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Geschäftsnummer: VB.2022.00168  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 21.03.2023
Spruchkörper: 1. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Administrativmassnahmen im Strassenverkehr
Betreff:

Führerausweisentzug


Selbstunfall mit Sachbeschädigung; Art der Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (E. 4.1). Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand nicht, es liegt jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer vor. Diese ist aber angesichts der konkreten Umstände nur leicht erhöht und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten Selbstunfällen. (...) Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdeführer wegen des ihn überholenden Fahrzeugs das Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer gänzlich unerwarteten Situation konfrontiert war, kann seine verzögerte Reaktion noch als leichtes Verschulden gewertet werden. (E. 4.2). Zusammenfassend ist von einer leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor (E. 4.3). Teilweise Gutheissung.
 
Stichworte:
LEICHTE WIDERHANDLUNG
MASSNAHMEEMPFINDLICHKEIT
MITTELSCHWERE WIDERHANDLUNG
SELBSTUNFALL
VERSCHULDEN
Rechtsnormen:
Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG
Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG
Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

1. Abteilung

 

VB.2022.00168

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 21. März 2023

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Peter Sprenger, Gerichtsschreiber Jonas Alig.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Führerausweisentzug,

hat sich ergeben:

I.  

Das Strassenverkehrsamt des Kantons Zürich entzog A mit Einspracheentscheid vom 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) aufgrund einer mittelschweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16b Abs. 1 lit. a und Art. 16b Abs. 2 lit. b des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 [SVG]) für die Dauer von vier Monaten. Es untersagte ihm das Führen von Motorfahrzeugen aller Kategorien und Unterkategorien sowie der Spezialkategorie F.

II.  

Dagegen erhob A mit Eingangsdatum vom 12. November 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und beantragte, die angefochtene Verfügung aufzuheben, eventualiter sei die Entzugsdauer von vier auf zwei Monate zu reduzieren. Mit Entscheid vom 24. Februar 2022 wies die Sicherheitsdirektion den Rekurs ab.

III.  

A reichte dagegen am 24. März 2022 Beschwerde beim Verwaltungsgericht ein und beantragte sinngemäss, den Rekursentscheid sowie die angefochtene Verfügung aufzuheben und keine Administrativmassnahme auszusprechen, eventuell sei ein Ausweisentzug von lediglich zwei Monaten anzuordnen. Das Strassenverkehrsamt beantragte am 5. April 2022 die Abweisung der Beschwerde. Die Sicherheitsdirektion teilte gleichentags mit, auf eine Vernehmlassung zu verzichten.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts für die Beurteilung von Beschwerden gegen administrative Massnahmen im Strassenverkehr ergibt sich aus § 41 Abs. 1 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG). Die Behandlung entsprechender Beschwerden erfolgt durch den Einzelrichter (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 1 VRG), sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer zur Beurteilung überwiesen werden (§ 38b Abs. 2 VRG). Da im vorliegenden Fall kein Anlass für eine Überweisung besteht, ist der Entscheid durch den Einzelrichter zu fällen.

2.  

Der Beschwerdeführer fuhr am Montag, 10. Mai 2021, um 02.35 Uhr mit seinem Personenwagen mit ca. 30 km/h auf der Gfennstrasse in Schwerzenbach in Richtung Dübendorf. Dort prallte er gegen eine aus einer von rechts in die Fahrbahn ragenden Aufpflästerung bestehende Verkehrsberuhigungseinrichtung. Sowohl jene als auch sein Fahrzeug wurden dabei beschädigt.

Der Beschwerdegegner würdigte diesen Sachverhalt am 21. Juni 2021 als mittelschwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG und entzog dem Beschwerdeführer gestützt auf Art. 16b Abs. 2 lit. b SVG den Führerausweis inklusive der Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die Dauer von vier Monaten. Nach der Einsprache des Beschwerdeführers hob der Beschwerdegegner diese Verfügung auf und sistierte das Verfahren bis zum Vorliegen eines rechtskräftigen Entscheids im Strafverfahren. Das Statthalteramt Uster bestrafte den Beschwerdeführer mit Strafbefehl vom 14. September 2021 wegen Nichtbeherrschen des Fahrzeugs im Sinn von Art. 31 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 90 Abs. 1 SVG mit einer Busse von Fr. 600.-. Nachdem dieser Strafbefehl unangefochten in Rechtskraft erwachsen war, entzog der Beschwerdegegner am 27. Oktober 2021 den Führerausweis inklusive der Bewilligung für den gewerbsmässigen Personentransport für die Dauer von vier Monaten.

3.  

3.1 Wie die Vorinstanz in ihrem Entscheid zutreffend ausführte, darf die für den Führerausweisentzug zuständige Verwaltungsbehörde grundsätzlich nicht von den Tatsachenfeststellungen des rechtskräftigen Strafentscheids abweichen. Eine Abweichung ist nur dann zulässig, wenn die Behörde ihrem Entscheid Tatsachen zugrunde legt, die dem Strafrichter unbekannt waren, wenn sie zusätzliche Beweise erhebt, deren Würdigung zu einem anderen Entscheid führt, oder wenn der Strafrichter nicht alle sich mit dem Sachverhalt stellenden Rechtsfragen abgeklärt hat (BGr, 20. März 2018, 1C_523/2017, E. 2.1 mit Verweis auf BGE 136 II 447 E. 3.1).

Die Verwaltungsbehörde ist dabei grundsätzlich auch an einen Strafentscheid gebunden, der nicht im ordentlichen Verfahren, sondern im Strafbefehlsverfahren ergangen ist, selbst wenn er ausschliesslich auf einem Polizeirapport beruht. Dies gilt namentlich, wenn die beschuldigte Person wusste oder davon ausgehen musste, dass neben dem Strafverfahren ein Administrativverfahren eröffnet wurde, und es trotzdem unterlässt oder darauf verzichtet, im Rahmen des (summarischen) Strafverfahrens die ihr garantierten Verteidigungsrechte geltend zu machen. Unter diesen Umständen darf die betroffene Person nicht das Verwaltungsverfahren abwarten, um allfällige Rügen vorzubringen und Beweisanträge zu stellen, sondern ist entsprechend dem Grundsatz von Treu und Glauben verpflichtet, dies im Rahmen des Strafverfahrens zu tun und dort gegebenenfalls alle Rechtsmittel auszuschöpfen (zum Ganzen BGE 123 II 97 E. 3c/aa; BGr, 1. Mai 2015, 1C_61/2015, E. 2.3; 23. Januar 2014, 1C_392/2013, E. 2.3.2).

3.2 Vorliegend besteht kein Anlass, von der Sachverhaltsdarstellung im Strafbefehlsverfahren abzuweichen. Der Beschwerdeführer hat seinen im vorliegenden Verfahren geschilderten Sachverhalt bereits im Strafbefehlsverfahren vorgebracht. Der Strafbefehl hält hierzu fest, der vom Beschwerdeführer vorgebrachte Unfallablauf erscheine aufgrund der Polizeiakten als Schutzbehauptung, wobei es ihm aber aufgrund seiner geringen Geschwindigkeit auch bei diesem Ablauf der Ereignisse hätte möglich sein müssen, die Situation zu meistern und vor der Verkehrsberuhigungseinrichtung anzuhalten. Mit dieser Formulierung liegt bezüglich des genauen Unfalls aber keine klare Sachverhaltsfeststellung vor. Damit bleibt Raum für die vom Beschwerdeführer auch im Administrativerfahren vorgebrachte Darstellung. Da sich diese aufgrund der Akten nicht widerlegen lässt, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer rund 30 Meter vor der Verengung der Fahrbahn überholt wurde und damit das Hindernis nicht umfahren konnte. Hingegen ist mit dem Strafentscheid davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei rechtzeitigem Bremsen sein Fahrzeug vor dem Hindernis hätte anhalten können.

4.  

4.1 Nach Widerhandlungen gegen Strassenverkehrsvorschriften, bei denen das Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 (OBG) – wie vorliegend – ausgeschlossen ist, wird der Führerausweis entzogen oder eine Verwarnung ausgesprochen (Art. 16 Abs. 2 SVG). Das Strassenverkehrsgesetz unterscheidet zwischen leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlungen (Art. 16a–c SVG). Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegenüber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Ist die Gefährdung der Sicherheit anderer gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering, liegt eine mittelschwere Widerhandlung vor (BGr, 7. September 2017, 1C_250/2017, E. 2.2; 12. Dezember 2013, 1C_746/2013, E. 2.3). Nach der Rechtsprechung müssen eine geringe Gefahr und ein leichtes Verschulden kumulativ gegeben sein (BGE 135 II 138 E. 2.2.3 S. 141 mit Hinweisen). Eine Gefahr für die Sicherheit anderer im Sinn von Art. 16a–c SVG ist bei einer konkreten oder auch bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung zu bejahen. Eine erhöhte abstrakte Gefahr besteht, wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung oder Verletzung naheliegt. Ob eine solche Gefährdung vorliegt, ist anhand der jeweiligen Verhältnisse im Einzelfall zu beurteilen (BGr, 28. März 2018, 1C_650/2017, E. 2.1). Zusammen mit den leichten werden die mittelschweren Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz von Art. 90 Abs. 1 SVG als einfache Verkehrsregelverletzungen erfasst (BGE 135 II 138 E. 2.4).

4.2 Vorliegend sind die folgenden Umstände zu beachten: Der Beschwerdeführer kollidierte ohne auszuweichen mit der Verkehrsberuhigungsanlage. Er überfuhr den linken separat stehenden Pfosten und den unteren linken Teil der Halterung des Schildes. Dabei kam er nicht von seiner Fahrspur ab und es bestand auch keine Gefahr, dass er unvermittelt auf die Gegenfahrbahn hätte geraten können oder andere Verkehrsteilnehmer sonstwie irritierte. Die Gfennstrasse verläuft bei der Unfallstelle gerade und ist übersichtlich, die Witterung war schön und die Strasse trocken und zu dieser Nachtzeit kaum frequentiert. Das Trottoir befindet sich auf der gegenüberliegenden linken Strassenseite und Fussgänger halten sich nicht im Bereich der Verkehrsberuhigungsanlage auf.

Im Selbstunfall hat sich die konkrete Selbstgefährdung des Beschwerdeführers als Fahrzeuglenker im Unfall mit Sachschaden manifestiert. Eine konkrete Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand nicht, es liegt jedoch eine erhöhte abstrakte Gefährdung der Sicherheit anderer vor. Diese ist aber angesichts der konkreten Umstände nur leicht erhöht und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer Gefährdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten Selbstunfällen (vgl. BGr, 4. Februar 2020, 1C_364/2019: Streifkollision mit Mittelleitplanke auf der A1 mit 100 km/h um 7.45 Uhr; BGr, 12. Juli 2010, 1C_83/2010: Nichtbeherrschung des Fahrzeugs auf Brücke einer samstags um 16.05 Uhr stark frequentierten als Autobahnzubringer dienenden Autostrasse mit signalisierter Höchstgeschwindigkeit 100 km/h, Kollision mit Leitplanke, Drehung des Personenwagens um die eigene Achse, zweite Kollision mit Seitenabschrankung; BGr, 8. April 2016, 1C_656/2015: Kollision mit einem Inselschutzpfosten bei einem Fussgängerstreifen in der Stadt Zürich um 17.20 Uhr beim Versuch einen ins Auto geratenen Vogel zu verscheuchen).

Weiter erfordert die Annahme einer leichten Widerhandlung, dass das Verschulden nur leicht wiegt. Dem Beschwerdeführer wäre es bei rechtzeitigem Bremsen noch möglich gewesen, sein Fahrzeug vor dem Hindernis zum Stillstand zu bringen. Dass er wegen mangelnder Aufmerksamkeit oder einer Fehleinschätzung nicht rechtzeitig bremste, stellt ein Verschulden dar. Angesichts des Umstands, dass er wegen des ihn überholenden Fahrzeugs das Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer gänzlich unerwarteten Situation konfrontiert war, kann seine verzögerte Reaktion noch als leichtes Verschulden gewertet werden.

4.3 Zusammenfassend ist von einer leichten Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen und es liegt demnach eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor.

5.  

Dem Beschwerdeführer war der Führerausweis vom 31. Mai 2020 bis 30. August 2020 aufgrund einer schweren Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften bereits einmal entzogen. Nach Art. 16a Abs. 2 lit. a SVG wird der Lernfahr- oder Führerausweis nach einer leichten Widerhandlung mindestens für einen Monat entzogen, wenn in den vorangegangenen zwei Jahren der Ausweis einmal – wie vorliegend – wegen einer schweren oder mittelschweren Widerhandlung entzogen war.

Bei der Bemessung der Entzugsdauer ist erhöhend zu berücksichtigen, dass der Vorfall sich schon gut acht Monate, mithin also in der ersten Hälfte der Bewährungsfrist gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG, ereignete. Demgegenüber wirkt sich die besondere Massnahmeempfindlichkeit des Beschwerdeführers als Taxifahrer mindernd aus. Eine Entzugsdauer von einem Monat erweist sich damit als angemessen.

6.  

Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer zu einem Drittel und dem Beschwerdegegner zu zwei Dritteln aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Ebenso sind die Kosten des Rekursverfahrens in gleichem Verhältnis neu zu verlegen.

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer I des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 24. Februar 2022 und Dispositiv-Ziffer 1 der Verfügung des Strassenverkehrsamts vom 27. Oktober 2021 wird dem Beschwerdeführer der Führerausweis inklusive der Bewilligung für den berufsmässigen Personentransport (Code 121) aufgrund einer leichten Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften im Sinn von Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG für die Dauer eines Monats entzogen.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziffer II des Entscheids der Sicherheitsdirektion werden die Kosten des Rekursverfahrens von Fr. 775.- zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

       Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      95.--     Zustellkosten,
Fr. 1'595.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden zu 1/3 dem Beschwerdeführer und zu 2/3 dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

5.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich, Rekursabteilung;
c)    das Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen.