{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-03-21", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00168_2023-03-21.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223114&W10_KEY=13955783&nTrefferzeile=97&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "44988a405f040e2332442b22df28b90b"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00168"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 21.03.2023  VB.2022.00168"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 21.03.2023  VB.2022.00168"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 21.03.2023  VB.2022.00168"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "F\u00fchrerausweisentzug | Selbstunfall mit Sachbesch\u00e4digung; Art der Widerhandlung. Wird durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr f\u00fcr die Sicherheit anderer hervorgerufen und trifft die fehlbare Person dabei nur ein leichtes Verschulden, begeht sie eine leichte Widerhandlung (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht demgegen\u00fcber, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr f\u00fcr die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Sie liegt nach der Rechtsprechung immer dann vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind (E. 4.1). Eine konkrete Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer bestand nicht, es liegt jedoch eine erh\u00f6hte abstrakte Gef\u00e4hrdung der Sicherheit anderer vor. Diese ist aber angesichts der konkreten Umst\u00e4nde nur leicht erh\u00f6ht und kann noch als gering bezeichnet werden. Insoweit unterscheidet sich der vorliegende Fall erheblich von den bundesgerichtlich wegen nicht mehr geringer Gef\u00e4hrdung Dritter als mittelschwere Widerhandlungen qualifizierten Selbstunf\u00e4llen. (...) Angesichts des Umstands, dass der Beschwerdef\u00fchrer wegen des ihn \u00fcberholenden Fahrzeugs das Hindernis nicht mehr umfahren konnte und damit mit einer g\u00e4nzlich unerwarteten Situation konfrontiert war, kann seine verz\u00f6gerte Reaktion noch als leichtes Verschulden gewertet werden. (E. 4.2).  Zusammenfassend ist von einer leichten Gef\u00e4hrdung anderer Verkehrsteilnehmer und einem leichten Verschulden des Beschwerdef\u00fchrers auszugehen und es liegt demnach eine leichte Widerhandlung im Sinn von Art. 16a Abs. 1 SVG vor (E. 4.3).  Teilweise Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:31:48", "Checksum": "ee38b30008586195b2768d1200fa34ac"}