{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-04-28", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00171_2022-04-28.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222315&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=69&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "7952dbbf64c48b2fe5279737765939ab"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00171"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 28.04.2022  VB.2022.00171"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 28.04.2022  VB.2022.00171"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 28.04.2022  VB.2022.00171"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Fernhaltemassnahmen nach Art. 33f. PolG | Fernhaltemassnahmen nach \u00a7 33 f. PolG. [Wegweisung und Betretverbot betreffend Polizeiareal f\u00fcr die Dauer eines Tages. Die Vorinstanz trat mangels aktuellen Rechtsschutzinteresses des Beschwerdef\u00fchrers auf den Rekurs nicht ein.] Die vorinstanzlichen Entscheide sind nicht nichtig (E. 4.1). Soweit das Polizeigesetz \u2013 wie vorliegend \u2013 keine spezifischen Verfahrensvorschriften enth\u00e4lt, gilt in Bezug auf polizeiliche Verf\u00fcgungen \u00f6ffentlich-rechtlicher Natur der verwaltungsprozessuale Instanzenzug. Das bedeutet, dass Verf\u00fcgungen der Kantonspolizei bei der Sicherheitsdirektion mit Rekurs anzufechten sind (E. 4.3). Im Zusammenhang mit polizeilichen Fernhaltemassnahmen ist im Einzelfall zu entscheiden, ob und inwieweit die Massnahme entweder f\u00fcr die beschwerdef\u00fchrende Person selber oder f\u00fcr andere potenziell Betroffene derart exemplarisch ist, dass sich die bei ihrer \u00dcberpr\u00fcfung aufgeworfenen Fragen jederzeit in vergleichbarer Weise stellen k\u00f6nnen und an ihrer Beantwortung insbesondere im Interesse der k\u00fcnftigen rechtm\u00e4ssigen Handhabung des polizeilichen Instruments ein gen\u00fcgendes \u00f6ffentliches Interesse besteht (E. 4.4.2). Da diese Voraussetzung vorliegend nicht erf\u00fcllt ist, ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz das Rechtsschutzinteresse des Beschwerdef\u00fchrers an der Aufhebung der Verf\u00fcgung der Beschwerdegegnerin verneinte und auf den Rekurs nicht eintrat. Im \u00dcbrigen f\u00fchrte die bloss kurzzeitig geltende, r\u00e4umlich auf ein einzelnes Objekt im Verwaltungsverm\u00f6gen begrenzte Massnahme \u2013 wenn \u00fcberhaupt \u2013 nur zu einer marginalen Beeintr\u00e4chtigung von Rechtspositionen des Beschwerdef\u00fchrers (E. 4.4.3). Abweisung, soweit Eintreten."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:57:48", "Checksum": "e50493d694dde47628d8667338c889fd"}