätzlichen Sozialhilfeansprüche, die die Beschwerdeführerin in Bezug auf den Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis am 31. März 2012 geltend gemacht hat, korrekt beurteilt hat bzw. ob sie den Anspruch zulässigerweise auf Fr. 13'108.55 beziffert hat.

5.2 Die Beschwerdeführerin geht im Beschwerdeantrag 2 von einem Leistungsanspruch in der Höhe von Fr. 14'007.42 statt von Fr. 13'108.65 aus (vgl. vorn E. 1.7). Die geltend gemachte Differenz von rund Fr. 900.- erklärt sich dadurch, dass die Beschwerdeführerin bei den krankheitsbedingten Kosten für Therapien und Fahrkosten von einem massgebenden Zeitraum von Juli 2010 bis Mai 2012 – statt von Juli 2010 bis März 2012 – ausgeht. Die Beschwerdegegnerin hat die Leistungsansprüche im Zeitraum April und Mai 2012 wie dargelegt noch nicht geprüft bzw. wird diese noch in einem separaten Verfahren prüfen (vgl. E. 2.3.3). Der Beschwerdeantrag 2 des Verfahrens VB.2022.00180 betrifft somit nicht den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens, sodass insoweit nicht auf die Beschwerde einzutreten ist.

5.3 Materiell umstritten ist als Erstes der Umfang der Hausrat- und Haftpflichtversicherung der Beschwerdeführerin von Juli 2010 bis März 2012. Die Beschwerdegegnerin hatte der Beschwerdeführerin in diesem Zeitraum einen jährlichen Prämienbetrag von Fr. 250.- gewährt.

5.3.1 Die Beschwerdeführerin macht höhere Prämienkosten geltend, nämlich einen Mehrbetrag von Fr. 242.50 für 2010/2011 und von Fr. 199.50 für 2011/2012 (insgesamt Fr. 442.-). Sie begründete ihre Forderung damit, dass die höheren Versicherungsprämien erforderlich gewesen seien, um ihre Integration zu gewährleisten, zumal sie im Rahmen der damals laufenden Integrationsmassnahmen erhöhten Risiken ausgesetzt gewesen sei (Umgang mit fremden Pferden und Kühen, Umgang mit fremden Geräten wie Traktoren, IT- und Telefonie-Schäden, Schäden bei Verlust eigener und gemieteter Sachanlagen), und dass sie ohne die höhere Hausratversicherung keine günstigere Mietwohnung hätte finden können. Die Vorinstanz hielt diesen Argumenten entgegen, dass die Jahresprämie von Fr. 250.- im damaligen Zeitraum der Praxis der Sozialdienste des Bezirks H für Einpersonenhaushalte entsprochen habe.

5.3.2 Die Argumentation der Beschwerdeführerin überzeugt nicht: Die wirtschaftliche Hilfe soll zwar individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigen (§ 15 Abs. 1 SHG) bzw. den persönlichen Verhältnissen Rechnung tragen (§ 17 Abs. 1 SHV). Doch es ist zulässig, Höchstsummen für Versicherungsprämien nach Haushaltgrösse vorzusehen (vgl. Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.15, 1. März 2021), zumal die Finanzierung solcher Prämien nicht dazu führen darf, dass eine unterstützte Person über mehr frei verfügbares Einkommen verfügt als eine Person, die einkommensmässig nur wenig über der Unterstützungsgrenze liegt (VGr, 27. März 2007, VB.2006.00553, E. 2.3). Vor diesem Hintergrund erscheint es nicht als ermessensfehlerhaft, wenn die Sozialdienste des Bezirks H im vorliegend relevanten Zeitraum bei Einpersonenhaushalten praxisgemäss eine Jahresprämie in der H.e von Fr. 250.- finanzierten (vgl. zum Beispiel den maximalen Jahresbetrag von Fr. 225.- gemäss Berner Konferenz für Sozialhilfe, Kindes- und Erwachsenenschutz, 2017, https://handbuch.bernerkonferenz.ch/home).

5.3.3 Im vorliegenden Fall sind keine Gründe ersichtlich, die es gerechtfertigt hätten, von der rechtsgleich zu handhabenden Behördenpraxis abzuweichen. Insbesondere erschliesst sich aus den Vorbringen der Beschwerdeführerin sowie aus den Akten nicht, inwiefern die Integrationsmassnahmen im Jahr 2011 – etwa im Zusammenhang mit Tätigkeiten der Beschwerdeführerin in einer Tierklinik – mit wesentlich höheren als durchschnittlichen Risiken verbunden gewesen sein sollten und weshalb bei ihr ein höherer als der durchschnittliche Hausratsversicherungsbedarf eines Einpersonenhaushalts bestanden haben sollte. Demnach sind keine Umstände ersichtlich, die es rechtlich als geboten hätten erscheinen lassen, dass die Beschwerdegegnerin eine Jahresprämie für die Hausrat- und Haftpflichtversicherung von mehr als Fr. 250.- übernimmt. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet und ist insoweit abzuweisen.  

5.4 Die Beschwerdeführerin beanstandet sodann, dass die Beschwerdegegnerin ihr keinen Beitrag von Fr. 50.- für die Mitgliedschaft im Mieterverband im Jahr 2011 gewährt habe. Die Vorinstanz erachtete dies als zulässig, weil die damals mit Sozialhilfe unterstützte Beschwerdeführerin die Möglichkeit gehabt habe, sich in Mietfragen von der Beschwerdegegnerin beraten zu lassen oder ihr unentgeltliche Dienstleistungen der in Mietfragen spezialisierten Paritätischen Schlichtungsbehörde in Miet- und Pachtsachen zu vermitteln. Die vorinstanzliche Argumentation ist nicht zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin vermag insbesondere nicht darzutun, inwiefern die im Rahmen der persönlichen Hilfe gemäss § 12 Abs. 3 SHG angebotenen Dienstleistungen der Sozialbehörde ungenügend gewesen sein sollten bzw. wieso sie im Fall einer ungerechtfertigten Wohnungskündigung – anders als die übrigen unterstützten Personen – zusätzlich auf eine vom Mieterverband finanzierte Rechtsvertretung angewiesen gewesen sein sollte (vgl. auch Sozialhilfehandbuch, Kapitel 7.2.08 Ziff. 5, 26. November 2020). Die Beschwerde VB.2022.00180 erweist sich in diesem Punkt ebenfalls als unbegründet und ist auch insoweit abzuweisen.

5.5 Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, die Sozialhilfe hätte im Zeitraum 2010–2012 diverse höhere Kosten übernehmen müssen für Integrationszulagen, für den Stellensuchaufwand sowie für Schulungsunterlagen.

5.5.1 Im Einzelnen bringt die Beschwerdeführerin vor, dass sie im Unterstützungszeitraum 2010–2012 einen Anspruch auf monatliche Integrationszahlungen von Fr. 300.- statt nur auf die gewährten Fr. 100.- habe, weshalb ihr diesbezüglich noch Zahlungen von insgesamt Fr. 4'600.- zustünden. Ferner hätte die Sozialhilfe ihre Kosten im Zusammenhang mit der Stellensuche in diesem Zeitraum in der Höhe von insgesamt Fr. 2'938.23 übernehmen müssen, einerseits für die Anschaffung von Material (Fr. 1'604.45), andererseits für Fahrten (Fr. 1'333.78). Schliesslich hätte die Sozialhilfe auch die Kosten für Schulungsunterlagen in der Höhe von Fr. 5'728.- übernehmen müssen.

5.5.2 Die Vorinstanz erachtete die der Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum gewährte Integrationszulage von Fr. 100.- als rechtmässig – unter Hinweis auf die seit 2011 feststehende Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin. Die Invalidität der Beschwerdeführerin habe es sodann auch gerechtfertigt, ihr keine Schulungskosten zu finanzieren und keine Bewerbungsauslagen zu gewähren. Letztere seien ohnehin durch den Grundbedarf gedeckt gewesen und wären – im hypothetischen Fall, dass ein Anspruch bestanden hätte – als situationsbedingte Leistungen (und nicht als Integrationszulagen) zu vergüten gewesen.

5.5.3 Die vorinstanzliche Argumentation zu den Integrationszulagen ist nicht zu beanstanden. Vorab ist festzuhalten, dass die Ausrichtung und Bemessung von Integrationszulagen, die zwischen Fr. 100.- und Fr. 300.- betragen (vgl. die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe [SKOS-Richtlinien], Kapitel C.6.7 Ziff. 3), weitgehend im Ermessen der Sozialbehörde liegen (VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818, E. 3.2.2 und E. 4.2). Im vorliegenden Fall wird aufgrund der Akten und der Parteivorbringen nicht klar, welchen konkreten Zwecken die der Beschwerdeführerin damals gewährte Integrationszulage von Fr. 100.- diente, bzw. welches die von der Beschwerdeführerin erbrachten Gegenleistungen i.S.v. § 3b Abs. 1 SHG (zur Erhöhung der beruflichen oder sozialen Integrationschancen) waren (vgl. SKOS-Richtlinien, Kapitel C.6.7 Ziff. 4; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.2.01 Ziff. 2, 1. März 2021). Angesichts der seit dem 11. April 2011 (rückwirkend per 1. Juli 2010) feststehenden 100%igen Erwerbsunfähigkeit der Beschwerdeführerin ging die Vorinstanz zu Recht davon aus, dass eine Integrationszulage für die berufliche Integration jedenfalls ab dem 11. April 2011 ausser Betracht fällt. Nachdem die Beschwerdeführerin nicht dargelegt hat, inwiefern die Höhe der gewährten Integrationszulagen im Widerspruch zu den von ihr (möglicherweise) erbrachten Gegenleistungen steht, und nachdem die Akten keine Anhaltspunkte für Gründe enthalten, die für die Gewährung bzw. Erhöhung der (sozialen) Integrationszulage sprechen, erscheint die monatlich gewährte Zulage von Fr. 100.- im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 jedenfalls nicht als ermessensfehlerhaft. 

5.5.4 Was die umstrittenen Bewerbungskosten betrifft, ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hatte. Denn seit dem 11. April 2011 steht fest, dass die Beschwerdeführerin seit dem 1. Juli 2010 erwerbsunfähig ist, sodass es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein kann, nach dem 11. April 2011 angefallene Bewerbungskosten abzugelten. Selbst wenn zutreffen sollte, dass die Beschwerdeführerin trotz der Erwerbsunfähigkeit Bewerbungsnachweise gegenüber dem RAV zu erbringen hatte, liesse sich daraus nichts zu ihren Gunsten ableiten. Denn gemäss der Rechtsprechung kommt die Gewährung situationsbedingter Leistungen nur infrage, wenn die Stellensuchbemühungen objektiv derart intensiv sind, dass die dafür aufgebrachten Kosten nicht mehr im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten sind (vgl. VGr, 30. Dezember 2016, VB.2016.00701, E. 4.2; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.18, 1. März 2021). Dass dies im vorliegenden Fall zu bejahen ist, hat die Beschwerdeführerin nicht dargetan und ergibt sich auch nicht aus den Akten. Die von der Beschwerdeführerin behaupteten Material- und Fahrkosten von knapp Fr. 3'000.-, die auch den nicht relevanten Zeitraum vom 12. April 2011 bis Mai 2012 betreffen, können angesichts der bloss durchschnittlichen Intensität der Stellensuchbemühungen nicht als objektiv gerechtfertigt erachtet werden. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, dass sie vorgängig um Kostengutsprachen für erhöhte Bewerbungskosten ersucht habe, dass aber der Sozialdienst die Gesuche jeweils nicht bearbeitet habe, kann sie daraus – selbst wenn die Behauptung zutreffen sollte – nichts zu ihren Gunsten ableiten: Aus der blossen Einreichung eines Kostengutsprachegesuchs kann kein schutzwürdiges Vertrauen bzw. kein Anspruch auf eine spätere Gesuchsbewilligung abgeleitet werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen – wie hier – im relevanten Zeitpunkt nicht gegeben waren (vgl. VGr, 22. Februar 2021, VB.2020.00818, E. 3.3).

5.5.5 Schliesslich ist die Vorinstanz auch in Bezug auf die geltend gemachten Schulungskosten zu Recht zum Schluss gekommen, dass die Beschwerdeführerin im relevanten Zeitraum keinen Anspruch auf situationsbedingte Leistungen hatte. Zum einen kann es nicht Aufgabe der Sozialhilfe sein, Schulungskosten zu übernehmen, die nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Erwerbsunfähigkeit bzw. nach dem 11. April 2011 angefallen sind. Zum anderen hätte die Sozialhilfe – im Zeitraum bis zum 11. April 2011 – die Schulungskosten gemäss der Rechtsprechung nur übernehmen müssen, wenn die Beschwerdeführerin mit der Erstausbildung kein existenzsicherndes Einkommen hätte erzielen können und dieses Ziel voraussichtlich mit der Zweitausbildung oder Umschulung hätte erreicht werden können (vgl. VGr, 23. Mai 2019, VB.2019.00052, E. 2.1.3; Sozialhilfehandbuch, Kapitel 8.1.12 Ziff. 4.2, 1. März 2021; SKOS-Richtlinien, C.6.2 Ziff. 5). Dass im vorliegenden Fall solche Umstände gegeben waren, bringt die Beschwerdeführerin nicht substanziiert vor und ergibt sich auch nicht aus den Akten.

5.5.6 Demnach erweisen sich die sozialhilferechtlichen Kostenübernahmen der Beschwerdegegnerin auch insoweit als rechtmässig, als es um die Gewährung bzw. Bemessung von Integrationszulagen sowie von Bewerbungs- und Schulungskosten der Beschwerdeführerin im Zeitraum vom 1. Juli 2010 bis 31. März 2012 ging. Die diesbezüglichen Rügen der Beschwerdeführerin sind unbegründet, sodass die Beschwerde VB.2022.00180 in diesem Punkt abzuweisen ist.

6. Ergebnis und Kostenfolgen (VB.2022.00160 und VB.2022.00180)

6.1 Zusammenfassend sind die Beschwerden VB.2022.00160 und VB.2022.00180 i.S.v. E. 3.7 gutzuheissen. Im Übrigen sind sie abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.

6.2 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten nach § 65a Abs. 2 i.V.m. § 13 Abs. 2 VRG grundsätzlich ausgangsgemäss zu zwei Dritteln der Beschwerdeführerin und zu einem Drittel der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vgl. E. 4.5.2) rechtfertigt es sich jedoch, sie je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Angesichts des Zeitaufwands des Verwaltungsgerichts, der Schwierigkeit des Falls und des Streitwerts erscheint im vorliegenden Fall eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.- als angemessen (vgl. §§ 2 f. der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 [GebV VGr]).

6.3 Die Beschwerdebegehren können angesichts des teilweisen Obsiegens der Beschwerdeführerin nicht als aussichtslos bezeichnet werden, und die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ist offenkundig. Für das vorliegende Verfahren ist der Beschwerdeführerin somit antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung gemäss § 16 Abs. 1 VRG zu gewähren. Die ihr aufzuerlegenden Verfahrenskosten sind demnach einstweilen auf die Kasse des Verwaltungsgerichts zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf ihre Nachzahlungspflicht im Rahmen von § 16 Abs. 4 VRG hinzuweisen.

6.4 Der im Verfahren VB.2022.00160 gestellte Antrag auf Parteientschädigung ist abzuweisen, da die Beschwerdeführerin nicht anwaltlich vertreten war und weil das Verfahren keinen aussergewöhnlich hohen Aufwand erforderte (vgl. § 17 Abs. 2 lit. a VRG). Analoges gilt im Verfahren VB.2022.00180, soweit die Beschwerdeführerin in der Beschwerdeschrift überhaupt einen entsprechenden Antrag gestellt hat. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt; einem Gemeinwesen steht eine solche in der Regel ohnehin praxisgemäss nicht zu.

6.5 Der Antrag der Beschwerdeführerin, eine unentgeltliche Rechtsvertretung zu bestellen, ist abzuweisen: Die Beschwerdeführerin war in der Lage, ihre Rechte im Rekursverfahren selber zu wahren (Art. 29 Abs. 3 BV; § 16 Abs. 2 VRG). Ihre Eingaben sind zwar stellenweise nicht leicht verständlich. Doch insgesamt war die Beschwerdeführerin weitgehend imstande, auf differenzierte Weise und unter Heranziehung zahlreicher Akten zu argumentieren und dabei auf die Argumente der Behörden und Gerichte mit grösstenteils nachvollziehbaren Gegenargumenten einzugehen. Trotz einer gewissen Komplexität der diversen Verfahren und trotz eines erheblichen Aktenumfangs vermochte sich die Beschwerdeführerin im Beschwerdeverfahren zurechtzufinden und ihren Standpunkt auf eine Weise deutlich zu machen, die den Beizug einer Rechtsvertretung als entbehrlich erscheinen lässt.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Verfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 werden vereinigt.

2.    In teilweiser Gutheissung der Beschwerden wird festgestellt, dass das Rechtsverzögerungsverbot verletzt wurde, was die Beurteilung der sozialhilferechtlichen Ansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 betrifft. Dispositivziffer 2 der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2019 wird aufgehoben. Die Beschwerdegegnerin wird angewiesen, unverzüglich über die sozialhilferechtlichen Leistungsansprüche der Beschwerdeführerin in den Monaten April und Mai 2012 zu entscheiden.

3.    Im Übrigen werden die Beschwerden abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.

4.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    270.--     Zustellkosten,
Fr. 3'270.--     Total der Kosten.

5.    Die Gerichtskosten werden je zur Hälfte der Beschwerdeführerin und der Beschwerdegegnerin auferlegt.

6.    Die Gerichtskosten, die der Beschwerdeführerin auferlegt werden, werden infolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Nachzahlungspflicht gemäss § 16 Abs. 4 VRG bleibt vorbehalten.

7.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

8.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Rechtsvertretung wird abgewiesen.

9.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

10.  Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat H;
c)    den Regierungsrat.