{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2023-10-26", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00178_2023-10-26.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=223598&W10_KEY=13955778&nTrefferzeile=50&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "36578cba37a97f98cfdc050bd339f0d5"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00178"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2022.00178"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2022.00178"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 26.10.2023  VB.2022.00178"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/3. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Verkehrsanordnung | Verkehrsanordnung. [Abgelehntes Gesuch um Einf\u00fchrung einer Tempo-30-Zone an einer Gemeindestrasse.] Die Vorinstanz hat die Legitimation des Beschwerdef\u00fchrers zu Recht bejaht, und diese ist auch f\u00fcr das Beschwerdeverfahren zu bejahen; der Beschwerdef\u00fchrer hat in gen\u00fcgender Weise ver\u00e4nderte Tatsachen geltend gemacht, die eine \u00dcberpr\u00fcfung der Notwendigkeit einer Anpassung des geltenden Verkehrsregimes auf der betroffenen Strasse rechtfertigen (E. 1.2.3). Dem Beschwerdegegner als Gemeindebeh\u00f6rde kommt eine eigene Zust\u00e4ndigkeit zu, gegen\u00fcber der um Verkehrsberuhigung ersuchenden Privatperson einen anfechtbaren Entscheid zu treffen, mit dem dieses Begehren abgewiesen oder (mangels ver\u00e4nderter Umst\u00e4nde) f\u00f6rmlich nicht darauf eingetreten wird. Wenn die Gemeindebeh\u00f6rde das private Begehren aber positiv aufnimmt bzw. ein Handlungsbedarf f\u00fcr eine Verkehrsberuhigung gegeben ist, verbleibt ihr in gewissem Umfang die Auswahl, ob sie Antrag an die Kantonspolizei zum Erlass funktioneller Verkehrsanordnungen stellen, ein Strassenprojektverfahren einleiten oder gar beide Verfahren kombinieren will; unter Umst\u00e4nden ist f\u00fcr eine Koordination der beiden Verfahren zu sorgen (E. 2.2). Die Gemeindebeh\u00f6rde hat bei der Ablehnung einer Verkehrsberuhigungsmassnahme auf einer Gemeindestrasse den Sachverhalt bez\u00fcglich aller erheblichen Aspekte, welche die gesuchstellende Person vorbringt, rechtsgen\u00fcglich zu erstellen und aufzuzeigen, welche Schlussfolgerungen sie daraus zieht. Die Notwendigkeit einer allf\u00e4lligen Verkehrsberuhigung aus Gr\u00fcnden des L\u00e4rmschutzes ist auch von den Rechtsmittelinstanzen bereits im vom Beschwerdef\u00fchrer angehobenen Verfahren \u2013 und nicht auf Rekursebene vom Baurekursgericht \u2013 zu \u00fcberpr\u00fcfen, weil dabei L\u00e4rmschutzfragen lediglich vorfrageweise im Hinblick auf das Bestehen einer kommunalen Handlungspflicht zu pr\u00fcfen sind (E. 4.1). Im vorliegenden Verfahrensstadium kann von einem verkehrstechnischen Gutachten abgesehen werden. Dennoch hat die Gemeindebeh\u00f6rde in diesemRahmen den von der Privatperson behaupteten Sicherheitsdefiziten konkret nachzugehen, diese grob abzusch\u00e4tzen und nachvollziehbar darzulegen, weshalb sie von einer gen\u00fcgenden Verkehrssicherheit ausgeht bzw. einen Anpassungsbedarf verneint (E. 4.2). Die Herabsetzung der H\u00f6chstgeschwindigkeit ist ein taugliches Instrument nicht nur zur Erh\u00f6hung der Verkehrssicherheit, sondern auch zum Schutz vor \u00fcberm\u00e4ssigem L\u00e4rm. Die Notwendigkeit einer diesbez\u00fcglichen Massnahme h\u00e4ngt unter anderem davon ab, ob bisher die massgebenden Belastungsgrenzwerte f\u00fcr Strassenl\u00e4rm eingehalten sind. Bereits die Gemeindebeh\u00f6rde hat dem Grundsatz nach die massgeblichen Belastungsgrenzwerte und die gegebenen L\u00e4rmpegel zu untersuchen bzw. festzustellen (E. 4.3). Unter den gegebenen Umst\u00e4nden erweist es sich als ungen\u00fcgend, dass die Unterinstanzen sich in ihren Entscheiden bez\u00fcglich der Frage von Sicherheitsdefiziten nicht konkret mit den Strassen- und Verkehrsverh\u00e4ltnissen sowie der Unfallauswertung auseinandergesetzt, sondern insofern inhaltlich bloss nicht n\u00e4her begr\u00fcndete polizeiliche Aussagen \u00fcbernommen haben. Dadurch wurde der Anspruch des Beschwerdef\u00fchrers auf rechtliches Geh\u00f6r verletzt (E. 5.3). Im Hinblick auf den Strassenl\u00e4rm verm\u00f6gen die erstinstanzlich angef\u00fchrten Gesichtspunkte zu den Verkehrsverh\u00e4ltnissen und zur Lage der an die Strasse anstossenden Wohnliegenschaften nicht nachvollziehbar aufzuzeigen, dass die Einhaltung der l\u00e4rmschutzrechtlichen Vorschriften offensichtlich gegeben ist (E. 5.4). Der angefochtene Entscheid beruht auf ungen\u00fcgenden Sachverhaltsfeststellungen und verletzt den Untersuchungsgrundsatz sowie den Geh\u00f6rsanspruch des Beschwerdef\u00fchrers (E. 5.5).\r\rGutheissung. R\u00fcckweisung der Sache zur weiteren Untersuchung und Neubeurteilung im Sinn der Erw\u00e4gungen an den Gemeinderat."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:41:05", "Checksum": "483b13ffc8244431128c15e5efca9974"}