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VB.2022.00167
Urteil
der 4. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Martin Bertschi, Gerichtsschreiber Elias Ritzi.
In Sachen
1. A, 2. B, 3. C, alle vertreten durch RA D, Beschwerdeführende,
gegen
Migrationsamt des Kantons Zürich, Beschwerdegegner,
betreffend Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme bei der Tochter bzw. beim Sohn, hat sich ergeben: I. A ist eine 1954 geborene russische Staatsangehörige, wohnhaft in E (Teilrepublik Dagestan, Russland). Ihre Tochter B (geboren 1981) und ihr Sohn C (geboren 1982), beide deutsche Staatsangehörige, leben in der Schweiz. Am 4. Mai 2021 ersuchten A, B und C um Bewilligung der Einreise zur erwerbslosen Wohnsitznahme von A bei ihrer Tochter und ihrem Sohn. Das Migrationsamt wies das Gesuch mit Verfügung vom 1. November 2021 ab. II. Die Sicherheitsdirektion wies einen hiergegen erhobenen Rekurs mit Entscheid vom 15. Februar 2022 ab, soweit er nicht gegenstandslos geworden war, und setzte A zum Verlassen der Schweiz eine Frist bis 15. Mai 2022 (Dispositiv-Ziff. I und II). Die Rekurskosten wurden A, B und C je zu gleichen Teilen unter solidarischer Haftung auferlegt, und es wurde keine Parteientschädigung zugesprochen. III. Mit Beschwerde vom 22. März 2022 liessen A, B und C dem Verwaltungsgericht beantragen, unter Entschädigungsfolge sei der Rekursentscheid aufzuheben und das Gesuch um Familiennachzug vom 4. Mai 2021 gutzuheissen. Eventualiter sei die Sache zur erneuten Abklärung und Entscheidfindung an die Vorinstanz bzw. ans Migrationsamt zurückzuweisen. Weiter beantragten A, B und C, sie seien durch das Verwaltungsgericht zum rechtserheblichen Sachverhalt formell zu befragen, es sei A im Sinne einer vorsorglichen Massnahme der Aufenthalt zu gestatten und das Migrationsamt sei anzuweisen, von jeglichen Vollzugshandlungen abzusehen. Mit Präsidialverfügung vom 24. März 2022 wurde angeordnet, dass eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe. Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 30. März 2022 auf eine Vernehmlassung. Das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort. Die Kammer erwägt: 1. Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Vorinstanz über Anordnungen des Beschwerdegegners betreffend das Aufenthaltsrecht nach §§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) zuständig. Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten. 2. 2.1 Nach Art. 3 Abs. 1 und Abs. 2 lit. b Anhang I FZA haben Familienangehörige einer Person, die Staatsangehörige einer Vertragspartei ist und ein Aufenthaltsrecht hat, das Recht, bei ihr Wohnung zu nehmen. Als Familienangehörige gelten auch die eigenen Verwandten und die Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie (Eltern, Grosseltern), denen Unterhalt gewährt wird. Die entsprechende Eigenschaft ergibt sich aus einer tatsächlichen Situation, die dadurch gekennzeichnet ist, dass der erforderliche Unterhalt des Familienangehörigen von der bzw. vom Aufenthaltsberechtigten zumindest teilweise und regelmässig in einer gewissen Erheblichkeit materiell sichergestellt wird (vgl. zum Ganzen BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 mit Hinweisen; Marcel Dietrich, Die Freizügigkeit der Arbeitnehmer in der Europäischen Union, Zürich 1995, S. 327). Dabei kommt es darauf an, ob die nachzuziehende (verwandte) Person in Anbetracht ihrer wirtschaftlichen und sozialen Situation in der Lage ist, ihre Grundbedürfnisse selber zu decken, oder ob sie zusätzliche Mittel benötigt, die ihr von der hier aufenthaltsberechtigten Person erbracht werden. Nicht massgeblich sind die spezifischen Gründe für die Inanspruchnahme der Unterstützung, wohl aber das Bestehen des Unterhaltsbedarfs, andernfalls das Erfordernis der Gewährung des Unterhalts im Rahmen von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA jegliche Konturen verlöre (BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1 und E. 4.3 – 6. Februar 2019, 2C_629/2018, E. 4.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.4 [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 3 Anhang I FZA N. 14; Christina Schnell, Arbeitnehmerfreizügigkeit in der Schweiz. Ausgewählte rechtliche Aspekte zum Personenfreizügigkeitsabkommen, Zürich etc. 2010, S. 167). 2.2 Die Vertragsparteien dürfen nach Art. 3 Abs. 3 lit. c Anhang I FZA in diesem Zusammenhang von den gesuchstellenden Personen eine von der zuständigen Behörde des Heimat- oder Herkunftsstaats ausgestellte Bescheinigung verlangen, in der bestätigt wird, dass die nachziehende (aufenthaltsberechtigte) Person der bzw. dem nachzuziehenden Familienangehörigen tatsächlich Unterhalt gewährt oder beide in diesem Staat in einer häuslichen Gemeinschaft leben. Diese Bestimmung legt das Bundesgericht praxisgemäss dahingehend aus, dass die tatsächliche Unterhaltsgewährung mit geeigneten Mitteln nachgewiesen werden müsse, wobei die "blosse Verpflichtungserklärung" der aufenthaltsberechtigten Person oder ihres Ehegatten, zum Unterhalt der bzw. des betroffenen Familienangehörigen beizutragen, nicht als geeigneter Nachweis in diesem Sinn angesehen wird (BGr, 26. August 2021, 2C_184/2021, E. 3.2 – 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.5 – 14. November 2018, 2C_929/2018, E. 5.1 – 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.1 und E. 3.4.4; vgl. auch EuGH, 16. Januar 2014, Rs. C-423/12, Reyes, N. 20; ferner EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 38, wonach die Mitgliedstaaten sich davon zu überzeugen hätten, dass die genannte Abhängigkeit tatsächlich bestehe, von Dauer sei und nicht allein mit dem Ziel herbeigeführt worden sei, in den Aufnahmemitgliedstaat einreisen und sich dort aufhalten zu dürfen, und 9. Januar 2007, Rs. C-1/05, Jia, N. 43; ferner die Schlussanträge des Generalanwalts Geelhoed hierzu vom 27. April 2006, N. 98; Spescha, Art. 3 Anhang I FZA N. 14 und N. 19). 2.3 Der Unterhaltsbedarf bzw. die Unterhaltsgewährung muss für die Anwendung von Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA im Zeitpunkt bestehen, in dem der Familiennachzug beantragt wird. Auf die Verhältnisse in der Schweiz ist abzustellen, wenn sich der nachzuziehende Familienangehörige bereits seit mehreren Jahren rechtmässig im Land aufhält; hingegen sind die Verhältnisse im Herkunftsland entscheidend, wenn ein unmittelbarer Nachzug aus dem Ausland in die Schweiz erfolgt oder die Person, um deren Nachzug ersucht wird, sich im Zeitpunkt des Nachzugsgesuchs bloss mit einem Touristenvisum oder anderweitig ohne dauerhafte Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz aufhält (zum Ganzen BGE 135 II 369 E. 3.1 f.; BGr, 21. April 2020, 2C_757/2019, E. 4.1, und 19. Juli 2017, 2C_301/2016, E. 3.4.3 f. [jeweils mit Hinweisen]; siehe auch EuGH, 5. September 2012, Rs. C-83/11, Rahman, N. 33; VGr, 5. September 2018, VB.2018.00382, E. 3.3). 3. 3.1 Aus einer von den Beschwerdeführenden beim Beschwerdegegner eingereichten Bestätigung des Rentenfonds der Russischen Föderation geht hervor, dass die Beschwerdeführerin 1 zwischen September 2020 und Juni 2021 eine monatliche Rente von zwischen RUB 8'058.68 und RUB 9'527.72 (zwischen ca. Fr. 95.- und ca. Fr. 120.-) erhielt. 3.2 Diesem Einkommen der Beschwerdeführerin 1 stehen Ausgaben für den Lebensunterhalt gegenüber. Die Beschwerdeführenden reichten beim Beschwerdegegner Dokumente ein, welche die Ausgaben der Beschwerdeführerin 1 für Gas, Strom, Wasser, Lebensmittel und Medikamente belegen. 3.2.1 Die Beschwerdeführerin 1 belegt Kosten für Gas im Januar 2021 in Höhe von RUB 2'454.-, im April 2021 in Höhe von RUB 814.-, im Mai 2021 in Höhe von RUB 146.- und im Februar 2022 in Höhe von RUB 1'610.-. Weiter belegt die Beschwerdeführerin 1 Stromkosten für Januar 2020 in Höhe von RUB 1'807.-, für Juni und Juli 2021 in Höhe von RUB 770.-, für August 2021 in Höhe von RUB 575.- und für Februar 2022 in Höhe von RUB 456.- sowie Kosten für die Wasserversorgung in Höhe von RUB 422.71 für März 2021 und RUB 133.49 für Juli 2021. Die Beschwerdeführenden schliessen daraus auf monatliche Kosten für Gas, Elektrizität und Wasser von RUB 2436.- im Jahresdurchschnitt. Auch wenn die von den Beschwerdeführenden eingereichten Belege nur einzelne Monate betreffen und damit unklar bleibt, wie repräsentativ sie sind, ist doch davon auszugehen, dass durchschnittliche Kosten von über RUB 2'000.- pro Monat ausgewiesen sind (vgl. für eine Beispielrechnung der Gas-, Strom- und Wasserkosten einer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) mit 33 m2 Wohnfläche im Jahr 2019: …; die Wohnung der Beschwerdeführerin 1 hat eine Wohnfläche von 50 m2). 3.2.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführerin 1 gebe monatlich RUB 9'042.- für Lebensmittel aus. Sie belegen diese Kosten mit einem Ausdruck der Website des Online-Supermarkts Sber Megamarket mit einer Auswahl von Lebensmitteln bei Lieferdiensten in Moskau. Es ist davon auszugehen, dass Lebensmittellieferungen in Moskau teurer sind als dieselben Produkte in einem Supermarkt in E (Teilrepublik Dagestan, Russland). Das russische Statistikamt ging im Jahr 2020 für die Berechnung des Existenzminimums pensionierter Personen von monatlichen Ausgaben für Lebensmittel in Höhe von etwa RUB 4'694.- aus. Dieser Berechnung liegt jedoch eine nach den Normen des russischen Gesundheitsministeriums ungenügende Ernährung zugrunde. Es ist aufgrund dessen davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 monatlich einen Bedarf von etwa RUB 7'000.- bis 8'000.- für Lebensmittel hat. 3.2.3 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 1 gebe monatlich RUB 7'552.- für Medikamente aus und reichen zum Beleg dieser Ausgaben ärztliche Rezepte sowie Fotos der Medikamentenverpackungen mit den jeweiligen Preisetiketten ein. Aus den Rezepten ergibt sich jedoch, dass ein Teil der Medikamente nur vorübergehend verschrieben wurde. Einzig das Präparat Ksarelto 10 mg wurde auf unbestimmte Zeit verschrieben, womit die Höhe der durchschnittlichen Ausgaben für andere Medikamente unklar bleibt. Aufgrund der aktenkundigen Belege ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin 1 monatlich durchschnittlich mindestens RUB 1'000.- bis RUB 2'000.- für Medikamente ausgibt. 3.2.4 Angesichts dieser durch die Beschwerdeführenden belegten und weiterer notwendiger Ausgaben beispielsweise für den öffentlichen Verkehr hat die Beschwerdeführerin 1 einen ihr Einkommen erheblich übersteigenden Bedarf, womit sie unterstützungsbedürftig ist. 3.3 Damit bleibt zu prüfen, ob die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 die entsprechende Unterstützung gewähren. Die Unterstützungsgewährung ist durch die Beschwerdeführenden zu beweisen, wobei das Beweismass herabzusetzen ist, wenn aufgrund der Natur der Sache ein strikter Beweis nicht möglich oder nicht zumutbar ist, etwa, weil der Sachverhalt nur indirekt über Indizien bewiesen werden kann. In diesen Fällen gilt das Beweismass der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014, § 7 N. 26-28; VGr, 3. März 2022, VB.2021.00691, E. 3.3). 3.3.1 Die Beschwerdeführenden 2 und 3 belegen eine Überweisung von EUR 2'000.- im Jahr 2011 und Überweisungen in Höhe von EUR 800.- und EUR 500.- im Jahr 2021 an die Beschwerdeführerin 1. 3.3.2 Die Beschwerdeführenden machen weiter geltend, die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten der Beschwerdeführerin 1 den Kauf ihrer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) finanziert. Die von den Beschwerdeführenden eingereichten Dokumente belegen, dass der Beschwerdeführer 3 am 16. und 17. Oktober 2014 Banküberweisungen in der Höhe von insgesamt EUR 20'000.- mit dem Zahlungszweck "Appartment" an die Schwester der Beschwerdeführerin 1 tätigte. Weiter belegen die Beschwerdeführenden, dass die Beschwerdeführerin 1 am 22. Oktober 2014 für umgerechnet EUR 17'248.22 eine Wohnung kaufte. Dass weniger als eine Woche nach einer Überweisung mit dem Zahlungszweck "Appartment" der Kauf einer Wohnung durch die kein nennenswertes Einkommen erzielende Beschwerdeführerin 1 erfolgt, lässt eine Verwendung dieser Summe für den Wohnungskauf überwiegend wahrscheinlich erscheinen. Da es in der Natur der Sache liegt, dass der strikte Beweis der Verwendung der überwiesenen Summe nicht möglich ist, ist damit die Finanzierung der Wohnung durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 ausreichend dargetan. Daran ändert nichts, dass die Banküberweisung nicht an die Beschwerdeführerin 1, sondern an deren Schwester erfolgte. Die Beschwerdeführerin 1 hatte ihren Wohnsitz damals noch in Usbekistan und hielt sich nur vorübergehend in Russland auf, was die von ihr geltend gemachten Schwierigkeiten, ein russisches Bankkonto zu eröffnen, glaubhaft erscheinen lässt (vgl. den Hinweis im Wohnungskaufvertrag, wonach die Beschwerdeführerin 1 sich nur vorübergehend in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) aufhält). Dem gegenteiligen Schluss der Vorinstanz ist nicht zu folgen. 3.3.3 Die Beschwerdeführerin 1 hielt sich zwischen Oktober 2018 und Ende 2019 insgesamt knapp 20 Wochen in der Schweiz auf. Angesichts der deutlich höheren Lebenskosten in der Schweiz und des niedrigen Einkommens der Beschwerdeführerin 1 ist nicht davon auszugehen, dass sie sich die Aufenthalte in der Schweiz selbst finanzieren konnte. Überwiegend wahrscheinlich ist dagegen, dass der Lebensunterhalt während dieser Zeit komplett von den Beschwerdeführenden 2 und 3 finanziert wurde (vgl. E. 3.3). Dies ist bei der Beurteilung, ob die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 Unterstützung gewährten, zu berücksichtigen. Während für die Frage, ob die um Einreisebewilligung ersuchende Person unterstützungsbedürftig ist, die Verhältnisse im Heimatland massgeblich sind, ist unter Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA nicht entscheidend, ob die Unterstützung im Heimatland oder in der Schweiz erfolgt. 3.3.4 Die Beschwerdeführenden machen geltend, die Beschwerdeführerin 2 habe im Dezember 2020 in Moskau der Beschwerdeführerin 1 durch eine Freundin Fr. 1'000.- übergeben lassen. Soweit die Vorinstanz schloss, diese Geldübergabe sei nicht ausreichend belegt, ist ihr nicht zu folgen. Die Beschwerdeführenden legen neben einer schriftlichen Bestätigung der Freundin der Beschwerdeführerin 2 auch einen Beleg vor, dass diese kurz vor der Geldübergabe nach Moskau flog und dass der Beschwerdeführer 3 in diesem Zeitraum einen Bargeldbezug in Höhe von Fr. 1'000.- tätigte. Damit ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 auf diesem Weg Fr. 1'000.- zukommen liessen (vgl. E. 3.3). 3.3.5 Die Beschwerdeführenden machen zudem geltend, die Beschwerdeführenden 2 und 3 hätten der Beschwerdeführerin 1 während deren Aufenthalten in der Schweiz in den Jahren 2018 und 2019 Bargeldbeträge zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts in Russland übergeben. Zum Beleg dieser Geldübergaben verweisen die Beschwerdeführenden auf Bargeldbezüge während den Aufenthalten der Beschwerdeführerin 1 in der Schweiz. Auch wenn diese Bankauszüge keine konkreten Bargeldübergaben an die Beschwerdeführerin 1 zu belegen vermögen, ist doch eine solche finanzielle Unterstützung nach dem Gesagten überwiegend wahrscheinlich. Die Beschwerdeführenden 2 und 3 haben die Beschwerdeführerin 1 seit Dezember 2020 mit insgesamt über Fr. 2'400.- unterstützt, ihr den Kauf einer Wohnung in E (Teilrepublik Dagestan, Russland) finanziert und ihr während regelmässigen und teils monatelangen Aufenthalten in der Schweiz Unterhalt gewährt. Angesichts dessen ist davon auszugehen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 die Beschwerdeführerin 1 auch darüber hinaus regelmässig finanziell unterstützen, zumal sie nur einige Hundert Franken zur Finanzierung ihres Lebensunterhalts benötigt und die Beschwerdeführenden 2 und 3 über ein hierfür ohne Weiteres ausreichendes Einkommen verfügen. Unwahrscheinlich ist dagegen, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 zwar in den Jahren 2011 und 2021 Geldbeträge überwiesen, diese monatelang bei sich wohnen liessen, ihr aus der Schweiz per Post Kleidung zusandten und entfernteren Verwandten hohe Geldbeträge nach Russland überwiesen, ohne gleichzeitig die Beschwerdeführerin 1 zumindest mit einigen Hundert Franken monatlich zu unterstützen. 4. Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerdeführenden 2 und 3 der Beschwerdeführerin 1 in erheblichem Masse Unterhalt gewähren. Damit erübrigt sich die von den Beschwerdeführenden beantragte formelle Befragung der Beschwerdeführenden zur Frage der Unterhaltsgewährung und der Unterhaltsbedürftigkeit. 5. Die Beschwerdeführenden machen geltend, ihr rechtliches Gehör sei von der Vorinstanz verletzt worden, indem diese sich nicht mit den von den Beschwerdeführenden vorgelegten Belegen für die Unterstützungsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin 1 auseinandersetzte. Dem ist nicht zu folgen. Unterstützungsbedürftigkeit und Unterstützungsgewährung sind kumulative Voraussetzungen des Aufenthaltsanspruchs nach Art. 3 Abs. 2 lit. b Anhang I FZA. Nachdem die Vorinstanz zum Schluss kam, dass die Unterstützungsgewährung durch die Beschwerdeführenden 2 und 3 nicht bewiesen sei, durfte sie damit auf eine Auseinandersetzung mit der Frage der Unterstützungsbedürftigkeit verzichten. 6. Damit ist die Beschwerde gutzuheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar 2022 sowie die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2021 sind aufzuheben, und der Beschwerdegegner ist einzuladen, der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar 2022 sind die Rekurskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. Dieser ist zudem in Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 15. Februar 2022 zu verpflichten, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen. 7. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Den Beschwerdeführenden ist zulasten des Beschwerdegegners eine angemessene Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Rekursentscheids vom 15. Februar 2022 und die Verfügung des Beschwerdegegners vom 1. November 2021 werden aufgehoben und der Beschwerdegegner wird angewiesen, der Beschwerdeführerin 1 eine Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA zu erteilen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III und IV des Rekursentscheids vom 15. Februar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und wird dieser verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 2'000.- zu bezahlen. 2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt. 4. Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, den Beschwerdeführenden für das verwaltungsgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 1'500.- zu bezahlen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist binnen 30 Tagen ab Zustellung einzureichen beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14. 6. Mitteilung an … |