{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-25", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00169_2022-05-25.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222401&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=39&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "23ec365d1ede4d270d3c173ca744f3d8"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00169"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2022.00169"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2022.00169"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 25.05.2022  VB.2022.00169"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz | Massnahmen nach Gewaltschutzgesetz. [Der Beschwerdef\u00fchrer beantragte die Aufhebung des vom Haftrichter zugunsten der Beschwerdegegnerin verl\u00e4ngerten Rayonverbots betreffend die Kinderkrippe des gemeinsamen Sohns zur Aus\u00fcbung seines Besuchsrechts montags und dienstags.] Es liegt kein Beleg daf\u00fcr vor, dass die KESB bereits eine Drittperson organisiert h\u00e4tte, welche die Kindes\u00fcbergaben an den Montag- und Dienstagabenden begleiten k\u00f6nnte \u2013 dies anscheinend im Gegensatz zur im Eheschutzentscheid vorgesehenen samst\u00e4glichen Betreuung des Sohns durch den Beschwerdef\u00fchrer, f\u00fcr welche eine Begleitperson organisiert wurde, womit ein Kontakt zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und der Beschwerdegegnerin vermieden werden kann. Gegen die Aufhebung des strittigen Rayonverbots spricht, dass es \u2013 angesichts der angespannten Verh\u00e4ltnisse zwischen den Parteien, deren Ausl\u00f6ser namentlich die Betreuungssituation des Sohns zu bilden scheint \u2013 anl\u00e4sslich der Abholung des Sohns durch die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdef\u00fchrer montags und dienstags zu Konflikten zwischen ihr und dem Beschwerdef\u00fchrer kommen k\u00f6nnte, was den zu ihren Gunsten angeordneten und vom Beschwerdef\u00fchrer nicht angefochtenen Schutzmassnahmen zuwiderlaufen w\u00fcrde. In Anbetracht dessen ist nicht relevant, dass der Haftrichter in Bezug auf den Sohn eine Gef\u00e4hrdung seitens des Beschwerdef\u00fchrers verneinte und das Rayonverbot betreffend die Kinderkrippe allein der Beschwerdegegnerin zugutekommt. Die Verl\u00e4ngerung des Rayonverbots ist dem Beschwerdef\u00fchrer aufgrund der vom Haftrichter festgestellten (fortdauernden) Gef\u00e4hrdung der Beschwerdegegnerin \u00fcberdies zumutbar, kann doch ein die Schutzmassnahmen zugunsten der Beschwerdegegnerin nicht tangierender Kontakt zwischen dem Beschwerdef\u00fchrer und dem Sohn aufgrund der errichteten Besuchs- und Erziehungsbeistandschaft auch w\u00e4hrend der Dauer der Schutzmassnahmen gew\u00e4hrleistet werden (E. 4).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:21", "Checksum": "0467489dd4b0334bbaf71f2bb490858e"}