|
|||||||||
|
|
|
|
|
||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||||
VB.2022.00171
Urteil
der 3. Kammer
vom 28. April 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Kantonspolizei Zürich Beschwerdegegnerin,
betreffend Fernhaltemassnahmen nach § 33 f. PolG, hat sich ergeben: I. Mit Verfügung vom 23. Juli 2021 verbot die Kantonspolizei Zürich A, vom 23. Juli 2021, 00.40 Uhr (Zeitpunkt der Eröffnung der Verfügung), bis am 24. Juli 2021, 00.40 Uhr, das Areal der Kantonspolizei an der Kasernenstrasse 29 in Zürich zu betreten. II. A erhob gegen die Verfügung vom 23. Juli 2021 mit Eingabe vom 23. August 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich und stellte folgende Anträge:
"1. Die oben erwähnte Verfügung als nichtig zu erklären. 2. Unbedingt ein mündliches Verfahren anzuordnen aufgrund der Komplexität der Sache auch im engeren Sinn. 3. Die tatsächliche Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen. 4. Mich voll zu entschädigen, sowohl im zivilrechtlichen Punkt als auch in strafrechtlicher Hinsicht. 5. Mich von allen Kosten, Strafen und Massnahmen rückwirkend frei zu sprechen, bzw. diese rückwirkend aufzuheben." Mit Entscheid vom 10. Februar 2022 trat die Sicherheitsdirektion auf den Rekurs mangels Legitimation nicht ein und auferlegte A die Verfahrenskosten. Eine Parteientschädigung sprach sie nicht zu. III. A gelangte daraufhin mit Beschwerde vom 20. März 2022 (Poststempel vom 21. März 2022) an das Verwaltungsgericht und beantragte Folgendes: "1. Der oben erwähnte vorgebliche Rekursentscheid ex tunc für ungültig zu erklären. 2. Festzustellen, dass dem Beschwerdeführer das volle rechtliche Gehör arglistig verweigert worden ist und existierende Beweismittel, insbesondere alle Audio-/Video-Aufnahmen ihm trotz Verlangen nicht zur Verfügung gestellt worden sind aber durch die Rekursgegner oder Mittäter (insgeheim) zu ihrem Vorteil selbst verwendet worden sind und/oder weitergegeben hätten werden können oder worden sind (darüber hinaus zur Demütigung/Entwürdigung/Diffamierung u.a. zum Bereichern und um dem Rekurrenten Schaden zuzufügen). 3. Ungeachtet dem Verfahrensverlauf, dem Beschwerdeführer alle Beweismittel auszuhändigen, insbesondere alle Audio-/Videoaufnahmen, damit er sich gegen ev. Persönlichkeitsverletzungen und weiteren Missbrauch und Schaden rechtlich zu Wehr setzen kann. 4. Festzustellen, dass die uneingeschränkte Rechtsweggarantie gegenüber dem Beschwerdeführer arglistig verweigert worden ist. 5. Zu untersuchen, ob und weshalb bisher Ausnahmegerichte in Bezug auf den Beschwerdeführer zur Anwendung gekommen sind. 6. Zu untersuchen, ob und weshalb bisher Gerichte/Entscheidungstellen Ausnahmegericht gewesen sind und ob und weshalb dem Beschwerdeführer diese als die ordentlichen zuständigen Gerichten und darüber hinaus in den ordentlichen Gerichtsgebäuden, wo diese ordentlichen zuständigen Gerichte normalerweise tagen vorgetäuscht worden sind. 7. Keine Umgehungen insbesondere via Verwaltungsrecht und Verwaltungsgerichten in Erbangelegenheiten zuzulassen sondern solche Vorhaben zu unterbinden und auf die dafür zuständigen Gericht verweisen. 8. Die Täterschaft zur vollen Verantwortung zu ziehen und den Beschwerdeführer ex tunc voll zu rehabilitieren, insbesondere auch rechtlich und voll in jeder Art zu entschädigen, ev.in eine gesonderten Verfahren. 9. Den Beschwerdeführer für das volle Verfahren zu entschädigen. 10. Den Beschwerdeführer und von allen Kosten und Entschädigungspflichten aller Arten freizuhalten." Mit Präsidialverfügung vom 28. März 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten der Kantonspolizei und der Sicherheitsdirektion bei. Mit E-Mail vom 6. April 2022 informierte A das Verwaltungsgericht über seine Abwesenheit bis Ende April 2022 und eine bevorstehende Adressänderung Anfang Mai 2022. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig (vgl. unten E. 4.3). Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG). Angesichts der offensichtlichen Unbegründetheit der Beschwerde konnte auf die Einholung von Stellungnahmen verzichtet werden (§ 58 VRG). 1.2 Streitgegenstand bilden die von der Beschwerdegegnerin angeordneten Fernhaltemassnahmen nach Art. 33 f. des kantonalen Polizeigesetzes vom 23. April 2007 (PolG) bzw. das vorinstanzliche Nichteintreten auf den Rekurs des Beschwerdeführers. Beschwerdeantrag 7, womit der Beschwerdeführer Bezug auf "Erbangelegenheiten" nimmt, sowie die entsprechenden umfangreichen Ausführungen in der Beschwerdeschrift stehen in keinem ersichtlichem Zusammenhang dazu, weshalb auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten ist. Soweit sich die weiteren Beschwerdeanträge des Beschwerdeführers ebenfalls nicht auf den Streitgegenstand beziehen bzw. beschränken sollten und auch die Begründung darüber hinausgeht, wäre auf die Beschwerde desgleichen nicht einzutreten. Der bisherige Betreff des Beschwerdeverfahrens ("Rayonverbot") ist dem Streitgegenstand entsprechend anzupassen ("Fernhaltemassnahmen nach § 33 f. PolG"). 1.3 Dem Verwaltungsgericht kommen keine Aufsichtsfunktionen gegenüber dem Beschwerdegegner oder der Vorinstanz zu (vgl. Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 5 N. 16; Martin Bertschi, Kommentar VRG, Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 61, 72 ff. und 85). Soweit dem Beschwerdeführer an einer aufsichtsrechtlichen Überprüfung des Verhaltens des Beschwerdegegners oder der Vorinstanz gelegen ist, ist das Verwaltungsgericht deshalb hierfür nicht zuständig und ist auf die Beschwerde insofern nicht einzutreten. Soweit der Beschwerdeführer gar um Einleitung eines Strafverfahrens – gegen nicht näher bezeichnete Personen – durch das Verwaltungsgericht ersucht, würde es ebenfalls an dessen Zuständigkeit mangeln, zumal anhand der dem Gericht vorliegenden Akten kein ausreichender Tatverdacht erkennbar ist (vgl. Robert Hauser/Erhard Schweri/Viktor Lieber, GOG-Kommentar zum zürcherischen Gesetz über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess vom 10. Mai 2010, 2. A., Zürich 2017, § 167 N. 4). Es steht dem Beschwerdeführer ohne Weiteres frei, von sich aus bei den kompetenten Strafverfolgungsorganen (Polizei, Staatsanwaltschaft) vorstellig zu werden, sollte er dies für erforderlich erachten. 1.4 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden über Schadenersatzansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie deren Beamte und Angestellte die Zivilgerichte. Nach § 22 Abs. 1 des kantonalen Haftungsgesetzes vom 14. September 1969 sind Begehren auf Feststellung, Schadenersatz und Genugtuung bei Ansprüchen gegen den Kanton schriftlich beim Regierungsrat, solche gegen die Gemeinde beim Gemeindevorstand einzureichen. Soweit der Beschwerdeführer nicht allein um Zusprechung von Umtriebsentschädigungen für das Rekurs- und das Beschwerdeverfahren, sondern darüber hinaus auch um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung für die von ihm angeblich erlittenen, von der Beschwerdegegnerin oder der Vorinstanz zu vertretenden finanziellen Schäden ersucht, ist das Verwaltungsgericht demzufolge hierfür ebenso wenig zuständig; daher ist auch insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten. 2. Gemäss § 33 lit. c PolG darf die Polizei eine Person von einem Ort wegweisen oder für längstens 24 Stunden fernhalten, wenn Einsatzkräfte wie Polizei, Feuerwehr oder Rettungskräfte behindert oder gefährdet sind. Widersetzt sich eine Person der angeordneten Wegweisung oder Fernhaltung, darf die Polizei sie nach § 34 Abs. 1 PolG zu einer Polizeidienststelle bringen und ihr dort mittels Verfügung verbieten, den betreffenden Ort zu betreten. In besonderen Fällen, namentlich wenn eine Person wiederholt von einem Ort weggewiesen oder ferngehalten werden musste, darf die Polizei das Verbot unter Androhung der Straffolgen von Art. 292 des Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember 1937 (StGB) für höchstens 14 Tage verfügen (§ 34 Abs. 2 PolG). 3. 3.1 Gemäss der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021 soll der Beschwerdeführer den Tatbestand von § 33 lit. c PolG erfüllt haben, indem er darauf bestanden habe, dass sie mit ihm zur Post gehe, um zu bezeugen, dass er einen Brief eingeworfen habe, welchen er bis zum 22. Juli 2021 hätte aufgeben müssen. Nachdem sie – die Beschwerdegegnerin – dem Beschwerdeführer erklärt habe, dass dies nicht möglich sei, habe er Anzeige erstatten wollen, unter anderem wegen einer angeblichen Manipulation seines Mobiltelefons. Sie habe dem Beschwerdeführer seine "rechtlichen Möglichkeiten" erklärt und ihn angewiesen, die Anzeige während den Öffnungszeiten bei einem Polizeiposten zu erstatten. Der Beschwerdeführer habe sein Anliegen ständig wiederholt, "um die Polizeikräfte zu binden". Aufgrund dessen habe man eine "Wegweisung 1" [gemeint wohl eine solche gemäss § 33 lit. c PolG] ausgesprochen. Der Beschwerdeführer habe daraufhin das Polizeiareal verlassen, dieses anschliessend jedoch erneut betreten, woraufhin eine "Wegweisung 2" [gemeint wohl eine solche nach § 34 Abs. 1 PolG] ausgesprochen worden sei. In der Rekursantwort vom 22. September 2021 führte die Beschwerdegegnerin unter Bezugnahme auf ihr Journal samt Nachtrag vom 22. Juli 2021 zum Sachverhalt ergänzend aus, der Beschwerdeführer sei am 22. Juli 2021, um zirka 22.30 Uhr, in der Vorhalle der Polizeikaserne vorstellig geworden. Er habe bei der Polizei einen Brief abgeben wollen, weil die Sihlpost schon geschlossen gewesen sei. Die Polizisten hätten dem Beschwerdeführer erklärt, dass sie keine Post für Dritte entgegennähmen und ihn auch nicht zum Briefkasten der Sihlpost begleiten würden. Da sich der Beschwerdeführer nicht einsichtig gezeigt habe, hätten ihn die Polizisten mündlich aufgefordert, die Kaserne zu verlassen, dies jedoch ohne Erfolg. Alsdann hätten sie die Habseligkeiten des Beschwerdeführers vor der Türe der Vorhalle deponiert. Da sich der Beschwerdeführer weiterhin nicht entfernt habe, hätten sie ihn vor die Tür getragen und ihm eine mündliche Wegweisung erteilt. Nachdem sich der Beschwerdeführer einige Schritte entfernt habe, sei er zurückgekehrt und habe sich in Richtung Vorhalle bewegt. Daraufhin sei ihm die schriftliche Wegweisung erteilt worden. Dieser habe der Beschwerdeführer Folge geleistet. 3.2 Die Vorinstanz erwog im Entscheid vom 10. Februar 2022, das Eintreten auf einen Rekurs erfordere nach § 21 Abs. 1 VRG ein aktuelles Rechtsschutzinteresse. Die Wegweisung gemäss der angefochtenen Verfügung habe lediglich einen Tag gedauert und lange vor der Einreichung des Rekurses geendet. Die Verfügung entfalte keine Wirkung mehr. Dem Wegweisungsentscheid habe sodann ein singulärer Sachverhalt zugrunde gelegen. Der Beschwerdeführer habe die Beschwerdegegnerin in Anspruch nehmen wollen, um seine Post rechtzeitig aufgeben zu können. Mittlerweile wisse er, dass die Polizei für solche Dienste nicht zur Verfügung stehe. Es bestehe deshalb keine hinreichende Wahrscheinlichkeit dafür, dass sich die Frage der Zulässigkeit einer Wegweisung so oder in ähnlicher Weise wieder stellen werde. Das Rechtsschutzinteresse sei in Bezug auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die Nichtigkeit der angefochtenen Verfügung festzustellen bzw. (sinngemäss) es sei diese aufzuheben, zu verneinen. Insofern sei deshalb auf den Rekurs nicht einzutreten. Anlass für eine mündliche Verhandlung bestehe bei diesem Ergebnis nicht. Nachdem dem Beschwerdeführer am 18. Oktober 2021 die Akten zugestellt worden seien und er mit Eingabe vom 3. November 2021 zur Vernehmlassung der Vorinstanz Stellung genommen habe, sei auf das mit dieser Eingabe gestellte Fristerstreckungsgesuch nicht einzutreten. Der Vollständigkeit halber sei darauf hinzuweisen, dass der Rekurs abzuweisen wäre, wenn darauf einzutreten wäre. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, sei hierbei auf die zutreffende Begründung der angefochtenen Verfügung und auf die Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin zu verweisen. Weiter erwog die Vorinstanz, Streitgegenstand sei die angefochtene Verfügung, die eine Wegweisung zum Gegenstand habe. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, es sei die tatsächliche Täterschaft zu ermitteln und zu bestrafen, sei deshalb nicht einzutreten. Aus demselben Grund sei auf den Antrag des Beschwerdeführers, er sei in zivil- als auch in strafrechtlicher Hinsicht zu entschädigen, nicht einzutreten. Mit der angefochtenen Verfügung seien dem Beschwerdeführer keine Kosten auferlegt worden, er sei nicht gebüsst worden und es sei keine Massnahme angeordnet worden. Auf den Rekursantrag 5 sei daher nicht einzutreten. Nach dem Gesagten sei auf sämtliche Anträge des Beschwerdeführers und damit auf den Rekurs insgesamt nicht einzutreten. 4. 4.1 Die Nichtigkeit einer Verfügung wird nach der sogenannten Evidenztheorie nur ausnahmsweise angenommen, wenn der ihr anhaftende Mangel besonders schwer und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist und die Rechtssicherheit durch die Annahme der Nichtigkeit nicht ernsthaft gefährdet wird. Als Nichtigkeitsgründe fallen hauptsächlich die funktionelle und sachliche Unzuständigkeit einer Behörde sowie schwerwiegende Verfahrensfehler in Betracht. Fehlerhafte Verwaltungsakte sind in der Regel nicht nichtig, sondern nur anfechtbar. Die Nichtigkeit ist jederzeit und von sämtlichen staatlichen Instanzen von Amtes wegen zu beachten; sie kann auch im Rechtsmittelweg festgestellt werden (statt vieler VGr, 3. Juni 2021, VB.2021.00035, E. 4.1, mit zahlreichen Hinweisen). Vor diesem Hintergrund ist dem Beschwerdeführer nicht zu folgen, wenn er sinngemäss und in pauschaler Weise geltend macht, der Entscheid der Vorinstanz vom 10. Februar 2022 sei nichtig: dafür bestehen keine Anzeichen. Dasselbe gilt in Bezug auf die Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021. 4.2 4.2.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV) umfasst neben Anderem das Recht auf Akteneinsicht. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe sein rechtliches Gehör verletzt, indem sie ihm trotz Verlangen nicht alle "Beweismittel, insbesondere alle Audio/Video-Aufnahmen" zur Verfügung gestellt habe. Aus den Akten ergibt sich, dass die Vorinstanz dem Beschwerdeführer unter Bezugnahme auf dessen Eingabe vom 14. Oktober 2021 mit Schreiben vom 18. Oktober 2021 ein Aktenverzeichnis sowie (nochmals) Kopien der Rekursvernehmlassung der Beschwerdegegnerin samt Beilagen zustellte. Dafür, dass die Vorinstanz bei der Beschwerdegegnerin zusätzlich Audio- und/oder Videoaufnahmen der Geschehnisse vom 23. Juli 2021 beigezogen und dem Beschwerdeführer vorenthalten hätte, gibt es keine Anhaltspunkte. Insofern ist keine Gehörsverletzung auszumachen. Da die Vorinstanz dem Beschwerdeführer die Rekurslegitimation zu Recht absprach (unten E. 4.4), konnte sie sodann darauf verzichten, dessen Beweisanträge zu behandeln bzw. weitere Sachverhaltsabklärungen zu treffen. 4.2.2 Was es mit dem gemäss dem Beschwerdeführer falsch bezeichneten und datierten Verzeichnis der Rekursakten ("Aktenverzeichnis zuhanden Verwaltungsgericht Stand am 18. Oktober 2021") auf sich hat, lässt sich aufgrund der Akten nicht nachvollziehen, ist indes auch nicht von Relevanz. Das Verwaltungsgericht erhielt jedenfalls erst mit Eingang der Beschwerde Kenntnis von der Verfügung der Beschwerdegegnerin und dem anschliessenden Rekursverfahren. 4.2.3 Soweit dem Beschwerdeführer weiterhin bzw. unabhängig vom Ausgang des vorliegenden Verfahrens an der Einsichtnahme oder Herausgabe von (allfälligen) Audio- und/oder Videoaufnahmen gelegen ist, hat er sich mit einem entsprechenden Begehren an die Beschwerdegegnerin zu wenden. 4.3 Gemäss Art. 29a BV hat jede Person bei Rechtsstreitigkeiten Anspruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde (Rechtsweggarantie). Dem Beschwerdeführer stand die Beschwerde an das Verwaltungsgericht offen; es ist nicht ersichtlich, inwiefern sein Anspruch nach Art. 29a BV verletzt worden wäre. Sodann geht er fehl, wenn er mit seinem Vorbringen, es hätten bisher "Ausnahmegerichte" seinen Fall beurteilt, geltend machen wollte, die Vorinstanz sei nicht zuständig gewesen. Soweit das Polizeigesetz – wie vorliegend – keine spezifischen Verfahrensvorschriften enthält, gilt in Bezug auf polizeiliche Verfügungen öffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verfügungen der Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind und der Rekursentscheid an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden kann (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 2.2). 4.4 4.4.1 Nach § 21 Abs. 1 VRG ist zum Rekurs berechtigt, wer durch die angefochtene Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Das geltend gemachte Interesse muss dabei grundsätzlich aktuell sein, was bedeutet, dass es sowohl im Zeitpunkt der Rechtsmittelerhebung als auch im Zeitpunkt des Entscheids vorliegen muss. Praxisgemäss wird das Interesse an einem Rechtsmittel dann nicht mehr als aktuell erachtet, wenn der angefochtene Akt im Urteilszeitpunkt keine Rechtswirkung mehr entfaltet, weil er in der Zwischenzeit ausser Kraft getreten ist oder das Ereignis, auf das er sich bezogen hatte, bereits stattgefunden hat. Auf das Erfordernis des aktuellen Rechtsschutzinteresses kann nur ausnahmsweise verzichtet werden, wenn sich die gerügte Rechtsverletzung jederzeit unter gleichen oder ähnlichen Umständen wiederholen könnte, eine rechtzeitige gerichtliche Überprüfung wegen der Dauer des Verfahrens kaum je möglich wäre und wenn aufgrund der grundsätzlichen Natur der sich stellenden Fragen ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Beantwortung besteht (VGr, 11. November 2021, VB.2021.00536, E. 2.2, mit Hinweisen auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung; Bertschi, § 21 N. 24 f.). 4.4.2 Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts ist im Zusammenhang mit polizeilichen Fernhaltemassnahmen im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit die Massnahme entweder für die beschwerdeführende Person selber oder für andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei ihrer Überprüfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise stellen können und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der künftigen rechtmässigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein genügendes öffentliches Interesse besteht (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 1). In den wenigen bisherigen Verfahren, denen Fernhaltemassnahmen nach §§ 33 f. PolG zugrunde lagen, hat das Verwaltungsgericht die Beschwerdelegitimation gemäss § 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG bejaht. Dies tat es jeweils im Wesentlichen mit der Begründung, es stellten sich Fragen, an deren Beantwortung im Hinblick auf weitere Fälle ein erhebliches Interesse bestehe, sei dies bezüglich der Voraussetzungen einer Fernhaltemassnahme gemäss § 34 Abs. 2 PolG, insbesondere, ob das angebliche Vermitteln eines Kaufs einer geringen Menge Kokains dafür genüge und in welchem Mass dies nachgewiesen sein müsse (VGr, 3. Dezember 2009, VB.2009.00523, E. 1.2.3), sei dies im Zusammenhang mit der angemessenen Begründung einer polizeilichen Wegweisungs- und Fernhalteverfügung (VGr, 24. Januar 2013, VB.2012.00769, E. 1.2), sei dies hinsichtlich der Qualifikation der polizeilichen Festhaltung als Freiheitsentziehung anlässlich einer unbewilligten Nachdemonstration am 1. Mai 2011 (VGr, 7. Februar 2013, VB.2012.00272, E. 1). 4.4.3 Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdeführers an der Aufhebung der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 23. Juli 2021 verneinte und auf den Rekurs nicht eintrat (vorn E. 3.2). Vorliegend ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwerdeführer auch nicht geltend gemacht, inwiefern die hier infrage stehende Wegweisung und Fernhaltung exemplarisch sein könnte und Fragen aufwirft, die sich jederzeit in vergleichbarer Weise stellen könnten und an deren Beantwortung ein hinreichendes öffentliches Interesse bestünde. Im Übrigen führte die bloss kurzzeitig geltende, räumlich auf ein einzelnes Objekt im Verwaltungsvermögen (Polizeiareal) begrenzte Massnahme – wenn überhaupt – nur zu einer marginalen Beeinträchtigung von Rechtspositionen des Beschwerdeführers. 4.5 Zusammengefasst hält der angefochtene Nichteintretensentscheid einer Rechtskontrolle stand. Folgerichtig durfte die Vorinstanz dem Beschwerdeführer als unterliegender Partei die Verfahrenskosten auferlegen (§ 13 Abs. 2 VRG) und ihm eine Umtriebsentschädigung verwehren (§ 17 Abs. 2 VRG). 5. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung steht ihm bei diesem Verfahrensausgang nicht zu (§ 17 Abs. 2 VRG; Antrag 9). Sofern der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung ersuchen wollte, was sich indes weder aus den Beschwerdeanträgen noch aus der Beschwerdebegründung hinreichend deutlich ergibt, wäre dieses Gesuch jedenfalls wegen der offensichtlichen Aussichtslosigkeit seiner Begehren abzuweisen (§ 16 Abs. 1 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
|