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Geschäftsnummer: VB.2022.00166  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 30.06.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 22.09.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung eines 48-jährigen Serben nach einer weniger als drei Jahre dauernden Ehe] Das eheliche Zusammenleben zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Schweizer Ehefrau dauerte weniger als drei Jahre (E. 2.2 f.). Ein nachehelicher Härtefall liegt nicht vor (E. 2.5). Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, erweist sich nicht als rechtsfehlerhaft (E. 3). Abweisung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
NACHEHELICHER HÄRTEFALL
ZUSAMMENWOHNEN
Rechtsnormen:
Art. 49 AIG
Art. 50 AIG
Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG
Art. 96 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00166

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 30. Juni 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiber David Henseler.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A. A ist ein 1973 geborener serbischer Staatsangehöriger. Er reiste am 29. August 2017 in die Schweiz ein, wo er am 13. September 2017 die Schweizerin B (geboren 1974) heiratete. In der Folge wurde A im Rahmen des Familiennachzugs eine Aufenthaltsbewilligung erteilt. Am 16. September 2018 zog er seine Tochter aus einer früheren Beziehung (geboren 2003) in die Schweiz nach.

B. Nachdem B dem Kreisbüro den Auszug von A und dessen Tochter per 29. November 2019 angezeigt hatte, widerrief das Migrationsamt mit Verfügung vom 25. Mai 2020 deren Aufenthaltsbewilligungen und wies sie aus der Schweiz weg. Auf einen dagegen erhobenen Rekurs trat die Sicherheitsdirektion am 12. August 2020 aufgrund verspäteter Rekurserhebung nicht ein. Mit Eingabe vom 19. August 2020 liessen A und B ein Wiedererwägungsgesuch stellen. Am 14. Oktober 2020 trat das Migrationsamt darauf nicht ein. Einen hiergegen gerichteten Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 9. November 2020 ab.

C. Am 2. Dezember 2020 reichten A und B dem Migrationsamt ein Wiedererwägungsgesuch ein und brachten vor, die eheliche Gemeinschaft sei wiederaufgenommen worden. Ebenso teilten sie mit, dass die Tochter von A zwischenzeitlich nach Serbien zurückgekehrt sei. In der Folge erteilte das Migrationsamt A (erneut) eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei der Ehefrau, gültig bis am 2. Dezember 2021. Die Stadtpolizei Zürich führte am 17. Juli 2021 eine Wohnungskontrolle bei den Eheleuten A/B durch; am 22. Juli 2021 wurden diese getrennt befragt.

Am 10. November 2021 ersuchte A um Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung. Mit Verfügung vom 6. Dezember 2021 wies das Migrationsamt das Gesuch ab.

II.  

Einen dagegen erhobenen Rekurs wies die Sicherheitsdirektion mit Entscheid vom 14. Februar 2022 ab.

III.  

A gelangte in der Folge mit Schreiben vom 12. März 2022 an die Sicherheitsdirektion, welche dieses zwecks Prüfung einer Beschwerde an das Verwaltungsgericht weiterleitete. Daraufhin forderte dieses A auf, eine mit einem Antrag versehene und begründete Beschwerde einzureichen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten würde. Mit Schreiben vom 22. März 2022 beantragte A sinngemäss, seine Aufenthaltsbewilligung sei zu verlängern.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 28. März 2022 auf Vernehmlassung. Das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein; am 9. Mai 2022 übermittelte es dem Verwaltungsgericht eine Auszugsanzeige.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

2.1 Nach Art. 42 Abs. 1 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) haben ausländische Ehegatten von Schweizerinnen und Schweizern Anspruch auf Erteilung und Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn sie mit diesen zusammenwohnen. Nach Auflösung der Ehegemeinschaft hat der ausländische Ehegatte einer Schweizerin oder eines Schweizers gemäss Art. 50 Abs. 1 AIG weiterhin Anspruch auf Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung, wenn die Ehegemeinschaft mindestens drei Jahre gedauert hat und die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG erfüllt sind (lit. a) oder wenn wichtige persönliche Gründe einen Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen (lit. b).

Eine relevante Ehegemeinschaft im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG ist nur gegeben, solange die eheliche Beziehung tatsächlich gelebt wird und ein gegenseitiger Ehewille besteht (BGE 137 II 345 E. 3.1.2; BGr, 7. Juli 2011, 2C_155/2011, E. 3). Dabei ist im Wesentlichen auf die Dauer der nach aussen wahrnehmbaren ehelichen Wohngemeinschaft abzustellen (BGE 138 II 229 E. 2 mit Hinweisen; BGr, 16. März 2022, 2C_924/2021, E. 5.2). Die eheliche Gemeinschaft, auf deren Dauer es ankommt, kann aufgrund sämtlicher Umstände im Einzelfall auch schon während und trotz des (weiteren) Zusammenlebens dahingefallen sein, wobei für die Fristberechnung dann auf diesen Zeitpunkt abzustellen ist (BGr, 8. Juni 2020, 2C_301/2020, E. 4.2.1; vgl. BGE 137 II 345 E. 3.1.2). Mehrere Phasen des Zusammenlebens, unterbrochen durch Trennungsphasen, können bei der Berechnung der Dreijahresfrist addiert werden, sofern die ernsthafte Weiterführung der Ehegemeinschaft noch beabsichtigt wird (vgl. BGE 140 II 345 [= Pra. 104/2015 Nr. 75] E. 4.5.2 mit Hinweisen).

2.2  

2.2.1 Der Beschwerdeführer und B heirateten am 13. September 2017. Am 26. Februar 2019 und damit rund 1,5 Jahre nach der Hochzeit meldete Letztere erstmals den Wegzug des Beschwerdeführers nach Serbien. Diese Meldung zog jedoch – soweit ersichtlich – keine Sachverhaltsabklärungen des Beschwerdegegners nach sich. Nachdem B am 29. November 2019 erneut den Wegzug des Beschwerdeführers gemeldet hatte, teilte sie dem Beschwerdegegner am 14. April 2020 auf eine Trennungsanfrage hin mit, dass ihr Ehewille "per mitte Sept. 2019" erloschen sei. Der Beschwerdeführer würde sich eventuell im Kanton Aargau aufhalten. Ebenso vermerkte B auf der Trennungsanfrage: "Scheidung per mitte Sept. 2019". Dass in der Folge tatsächlich ein Scheidungsverfahren eingeleitete worden wäre, ist den Akten nicht zu entnehmen.

Am 7. August 2020 gaben der Beschwerdeführer und B an, dass sie "zusammen wohnen und leben". Bereits am 9. September 2020 bestätigte B jedoch erneut, dass der Beschwerdeführer im Kanton Aargau wohne und in Zürich lediglich angemeldet sei. Sodann gab sie ein weiteres Mal an, getrennt von ihm zu sein ("Getrennt!"). Mit E-Mail vom 19. Oktober 2020 teilte sie dem Beschwerdegegner mit, dass der Beschwerdeführer seit Ende November 2019 nicht mehr in der gemeinsamen Wohnung wohne. Im Rahmen des am 2. Dezember 2020 angehobenen Wiedererwägungsverfahrens sagte B demgegenüber aus, dass sie und der Beschwerdeführer zusammenwohnen würden; seit "Ende November 2020" würde sie wieder in einem gemeinsamen Haushalt leben, da sie sich entschieden hätten, "ihrer Ehe noch eine Chance zu geben".

2.2.2 Bei einer Kontrolle der ehelichen Wohnung am 17. Juli 2021 wurden dort lediglich der Sohn von B, C (geboren 2002), und dessen Freundin angetroffen. Ersterer gab gegenüber der Polizei an, dass er nicht wisse, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte; er wohne schon seit geraumer Zeit nicht mehr an der D-Strasse 01. Weiter gab C an, dass sich keine persönlichen Effekten wie Kleider oder Hygieneartikel des Beschwerdeführers in der Wohnung befinden würden. Die Freundin Demjians sagte überdies aus, dass der Beschwerdeführer und B "nur noch wegen den 'Papieren' verheiratet seien". Im Weiteren konnte die Polizei feststellen, dass der Briefkasten lediglich mit dem Namen von B beschriftet war. Von einer eigentlichen Wohnungskontrolle sah die Polizei nach der Befragung von C und dessen Freundin ab.

2.2.3 Anlässlich der Befragung der Eheleute, welche am 22. Juli 2021 stattfand, machten diese zu verschiedenen Themen übereinstimmende Angaben. So wussten sie etwa über die Familienverhältnisse und über die (bisherigen) Arbeitgeber des jeweils anderen Bescheid und machten ausserdem genaue Angaben über die gegenseitigen Essgewohnheiten. Übereinstimmend gaben der Beschwerdeführer und B auch an, dass weiterhin eine eheliche Beziehung bestehe. Er gab an, sie hätten sich aus finanziellen Gründen getrennt. Nun habe er aber eine bessere Stelle gefunden und sie hätten sich wieder versöhnt. B nannte ebenfalls finanzielle Gründe für die "kurzzeitige" Trennung; dadurch hätten sie "Kosten einsparen" können.

Aus den Befragungsprotokollen gehen jedoch auch Hinweise darauf hervor, dass die Eheleute – zumindest im Juli 2021 – nicht (mehr) im gleichen Haushalt lebten. So stimmten die Angaben zum (angeblich) gemeinsamen Abendessen am Vorabend der Befragung nicht überein: Der Beschwerdeführer gab an, sie hätten "beim Türken am E-Platz in Zürich" einen Kebab geholt. Demgegenüber führte B aus, der Beschwerdeführer habe Poulet mit Reis gekocht, dazu habe es Salat gegeben. Des Weiteren führte B zum Wochenende vom 17. und 18. Juli 2021 aus, dass der Beschwerdeführer mit Kollegen "bis am Abend" unterwegs gewesen sei; am Sonntag sei er den ganzen Tag zu Hause gewesen. Sie selbst sei am Samstagabend mit einer Kollegin nach Zug gegangen. Am Sonntag sei sie zuerst zu Hause gewesen und dann mit einer Kollegin zu Bekannten gegangen. Am Sonntagabend sei sie mit dem Beschwerdeführer zu Hause gewesen. Der Beschwerdeführer selbst gab bezüglich desselben Wochenendes zu Protokoll, er habe den ganzen Samstag gearbeitet und anschliessend den Abend und die Nacht bei seinem Chef in Winterthur verbracht. Am Sonntagmorgen sei er nach Hause gefahren und haben den Morgen mit seiner Frau verbracht. Am Nachmittag seien sie am Zürichsee spazieren gegangen und um ca. 19 Uhr nach Hause zurückgekehrt. Danach sei er wieder nach Winterthur zu seinem Chef gefahren, wo er auch übernachtet habe.

Schliesslich ist festzuhalten, dass die Erklärungen, weshalb C angegeben hatte, der Beschwerdeführer lebe seit längerer Zeit nicht mehr an der D-Strasse 01, wenig stichhaltig sind. Der Beschwerdeführer gab lediglich an, dass er C "aus dem Weg gehe", da dieser ihn nicht sehr möge; ausserdem fügte er an, dass er manchmal bei seinem Arbeitgeber übernachte. B gab an, dass ihr Sohn bei ihr wohne, aber sich nicht immer dort aufhalte; er wisse "nicht so genau was zu Hause passiert". Sodann wies sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer manchmal Abstand brauche und er dann die Wohnung verlasse.

2.2.4 Obwohl der Beschwerdeführer und B anlässlich der Befragung angegeben hatten, dass sie (wieder) gemeinsam an der D-Strasse 01 wohnen würden, konnte ein Schreiben des Beschwerdegegners vom 24. August 2021 dort nicht zugestellt werden. Auf dem Couvert wurde handschriftlich vermerkt: "[Der Beschwerdeführer] wohnt nicht mehr an dieser Adresse". Aus einer Aktennotiz des Beschwerdegegners vom 19. Oktober 2021 zu den Meldeverhältnissen geht hervor, dass B dem zuständigen Kreisbüro am 7. Oktober 2021 den Wegzug des Beschwerdeführers per 1. September 2021 gemeldet hatte. Gleichentags hätten die Eheleute jedoch gemeinsam am Schalter vorgesprochen und angegeben, der Beschwerdeführer sei gar nie ausgezogen.

2.2.5 Am 5. Dezember 2021 meldete B erneut den Auszug des Beschwerdeführers. Gleichzeitig gab sie an, dass Letzterer seit November 2019 in F, Kanton Aargau, wohne. Gemäss einer Mitteilung des zuständigen Kreisbüros vom 11. März 2022 hätten sich der Beschwerdeführer und B persönlich gemeldet und mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer "zwischenzeitlich im Kanton Aargau an verschiedenen Orten an einzelnen Tagen berufsbedingt aufgehalten [habe]". Ab sofort halte er sich ausschliesslich bei seiner Ehefrau an der D-Strasse 01 auf. Per 6. Mai 2022 meldete B den Beschwerdeführer jedoch erneut nach unbekannt ab.

2.2.6 Aufgrund der dargestellten zeitlichen Abläufe und insbesondere den zahlreichen von B gemachten Auszugsanzeigen und den in diesem Zusammenhang abgegebenen Erklärungen ist hinreichend erstellt, dass der Beschwerdeführer seit Ende November 2019 nicht mehr mit B zusammenwohnt. Nicht dargetan ist dagegen, dass der Beschwerdeführer Ende November 2020 tatsächlich wieder in die Wohnung an der D-Strasse 01 einzog und wie lange er sich – wenn überhaupt – dort aufgehalten hat. An diesem Ergebnis vermögen auch die übereinstimmenden Aussagen der Eheleute anlässlich der Befragung vom 22. Juli 2021 nichts zu ändern.

2.3 Ausnahmen vom Erfordernis des Zusammenwohnens lässt das Gesetz gemäss Art. 49 AIG nur zu, wenn für getrennte Wohnorte wichtige Gründe geltend gemacht werden und die Familiengemeinschaft weiter besteht. Bei einem Getrenntleben der Ehegatten ist jedoch nicht leichthin von einer fortbestehenden Ehegemeinschaft auszugehen. Die Gründe müssen vielmehr objektivierbar sein und ein gewisses Gewicht aufweisen (BGr, 27. Januar 2022, 2C_739/2021, E. 3.1). Ein wichtiger Grund liegt desto eher vor, je weniger die Ehegatten auf die Situation des Getrenntlebens Einfluss nehmen können, ohne einen grossen Nachteil in Kauf nehmen zu müssen (BGr, 26. Januar 2018, 2C_432/2016, E. 5.3.1 mit Hinweisen). Nachweise für das Fortbestehen der Ehe sind durch die Ehegatten beizubringen, da es dabei um Umstände aus ihrem Lebensbereich geht, die sie besser kennen als die Behörden. Insofern trifft die Ehegatten bei der Abklärung des Sachverhalts im Rahmen von Art. 49 AIG eine besondere Mitwirkungspflicht (vgl. Art. 90 AIG; zum Ganzen BGr, 24. Juli 2020, 2C_375/2020, E. 2.2.1 mit Hinweisen).

Soweit der Beschwerdeführer auf seine Arbeitsstellen im Kanton Aargau verweist und vorbringt, er habe sich berufsbedingt dort aufgehalten, so stellt dies in der vorliegenden Konstellation keinen wichtigen Grund im Sinn von Art. 49 AIG dar. Weshalb ihm eine (tägliche) Rückkehr in die eheliche Wohnung nicht möglich gewesen sein soll, leuchtet nicht ein. Der Beschwerdeführer bringt in diesem Zusammenhang denn auch keinerlei Belege bei. Ebenso ist in dem (behaupteten) Konflikt mit dem Sohn von B kein wichtiger Grund für getrennte Wohnorte zu erblicken (. Zwar können erhebliche familiäre Probleme ein Absehen vom Erfordernis des Zusammenlebens rechtfertigen (Art. 76 der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 [SR 142.201]); entsprechende Probleme werden vom Beschwerdeführer jedoch nicht substanziiert dargetan. Überdies wäre es ihm und B zumutbargewesen, auf eine Beilegung des Konflikts hinzuwirken, ohne dass getrennte Wohnorte notwendig geworden wären. Weitere wichtige Gründe im Sinn von Art. 49 AIG werden nicht geltend gemacht und sind auch nicht ersichtlich.

2.4 Nach dem Gesagten hat die eheliche Gemeinschaft keine drei Jahre gedauert. Ob der Beschwerdeführer die Integrationskriterien erfüllt, kann deshalb offenbleiben. Ihm kommt gestützt auf Art. 50 Abs. 1 lit. a AIG kein Aufenthaltsanspruch in der Schweiz zu.

2.5  

2.5.1 Wichtige persönliche Gründe, die einen weiteren Aufenthalt in der Schweiz erforderlich machen, können nach Art. 50 Abs. 2 AIG unter anderem vorliegen, wenn der Ehegatte Opfer ehelicher Gewalt wurde, die Ehe nicht aus freien Stücken geschlossen hat oder die Wiedereingliederung im Herkunftsland stark gefährdet erscheint.

Im Hinblick auf die Wiedereingliederung im Heimatland ist nicht entscheidend, ob es für die ausländische Person einfacher ist, in der Schweiz zu leben. Massgebend ist einzig, ob ihre Wiedereingliederung in der Heimat gefährdet erscheint. Ein persönlicher, nachehelicher Härtefall liegt nur vor, wenn aufgrund der Lebenssituation nach dem Dahinfallen der aus der Ehe abgeleiteten Aufenthaltsbewilligung eine Rückkehr mit Konsequenzen erheblicher Intensität für das Privat- und Familienleben der ausländischen Person verbunden wäre. Hat der Aufenthalt nur kürzere Zeit gedauert und wurden keine engen Beziehungen zur Schweiz geknüpft, lässt sich ein Anspruch auf weiteren Verbleib nicht begründen, wenn die erneute Integration im Herkunftsland keine besonderen Probleme stellt (BGE 138 II 229 E. 3.1, 137 II 345 E. 3.2.3).

2.5.2 Der Beschwerdeführer macht in diesem Zusammenhang geltend, er habe in Serbien keine Arbeitsstelle und kein Einkommen; er komme aus einem kleinen, armen Dorf. In Serbien habe er keine Perspektive. Diese Vorbringen sind offenkundig nicht geeignet, einen Härtefall im Sinn von Art. 50 Abs. 1 lit. b AIG zu begründen. Ohnehin verfügt der Beschwerdeführer in seiner Heimat über ein tragfähiges soziales Netz (vgl. dazu sogleich, E. 3.2).

2.6 Nach dem Gesagten kommt dem Beschwerdeführer kein nachehelicher Aufenthaltsanspruch zu.

3.  

3.1 Ausserhalb des Anspruchsbereichs entscheiden die kantonalen Migrationsbehörden nach pflichtgemässem Ermessen über die Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung. Nach Art. 96 Abs. 1 AIG sind dabei die öffentlichen Interessen und die persönlichen Verhältnisse sowie der Grad der Integration der Ausländerin oder des Ausländers zu berücksichtigen. In solche Ermessensentscheide kann das Verwaltungsgericht nur eingreifen, wenn ein qualifizierter Ermessensfehler vorliegt, insbesondere wenn der Entscheid sich von sachfremden Motiven leiten lässt (vgl. Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 50 N. 25 ff.).

3.2 Der heute 48-jährige Beschwerdeführer reiste vor rund fünf Jahren in die Schweiz ein. Er hat während seines Aufenthalts – soweit ersichtlich – keine Sozialhilfe bezogen, keine Betreibungen erwirkt und wurde nicht straffällig. Ausserdem ging er, mit gewissen Unterbrüchen, einer Erwerbstätigkeit nach. Negativ zu gewichten ist jedoch, dass der Beschwerdeführer bislang in sprachlicher Hinsicht kaum integriert ist: So wurde etwa die polizeiliche Befragung am 22. Juli 2021 mit einem Übersetzer durchgeführt und gab der Beschwerdeführer selbst an, lediglich "ein wenig Deutsch" zu sprechen.

Sein Heimatland, in dem er über 40 Jahre lang gelebt hatte, besuchte der Beschwerdeführer seit seiner Einreise mehrmals pro Jahr. Dort leben seine Mutter und seine Tochter, welche er im Monat mit rund Fr. 300.- unterstützt. Mit Letzterer hat er gemäss eigenen Angaben ausserdem täglich telefonischen Kontakt. Sodann lebt die Schwester des Beschwerdeführers in Serbien; zu dieser hat er gemäss eigenen Angaben eine gute Beziehung. Nach dem Gesagten sollte sich der Beschwerdeführer ohne Weiteres wieder in der Heimat integrieren können, zumal er bei guter Gesundheit ist und in der Schweiz in mehreren Branchen Arbeitserfahrung gesammelt hat.

3.3 Der Schluss von Beschwerdegegner und Vorinstanz, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers im Rahmen des pflichtgemässen Ermessens nicht zu verlängern, ist demnach nicht rechtsverletzend.

4.  

4.1 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.

4.2 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG).

5.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch des Beschwerdeführers geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig; ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (Art. 83 lit. c Ziff. 2 und 4 BGG). Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatsekretariat für Migration.