{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-09-14", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00160_2022-09-14.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222642&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=8&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "807884e86d31e0b4bdd52d93945aced0"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00160"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 14.09.2022  VB.2022.00160"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 14.09.2022  VB.2022.00160"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 14.09.2022  VB.2022.00160"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung) | Sozialhilfe (Rechtsverweigerung/Rechtsverz\u00f6gerung). Pr\u00fcfung formeller Fragen; Vereinigung der Beschwerdeverfahren VB.2022.00160 und VB.2022.00180 (E. 1). Keine Rechtsverweigerung seitens der Vorinstanz, soweit die Beschwerdef\u00fchrerin ihren Leistungsanspruch aus fehlerhaften Verrechnungen von Sozialhilfe- und Sozialversicherungsleistungen ableitet. Insofern ist von einer \"res iudicata\" auszugehen, weshalb die Vorinstanz zu Recht nicht auf das Begehren eingetreten ist (E. 2.3 f.). Ebenfalls keine Rechtsverweigerung seitens der Beschwerdegegnerin hinsichtlich eines der Beschwerdef\u00fchrerin zugesprochenen, aber noch nicht ausbezahlten Betrags (E. 2.5). Zwar ist bedenklich, dass die H\u00f6he des sozialhilferechtlichen Leistungsanspruchs der Beschwerdef\u00fchrerin auch heute \u2013 mehr als zehn Jahre nach dem Ende des hier relevanten Zeitraums (Juli 2010 bis M\u00e4rz 2012) \u2013 noch nicht rechtskr\u00e4ftig feststeht. Ber\u00fccksichtigt man indessen, dass im vorliegenden Fall ein erheblicher Teil der Leistungsanspr\u00fcche bereits rechtskr\u00e4ftig beurteilt worden ist (VB.2013.00227) und die Existenzgrundlage der Beschwerdef\u00fchrerin dank der zugesprochenen IV-Rente als gesichert erscheint, l\u00e4sst sich die bisherige Dauer des Gesamtverfahrens gerade noch als nicht unangemessen bezeichnen (E. 3.4). Demgegen\u00fcber sind keine sachlichen Gr\u00fcnde ersichtlich, weshalb f\u00fcr den Zeitraum von April bis Mai 2012 noch kein erstinstanzlicher Entscheid \u00fcber die Sozialhilfeanspr\u00fcche der Beschwerdef\u00fchrerin ergangen ist. Dabei ging die Beschwerdegegnerin zu Unrecht davon aus, dass die Beschwerdef\u00fchrerin die Sozialversicherungsbeh\u00f6rden im Rahmen ihrer Mitwirkungspflicht vom Amtsgeheimnis entbinden m\u00fcsse. Vielmehr w\u00e4re sie in der Lage und dazu verpflichtet gewesen, die erforderlichen Sozialversicherungsakten selber zu beschaffen (E. 3.6). Die R\u00fcge der unvollst\u00e4ndigen Anspruchs\u00fcberpr\u00fcfung erweist sich als unbegr\u00fcndet; jedoch Verletzung des rechtlichen Geh\u00f6rs der Beschwerdef\u00fchrerin seitens der Beschwerdegegnerin, indem diese Eingabennicht beachtete (E. 4). Unbegr\u00fcndete R\u00fcgen der Beschwerdef\u00fchrerin im Zusammenhang mit der Gew\u00e4hrung bzw. Bemessung von Integrationszulagen sowie von Bewerbungs- und Schulungskosten (E. 5). Gew\u00e4hrung UP, Abweisung URB (E. 6.3 und 6.5).\r\rTeilweise Gutheissung. Feststellung einer Verletzung des Rechtsverz\u00f6gerungsverbots seitens der Beschwerdegegnerin."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:04:49", "Checksum": "c7f6dc4ede83f81310151950675e5d79"}