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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00170
Urteil
der 1. Kammer
vom 22. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Sandra Wintsch (Vorsitz), Verwaltungsrichter Lukas Widmer, Verwaltungsrichter
Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin
Regina Meier.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
und
1. D, vertreten durch RA E,
2. F,
Mitbeteiligte,
betreffend Verzicht
auf Unterschutzstellung und Inventarentlassung,
hat sich ergeben:
I.
Der Stadtrat von Zürich beschloss am 23. Juni 2021,
die Gebäude "G" auf dem Grundstück Kat-Nr. 01 an der H-Strasse 02
sowie am I-Weg 03 und 04 in Zürich-Höngg nicht unter Denkmalschutz zu
stellen und aus dem Inventar der kunst- und kulturhistorischen Schutzobjekte
von kommunaler Bedeutung zu entlassen.
II.
Mit Rekurs vom 28. Juli 2021 beantragten A und B vor
Baurekursgericht die Aufhebung dieses Beschlusses. Die Gebäude "G"
seien unter Denkmalschutz zu stellen. Das Baurekursgericht trat auf den Rekurs
mit Entscheid vom 25. Februar 2022 nicht ein.
III.
Dagegen gelangten A und B mit Beschwerde vom 25. März
2022 an das Verwaltungsgericht mit dem Antrag, den Nichteintretensentscheid des
Baurekursgerichts aufzuheben und die Sache im Sinn von § 64 Abs. 1 des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zur materiellen
Beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich Mehrwertsteuer) für beide Verfahren zu Lasten
des Baurekursgerichts.
Das Baurekursgericht beantragte am 12. April 2022,
die Beschwerde unter den üblichen Kostenfolgen abzuweisen. Die Stadt Zürich
beantragte am 6. Mai 2022, die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen, unter
Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdeführenden. Die
Eigentümerschaft als Mitbeteiligte hat sich nicht vernehmen lassen.
Die Kammer erwägt:
1.
1.1 Es steht
eine Inventarentlassung und somit die Anwendung des III. Titels (Natur-
und Heimatschutz) des kantonalen Planungs- und Baugesetzes vom
7. September 1975 (PBG) im Streit. Das Verwaltungsgericht ist gemäss
§ 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a VRG
für die vorliegende Beschwerde zuständig.
1.2 Gemäss
§ 338a PBG und § 21 Abs. 1 VRG ist zur Beschwerde berechtigt,
wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
1.2.1
Die Vorinstanz ist auf den Rekurs nicht eingetreten, da sie in der strittigen
Inventarentlassung keine nachteiligen Auswirkungen auf das Grundstück der Beschwerdeführenden
zu erkennen vermochte. Zudem hätten sich die Beschwerdeführenden im
Rekursverfahren nicht vertieft mit ihrer legitimationsbegründenden Beziehungsnähe
oder dem Einfluss der Inventarentlassung auf ihr Grundstück auseinandergesetzt.
Insbesondere hätten sie nicht dargetan, inwiefern mit dem strittigen Beschluss
neue Baumöglichkeiten eröffnet würden, welche ihre Interessen mehr
beeinträchtigen würden, als dies unter Beibehaltung der bestehenden Gebäude und
einer Neuüberbauung des südlichen Grundstücksbereichs der Fall wäre.
1.2.2
Die Beschwerdeführenden machen mit der Beschwerde geltend, das Baurekursgericht
habe ihre Legitimation zu Unrecht verneint. Die Inventarentlassung der Gebäude "G"
sowie die damit verbundenen möglichen Neugestaltungen könnten sich auf den
Marktwert ihrer Liegenschaft auswirken; in der Rekursschrift hätten sie auf die
geplanten Neubauwohnungen und die diesbezüglichen Erwägungen des erstinstanzlichen
Beschlusses hingewiesen.
1.2.3
Tritt das Baurekursgericht auf den Rekurs nicht ein, weil es – wie
vorliegend – eine Prozessvoraussetzung nicht als erfüllt erachtet, so ist die
rekurrierende Partei legitimiert, sich auf dem Rechtsmittelweg gegen den
Nichteintretensentscheid zu wehren; dies gilt insbesondere auch hinsichtlich
der Legitimation (vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum
Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich, 3. A., Zürich etc. 2014
[Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19-28a N. 58; Regina Kiener,
Kommentar VRG, § 49 N. 2).
Demzufolge ist auf die
Beschwerde einzutreten.
2.
Gemäss § 338a PBG und § 21 Abs. 1 VRG ist
zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat.
2.1 Die
streitbetroffenen Gebäude "G" (Wohnhaus, Scheune, Waschhaus) liegen
hauptsächlich in der nordöstlichen Hälfte des Grundstücks Kat.-Nr. 01, welches
sich gemäss Bau- und Zonenordnung der Stadt Zürich vom 23. Oktober 1991 (BZO)
in der Wohnzone W4 befindet. Das Grundstück grenzt im Südosten, getrennt durch
den schmalen I-Weg, an das Grundstück Kat.-Nr. 01 der Beschwerdeführenden.
2.2 Bei dieser
Sachlage kommt den Beschwerdeführenden ohne Weiteres die Qualität von Nachbarn
des betroffenen Grundstücks zu (vgl. dazu Bertschi, Kommentar VRG, § 21
N. 56).
2.3 Im Bereich
des Natur- und Heimatschutzes verfügt ein Nachbar nach konstanter Praxis indes
nicht etwa schon wegen seiner nachbarschaftlichen Beziehung über die
erforderliche Rekurslegitimation. Die erforderliche legitimationsbegründende
Betroffenheit des Nachbarn ist jedoch unter anderem dann gegeben, wenn die
Entlassung eines Inventarobjekts und die damit verbundene rein abstrakte
Möglichkeit der Neuüberbauung eines Grundstücks eine Minderung des Werts seiner
Liegenschaft zur Folge hätten. Dabei obliegt es den Rekurrierenden, darzutun,
welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglichen würde und inwiefern
sich diese auf ihre Liegenschaft auswirken würden (VGr, 25. Mai 2011, VB.
2009.00498, E. 1.2.2 Abs. 1 mit Hinweisen).
2.4
2.4.1
Im genannten Entscheid wurde die Legitimation bejaht, da bei der Entlassung
eines Bauernhauses aus dem Inventar und anschliessender Realisierung eines
Ersatzbauprojektes eine weit intensivere Nutzung möglich wäre, womit für die
Liegenschaft der Nachbarn ein finanzieller Nachteil entstehen würde (VGr, 25. Mai
2011, VB.2009.00498, E. 1.2.2 Abs. 2 Satz 1).
2.4.2
Ebenso verhält es sich vorliegend: Im strittigen Beschluss des Stadtrats
wurde unwidersprochen ausgeführt, dass die Eigentümerschaft auf dem Grundstück
Neubauten erstellen möchte. Mit einer Fläche von 7'347 m2 verfüge
die Parzelle über eine Grösse, bei der auch der Arealbonus (Grundstück grösser
als 6'000 m2) geltend gemacht werden könne. Erste Studien der
Eigentümerschaft würden ein Potenzial von ungefähr 100 Wohnungen ausweisen. In
der Tat können bei Arealüberbauungen – selbst in der Wohnzone W4 – Gebäude mit bis
zu sieben Vollgeschossen und einer Höhe bis 25 m erstellt werden und es
gilt für Arealüberbauungen auch eine deutlich erhöhte Ausnützung (Art. 8 Abs. 4
und 5 BZO; vgl. auch § 72 Abs. 1 PBG).
2.4.3
Bei diesen Gegebenheiten ist ohne Weiteres davon auszugehen, dass ein
Weiterbestand der bisherigen Gebäude "G", die – mit zwischenliegenden
Leerflächen – rund die Hälfte der Parzelle überstellen, das Volumen der
geplanten Überbauung stark einschränken würden, zumal bei Neubauten auf Objekte
des Natur- und Heimatschutzes besondere Rücksicht zu nehmen ist (§ 238 Abs. 2
PBG). Hinzu kommt, dass der Einbezug denkmalgeschützter Gebäude in eine
Arealüberbauung besondere Schwierigkeiten bietet, weshalb es näherliegt, dass
das Baugelände ohne den Abriss der bestehenden Gebäude den Schwellenwert für
eine Arealüberbauung nicht erreichen würde und demnach auch auf die
privilegierte Ausnützung verzichtet werden müsste. Entgegen der Auffassung des Baurekursgerichts
ist offensichtlich, dass eine Überbauung von knapp 3'000 m2,
auch unter Mitberücksichtigung der bestehenden alten Bauten, eine weit
geringere Nutzung bedeuten würde als die mögliche Arealüberbauung auf dem über
7'000 m2 grossen Gesamtgrundstück.
2.4.4
Dass eine solche deutlich intensivere Nutzung des Nachbargrundstücks, wie
sie vorliegend zu erwarten wäre, eine Wertminderung für die Nachbargrundstücke
bedeutet, ist notorisch. Die Beschwerdeführenden sind durch die
Inventarentlassung der Gebäude berührt und haben im Sinn von § 338a PBG
und § 21 Abs. 1 VRG ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung.
Ihre Rekurslegitimation ist klarerweise zu bejahen.
3.
3.1 Das
Vorhandensein der Prozessvoraussetzungen ist zwar grundsätzlich von Amtes wegen
zu prüfen. Als Voraussetzung für diese Prüfung besteht jedoch insbesondere
hinsichtlich der Legitimation eine Substanziierungspflicht der rekurrierenden
bzw. beschwerdeführenden Partei, soweit dazu tatsächliche Gegebenheiten
massgeblich sind, die der Behörde nicht bekannt sind (Bertschi, Vorbemerkungen
zu §§ 19-28a N. 53). Wenn die legitimationsbegründenden
Sachverhaltsumstände nicht offensichtlich sind, gehört es zu einer gehörigen
Substanziierung, diese soweit darzutun, dass die Rechtsmittelinstanzen nicht
danach zu forschen haben. Dabei hat die Substanziierung bereits im ersten
Rechtsmittelverfahren zu erfolgen (Bertschi, Kommentar VRG, § 21 N. 38).
3.2 Die enge
nachbarliche Raumbeziehung zum betroffenen Grundstück (vgl. dazu Bertschi,
Kommentar VRG, § 21 N. 56) wurde im Rekursverfahren unstrittig
hinreichend dargelegt.
3.3 Wie oben ausgeführt,
hatten die Beschwerdeführenden im Rekursverfahren zusätzlich aufzuzeigen,
welche neuen Baumöglichkeiten die Inventarentlassung ermöglichen würde und
inwiefern sich diese auf ihre Liegenschaft auswirken würden.
3.3.1
In diesem Sinn haben die Beschwerdeführenden in ihrer Rekursschrift die im
angefochtenen Stadtratsbeschluss aufgezeigte Planung erwähnt, wonach bei Abriss
der bestehenden Gebäude auf dem Nachbargrundstück rund 100 Wohnungen entstehen
sollten. Nachdem eine dahingehende Planung offenbar bereits im Gang ist und der
Stadtrat im strittigen Beschluss auf diese Planung samt Arealbonus hingewiesen
hat, bedurfte es keiner weiteren Ausführungen der damaligen Rekurrierenden und
heutigen Beschwerdeführenden zu den Baumöglichkeiten bei Inventarentlassung.
Dabei fällt namentlich auch ins Gewicht, dass der angefochtene Beschluss des
Stadtrats Erwägungen im Umfang von lediglich knapp vier Seiten umfasste. Damit
war es für die Rekursinstanz mit sehr geringem Aufwand möglich, die Tragweite
der Inventarentlassung samt Neubaumöglichkeiten und deren Auswirkungen auf das
Grundstück der Beschwerdeführenden zu erfassen, ohne dass davon auszugehen
wäre, das Baurekursgericht hätte bereits eigentliche Nachforschungen anstellen
müssen. Es ist denn auch anzunehmen, dass das Baurekursgericht den
Nichteintretensentscheid in Kenntnis des kurzen Stadtratsbeschlusses und damit
auch in Kenntnis der darin aufgeführten Neubaupläne gefasst hat. Dass die
Möglichkeit einer weit intensiveren Grundstücksnutzung mit dem Instrument der
Arealüberbauung geeignet ist, den Wert der Nachbargrundstücke zu mindern, ist –
wie ausgeführt – notorisch und bedurfte deshalb nicht zwingend einer besonderen
Erwähnung in der Rekursschrift.
3.3.2
Damit sind die Beschwerdeführenden der Obliegenheit, ihre Legitimation im
Rekursverfahren zu substanziieren, trotz der Kürze ihrer Ausführungen noch in
genügender Weise nachgekommen. Der angefochtene Nichteintretensentscheid des Baurekursgerichts
erweist sich demnach als rechtswidrig.
3.4 Dementsprechend ist die Beschwerde gutzuheissen und der Rekursentscheid
aufzuheben. Die Sache ist in Anwendung von § 64 Abs. 1 VRG an das Baurekursgericht
zurückzuweisen (vgl. Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen
zu §§ 19-28a N. 58).
4.
Bei diesem Ausgang des
Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdegegner als unterliegender
Partei aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 VRG in Verbindung mit
§ 65a Abs. 2 VRG).
5.
5.1 Die
Beschwerdeführenden beantragten eine Parteientschädigung zulasten der
"Beschwerdegegnerin", als welche sie gemäss ihrem Rubrum das Baurekursgericht
bezeichnet haben. Das Verwaltungsgericht kann die Vorinstanz zwar trotz
fehlender gesetzlicher Grundlage ausnahmsweise zu einer Parteientschädigung
verpflichten (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 17 N. 25). Eine
qualifizierte Rechtsverletzung seitens des Baurekursgerichts, die eine solche
Ausnahmeregelung rechtfertigen würde, liegt hier allerdings nicht vor. Der
Antrag der Beschwerdeführenden bleibt damit erfolglos.
Ebenso wenig ist dem Beschwerdegegner
als unterliegender Partei eine Entschädigung zuzusprechen.
5.2 Anzumerken
bleibt, dass die Beschwerdeführenden die Kosten- und Entschädigungsfolgen auch
für das Rekursverfahren neu verlegt wissen wollen. Diesbezüglich wird indessen
das Baurekursgericht im zweiten Rechtsgang neu zu entscheiden haben.
6.
Beim vorliegenden Rückweisungsentscheid handelt es sich um
einen Zwischenentscheid. Er lässt sich demzufolge lediglich gemäss den
Voraussetzungen von Art. 93 des
Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das Bundesgericht (BGG)
direkt beim Bundesgericht anfechten.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die
Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Februar
2022 wird aufgehoben und die Sache im Sinn der Erwägungen an das Baurekursgericht
zurückgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 165.-- Zustellkosten,
Fr. 2'165.-- Total der Kosten.
3. Die
Kosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
4. Es
werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. BGG erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) den Regierungsrat.