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VB.2022.00163
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber David Henseler.
In Sachen
A vertreten durch MLaw C, Beschwerdeführer,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Aufenthaltsbewilligung (Wiedererwägung), hat sich ergeben: I. A. A ist ein 1984 geborener kosovarischer Staatsangehöriger. Am 11. August 2004 heiratete er in seiner Heimat seine in der Schweiz niedergelassene Landsfrau B (geboren 1984). Am 16. April 2005 reiste er in die Schweiz ein, wo ihm im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt wurde. Letztere wurde in der Folge regelmässig verlängert. Aus der Ehe gingen zwei Kinder hervor (geboren 2007 und 2011); sie verfügen wie ihre Mutter über die Niederlassungsbewilligung. Aufgrund seiner Verschuldung wurde A vom Migrationsamt ab dem Jahr 2013 regelmässig auf die Folgen des Nichterfüllens finanzieller Verpflichtungen hingewiesen. Mit Verfügungen vom 6. Juli 2018 und vom 17. März 2020 wurde er vom Migrationsamt aus demselben Grund verwarnt und ihm der Widerruf bzw. die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung angedroht. B. Am 13. April 2021 ersuchte A um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 12. November 2021 ab und wies ihn aus der Schweiz weg. Dagegen wurde kein Rechtsmittel erhoben. Mit Verfügung vom 4. Januar 2022 verhängte das Staatssekretariat für Migration (SEM) ein zweijähriges Einreiseverbot gegen A. Am 14. Januar 2022 liess A dem Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch einreichen. Letzteres trat darauf am 27. Januar 2022 nicht ein. II. Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 18. Februar 2022 ab. III. Mit Beschwerde vom 20. März 2022 liess A dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben "und die Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, subsidiär die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zu senden". In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung des prozeduralen Aufenthalts. Mit Präsidialverfügung vom 22. März 2022 ordnete das Verwaltungsgericht an, dass eine Wegweisungsvollstreckung bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 25. März 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein. Mit Verfügung vom 12. April 2022 wies das SEM ein Gesuch A's um Suspension des Einreiseverbots ab. Eine Kopie dieser Verfügung ging am 14. April 2022 beim Verwaltungsgericht ein. Daraus ergab sich, dass A aus der Schweiz ausgereist war. In der Folge wurde er mit Präsidialverfügung vom 19. April 2022 aufgrund seines Wohnsitzes im Ausland zur Leistung einer Kaution verpflichtet. Diese ging fristgerecht beim Verwaltungsgericht ein. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Da auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Die Verfügung des Beschwerdegegners vom 12. November 2021, mit welcher der Beschwerdeführer aus der Schweiz weggewiesen wurde, blieb unangefochten und erwuchs damit in Rechtskraft. Der Beschwerdeführer beschreitet dies zu Recht nicht. 2.2 Eine ausländische Person kann grundsätzlich jederzeit ein neues Bewilligungsgesuch bei der ersten Instanz einreichen (vgl. Peter Uebersax, Einreise und Anwesenheit, in: Peter Uebersax et al. [Hrsg.], Ausländerrecht, 2. A., Basel 2009, S. 221 ff., Rz. 7.316). Unabhängig davon, ob eine an die zuständige kantonale Instanz gerichtete Eingabe terminologisch als Wiedererwägung bzw. (Quasi-)Anpassung (vgl. VGr, 21. März 2007, VB.2007.00057, E. 3 Abs. 1 mit Hinweisen) oder als neues Gesuch bezeichnet wird, darf sie allerdings nicht dazu dienen, rechtskräftige Entscheide immer wieder infrage zu stellen (BGE 136 II 177 E. 2.1). Ein entsprechendes Gesuch müssen die Verwaltungsbehörden deshalb grundsätzlich nur materiell behandeln, wenn sich die Rechtslage oder die tatsächlichen Umstände seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben oder wenn die gesuchstellende Person – im Sinn einer Revision gemäss §§ 86a–86d VRG – erhebliche Tatsachen und Beweismittel namhaft macht, die ihr im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die schon damals geltend zu machen für sie rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder keine Veranlassung bestand (zum Ganzen BGr, 6. Juni 2018, 2C_977/2017, E. 3 mit Hinweisen). Wesentlich ist eine Veränderung der Sachlage dann, wenn sie geeignet ist, ein anderes Ergebnis beim Entscheid in der Sache herbeizuführen (vgl. BGE 136 II 177 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Entscheidend ist eine Gesamtbetrachtung. Die Veränderung eines einzelnen Elements, das bei der Abwägung im früheren Entscheid mitberücksichtigt wurde, führt noch nicht zwingend zu einer materiellen Prüfung des Gesuchs. Vielmehr geht es unter dem Blickwinkel eines Eintretensanspruchs vor erster Instanz einzig um die Frage, ob sich im rechtserheblichen Sachverhalt die Gewichte seit dem letzten Entscheid derart verschoben haben, dass im konkreten Fall ein anderer Ausgang realistischerweise in Betracht kommt (zum Ganzen VGr, 14. November 2019, VB.2019.00543, E. 3.3 mit Hinweisen). 3. 3.1 3.1.1 Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, der Beschwerdegegner habe die Schuldenhöhe falsch festgestellt, indem er eine Gesamtverschuldung von Fr. 170'597.56 angenommen habe. Die bestehende Schuldenlast belaufe sich auf lediglich Fr. 56'000.-. Damit wendet sich der Beschwerdeführer gegen die Sachverhaltsfeststellung durch den Beschwerdegegner, was grundsätzlich in ein Rechtsmittelverfahren gehört. Überdies trifft diese Behauptung nicht zu: Aus den Akten geht die Gesamtverschuldung des Beschwerdeführers im Umfang von über Fr. 170'000.- klar hervor. Der von ihm genannte Betrag basiert auf der (unzutreffenden) Annahme, dass gegen den Beschwerdeführer lediglich beim Betreibungsamt Embrachertal betreibungsrechtliche Vorgänge verzeichnet sind. Soweit der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang eine Verletzung seines rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 [SR 101]) rügt, da die Vorinstanz nicht auf die "Überschätzung seiner Schulden" eingegangen sei, so dringt er damit nicht durch. Denn die Vorinstanz befasste sich sehr wohl mit dem von ihm behaupteten Schuldenbetrag von rund Fr. 56'000.-. Ausserdem verlangt Art. 29 Abs. 2 BV nicht, dass die Vorinstanz jedes einzelne Argument des Beschwerdeführers ausdrücklich entkräftet (vgl. BGr, 7. Oktober 2020, 2C_346/2020, E. 2.2). 3.1.2 Mit Blick auf die finanzielle Situation der Ehefrau des Beschwerdeführers ist festzuhalten, dass der Beschwerdegegner in seiner Verfügung vom 12. November 2021 bereits erwog, dass das Einkommen der Ehefrau nicht zur Deckung der Schulden des Beschwerdeführers verwendet werde. Dass deren Einkommen nun für die Schuldensanierung der Familie verwendet werden könne, da es nicht mehr gepfändet werde, stellt somit keinen neuen Sachumstand dar. Ohnehin belegt der Beschwerdeführer nicht, dass mit dem (angeblich nunmehr frei verfügbaren) Lohn seiner Ehefrau tatsächlich Sanierungsbemühungen unternommen worden wären. Ein Anspruch auf Neubeurteilung besteht jedoch nicht bereits, wenn ein (allfälliger) Wiedererwägungsgrund nur behauptet wird (vgl. BGr, 18. September 2019, 2C_393/2019, E. 3.2). 3.1.3 Im Weiteren stellt auch der "Vertrag zur Schuldenregulierung", welcher der Beschwerdeführer am 3. Januar 2022 mit seinem Vertreter abschloss, keinen wesentlichen neuen Sachumstand dar. Denn der Beschwerdegegner befasste sich in seiner Verfügung vom 12. November 2021 eingehend mit den Sanierungsbemühungen des Beschwerdeführers in der Vergangenheit. Dass er – gestützt auf den erwähnten Vertrag – im Februar und März 2022 jeweils Fr. 500.- an seinen Vertreter bezahlte, belegt sodann noch nicht, dass damit tatsächlich Schulden getilgt worden wären. Ob der "Vertrag zur Schuldensanierung" zwischen dem Beschwerdeführer und seinem Vertreter gegen die auftragsrechtliche Treuepflicht verstösst und ob eine unzulässige Interessenkollision vorliegt, ist hier nicht zu prüfen. 3.3 Zusammenfassend vermochte der Beschwerdeführer nicht darzutun, dass Sachumstände vorlägen, welche eine Wiedererwägung seiner rechtskräftigen Wegweisung geboten erscheinen liessen. 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. 5. 5.1 Gemäss Praxis des Verwaltungsgerichts können die Kosten ausnahmsweise dem Rechtsvertreter auferlegt werden, wenn etwa die Rechtsmitteleingabe prozessual völlig ungenügend ist bzw. der Vertreter ein unzulässiges Rechtsmittel erhebt (vgl. VGr, 28. Oktober 2021, VB.2021.00497, E. 5.1 – 28. Oktober 2021, VB.2021.00411, E. 2.1 – 29. April 2020, VB.2020.00207, E. 2.1 – 2. Mai 2018, VB.2017.00705, E. 3.1; Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 13 N. 60). Vorliegend reichte der Vertreter des Beschwerdeführers ein (aussichtsloses) Wiedererwägungsgesuch ein. Aufgrund der zeitlichen Abläufe (vorn, E. 3.2) und den Akten erscheint möglich, dass es der Vertreter schlicht versäumte, (rechtzeitig) ein Rechtsmittel einzulegen und nun hier versucht nachzuholen, was er damals unterlassen hat. Dass es sich so zugetragen hat, ergibt sich jedoch nicht mit Sicherheit aus den Akten. Von einer Kostenauflage an den Vertreter des Beschwerdeführers ist demnach abzusehen. 5.2 Nach dem Gesagten sind die Gerichtskosten ausgangsgemäss dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). 5.3 Eine Parteientschädigung steht ihm nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG). 6. Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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