{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-05-12", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00174_2022-05-12.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222352&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=54&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "2d363f5c33b6de5cd97d73bbcc828f65"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00174"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2022.00174"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2022.00174"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 12.05.2022  VB.2022.00174"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "1. Abteilung/1. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verl\u00e4ngerung Durchsetzungshaft (GI220028-L) | Durchsetzungshaft gegen\u00fcber Eritreerinnen und Eritreern; faktische M\u00f6glichkeit und Zumutbarkeit von Mitwirkungshandlungen. Die Durchsetzungshaft nach Art. 78 AIG kommt nur infrage, wenn in der letzten Phase die Ausschaffung an der Verweigerung einer notwendigen Mitwirkungshandlung scheitert. Die Mitwirkungspflicht nach Art. 90 lit. c AIG l\u00e4sst sich so verstehen, dass sie alle Vorkehrungen umfasst, die der Heimatstaat f\u00fcr die Einreise voraussetzt. Aus einer verfassungskonformen Auslegung von Art. 90 lit. c AIG ergibt sich indes, dass von der Mitwirkungspflicht nur zumutbare Vorkehrungshandlungen erfasst werden. Ohnehin ist die Durchsetzungshaft dann untauglich, wenn sowohl die Ausschaffung als auch die freiwillige Ausreise objektiv unm\u00f6glich sind (E. 3.4.1). Alle im Ausland lebenden Eritreerinnen und Eritreer \u2013 unabh\u00e4ngig davon, ob sie das Land legal oder illegal verlassen haben \u2013 sind verpflichtet, 2 % ihres Einkommens (Lohn oder Sozialleistungen) als \"Rehabilitation and Reconstruction Tax (RRT)\" zu bezahlen. Eritreerinnen und Eritreer, die zur\u00fcckkehren m\u00f6chten und den Nationaldienst nicht abgeleistet haben, m\u00fcssen dar\u00fcber hinaus ein Formular (\"letter of regret\") unterzeichnen, in dem sie zugeben, eine Straftat begangen zu haben, und die Strafe daf\u00fcr akzeptieren (E. 3.4.2).  Bei abgewiesenen Asylbewerberinnen und Asylbewerbern, die nur mit Nothilfe unterst\u00fctzt wurden, l\u00e4sst es sich nicht ohne Weiteres davon ausgehen, dass sie die 2%-Steuer aufbringen k\u00f6nnen und sie es damit selbst in der Hand haben, die Durchsetzungshaft durch eigenes Handeln zu beenden. Sofern vom eritreischen Konsulat dar\u00fcber hinaus verlangt wird, dass der sogenannte \"letter of regret\" unterschrieben wird, kann ganz generell nicht mehr von einer M\u00f6glichkeit zur freiwilligen R\u00fcckkehr ausgegangen werden, deren Erzwingen mittels Durchsetzungshaft zumutbar erscheint (E. 3.4). Gutheissung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:05", "Checksum": "9589f4c2c84b6a15dbc3c1f9c6e9e9f1"}