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Geschäftsnummer: VB.2022.00169  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.05.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Übriges Verwaltungsrecht
Betreff:

Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz


Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Beschwerdeführer beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter zugunsten der Beschwerdegegnerin verlängerten Rayonverbots betreffend die Kinderkrippe des gemeinsamen Sohns zur Ausübung seines Besuchsrechts montags und dienstags.] Es liegt kein Beleg dafür vor, dass die KESB bereits eine Drittperson organisiert hätte, welche die Kindesübergaben an den Montag- und Dienstagabenden begleiten könnte – dies anscheinend im Gegensatz zur im Eheschutzentscheid vorgesehenen samstäglichen Betreuung des Sohns durch den Beschwerdeführer, für welche eine Begleitperson organisiert wurde, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermieden werden kann. Gegen die Aufhebung des strittigen Rayonverbots spricht, dass es – angesichts der angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien, deren Auslöser namentlich die Betreuungssituation des Sohns zu bilden scheint – anlässlich der Abholung des Sohns durch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer montags und dienstags zu Konflikten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kommen könnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen würde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug auf den Sohn eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers verneinte und das Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin zugutekommt. Die Verlängerung des Rayonverbots ist dem Beschwerdeführer aufgrund der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden) Gefährdung der Beschwerdegegnerin überdies zumutbar, kann doch ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und dem Sohn aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft auch während der Dauer der Schutzmassnahmen gewährleistet werden (E. 4). Abweisung.
 
Stichworte:
FORTBESTAND DER GEFÄHRDUNG
GLAUBHAFTMACHUNG
KINDERKRIPPE
POLIZEI-, SICHERHEITS- UND ORDNUNGSRECHT
RAYONVERBOT
STALKING
Rechtsnormen:
Art. 10I GSG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00169

 

 

Urteil

 

 

des Einzelrichters

 

 

vom 25. Mai 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

B, vertreten durch RA C,

Beschwerdegegnerin,

 

 

und

 

 

Kantonspolizei Zürich, Fachstelle Häusliche Gewalt,

Mitbeteiligte,

 

 

betreffend Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz,

hat sich ergeben:

I.  

A. A und B sind seit dem 5. November 2019 verheiratet, leben jedoch seit dem 19. November 2021 getrennt. Während A in D wohnt, lebt B zusammen mit dem gemeinsamen Sohn E (geb. 2020) in F. Gemäss dem Eheschutzentscheid des Bezirksgerichts Uster vom 23. Dezember 2021 steht E für die Dauer des Getrenntlebens unter der Obhut von B. Mit demselben Entscheid errichtete der Eheschutzrichter für E sodann eine Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft und beauftragte die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) G mit der Ernennung eines geeigneten Beistands bzw. einer geeigneten Beiständin.

B. Mit Verfügung vom 10. März 2022 ordnete die Kantonspolizei Zürich in Anwendung des Gewaltschutzgesetzes vom 19. Juni 2006 (GSG) gegenüber A für die Dauer von jeweils 14 Tagen (Beginn am 14. März 2022) Rayonverbote betreffend den Wohnort und den Arbeitsort von B sowie die Kinderkrippe von E (allesamt in Zürich) sowie Kontaktverbote zugunsten von B und E an.

II.  

A. Mit Eingabe vom 15. März 2022 ersuchte A das Bezirksgericht Uster um gerichtliche Beurteilung bzw. Aufhebung der mit Verfügung vom 10. März 2022 angeordneten Schutzmassnahmen. Das Bezirksgericht legte daraufhin ein Verfahren mit der Geschäftsnummer 01 an. Mit Eingabe vom 22. März 2022 (gleichentags überbracht) gelangte B ebenfalls an das Bezirksgericht und beantragte die Verlängerung der sie und E betreffenden Schutzmassnahmen um drei Monate sowie die Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. In der Folge legte das Bezirksgericht ein weiteres Verfahren mit der Geschäftsnummer 02 an. Noch am 22. März 2022 hörte der Haftrichter B und A persönlich an.

B. Mit Verfügung vom 23. März 2022 vereinigte der Haftrichter die beiden Verfahren und führte diese unter der Geschäftsnummer 01 fort. Die Akten des Verfahrens 02, welches der Haftrichter aufgrund der Vereinigung abschrieb, nahm er zu denjenigen des Verfahrens 01.

C. Mit ebenfalls vom 23. März 2022 datierender Verfügung hob der Haftrichter das zugunsten von E angeordnete Kontaktverbot auf. Die zugunsten von B angeordneten Schutzmassnahmen, mithin sämtliche Rayonverbote und das Kontaktverbot, verlängerte er demgegenüber bis 28. Juni 2022. Vom Kontaktverbot ausgenommen seien Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden sowie die Kontaktaufnahme über Drittpersonen zur Organisation des Kontakts zu E. Vom Rayonverbot betreffend den Arbeitsort von B ausgenommen sei ein Betreten von A zusammen mit E, falls das Kind aus dringenden medizinischen Gründen ins Kinderspital gebracht werden müsse. Die Gerichtskosten auferlegte der Haftrichter zur Hälfte A, zur anderen Hälfte nahm er sie auf die Gerichtskasse. Parteientschädigungen sprach er keine zu.

III.  

A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 26. März 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter mit Verfügung vom 23. März 2022 verlängerten Rayonverbots betreffend die Kinderkrippe von E für jeweils Montag und Dienstag von 16.00 bis 18.00 Uhr, entsprechend dem Zeitraum, in welchem er aufgrund des Eheschutzentscheids vom 23. Dezember 2021 zur Betreuung von E berechtigt sei. Mit Eingabe vom 29. März 2022 verzichtete die Kantonspolizei auf die Mitbeantwortung der Beschwerde. B beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. April 2022 die Abweisung der Beschwerde, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten von A. Mit Eingabe vom 4. April 2022 korrigierte A seine Beschwerde in Bezug auf das Datum der angefochtenen Verfügung (23. März 2022 anstelle von 23. März 2023). B nahm dazu mit Eingabe vom 12. April 2022 Stellung. Mit Eingabe vom 7. April 2022 replizierte A zur Beschwerdeantwort und reichte weitere Beilagen ein. B nahm mit Eingabe vom 12. April 2022 zu derjenigen von A vom 4. April 2022 Stellung. In der Folge liess A dem Verwaltungsgericht ein weiteres Schreiben, datierend vom 20. April 2022, zukommen. Innert erstreckter Frist äusserte sich B mit Eingabe vom 28. April 2022 zur Replik von A. Mit Eingaben vom 3. Mai 2022 bzw. 5. Mai 2022 liessen sich A und B ein weiteres Mal vernehmen. Mit Eingabe vom 5. Mai 2022 (Datum des Poststempels vom 9. Mai 2022) verzichtete A auf eine weitere Stellungnahme. Innert abermals erstreckter Frist nahm B mit Eingabe vom 16. Mai 2022 zu derjenigen von A vom 3. Mai 2022 Stellung. Am 18. Mai 2022 (Datum des Poststempels) reichte sie unaufgefordert eine weitere Eingabe ein, zu der sich A mit Schreiben vom 21. Mai 2022 vernehmen liess.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 11a Abs. 1 GSG für die Beurteilung von Beschwerden gegen Entscheide der Haftrichterin oder des Haftrichters in Angelegenheiten des Gewaltschutzgesetzes zuständig. Beschwerden im Bereich dieses Erlasses werden von der Einzelrichterin oder dem Einzelrichter behandelt, sofern sie nicht wegen grundsätzlicher Bedeutung der Kammer überwiesen werden (§ 38b Abs. 1 lit. d Ziff. 4 und Abs. 2 in Verbindung mit § 43 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG]). Da dem vorliegenden Fall keine solche Bedeutung zukommt, ist der Einzelrichter zum Entscheid berufen.

1.2 Soweit sie nicht einem Teilrückzug entsprechen oder prozessuale Nebenpunkte betreffen sind Änderungen oder Ergänzungen der Beschwerdeanträge lediglich innerhalb der Beschwerdefrist möglich (Alain Griffel in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 54 N. 1 in Verbindung mit § 23 N. 16). Im Rahmen seiner Eingabe vom 7. April 2022 führte der Beschwerdeführer aus, gegenüber dem Haftrichter klar geäussert zu haben, "dass ich nicht mit den Aussagen von Stalking und dem Aussprechen der Verbote einverstanden bin", und den Entscheid des Haftrichters nur akzeptiere, "soweit ich den Kontakt zu meinem Sohn halten kann, anderweitig erhebe ich Einspruch". Soweit der Beschwerdeführer damit seinen Beschwerdeantrag vom 26. März 2022 ergänzen bzw. erweitern und auch die Aufhebung der verlängerten Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin beantragen wollte, wofür allerdings keine weiteren Anzeichen bestehen, wäre auf die Beschwerde nicht einzutreten.

2.  

2.1 Massnahmen, die sich auf das Gewaltschutzgesetz stützen, werden im öffentlichen Interesse zum Schutz gefährdeter Personen und zur Entspannung einer häuslichen Gewaltsituation angeordnet (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.1; BGE 134 I 140 E. 2). Häusliche Gewalt liegt vor, wenn eine Person in einer bestehenden oder einer aufgelösten familiären oder partnerschaftlichen Beziehung in ihrer körperlichen, sexuellen oder psychischen Integrität verletzt oder gefährdet wird. Dies kann durch Ausübung oder Androhung von Gewalt oder durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern oder Nachstellen der Fall sein (§ 2 Abs. 1 lit. a und b GSG). Stalking liegt vor, wenn jemand durch mehrmaliges Belästigen, Auflauern, Nachstellen oder Drohen in seiner Handlungsfreiheit beeinträchtigt oder gefährdet wird (§ 2 Abs. 2 GSG). Liegt häusliche Gewalt vor, stellt die Polizei den Sachverhalt fest und ordnet umgehend die zum Schutz der gefährdeten Personen notwendigen Massnahmen an (§ 3 Abs. 1 GSG). So kann die Polizei die gefährdende Person aus der Wohnung oder dem Haus weisen, ihr untersagen, von der Polizei bezeichnete, eng umgrenzte Gebiete zu betreten, und ihr auch verbieten, mit den gefährdeten und diesen nahestehenden Personen in irgendeiner Form Kontakt aufzunehmen (§ 3 Abs. 2 lit. a–c GSG). Die Schutzmassnahmen gelten während 14 Tagen ab Mitteilung an die gefährdende Person (§ 3 Abs. 3 Satz 1 GSG). Die gefährdende Person kann ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung stellen (§ 5 Satz 1 GSG). Die gefährdete Person ihrerseits kann beim Gericht ein Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen stellen (§ 6 Abs. 1 GSG). Dieses entscheidet darüber innert vier Arbeitstagen (§ 9 Abs. 1 GSG). Es stellt den Sachverhalt von Amtes wegen fest und fordert unverzüglich die polizeilichen Akten und, sofern ein Strafverfahren eingeleitet wurde, jene der Strafuntersuchung an. Auf Verlangen des Gerichts nehmen die Polizei und die Staatsanwaltschaft zum Gesuch Stellung (§ 9 Abs. 2 GSG). Das Gericht hört die Gesuchsgegnerin oder den Gesuchsgegner nach Möglichkeit an. Es kann auch eine Anhörung der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers anordnen (§ 9 Abs. 3 Sätze 1 und 2 GSG). Das Gericht heisst das Verlängerungsgesuch gut, wenn der Fortbestand der Gefährdung glaubhaft ist (§ 10 Abs. 1 Satz 1 GSG). Die gerichtlich verfügten Schutzmassnahmen dürfen insgesamt drei Monate nicht übersteigen (§ 6 Abs. 3 GSG).

2.2 Im Zusammenhang mit der Verlängerung von Schutzmassnahmen steht dem Haftrichter ein relativ grosser Beurteilungsspielraum zu. Zum einen kann er sich im Rahmen der persönlichen Anhörung der Parteien einen umfassenden Eindruck von der Situation machen, während das Verwaltungsgericht aufgrund der Akten zu entscheiden hat. Zum anderen greift Letzteres nur im Fall von Rechtsverletzungen im Sinn von § 50 Abs. 1 in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und lit. b VRG ein, nicht aber bei blosser Unangemessenheit. Ferner genügt wie erwähnt bereits die Glaubhaftmachung des Fortbestands einer Gefährdung. Demnach rechtfertigt sich seitens des Verwaltungsgerichts eine gewisse Zurückhaltung bei der Beurteilung der vorinstanzlichen Würdigung (statt vieler VGr, 23. Dezember 2021, VB.2021.00815, E. 2.4).

3.  

3.1 Die Mitbeteiligte begründete die Anordnung der Schutzmassnahmen damit, dass der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin in einem Schreiben an den Götti von E "verleumdet" bzw. " diverse Aussagen wider besseres Wissens" gemacht habe. So habe er geschrieben, dass die Beschwerdegegnerin psychisch krank sei, an einer dissozialen Persönlichkeitsstörung leide, ihren Hund quäle, gewalttätig sei, E züchtige und Kinder quäle. Sodann sei der Beschwerdeführer vor der Kindesübergabe um das Haus der Beschwerdegegnerin (Hinterhof) geschlichen. Danach habe er ihr eine E-Mail mit dem Inhalt "Gruss an den Stecher aus Solothurn" geschrieben. Seit etwa Dezember 2021 schreibe er der Beschwerdegegnerin täglich mehrere E-Mails, darunter auch an ihre Geschäftsadresse, obwohl die Beschwerdegegnerin – bzw. ihr Anwalt – ihn mehrfach aufgefordert habe, dies zu unterlassen.

3.2 Der Haftrichter erwog mit Verfügung vom 23. März 2022, die Beschwerdegegnerin habe in ihrem Gesuch um Verlängerung der Schutzmassnahmen sowie anlässlich der Anhörung am 22. März 2022 im Wesentlichen geltend gemacht, dass sie vom Beschwerdeführer psychisch unter Druck gesetzt werde. Sie werde von ihm verfolgt und belästigt. Er kontaktiere sie teilweise mehrfach täglich über sämtliche ihm bekannten E-Mailadressen und drohe, sie gegenüber Drittpersonen zu diffamieren. Er sei um ihr Haus herumgeschlichen und habe ihr hernach geschrieben, er grüsse ihren "Stecher" aus Solothurn. Sie erachte den Beschwerdeführer als unberechenbar, habe fast lähmende Angst und zucke jedes Mal zusammen, sobald sie höre, dass sie eine Nachricht erhalte. Sie könne ihn nicht einschätzen und wisse nicht recht, was sie von seiner Seite befürchte. Physische Gewalt habe es nicht gegeben, psychische jedoch schon. In seinem zwölfseitigen Brief habe der Beschwerdeführer zudem den Götti von E gebeten, E bei sich aufzunehmen, falls keiner der Elternteile mehr die Obhut über ihn übernehmen könne. Die Beschwerdegegnerin wisse deshalb nicht, ob der Beschwerdeführer ihr und sich selber Gewalt antun könnte. Bisherige physische oder psychische Gewalt des Beschwerdeführers gegenüber E habe die Beschwerdegegnerin indessen verneint.

Der Haftrichter schloss, aufgrund der Ausführungen der Beschwerdegegnerin stehe insbesondere die Frage des Stalkings seitens des Beschwerdeführers im Raum, da sie keine Verletzung der körperlichen Integrität geltend mache und eine solche der psychischen bzw. sexuellen Integrität eher diffus bleibe.

Aufgrund des Verhaltens und der Nachrichten des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin – so der Haftrichter weiter – sei glaubhaft, dass der Beschwerdeführer auf verschiedenen Kanälen und über Drittpersonen Druck auf die Beschwerdegegnerin aufbaue, womit die Gefahr einer Beeinträchtigung ihrer Handlungsfreiheit einhergehe. Dabei erwiesen sich seine Nachrichten teilweise zumindest als latent drohend, wenn er zum Beispiel die Möglichkeit thematisiere, dass E bei keinem Elternteil mehr wohnen könne. Teilweise seien die Nachrichten zudem klar belästigend und aufgrund ihrer Häufigkeit und ihres Inhalts sehr fordernd. Auch wenn die Nachrichten des Beschwerdeführers jeweils isoliert betrachtet (allenfalls mit wenigen Ausnahmen) keine eigentliche häusliche Gewalt darstellten, liege insgesamt ein Verhalten vor, dass als Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes gegenüber der Beschwerdegegnerin zu qualifizieren sei. Zwar habe der Beschwerdeführer für sein Vorgehen und seine Nachrichten Erklärungen, welche ebenfalls nicht a priori unglaubhaft seien, indes könne er seine Sachdarstellung nicht belegen. Vielmehr lägen ausser seinen Aussagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass seine diversen Unterstellungen gegenüber der Beschwerdegegnerin tatsächlich der Wahrheit entsprächen.

Sodann sei aufgrund der glaubhaften Ausführungen der Beschwerdegegnerin, der bereits in der Vergangenheit unstrittig konfliktreichen Beziehung sowie der aktuell eskalierten Krisensituation zu befürchten, dass es bei erneutem Kontakt zwischen den Parteien in naher Zukunft zu weiterem Stalking kommen könnte. Ein Fortbestand der Gefährdung der Beschwerdegegnerin sei damit glaubhaft.

Demgegenüber sei nicht glaubhaft, dass E von häuslicher Gewalt oder Stalking im Sinn des Gewaltschutzgesetzes direkt oder indirekt betroffen gewesen sei. Zudem gebe es vorliegend insbesondere aufgrund des Alters von E auch keine Anhaltspunkte dafür, dass eine Ausdehnung des Kontaktverbotes zum Schutz der Beschwerdegegnerin auf ihn als nahestehende Personen erforderlich erscheine.

Folglich rechtfertige sich grundsätzlich eine Verlängerung der polizeilich angeordneten Gewaltschutzmassnahmen zum Schutz der Beschwerdegegnerin. Das Kontaktverbot gegenüber E sei demgegenüber aufzuheben.

Weiter erwog der Haftrichter, die Beschwerdegegnerin habe überzeugend dargelegt, dass sie Angst vor dem Beschwerdeführer habe und diesen für unberechenbar halte, weshalb die Schutzmassnahmen für sie zu verlängern sein. Es sei ihr Zeit einzuräumen, um zur Ruhe zu kommen. Das Kontaktverbot zu ihren Gunsten sowie die Rayonverbote betreffend ihren Wohn- und Arbeitsort sowie betreffend die Kinderkrippe erschienen sowohl geeignet als auch erforderlich, um einer allfälligen Gefährdung entgegenzuwirken. Der Beschwerdeführer habe denn auch anlässlich der Anhörung vom 22. März 2022 erklärt, dass es ihm im Wesentlichen allein um E gehe. Zudem habe er nicht geltend gemacht, dass er einen der fraglichen Rayons betreten können müsse. Auch wenn das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin und teilweise wohl auch die Rayonverbote naturgemäss auch den Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und E erschwerten, erweise sich deren Verlängerung um die beantragten drei Monate damit als verhältnismässig. Wie vom Beschwerdeführer beantragt, sei das Rayonverbot für das Gebiet um das Kinderspital jedoch insoweit einzuschränken, als ihm ein Betreten erlaubt sei, falls er E aufgrund eines medizinischen Notfalls dort hinbringen müsste.

Zusammenfassend hielt der Haftrichter fest, dass eine fortbestehende Gefährdung der Beschwerdegegnerin zu bejahen sei, weshalb das Kontaktverbot des Beschwerdeführers ihr gegenüber sowie die Rayonverbote für drei Monate zu verlängern seien. Demgegenüber sei das Kontaktverbot gegenüber E aufzuheben. Damit der Kontakt des Beschwerdeführers zu seinem Sohn nicht durch das Kontaktverbot zur Beschwerdegegnerin von vornherein verunmöglicht werde, sei letzteres zudem insoweit einzuschränken, als es dem Beschwerdeführer erlaubt sein solle, mit der Beschwerdegegnerin über Drittpersonen zu kommunizieren, um den Kontakt zu E zu organisieren. Vom Kontaktverbot auszunehmen seien zudem Verhandlungen vor Gerichten und Termine, zu denen die Parteien von Behörden vorgeladen würden.

4.  

Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, das vom Haftrichter verlängerte Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe sei unverhältnismässig, da es dem Eheschutzentscheid vom 23. Dezember 2021 entgegenstehe, wonach er E montags und dienstags am Abend von der Krippe abholen könne; es schränke seinen Kontakt zu E ein. Tatsächlich sieht der Eheschutzentscheid vor, dass der Beschwerdeführer E (zusätzlich zur Betreuung an jedem zweiten Samstag und an gewissen Feiertragen) ab 2022 jeden Montag- und Dienstagabend, spätestens von 17.45 Uhr bis 20.00 Uhr, betreut, wobei er ihn in der Krippe abholen und zu sich nach Hause nehmen soll. Die Beschwerdegegnerin ihrerseits soll E jeweils um 20.00 Uhr beim Beschwerdeführer abholen. Anders als der Beschwerdeführer zumindest geltend zu machen scheint, besteht aufgrund der vorliegenden Akten jedoch kein Beleg dafür, dass die KESB bereits eine Drittperson organisiert hätte, welche die Übergaben an den Montag- und Dienstagabenden begleiten könnte – dies anscheinend im Gegensatz zur im Eheschutzentscheid vorgesehenen samstäglichen Betreuung von E durch den Beschwerdeführer, für welche gemäss den unbestritten gebliebenen Angaben der Beschwerdegegnerin per 7. Mai 2022 eine Begleitperson organisiert worden sei, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und der Beschwerdegegnerin vermieden werden kann. Die Beschwerdegegnerin wiederum wendet gegen die Aufhebung des strittigen Rayonverbots nachvollziehbar ein, dass es – vor dem Hintergrund der offenkundig angespannten Verhältnisse zwischen den Parteien, deren Auslöser namentlich die Betreuungssituation von E zu bilden scheint – anlässlich der Abholung von E durch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer montags und dienstags um 20.00 Uhr zu Konflikten zwischen ihr und dem Beschwerdeführer kommen könnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten und vom Beschwerdeführer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen würde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug auf E eine Gefährdung seitens des Beschwerdeführers verneinte und das Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin – und nicht E – zugutekommt. Die Verlängerung des Rayonverbots ist dem Beschwerdeführer angesichts der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden) Gefährdung der Beschwerdegegnerin überdies zumutbar. Zwar beschneidet das Rayonverbot seine mit dem Eheschutzentscheid festgelegte Betreuungszeit. Ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdeführer und E kann aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft jedoch auch während der Dauer der Schutzmassnahmen gewährleistet werden.

Nicht zum vorliegenden Streitgegenstand gehört und demzufolge auch nicht zu prüfen ist eine allfällige Gefährdung von E und des Beschwerdeführers durch die Beschwerdeführerin. Dies ist Aufgabe der vom Beschwerdeführer involvierten Stellen wie der KESB oder der Staatsanwaltschaft. Auf die entsprechenden Vorwürfe des Beschwerdeführers ist folglich nicht einzugehen.

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 12 Abs.1 GSG; § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht beantragt und stünde ihm mangels Obsiegens auch nicht zu. Vielmehr ist er zu verpflichten, der obsiegenden Beschwerdegegnerin eine solche zu bezahlen, wobei ein Betrag von Fr. 1'500.-, inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer, angemessen erscheint (§ 12 Abs. 2 GSG; § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 1'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    515.--     Zustellkosten,
Fr. 2'015.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Der Beschwerdeführer wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- (inklusive 7,7 % Mehrwertsteuer) zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen nach Rechtskraft dieses Urteils.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien, an die Beschwerdegegnerin unter Beilage von act. 22;
b)    die Mitbeteiligte unter Beilage von act. 22;
c)    das Bezirksgericht Uster;
d)    den Regierungsrat.