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Geschäftsnummer: VB.2022.00175  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 19.10.2022
Spruchkörper: 2. Abteilung/2. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht hat eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 19.01.2024 abgewiesen.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung)


Widerruf Niederlassungsbewilligung/Rückstufung [Die Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers wurde aufgrund seiner Schuldenwirtschaft auf eine Aufenthaltsbewilligung zurückgestuft.] Kognition des Verwaltungsgerichts (E. 1). Allgemeine Rückstufungsvoraussetzungen und Verhältnis zu den aufenthaltsbeendenden Widerrufsgründen (E. 2.1.2 f.). Indem die Schulden erneut zugenommen haben und er hartnäckig an seiner unrentablen selbständigen Tätigkeit festgehalten hat, ist von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen (E. 3.3.3). Die Rückstufung erweist sich als geeignetes und erforderliches Mittel, ihn an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern und ihn zu einer Ausschöpfung seines Erwerbspotenzials anzuhalten. Zudem liess er sich von der bereits ausgesprochenen Verwarnung nicht beeindrucken und erwirkte trotz des drohenden Widerrufs der Niederlassungsbewilligung weitere Schulden (E. 3.4) Sodann kann auch das durch das Migrationsamt formulierte Ziel der Bedingungen als recht- und verhältnismässig beurteilt werden (E. 3.5). Ausgangsgemässe Regelung der Kosten- und Entschädigungsfolgen (E. 4). Abweisung der Beschwerde.
 
Stichworte:
ALTER
ERWERBSTÄTIGKEIT
NEUVERSCHULDUNG
NIEDERLASSUNG
RÜCKSTUFUNG
SCHULDENWIRTSCHAFT
SELBSTÄNDIGKEIT
Rechtsnormen:
Art. 58a AIG
Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG
Art. 63 Abs. 2 AIG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

2. Abteilung

 

VB.2022.00175

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 2. Kammer

 

 

 

vom 19. Oktober 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident Andreas Frei (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Elisabeth Trachsel, Verwaltungsrichterin Viviane Sobotich, Gerichtsschreiberin Ivana Devcic.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Widerruf der Niederlassungsbewilligung (Rückstufung),

hat sich ergeben:

I.  

Der türkische Staatsangehörige A (nachfolgend: Beschwerdeführer), geboren 1962, reiste 1981 zum Verbleib bei seiner damaligen Schweizer Ehefrau in die Schweiz ein. 1992 wurde die kinderlose Ehe geschieden. Dem Beschwerdeführer wurde zu einem unbekannten Zeitpunkt eine Niederlassungsbewilligung erteilt, zuletzt kontrollbefristet bis zum 22. Mai 2024.

1993 heiratete der Beschwerdeführer eine Landsfrau. Aus der Ehe gingen zwei Söhne hervor (geboren August 1993 und April 1995), die wie ihre Mutter über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Ehe wurde 2002 geschieden.

Im Oktober 2004 heiratete der Beschwerdeführer eine weitere Landsfrau, welcher in der Folge eine Aufenthaltsbewilligung zum Verbleib bei ihrem Ehegatten erteilt wurde. Aus der Ehe ging die Tochter, C, geboren 2007, hervor, welche über eine Niederlassungsbewilligung verfügt.

Am 30. April 2018 wurde der Beschwerdeführer migrationsrechtlich wegen seiner aus selbstständiger Erwerbstätigkeit resultierenden erheblichen Schulden verwarnt und es wurde ihm der Widerruf der Niederlassungsbewilligung in Aussicht gestellt, wenn er seinen finanziellen Verpflichtungen weiterhin nicht nachkomme. Bis Mai 2019 stiegen die Schulden auf gut Fr. 993'000.- an.

Mit Schreiben vom 29. November 2019 teilte das Migrationsamt dem Beschwerdeführer mit, dass es einstweilen von einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung bzw. einer Rückstufung absehe, da er seit Mai 2019 seine Schulden auf Fr. 956’660.- verringert habe. Gleichzeitig wurde ihm jedoch mitgeteilt, dass man von ihm erwarte, dass er künftig lückenlos seinen finanziellen Verpflichtungen nachkomme und seine Schulden abbaue. In einem Jahr werde seine Situation erneut überprüft und würde er die Erwartungen nicht erfüllen, so habe er mit einer Rückstufung bzw. dem Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen.

Nachdem der Betreibungsregisterauszug am 21. Dezember 2020 wieder höhere Schulden, insgesamt von Fr. 979'320 auswies, widerrief das Migrationsamt die Niederlassungsbewilligung und ordnete nach Eintritt der Rechtskraft der Verfügung eine auf ein Jahr befristete Aufenthaltsbewilligung an (Rückstufung). Zugleich ordnete es an, dass die Bewilligungsverlängerung an die in der Verfügung erwähnten Bedingungen angeknüpft werde.

II.  

Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 7. Oktober 2021 Rekurs bei der Sicherheitsdirektion und beantragte die vollumfängliche Aufhebung der Verfügung unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Der Rekurs wurde am 23. Februar 2022 abgewiesen.

III.  

Am 28. März 2022 liess der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht Beschwerde erheben und beantragte, die Verfügung des Migrationsamts und den Rekursentscheid der Vorinstanz ersatzlos unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben. Zur Begründung führte er im Wesentlichen an, dass der erneute Anstieg der Schulden auf die Covid-Krise zurückzuführen sei und er aufgrund seines Betreibungs- und Verlustscheinregisterauszugs keinen Covid-Kredit habe beantragen können. Seine Schulden hätten dennoch den Höchststand nicht wieder erreicht und er habe weitere Schuldenzahlungen vorgenommen, sodass nicht von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft gesprochen werden könne.

Nach der fristgerechten Leistung der Kaution am 4. Mai 2022 auf ein fehlerhaftes Konto des Kantons Zürich wurde ein entsprechendes Gesuch vom 4. Mai 2022 um Fristerstreckung zur Zahlung auf das verlangte Konto am 5. Mai 2022 als gegenstandslos geworden abgeschrieben. 

Am 31. Mai 2022 forderte die Abteilungspräsidentin i.V. den Beschwerdeführer basierend auf seiner Mitwirkungspflicht auf, zur Erhebung der finanziellen Situation weitere Unterlagen einzureichen. Sie forderte u. a.

a.       Kopien der beiden letzten Steuererklärungen und -rechnungen;

b.      einen aktuellen und detaillierten Bericht betreffend die Schuldensanierung und das weitere Vorgehen (nach erfolgter Evaluation und Auslegeordnung) zur Sanierung;

c.       eine detaillierte Auflistung über seine Auftragslage, sowie Einnahmen und Ausgaben betreffend seine Tätigkeit als Einzelfirma in der Umzugs- und Reinigungsbranche in den Jahren 2020 und 2021 und allfällige entsprechende Jahresabschlüsse;

d.      letzte Abschlüsse (Bilanz und Erfolgsrechnung) der am 10. Februar 2021 im Handelsregister gelöschten D GmbH;

e.       Belege über Guthaben der zweiten Säule beziehungsweise eventuell über Verwendung/ Bezug entsprechender Guthaben;

f.        einen aktuellen Auszug aus dem Betreibungsregister inkl. Verlustscheinregister.

 

Nach erstreckter Frist reichte er den Betreibungs- inkl. Verlustscheinregisterauszug, Kopien von drei E-Mails – ohne Unterschrift – mit Bestätigungen von Rückzahlungen privater Schulden in Höhe von Fr. 4'000.- an E, von Fr. 1'000.- an F, von Fr. 2'000.- von insgesamt Fr. 4'000.- an G und einen Beleg für eine Zahlung von Fr. 585.89 an die Elektrizitätswerke Zürich sowie weitere Zahlungsbelege an das Betreibungsamt (Fr. 1'000.-), Beiträge an das Strassenverkehrsamt (Fr. 664.80 und Fr. 275.-) und ein Zahlungsbeleg an das Stadtrichteramt (Fr. 360.35) ein.

Die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion verzichtete am 11. April 2022 auf Vernehmlassung; das Migrationsamt reichte keine Beschwerdeantwort ein.

Die Kammer erwägt:

1.  

Mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht können Rechtsverletzungen und die unrichtige oder ungenügende Feststellung des Sachverhalts gerügt werden, nicht aber die Unangemessenheit des angefochtenen Entscheids (§ 20 Abs. 1 in Verbindung mit § 50 des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG].

2.  

Umstritten und zu prüfen ist, ob der Widerruf der Niederlassungsbewilligung des Beschwerdeführers in Kombination mit der Erteilung einer an Bedingungen geknüpften Aufenthaltsbewilligung (sog. Rückstufung) rechtmässig ist.

2.1  

2.1.1 Gemäss Art. 63 Abs. 2 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG) kann die Niederlassungsbewilligung einer ausländischen Person widerrufen und durch eine Aufenthaltsbewilligung ersetzt werden, wenn die Integrationskriterien nach Art. 58a AIG nicht erfüllt sind (Rückstufung). Die erwähnten Neuregelungen von Art. 63 Abs. 2 und Art. 58a AIG wurden mit der Revision des AuG und dessen Umbenennung zum AIG (Änderung vom 16. Dezember 2016; AS 2017 6521, 2018 3171; Bundesblatt [BBl] 2013 2397, 2016 2821) neu ins Gesetz eingefügt und per 1. Januar 2019 in Kraft gesetzt. Als Integrationskriterien gelten die Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung (Art. 58a Abs. 1 lit. a), die Respektierung der Werte der Bundesverfassung (Art. 58a Abs. 1 lit. b AIG), die Sprachkompetenz (Art. 58a Abs. 1 lit. c AIG) und die Teilnahme am Wirtschaftsleben oder am Erwerb von Bildung (Art. 58a Abs. 1 lit. d AIG). Die Art. 77a ff. der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit vom 24. Oktober 2007 (VZAE) konkretisieren die Integrationskriterien und -vorgaben. Die Rückstufung kann gemäss Art. 62a VZAE mit einer Integrationsvereinbarung oder mit einer Integrationsempfehlung nach Art. 58b AIG verbunden werden (Abs. 1). Geschieht dies nicht, ist in der Rückstufungsverfügung festzuhalten, welche Integrationskriterien die betroffene Person nicht erfüllt, welche Gültigkeitsdauer die Aufenthaltsbewilligung hat, an welche Bedingungen der weitere Verbleib in der Schweiz geknüpft wird und welche Folgen deren Nichtbeachtung nach sich zieht (Abs. 2). 

2.1.2 Der Rückstufung kommt eine eigenständige, vom Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung unabhängige Bedeutung zu (vgl. die Weisungen und Erläuterungen des SEM, I. Ausländerbereich [Weisungen AIG] vom Oktober 2013, Stand 1. Januar 2021, Ziff. 8.3.3; dasselbe, Änderungen der Verordnung über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit, Erläuternder Bericht vom 7. November 2017 zur Inkraftsetzung der Änderung des Ausländergesetzes vom 16. Dezember 2016 [13.030; Integration], S. 13 zu Art. 62a). Die Rückstufung soll dazu führen, dass die betroffene Person zukünftig ihr Verhalten ändert und sich besser integriert; es geht jeweils darum, ein ernsthaftes Integrationsdefizit zu beseitigen, wobei den persönlichen Umständen Rechnung zu tragen ist (vgl. Art. 58a Abs. 2 AIG; Art. 77f VZAE; vgl. BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.2 mit weiteren Hinweisen). 

2.1.3  Die Rückstufung ist gestützt auf den Wortlaut von Art. 63 Abs. 2 AIG zulässig, wenn ein Integrationsdefizit im Sinn von Art. 58a AIG besteht. Sie muss beim Widerruf einer altrechtlich erteilten Niederlassungsbewilligung im Hinblick auf deren Unbefristetheit und Bedingungsfeindlichkeit (Art. 34 Abs. 1 AIG) sowie wegen des Grundsatzes des Vertrauensschutzes an ein unter dem neuen Recht aktualisiertes, hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit anknüpfen (BGr, 19. Oktober 2021,2C_667/2020, E. 5.2 u. 5.3 sowie E. 6.3 u. 6.4, zur Publikation vorgesehen); nur dann besteht ein hinreichendes öffentliches Interesse an der Rückstufung altrechtlich erteilter Niederlassungsbewilligungen unter dem seit dem 1. Januar 2019 gültigen (neuen) Recht (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.3 mit weiteren Hinweisen). 

2.1.4 Die Migrationsbehörden haben ihr Ermessen einzelfallbezogen auszuüben und auf nach dem 1. Januar 2019 fortdauernde Integrationsdefizite von einer gewissen Relevanz abzustellen; sie haben einem in diesem Sinn gewichteten Kontinuitätsvertrauen bei ihrer Rechtsanwendung Rechnung zu tragen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen). Sie dürfen dabei vor dem 1. Januar 2019 eingetretene Sachverhaltselemente mitberücksichtigen, um die neue Situation im Licht der bisherigen würdigen und in diesem Sinn die Entstehung und das Fortdauern des Integrationsdefizits umfassend klären zu können (vgl. BGE 133 II 97 E. 4; 122 II 148 E. 2a S. 151; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 5.3, zur Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.4 mit weiteren Hinweisen). 

2.1.5 Die Rückstufung muss, wie jedes staatliche Handeln, verhältnismässig sein (Geeignetheit, Erforderlichkeit, Respektierung des Übermassverbots [Zumutbarkeit]), was jeweils im Einzelfall zu prüfen und zu begründen ist. Die Rückstufung setzt sich aus einem Widerruf der Niederlassungsbewilligung und der Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusammen; die Rückstufung erfolgt jedoch als eine Einheit (uno actu), weshalb im kantonalen Verfahren ihre Verhältnismässigkeit jeweils als Ganzes zu beurteilen ist. Die Rückstufung kann deshalb auch als eigenständiger Akt mit einer Verwarnung angedroht werden – gegebenenfalls muss sie dies auch in Anwendung des Verhältnismässigkeitsprinzips. Nach der Rückstufung ist ein Widerruf oder eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung möglich, wenn die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen oder eine Integrationsvereinbarung ohne entschuldbaren Grund nicht eingehalten werden (vgl. Art. 62 Abs. 1 lit. d und g AIG). Eine allfällige künftige Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung muss dannzumal wiederum als Ganzes verhältnismässig sein und insbesondere dem Übermassverbot (Verhältnismässigkeit im engeren Sinn) genügen (BGr, 19. Oktober 2021, 2C_667/2020, E. 2.6, zur Publikation vorgesehen; BGr, 19. Oktober 2021, 2C_536/2021, E. 4.5 mit weiteren Hinweisen). 

2.1.6 Das Verwaltungsgericht übt eine gewisse Zurückhaltung in der ersten Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen. Zum jetzigen Zeitpunkt ist zu prüfen, ob die Bedingungen objektiv gesehen grundsätzlich zumutbar und erreichbar sind. Primär ist das Ziel der Bedingungen zu beurteilen und dem Migrationsamt ist hier ein erhebliches Ermessen einzuräumen (vgl. auch Art. 58b Abs. 1 AIG, wonach die Integrationsvereinbarung die Ziele, Massnahmen und Fristen einer individuell vereinbarten Integrationsförderung festhält und damit primär zielorientiert ist). Dies, weil es in einem zweiten Schritt nach Ablauf der Frist Sache des Gerichts sein wird, detailliert zu prüfen, ob die Auflagen erreicht oder allenfalls unverschuldet nicht erreicht wurden. Damit wird den konkreten und im Detail kaum vorhersehbaren Umständen Rechnung getragen, weil erst retrospektiv die Einhaltung der entsprechenden Auflagen und die Schuldhaftigkeit einer entsprechenden Nichteinhaltung beurteilt werden kann (VGr, 16. Dezember 2020, VB.2020.00539, E. 4.3.1).

3.  

3.1  

3.1.1 Die Vorinstanz gelangte zum Schluss, dass der Beschwerdeführer das Integrationskriterium der Beachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung deswegen nicht erfülle, weil er öffentlich- und privatrechtliche Verpflichtungen mutwillig nicht erfülle. Nachdem bereits am 30. April 2018 eine Verwarnung ausgesprochen worden sei, habe er seine Schulden nach dem Höchststand im Mai 2019 bis November 2019 etwas reduzieren können, weshalb der Beschwerdegegner mit Schreiben vom 29. November 2019 damals von einem direkten Wiederruf der Niederlassungsbewilligung bzw. einer Rückstufung abgesehen habe. Jedoch wurde ihm damals mitgeteilt, dass er künftig seinen finanziellen Verpflichtungen lückenlos nachkommen und seine Schulden abbauen müsse, andernfalls mit einer Rückstufung bzw. dem direkten Widerruf der Niederlassungsbewilligung zu rechnen sei. Da der Beschwerdeführer diese Erwartungen nicht erfüllt habe, die Schulden erneut zugenommen hätten und ihm dies aufgrund seines hartnäckigen Festhaltens an seiner unrentablen selbständigen Tätigkeit qualifiziert vorwerfbar sei, sei von einer mutwilligen Schuldenwirtschaft auszugehen. Ein weiteres Indiz hierfür sei darin zu erblicken, dass auch nach dem 1. Januar 2019 weitere Strafbefehle gegen ihn ergangen seien. Auch wenn die Summe der mit den Strafbefehlen verbunden Kosten (Bussen und Gebühren) verglichen mit der Gesamtverschuldung sehr gering seien, gehe es doch um Kosten, die er bei gesetzeskonformem Verhalten hätte verhindern können.

3.1.2 Bezüglich der mit der Erteilung der Aufenthaltsbewilligung verknüpften Bedingungen hielt die Vorinstanz fest, dass die lückenlose Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen und die nachhaltige Sanierung seiner Schulden gemäss seiner finanziellen Möglichkeiten von ihm erwartet werden darf und somit grundsätzlich nicht zu beanstanden sei. Jedoch sei die ''lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen'' dahingehend einzuschränken, als dass keine neuen Forderungen in Betreibung gesetzt werden dürfen. Er müsse also seinen Lebensstil und denjenigen seiner Familie an die ihnen zur Verfügung stehenden finanziellen Möglichkeiten anpassen. Bereits im heutigen Zeitpunkt bestehende Ausstände, die erneut durch seine Gläubiger betrieben werden würden, könnten für sich allein nicht zu einem Widerruf seiner Bewilligung infolge Nichterfüllens der Bedingungen gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. d AIG führen. Auch dürften keine zu hohen Anforderungen an die ''nachhaltige Sanierung seiner Schulden'' gestellt werden, weil es praktisch ausgeschlossen sei, dass er die hohen Ausstände jemals ganz oder nur schon zu einem wesentlichen Teil abbauen könne. Er habe einfach alles im Rahmen seiner Möglichkeiten zu tun, um die Schulden abzutragen. Die weiteren Bedingungen, nämlich die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er den Lebensunterhalt von sich und seiner Familie decken könne, sowie strafloses Verhalten, seien realistisch und zumutbar.

3.2 Der Beschwerdeführer beantragt, die Verfügung des Migrationsamts sei ersatzlos unter Kosten- und Entschädigungsfolgen aufzuheben, weil der Widerrufsgrund der mutwilligen Schuldenanhäufung nicht gegeben und die Massnahme zweckwidrig sowie unverhältnismässig im engeren Sinne sei. Insbesondere sei es unrealistisch, von ihm in seinem Alter und vor der Tatsache, dass er einzig Berufserfahrung im Bereich Umzug und Reinigung aufweise, zu verlangen, er müsse eine Arbeitsstelle im primären Arbeitsmarkt antreten. Angesichts seines Alters und seiner Qualifikation sei die selbständige Tätigkeit die einzige realistische Möglichkeit, seine Schulden zu sanieren und für den Unterhalt zu sorgen. Zudem habe er vor der Corona-Krise bewiesen, dass er seine Schulden saniere und er bemühe sich nun nach der Krise wieder redlich, diese weiter zu reduzieren. Die Massnahme sei deshalb nicht verhältnismässig, weil sie ihren Zweck nicht erfüllen könne und gar kontraproduktiv sei. Denn ohne Niederlassungsbewilligung könne er noch weniger aussichtsreich seine wirtschaftliche Lage verbessern. Dies könnte er nicht als Selbständigerwerbender, weil er für zahlreiche Geschäfte auf eine Niederlassungsbewilligung angewiesen sei und erst recht nicht auf dem Arbeitsmarkt, wo die Niederlassungsbewilligung einen Vorteil darstelle. Die Massnahme bewirke eine Desintegration des Beschwerdeführers und habe somit einzig den Zweck, ihn wegen einer weit zurückliegenden schweren Lebenskrise aus der Schweiz wegzuweisen.

3.3 Wie unter 2.1.3 f. festgehalten wurde, ist zu prüfen, ob ein unter neuem Recht aktualisiertes hinreichend gewichtiges Integrationsdefizit besteht und dasselbe von gewisser Relevanz ist.

3.3.1 Der Beschwerdeführer wurde am 30. April 2018 migrationsrechtlich verwarnt. Anlässlich der Verwarnung wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 21. Dezember 2017 drei Betreibungen in Höhe von Fr. 18'406.60, 13 Pfändungen von insgesamt Fr. 26'952.55 sowie 80 offene Verlustscheine im Betrag von Fr. 307'161.25, gesamthaft somit Forderungen von Fr. 352'520.40 gegen ihn bestünden. Bis im Mai 2019 stiegen die Schulden auf Fr. 993'000.- an. Anschliessend konnte der Beschwerdeführer seine Schulden bis zum November 2019 auf Fr. 956'660.- verringern. Im Zeitpunkt des vorinstanzlichen Urteils hatte der Beschwerdeführer gemäss Betreibungsregisterauszug vom 6. Juni 2021 dann 128 Verlustscheine in Höhe von Fr. 964'528.- sowie 14 Pfändungen in Höhe von Fr. 18'824.-, womit sich der Gesamtbetrag der Schulden auf Fr. 983'352.- belief. Gemäss neustem eingereichten Betreibungsregisterauszug vom 8. Juli 2022 hat der Beschwerdeführer 139 Verlustscheine in Höhe von Fr. 977'473.- erwirkt sowie 10 Pfändungen in Höhe von Fr. 11'592.-, womit sich die Gesamtschuld neu auf Fr. 989'065.- beläuft. Demnach ist die Gesamtverschuldung weiter um Fr. 5'713.- gestiegen. Hinzu kommen gemäss Betreibungsregisterauszug eine Forderung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA) in Höhe von Fr. 217'676.20, eine Forderung der H AG von Fr. 2'059.85, eine Forderung von Fr. 3'000.- von I sowie eine Forderung der J AG. Gegen alle diese Forderungen hatte er Rechtsvorschlag erhoben. Zudem wurden gegen ihn – nach dem vorinstanzlichen Urteil – vier weitere Betreibungen im Jahr 2022 eingeleitet.

3.3.2 Der Beschwerdeführer liess hierzu ausführen, dass es zwar neue Betreffnisse im Betreibungs- und Verlustscheinregister habe, diese jedoch überwiegend auf alte Schulden zurückzuführen seien, wie z. B. diejenigen der Krankenversicherung zur Sicherung der Gesamtforderung, obwohl er laufend erhebliche Summen an die Versicherung leiste. Die einzigen neuen Betreibungen seien die Busse des Stadtrichteramts und der Staatsanwaltschaft Baden, gesamthaft in Höhe von knapp Fr. 2'000.-, denn die Forderung vom K-Institut werde bestritten, weil der vereinbarte Kurs gar nicht angetreten wurde und durch die J AG keine Lieferung von Heizöl erfolgte – und ohne Lieferschein eine Rechnung ausgestellt worden sei. Den zwei neuen Betreibungen stünden erhebliche Schuldenzahlungen durch Pfändung und Zahlung gegenüber und die Gesamtschulden würden sich laufend, wenn auch langsam, reduzieren. Keine Ausführungen wurden zur (nach 2016 erneuten) erheblichen Forderung der SVA in Höhe von knapp Fr. 218'000.- gemacht. Auch aus den eingereichten (und den weiteren) Akten ergeben sich keinerlei Hinweise, ob es sich um eine neue oder eine alte Forderung handelt, resp. wie diese zustande kam.

Unbewiesen blieb zudem die Behauptung, dass die weitere Verschuldung aufgrund der Corona-Krise eintrat, da er trotz Aufforderung keine weiteren Belege hierfür einreichte. Er begründete dies damit, dass er bezüglich Einreichung der verlangten Steuererklärungen in Verzug sei, sich keinen teuren Schuldenberater leisten könne und die Abschlüsse und Steuererklärungen aufgrund seiner früheren Vernachlässigung administrativer Belange wegen seiner Lebenskrise nicht beibringen könne. Entgegen der expliziten Aufforderung wurde in Verletzung der Mitwirkungspflicht nicht erläutert oder ausgeführt, wie die Auftragslage vor der Corona-Krise war, wie viele Aufträge er während Corona tatsächlich wahrnehmen konnte, wie hoch seine Einnahmen oder Ausgaben sind, ob er Belege betreffend die zweite Säule hätte. Ebenfalls fehlen Kopien der letzten Steuerrechnungen. Hinzu kommt, dass auch bezüglich der Forderung des K-Instituts nicht weiter dokumentiert wird, dass diese nicht rechtens sein soll. Denn auch wenn an einem vereinbarten Kurs nicht teilgenommen wird, fallen die Kosten üblicherweise mit der verbindlichen Anmeldung bereits an.

Mit der Vorinstanz ist zuungunsten des Beschwerdeführers zu werten, dass dessen Schulden nach der Verwarnung von Fr. 352'520.- in nennenswertem Mass bis auf Fr. 993'000.- angestiegen sind. Zwar konnte der Beschwerdeführer einstweilen seine Schulden im Jahr 2019 teilweise (um ca. Fr. 36'000.-) abbauen, jedoch sind diese wie dargelegt erneut gestiegen und liegen gesamthaft nun noch nur knapp Fr. 4'000.- unter dem im Mai 2019 festgestellten Höchstbetrag. Gegenüber dem Stand von November 2019, zu welchem Zeitpunkt das Migrationsamt auf die Rückstufung oder einen Widerruf einstweilen wegen seiner Sanierungsbemühungen und der langjährigen Anwesenheit verzichtete, sind diese erneut gesamthaft um Fr. 32'405.- höher. Auch wenn dies im Vergleich zum Gesamtbetrag der Schulden nicht als hoch erscheinen mag, sind die Schulden doch praktisch wieder auf dem Niveau des Höchststands und es sind zudem neue Schulden hinzugekommen. Überdies sind sie auch seit dem vorinstanzlichen Entscheid weiter gestiegen. Jedenfalls wurde wie dargelegt nicht belegt, dass die Schulden aufgrund der Corona-Krise weiter gestiegen sind und auch nicht, ob es sich bei der Forderung der SVA um eine neue Schuld handelt. Ausser zur Forderung der J AG wurden zudem keine Ausführungen zu den weiteren Forderungen gemacht.

Zu seinen Gunsten sind grundsätzlich die geleisteten Zahlungen zu werten. Jedoch ist anzufügen, dass die Belege hierfür teilweise mangelhaft sind, da weder die beiden E-Mails von E und von F noch das Schreiben von G eine Unterschrift tragen und zudem kein Beleg für den Eingang der Zahlung vorhanden ist. Einzig die Quittung des Betreibungsamts Volketswil über Fr. 1'000.- vom 8. Juli 2022, diejenige vom 20. Juni 2022 über Fr. 360.35 wie auch die beiden Quittungen des Strassenverkehrsamtes belegen rechtsgenüglich, dass die Zahlungen tatsächlich geleistet wurden.

In Bezug auf Selbständigerwerbende gilt laut der Praxis des Bundesgerichts, dass ihnen berufliche Rückschläge zwar nicht ohne Weiteres vorgeworfen werden können, weil jedes wirtschaftliche Handeln mit einem Risiko verbunden ist; unter bestimmten Umständen kann aber das Festhalten an einer unrentablen selbständigen Tätigkeit mutwillig sein (BGr, 4. November 2021, 2C_410/2021, E. 3.4.3 mit Hinweis). Diese Grundsätze sind hier anzuwenden. Im vorliegenden Fall kann der Umstand, dass der Beschwerdeführer sein Erwerbseinkommen nicht weiter steigerte, nicht auf Absicht, Böswilligkeit jedoch auf qualifizierte Fahrlässigkeit und damit auf Mutwilligkeit zurückgeführt werden. Mit dem Migrationsamt und der Vorinstanz ist festzuhalten, dass es nach dem Konkurs der L GmbH 2011 und der Löschung der danach gegründeten D GmbH im Handelsregister mangels Geschäftstätigkeit (2021), geradezu grobfahrlässig ist, mit einer Einzelfirma weiterhin in der Umzugs- und Reinigungsbranche selbständig tätig zu sein. Seine ansteigenden Schulden seit der Verwarnung zeigen, dass er nicht in der Lage ist, mit seiner selbständigen Tätigkeit das Geld zur Bestreitung des Lebensunterhalts für sich und seine Familie zu erwirtschaften. Mit administrativen Belangen ist er offensichtlich stark überfordert, was jedoch eine Voraussetzung für das erfolgreiche Führen einer selbständigen Tätigkeit wäre. Dies zeigt sich allein schon darin, dass er nicht dartat, welche Aufträge er vor, während und nach der Corona-Krise hatte, um die Behauptung zu belegen, die neuen Schulden würden von der Krise herrühren. Dies wird weiter durch die Tatsache unterstrichen, dass er keine Steuererklärungen an das Steueramt einreichte und dem Gericht auch keine Steuerrechnungen unterbreitete. Weiter lässt die hohe Forderung der SVA von Fr. 217'672.20 vermuten, dass der Beschwerdeführer Sozialversicherungsbeiträge nicht ordentlich deklarierte. Auch der Strafbefehl vom 25. Februar 2020 infolge Ungehorsam im Betreibungsverfahren belegt seine offensichtliche Überforderung in administrativen Belangen zusätzlich, hatte er doch zuvor schon einverlangte Unterlagen dem Betreibungsamt nicht eingereicht. Dem Gericht sind zudem die aktuellen Einkünfte des Beschwerdeführers nicht bekannt und es ist schwierig festzustellen, welche Schulden tatsächlich bestehen, werden doch stets ausserhalb der beim Betreibungsamt dokumentierten Betreibung weitere Schulden zurückbezahlt – was die Zahlungen an E, F und G belegen. Die Darlegung, er sei in letzter Zeit schwerpunktmässig bemüht gewesen, für seine Tochter eine Lehrstelle zu suchen, unterstreicht das Bild, dass er nicht in der Lage ist, sich neben Herausforderungen des täglichen Lebens seiner Geschäftstätigkeit zu widmen.

3.3.3 Der Beschwerdeführer bestreitet die Eignung der Massnahme. Er vertritt die Ansicht, dass er in seinem Alter keine Anstellung finden werde und die Rückstufung auf die Aufenthaltsbewilligung das Gegenteil bewirke. Mit einer Aufenthaltsbewilligung sei es schwieriger, eine Stelle zu finden und es würde dazu führen, dass er nicht mehr selbständig tätig sein könnte, weshalb es noch unwahrscheinlicher sei, dass er ein Einkommen erziele, welches seinen Lebensunterhalt sichere und er weitere Schulden abbauen könnte. Der Behauptung, die Massnahme sei nicht geeignet und führe zu einer Desintegration des Beschwerdeführers, kann nicht zugestimmt werden. Den Akten kann entnommen werden, dass es nach einer Rückstufung keiner weiteren arbeitsmarktrechtlichen Prüfung (gemäss Art. 38 Abs. 3 AIG) zur weiteren Ausübung einer selbständigen Tätigkeit bedarf. Somit ist es dem Beschwerdeführer unbenommen, seine Tätigkeit solange auszuüben, als er nicht eine Anstellung gefunden hat. Das Migrationsamt verfolgte mit der Massnahme das Ziel, dass der Beschwerdeführer seinen Lebensunterhalt an seine finanziellen Möglichkeiten anpasst und ein Einkommen erzielt, dass keine weitere Verschuldung zur Folge hat. Das Ziel, dass der Beschwerdeführer eine Anstellung sucht, mit der er ein fixes Einkommen erzielen kann, ist offenbar ohne Massnahme mit spürbaren Konsequenzen – und damit auch mit einer weiteren Verwarnung alleine –, nicht erreichbar. Mit der Rückstufung und Erteilung der Aufenthaltsbewilligung können Bedingungen verbunden werden, um die Integration des Beschwerdeführers voranzutreiben (Art. 33 Abs. 2 AIG i.V.m. Art. 62a VZAE) wohingegen die Niederlassungsbewilligung bedingungslos zu erteilen ist (Art. 34 Abs. 1 AIG). Allein aufgrund der Höhe seiner Schulden stand im Zeitpunkt der Verwarnung 2018 der Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Wegweisung im Raum. Im Zeitpunkt des Schreibens vom November 2019 wurde nur aufgrund seiner Sanierungsbemühungen und seiner langjährigen Anwesenheit auf eine Massnahme verzichtet. Seit seiner damaligen Lebenskrise hätte der Beschwerdeführer ausreichend Zeit gehabt, sich wirtschaftlich zu integrieren und zu versuchen, sich gar neben seiner Selbständigkeit allenfalls nur mit einer teilzeitlichen Anstellung in der Reinigungsbranche wenigstens so viel hinzuzuverdienen, um den Lebensunterhalt zu bestreiten oder sich etwa teilweise von seinen Schulden zu befreien. Jedoch hat er gemäss den Akten nichts dergleichen versucht, weshalb es erforderlich erscheint, ihn mit Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern, was gerade den Zweck einer Rückstufung darstellt (vgl. E. 2.1.2 a.E.). Der Argumentation, das Migrationsamt verfolge damit das Ziel, ihn aufgrund seiner weit zurückliegenden Lebenskrise aus der Schweiz wegzuweisen, kann demnach nicht gefolgt werden. Es ist ihm zwar zuzustimmen, dass es in seinem Alter nicht mehr einfach ist, eine Anstellung zu finden. Die Aussichten einer Anstellung in der Reinigungsbranche sind jedoch deutlich besser als in vielen übrigen Branchen. Hinzu kommen die jahrelange Erfahrung des Beschwerdeführers und die Referenzen, die er vorweisen kann, was die Wahrscheinlichkeit einer Anstellung erhöht. Weiter ist anzumerken, dass das ordentliche Pensionsalter bei 65 Jahren liegt und der Gesetzgeber damit davon ausgeht, dass einer Vermittlung auf dem Arbeitsmarkt bis dahin möglich erscheint. Offenbar hat jedoch nicht einmal die drohende Rückstufung auf die Aufenthaltsbewilligung dazu geführt, dass der Beschwerdeführer unter Druck des Verfahrens aus der Schuldenspirale herausfand und den Lebensunterhalt in einer Form einschränkte, um keine weiteren Schulden mehr zu machen und wenigstens zu versuchen eine unselbständige Tätigkeit anzunehmen. Bis heute wurden keine Belege für eine entsprechende Suche auf dem Arbeitsmarkt eingereicht, weshalb die bezweckte Verhaltensanpassung auch erforderlich erscheint. Auch aus dem zitierten Bundesgerichtsentscheid (BGr, 3. Dezember 2021, 2C_158/2021, E.) kann der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten ableiten, ging es doch da um einen 63-jährigen Beschwerdeführer, der schon jahrelang von der Sozialhilfe abhängig war und das Bundesgericht deshalb eine Integration in den ersten Arbeitsmarkt als nicht mehr wahrscheinlich erachtete. Da die Aufenthaltsbewilligung mit Bedingungen verbunden werden kann, ist sie klar geeignet und offenbar auch erforderlich, den Beschwerdeführer zu einem anderen Verhalten und damit zur wirtschaftlichen Integration zu bewegen. Nachrangig ist dabei, ob der Beschwerdeführer weiterhin Aufträge in selbständiger Tätigkeit annimmt und sich zumindest administrativ Unterstützung sucht, während er eine mindestens teilzeitliche Anstellung sucht, um ein regelmässiges Einkommen zu erzielen. Die Bedingungen sind dahingehend auszulegen, dass er ein Erwerbseinkommen erzielt, welches keine weitere Verschuldung bewirkt und er seine Ausgaben für seinen Lebensunterhalt seinen Möglichkeiten entsprechend ausgestaltet und weiterhin versucht, Schulden abzubauen.

Schliesslich ist zusammen mit den Vorinstanzen anzufügen, dass auch die Strafbefehle, die der Beschwerdeführer erwirkte, ebenfalls ein Indiz für eine qualifiziert vorwerfbare Schuldenwirtschaft darstellen. Hätte er es doch durch ein gesetzeskonformes Verhalten in der Hand gehabt, diese zu verhindern. Das gilt auch bei einem geringfügigen Betrag der Kosten in Anbetracht der Gesamtverschuldung. Durch die beiden neuen Betreibungen in Höhe von knapp Fr. 2'000.- von der Staatsanwaltschaft Baden und des Stadtrichteramts erweckt der Beschwerdeführer zudem den Eindruck, dass er nicht gewillt ist, sein Verhalten anzupassen.

3.3.4 Gesamthaft betrachtet erscheint die Schuldenwirtschaft des Beschwerdeführers im Wesentlichen selbstverschuldet und ist ihm ein qualifiziert fahrlässiges Verhalten und damit Mutwilligkeit im Sinn der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zu attestieren, weshalb das Integrationsdefizit genügend gewichtig erscheint. Da die Schulden nach einer kurzen Phase des Abbaus erneut angestiegen sind, aktualisierte sich das Integrationsdefizit, wenn auch der Betrag im Vergleich zur Gesamtverschuldung als relativ gering erscheint. Demnach bestätigt sich die Rückstufung ohne Weiteres als rechtmässig: In objektiver Hinsicht stellt die seit der Verwarnung auf über Fr. 989'000.- angewachsene Verschuldung eine Missachtung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung im Sinn von Art. 58a Abs. 1 lit. a AIG dar. In subjektiver Hinsicht muss sich der Beschwerdeführer ein mutwilliges Verhalten vorwerfen lassen. Dass diesem ein kognitives Unvermögen oder eine Erkrankung zugrunde gelegen haben könnte, lässt sich den Akten nicht entnehmen und wird auch nicht geltend gemacht (vgl. Marc Spescha in: ders. et al., Migrationsrecht, 5. A., Zürich 2019, Art. 58a N 3 AIG). Die Straftaten des Beschwerdeführers erscheinen zwar nicht als sehr gravierend, lassen aber dennoch den Unwillen erkennen, sein Verhalten anzupassen und seine finanziellen Verhältnisse nachhaltig in Ordnung zu bringen.

3.4 Die Rückstufung der ausländerrechtlichen Bewilligung auf eine Aufenthaltsbewilligung geht zwar mit einer namhaften Statusverschlechterung einher, auch wenn sein weiterer Aufenthalt in der Schweiz derzeit nicht gefährdet ist. Ihm ist zuzustimmen, dass die Niederlassungsbewilligung die Arbeitssuche erleichtern kann, jedoch ist eine solche auch mit einer Aufenthaltsbewilligung durchaus möglich. Bei der Prüfung der Verhältnismässigkeit i.e.S. der Rückstufung fällt aber vorliegend massgebend ins Gewicht, dass sich der Beschwerdeführer durch die Verwarnung vom 30. April 2018 offensichtlich nicht hat beeindrucken lassen und sich trotz des drohenden Widerrufs der Niederlassungsbewilligung nicht um die Regulierung seiner Verpflichtungen bemühte, sondern vielmehr weiterhin erhebliche Schulden während eines Jahres bis im Mai 2019 angehäuft hat. Zwar hat sich der Beschwerdeführer danach bis zum November 2019 um eine Schuldensanierung bemüht und seine Schulden tatsächlich reduziert, jedoch sind seine Schulden seit dem Inkrafttreten des neuen Rechts bis heute erneut um fast dieselbe Höhe wieder praktisch auf den Höchststand angestiegen. Es kann deshalb nicht von einer nachhaltigen Verhaltensänderung ausgegangen werden, auch wenn er zurzeit noch einzelne Bemühungen zur Sanierung tätigt. Dem Beschwerdeführer ist wie dargelegt nicht zuzustimmen, dass nur, falls er selbständig tätig sein könne, eine Schuldensanierung möglich sei und das Belassen der Niederlassungsbewilligung damit nicht nur in seinem, sondern auch im Interesse der Schuldensanierung sei. Ihm ist gerade das hartnäckige Festhalten an der uneinbringlichen selbständigen Tätigkeit ohne belegte Versuche sein Einkommen zu verbessern oder seine Ausgaben zu senken und damit die weitere Anhäufung von Schulden vorzuwerfen.

3.5  

3.5.1 Die vom Migrationsamt in der Verfügung vom 3. September 2021 in DispositivZiffer 3 für die künftige Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung statuierten Bedingungen (Ausüben einer existenzsichernden Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit welcher er seinen Lebensunterhalt decken kann; lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen; nachhaltige Sanierung seiner Schulden entsprechend seinen finanziellen Möglichkeiten; strafloses Verhalten) wurden von der Vorinstanz als grundsätzlich nicht zu beanstanden beurteilt, weil ein solches Verhalten vom Beschwerdeführer erwartet werden könne. Jedoch relativierte der vorinstanzliche Entscheid die künftige Beurteilung der Bedingungen in zwei Punkten. Die lückenlose und fristgerechte Erfüllung seiner finanziellen Verpflichtungen wurde auf die Verpflichtung eingeschränkt, dass keine neuen Forderungen mehr in Betreibung gesetzt werden dürfen. Falls bereits im heutigen Zeitpunkt bestehende Ausstände in Zukunft durch die Gläubiger erneut betrieben werden würden, dürfe dies allein noch nicht zu einem Bewilligungswiderruf infolge Nichterfüllens der Bedingungen führen. Auch seien die Anforderungen an die nachhaltige Sanierung seiner Schulden nicht zu hoch anzusetzen, da es praktisch ausgeschlossen sei, dass er seine hohen Ausstände jemals ganz oder nur schon zu einem wesentlichen Teil abbauen könne. Jedoch habe er im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten dafür besorgt zu sein, dass er diese, wenn auch langsam, abtragen könne. Die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit im ersten Arbeitsmarkt, mit der er seinen Lebensunterhalt decken könne, und ein strafloses Verhalten seien nicht zu beanstanden.

3.5.2 Die Bedingungen für die Erteilung der Aufenthaltsbewilligung nach Ablauf der Frist werden vom Beschwerdeführer nicht detailliert beanstandet. Jedoch machte er im Rahmen der Verhältnismässigkeitsprüfung diesbezüglich geltend, dass es unrealistisch sei, von ihm in seinem Alter und vor der Tatsache, dass er einzig Berufserfahrung im Bereich Umzug und Reinigung aufweise, zu verlangen, er müsse eine Arbeitsstelle im primären Arbeitsmarkt antreten.

 

3.5.3 Wie unter 2.1.6 dargelegt übt das Verwaltungsgericht in der ersten Überprüfung der angeordneten Integrationsanweisungen eine gewisse Zurückhaltung und beurteilt lediglich, ob diese zumutbar und erreichbar sind, indem es das Ziel der Bedingungen beurteilt. Das Ziel der formulierten Bedingungen ist zweifelsohne die wirtschaftliche Integration des Beschwerdeführers und ihn somit hauptsächlich dazu zu bringen, keine weiteren Schulden mehr anzuhäufen, selbständig für den Lebensunterhalt für sich und seine Familie sorgen zu können und bestehende Schulden angemessen abzubauen. Das Ziel der Bedingungen kann deshalb als recht- und verhältnismässig beurteilt werden, denn ein entsprechendes Verhalten wird von jedermann erwartet. Bei der erneuten Kontrolle der Einhaltung der Bedingungen wird die Beschwerdegegnerin insbesondere zu prüfen haben, ob sich der Beschwerdeführer bemühte, eine Tätigkeit auszuüben, mit der er den Lebensunterhalt bestreiten kann. Sollte es ihm trotz erheblicher ununterbrochener und nachweisbarer Anstrengungen nicht gelingen, eine Anstellung im ersten Arbeitsmarkt anzutreten, so wird dies entsprechend in ihre Beurteilung einfliessen müssen.

3.6 Gesamthaft gesehen, ist das private Interesse des Beschwerdeführers, den privilegierten migrationsrechtlichen Status der Niederlassungsbewilligung zu behalten, demgemäss geringer zu gewichten als das öffentliche Interesse, ihn mittels Rückstufung mit Nachdruck an seine Integrationsverpflichtung zu erinnern. Demnach besteht ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Rückstufung der Bewilligung des Beschwerdeführers, womit sich die Massnahme insgesamt als verhältnismässig erweist.

Diese Erwägungen führen zur Abweisung der Beschwerde.

4.  

Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und es steht ihm keine Parteientschädigung zu (§ 13 Abs. 2 in Verbindung mit § 65a sowie § 17 Abs. 2 VRG).

 

 

 

5.  

Der vorliegende Entscheid kann mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG) angefochten werden, soweit ein Rechtsanspruch auf eine fremdenpolizeiliche Bewilligung geltend gemacht wird. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen. Werden beide Rechtsmittel ergriffen, hat dies in der gleichen Rechtsschrift zu geschehen (Art. 119 Abs. 1 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'000.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'070.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Eine Parteientschädigung wird nicht zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde an das Bundesgericht im Sinn der Erwägungen erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    den Beschwerdeführer;
b)    den Beschwerdegegner;
c)    die Rekursabteilung der Sicherheitsdirektion;
d)    das Staatssekretariat für Migration (SEM).