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Geschäftsnummer: VB.2022.00181  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 05.07.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/Einzelrichter
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer günstigeren Wohnung. Das kommunale Mietzinsmaximum für einen Einpersonenhaushalt bewegt sich im Rahmen der Mietzinsobergrenzen der umliegenden Gemeinden und es liegt keine willkürlich tiefe Ansetzung dieses Betrags vor (E. 4.1). Der aktuelle Mietzins des Beschwerdeführers übersteigt diesen Betrag, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zulässig war (E. 4.2). Das vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren neu eingereichte ärztliche Zeugnis, welches ihm eine Unfähigkeit zur Wohnungssuche attestiert, bezieht sich nach den Umständen und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab Zeugnisausstellung. Eine Rückwirkung ist deshalb ausgeschlossen und das Zeugnis ändert nichts am Sachverhalt des Zeitraums ab Erteilen der Weisung bis zur Ausstellung des Zeugnisses. Wie dieses im Übrigen zu würdigen ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht genügend darlegte, inwiefern er tatsächlich unfähig zur Wohnungssuche gewesen sein soll (E. 4.3). Die Nachweise der Wohnungssuchbemühungen des Beschwerdeführers genügten weder von der Anzahl noch vom Inhalt her den Anforderungen, weshalb die zunächst angedrohte und sodann vollzogene Kürzung des Mietzinses zulässig war (E. 4.6). Die anwaltliche Vertretung im Rekursverfahren liess sich als nicht notwendig beurteilen, da die Darlegung der Unfähigkeit zum Nachweis monatlicher Wohnungssuchbemühungen nicht über die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers hinausging und auch keine anderen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden (E. 4.7). Abweisung.
 
Stichworte:
ARZTZEUGNIS
AUFLAGE
KÜRZUNG
MIETKOSTEN
MIETZINS
MIETZINSMAXIMUM
MIETZINSRICHTLINIEN
SOZIALHILFE
SUCHBEMÜHUNGEN
WEISUNG
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
WOHNUNGSSUCHE
Rechtsnormen:
§ 14 SHG
§ 15 Abs. 1 SHG
§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 SHG
§ 24 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 4
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00181

 

 

 

Urteil

 

 

 

des Einzelrichters

 

 

 

vom 5. Juli 2022

 

 

 

Mitwirkend: Verwaltungsrichter André Moser, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Gemeinde C, vertreten durch den Gemeinderat,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A (geboren 1967) ist am 1. April 2005 in die Gemeinde C gezogen und wird dort seit dem 1. März 2014 mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Er bewohnt – seit dem 1. April 2019 allein – eine 4,5-Zimmer-Wohnung zu einem derzeitigen Mietzins von Fr. 1'333.-. Mit Leistungsentscheid der Abteilung Soziales der Gemeinde C vom 17. März 2021 wurde A aufgefordert, sich bis zum 30. September 2021 eine günstigere Wohnung mit einem Mietzins von maximal Fr. 1'000.- brutto zu suchen und monatlich fünf Wohnungssuchbemühungen unaufgefordert schriftlich vorzuweisen.

Nachdem die Wohnungssuchbemühungen von der Gemeinde C als ungenügend qualifiziert wurden, reduzierte die Abteilung Soziales mit Leistungsentscheid vom 13. Oktober 2021 den Betrag für den Mietzins im Unterstützungsbudget per 1. November 2021 auf monatlich Fr. 1'000.-.

Am 15. November 2021 stellte der Rechtsvertreter von A beim Gemeinderat C ein Begehren um Neubeurteilung des genannten Entscheids vom 13. Oktober 2021 und verlangte die Aufhebung der Leistungskürzung der Wohnkosten per 1. November 2021. Mit Beschluss vom 30. November 2021 wies der Gemeinderat C das Begehren um Neubeurteilung ab.

II.  

Dagegen liess A durch seinen Rechtsvertreter am 5. Januar 2022 Rekurs an den Bezirksrat Dielsdorf erheben und beantragen, der Entscheid des Gemeinderats C vom 30. November 2021 und dessen Leistungskürzung der Wohnkosten per 1. November 2021 auf Fr. 1'000.- seien aufzuheben. Mit Stellungnahme vom 11. Februar 2022 liess er ergänzend um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ersuchen.

Mit Beschluss vom 24. Februar 2022 wies der Bezirksrat Dielsdorf den Rekurs im Sinn der Erwägungen ab. Verfahrenskosten wurden keine erhoben; eine Parteientschädigung wurde nicht ausgerichtet und das Gesuch um unentgeltliche Rechtsvertretung wurde abgewiesen.

III.  

Dagegen erhob A am 28. März 2022 Beschwerde an das Verwaltungsgericht und beantragte die Aufhebung des Entscheids des Bezirksrats Dielsdorf vom 24. Februar 2022 und es seien ihm die bisherigen ungekürzten Wohnkosten in Höhe von Fr. 1'333.- durch die Gemeinde C auszurichten, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Staatskasse.

Der Bezirksrat Dielsdorf verzichtete am 4. April 2022 unter Verweis auf die Begründung des angefochtenen Entscheids auf eine Vernehmlassung. Die Gemeinde C schloss mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2022 auf vollumfängliche Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Der Einzelrichter erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) zur Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig.

1.2 Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 1.1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Vorliegend stehen monatliche Wohnkosten von Fr. 333.- (Differenz zwischen Fr. 1'333.- und Fr. 1'000.-) im Streit, womit der Streitwert unter Fr. 20'000.- liegt. Da zudem kein Fall von grundsätzlicher Bedeutung gegeben ist, fällt die Sache in die Zuständigkeit des Einzelrichters (§ 38b Abs. 1 lit. c und Abs. 2 VRG).

2.  

2.1 Gemäss § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG; LS 851.1) hat Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe, wer für seinen Lebensunterhalt und den seiner Familienangehörigen mit gleichem Wohnsitz nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann. Die wirtschaftliche Hilfe soll das soziale Existenzminimum gewährleisten, das neben den üblichen Aufwendungen für den Lebensunterhalt auch individuelle Bedürfnisse angemessen berücksichtigt (§ 15 Abs. 1 SHG). Grundlage für die Bemessung der wirtschaftlichen Hilfe bilden nach § 17 Abs. 1 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 (SHV; LS 851.11) die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien), wobei begründete Abweichungen im Einzelfall vorbehalten bleiben.

2.2 Nach den SKOS-Richtlinien gehören die Wohnkosten zur materiellen Grundsicherung und sind im sozialhilferechtlichen Unterstützungsbudget entsprechend zu berücksichtigen. Es wird erwartet, dass Personen, die Sozialhilfe beziehen, in günstigem Wohnraum leben. Was als günstiger Wohnraum gilt, richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen, wobei der Sozialbehörde bei der Festsetzung dieses Betrags ein Ermessensspielraum zusteht, der vom Verwaltungsgericht nur beschränkt überprüft werden kann (vgl. § 50 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20 Abs. 1 lit. a und b VRG sowie § 50 Abs. 2 VRG). Angesichts des regional unterschiedlichen Mietzinsniveaus empfiehlt die SKOS, regional oder kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haushalte festzulegen, welche auf fachlich begründete Berechnungsmethoden abstellen, die Daten des lokalen und aktuellen Wohnungsangebots berücksichtigen (SKOS-Richtlinien, Erläuterungen zu Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021).

2.3 Die Einhaltung der kommunalen Mietzinsmaxima dient primär der Gleichbehandlung aller Personen, die Sozialhilfe empfangen. Ferner sollen die Hilfesuchenden – aufgrund relativ tief angesetzter Maximalzinsen – motiviert werden, finanzielle Unabhängigkeit zu erlangen. Lebt eine Sozialhilfe beziehende Person in einer Wohnung, die das kommunale Mietzinsmaximum überschreitet, so muss die Situation allerdings im Einzelfall genau geprüft werden, bevor der Umzug in eine günstigere Wohnung verlangt wird. Dabei sind insbesondere folgende Punkte zu berücksichtigen: die Grösse und die Zusammensetzung der Familie, eine allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der betroffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration (VGr, 28. Dezember 2020, VB.2020.00533, E. 2.3; SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021).

2.4 Ist die zuständige Fürsorgebehörde der Ansicht, dass die Mietkosten in der individuellen Situation überhöht sind und keiner der oben genannten Punkte für den Erhalt der Wohngelegenheit spricht, hat sie die betroffene Person mittels einer Weisung nach § 21 SHG dazu aufzufordern, sich eine günstigere Wohnung zu suchen. Weigert sich diese, trotz Vorliegens zumutbarer Umstände eine günstigere Wohnung zu suchen oder in eine effektiv verfügbare und zumutbare günstigere Wohnung umzuziehen, dann dürfen die anrechenbaren Wohnkosten – unter den Voraussetzungen von § 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 1 und lit. b SHG sowie § 24 SHV – auf jenen Betrag reduziert werden, der für die günstigere Wohnung aufzuwenden wäre (vgl. SKOS-Richtlinien Kap. C.4.1, Version vom 1. Januar 2021). Findet die unterstützte Person während der gesetzten Frist keine günstigere Wohnung, kann aber mittels Belegen nachweisen, dass sie sich erfolglos bemüht hat, so ist die Reduktion der Wohnkosten nicht zulässig. Es ist ihr in diesem Fall eine neue Frist anzusetzen, und sie muss weiterhin bei ihrer Wohnungssuche unterstützt werden. Kann die Person jedoch keine entsprechenden Suchbemühungen vorweisen, so können die übernommenen Wohnkosten nach Ablauf der Frist angemessen gekürzt werden (vgl. VGr, 20. Januar 2021, VB.2020.00541, E. 2.2–2.4 mit weiteren Hinweisen).

3.  

3.1 Die Vorinstanz kam bei der Überprüfung der Rechtmässigkeit der dem Beschwerdeführer erteilten Weisung, eine günstigere Wohnung zu einem maximalen Mietzins für einen Einpersonenhaushalt von Fr. 1'000.- pro Monat zu suchen, zum Schluss, dass der festgelegte Betrag nicht zu bemängeln sei, da er im Vergleich mit den anderen 21 Gemeinden des Bezirks durchaus in einem vertretbaren Rahmen liege. Von einer willkürlich tiefen Ansetzung der Mietzinslimite könne keine Rede sein. Es sei dem Beschwerdeführer zumutbar, eine neue Wohnung zu suchen. Beim Arztzeugnis vom 7. Juni 2021, welches den Zeitraum vom 1. Juni 2021 bis zum 30. August 2021 beschlage, falle auf, dass es rückwirkend seit der ersten Behandlung vom 7. Juni 2021 erstellt worden sei, was Zweifel erwecke, ob vorbehaltslos auf eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % ab dem 1. Juni 2021 abgestellt werden könne. Inwieweit die chronischen Rückenschmerzen den Beschwerdeführer an einer Wohnungsbesichtigung hinderten, gehe aus den Zeugnissen nicht hervor. Der Beschwerdeführer habe den Beweis nicht erbracht, dass seine gesundheitlichen Beschwerden auch direkte Auswirkungen auf die Wohnungsbesichtigungen hätten und diese deshalb für ihn unzumutbar seien. Zudem sei er den Beweis schuldig geblieben, dass er im Haushalt sowie für allfällige Einkäufe auf fremde Hilfe Dritter angewiesen sei. Zudem könnten auch ohne Internetanschluss Wohnungsinserate über das Smartphone eingesehen werden. Es gäbe somit keinen Grund, weshalb der Beschwerdeführer keine Wohnungsbesichtigungen getätigt habe, womit er grundsätzlich gegen die Weisung verstossen habe und die Reduktion der Mietkosten auf Fr. 1'000.- zu Recht erfolgt sei.

3.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, er sei seit vielen Monaten gesundheitlich stark angeschlagen und könne weder einer körperlichen noch geistigen Tätigkeit nachgehen. Aus gesundheitlichen Gründen sei er nicht in der Lage, eine Wohnung zu suchen, was sein behandelnder Arzt Dr. med. B bestätige.

3.3 Die Beschwerdegegnerin macht geltend, das neu eingereichte Arztzeugnis weise lediglich auf eine aktuelle Unfähigkeit zur Suche einer Wohnung hin. Damit werde einerseits in keiner Weise ausgewiesen, dass der Beschwerdeführer im relevanten Zeitraum ab November 2021 aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sein soll, eine Wohnung zu suchen. Anderseits halte das Arztzeugnis pauschal und ohne jegliche Begründung fest, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage sein soll, eine Wohnung zu suchen. Dabei würden keinerlei Diagnose festgehalten und keine Ausführungen dazu gemacht, wie sich allfällige Diagnosen konkret auf die Fähigkeit zur Wohnungssuche auswirken sollten. Aufgrund dieser Ausgangslage habe der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sein solle, eine Wohnung zu suchen, in keiner Weise erbracht. Es sei anzumerken, dass wenn der Beschwerdeführer, wie behauptet, nicht in der Lage sein sollte, eine Wohnung zu suchen, gesundheitlich sehr stark eingeschränkt sein müsste, wofür keinerlei Hinweise bestünden, zumal auch nicht ausgewiesen sei, dass der Beschwerdeführer im Haushalt oder für Einkäufe auf fremde Hilfe angewiesen sei. Einen solchen Beweis bliebe er auch vorliegend schuldig.

4.  

4.1 Die Beschwerdegegnerin legt für einen Einpersonenhaushalt eine Mietobergrenze von Fr. 1'000.- (inkl. Nebenkosten) fest. Damit bewegt sie sich im Rahmen der Mietobergrenzen anderer umliegender Gemeinden, welche überwiegend ebenfalls Fr. 1'000.- für einen Einpersonenhaushalt vorsehen. Die Vorinstanz hielt deshalb zutreffend fest, dass von einer willkürlich tiefen Ansetzung dieses Betrags keine Rede sein könne. Zudem wurde diese Mietzinsrichtlinie bereits mit – den Beschwerdeführer betreffendem – Urteil des Verwaltungsgerichts vom 6. September 2017 überprüft (VB.2017.00291, E. 3.3). Soweit sich der Beschwerdeführer auf den Standpunkt stellte, der anrechenbare Mietzins für einen Einpersonenhaushalt habe mindestens Fr. 1'200.- zu betragen, mag dies zwar für die Stadt Zürich gelten, kann jedoch für seine Wohnsitzgemeinde nicht als Referenzwert beigezogen werden (zur relativen Bestimmung der Mietzinsmaxima in Abhängigkeit vom regionalen Mietpreisniveau und -angebot oben E. 2.2).

4.2 Der Beschwerdeführer bewohnt – nach dem Auszug seiner ehemaligen Partnerin – die infrage stehende 4,5-Zimmer-Wohnung allein. Der aktuelle Mietzins des Beschwerdeführers übersteigt die Mietzinslimite für einen Einpersonenhaushalt um Fr. 333.-, weshalb die Weisung zur Suche einer günstigeren Wohnung grundsätzlich zulässig war. Des Weiteren rechtfertigt sich die Weisung auch aufgrund der unterdessen seit Längerem andauernden Abhängigkeit des Beschwerdeführers von der wirtschaftlichen Hilfe.

4.3 Bei dem vom Beschwerdeführer ins Recht gelegten ärztlichen Zeugnis vom 23. März 2022 handelt es sich um ein neues Beweismittel, das erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurde. Entscheidet das Verwaltungsgericht wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.

Das Arztzeugnis von Dr. med. B vom 23. März 2022 hält fest: "Oben genannter Patient befindet sich in meiner Behandlung. Mit vorliegendem Zeugnis bestätige ich, dass [der Beschwerdeführer] derzeit aus medizinischen Gründen nicht in der Lage ist, eine Wohnung zu suchen". Im Vergleich mit den bisherigen die Arbeitsunfähigkeit bescheinenden ärztlichen Zeugnissen, welche der Beschwerdeführer regelmässig vorlegte, wurde dieses lediglich um den letzten Satz ergänzt. Diese Feststellung bezieht sich nach den Umständen und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab Zeugnisausstellung. Die bisherigen Zeugnisse, welche lediglich eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, attestierten keine explizite Unfähigkeit zur Wohnungssuche. Vielmehr machte der Beschwerdeführer im September 2021 unter Vorlage von (privaten) Suchbemühungen selbst geltend, aktiv eine Wohnung zu suchen. Eine Rückwirkung der im März 2022 neu attestierten Unfähigkeit zur Wohnungssuche ist deshalb ausgeschlossen und das neue Zeugnis ändert nichts am Sachverhalt des Zeitraums ab 17. März 2022 (Erteilen der Weisung) bis 23. März 2022 (Ausstellung Zeugnis). Zu berücksichtigen ist zudem, dass das Zeugnis zeitnah nach dem vorinstanzlichen Entscheid erstellt wurde und zusätzlich nur das abweisende Argument der Vorinstanz darin aufgegriffen wurde. Wie das Zeugnis insofern im Übrigen zu würdigen ist, kann vorliegend offenbleiben, da der Beschwerdeführer damit ohnehin nicht genügend darlegte, inwiefern er tatsächlich unfähig zur Wohnungssuche sein bzw. insbesondere im strittigen Zeitraum bis zur Leistungseinstellung per 1. November 2021 gewesen sein soll. Auch ein Abstellen auf die Verhältnisse im vorliegenden Entscheidzeitpunkt ändert an der vorinstanzlichen Beurteilung nichts: Das neue Zeugnis hat keine wesentliche Änderung des Streitgegenstands zur Folge. Im Beschwerdeverfahren bleiben die Ausführungen des Beschwerdeführers weiterhin vage und unsubstanziiert, indem er pauschal geltend macht "weder einer körperlichen noch einer geistigen Tätigkeit" nachgehen zu können. Er bringt in seiner Beschwerde nicht vor, inwiefern er aufgrund seines gesundheitlichen Zustands in der Lage sei, den Haushalt und die Erledigungen des täglichen Bedarfs wie Einkäufe etc. zu verrichten. Ebenso wenig liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass er diesbezüglich aufgrund gesundheitlicher Einschränkungen auf fremde Hilfe angewiesen wäre oder sich nicht selbst z. B. zum Einkaufen oder zu einem Arzttermin oder ähnliches begeben könne. Es liegen deshalb auch keine Umstände vor, welche in Bezug auf die Weisung eine weitere Abklärung der gesundheitlichen Situation erforderten.

4.4 Dem Beschwerdeführer wurde am 24. August 2021 von der Universitätsklinik Balgrist eine chronische Lumbalgie und chronische Zervikalgie attestiert. Dass ihm aufgrund dieser gesundheitlichen Einschränkungen – wie er vor Vorinstanz geltend machte – das Treppensteigen Mühe bereite, steht dem Erbringen von Wohnungssuchbemühungen ebenfalls nicht entgegen, dürften doch die meisten der – zumindest neueren bzw. über viele Wohneinheiten verfügenden – Liegenschaften über einen Fahrstuhl verfügen und die Anreise sollte mit öffentlichen Verkehrsmitteln zu bewerkstelligen sein. Ansonsten wäre es an der Beschwerdegegnerin gewesen zu beurteilen, bei konkreten und den Beweis dafür erbrachten Vorbringen des Beschwerdeführers, eine allfällige Weisung entsprechend anzupassen, dass die Suchbemühungen sich auf Wohnungen in zugänglichen Liegenschaften beschränken könnten.

Festzuhalten bleibt, dass die Wohnungssuche – auch wenn zweifelsohne aufwändiger – keinen Computer oder Internetanschluss in der Wohnung erfordert, zumal sich die Suche nach Wohnungsinseraten auch über ein Smartphone bewerkstelligen lässt.

4.5 Die Vorinstanz berücksichtigte schliesslich die Verwurzelung und den Grad der sozialen Integration in der Wohngemeinde des Beschwerdeführers, wobei er weder bestreitet noch substanziiert geltend macht, weshalb aus diesen Gründen ein Umzug unzumutbar wäre. Besondere Umstände einer sich unterdessen erheblich veränderten Lage sind ebenfalls nicht dargetan oder ersichtlich.

4.6 Aus den Akten ist nicht ersichtlich, dass der Beschwerdeführer seit Erteilen der Weisung am 17. März 2021 monatlich fünf Suchbemühungen eingereicht hätte. Nebst fünf Anfragen, welche er ohne konkretes Wohnungsangebot am 20. September 2021 einreichte, der Platzierung eines Gratisinserats in einem Supermarkt sowie Suchabfragen aus dem Internet, wies der Beschwerdeführer keine weiteren Suchbemühungen nach, womit diese weder von der Anzahl noch vom Inhalt her (kein Nachweis von Bewerbungsschreiben und Absageschreiben) den Anforderungen genügten. Die zunächst angedrohte und sodann vollzogene Kürzung des Mietzinses per 1. November 2021 war somit zulässig. Das neue Arztzeugnis vom 23. März 2022 führt zu keiner anderen Beurteilung. Eine Rückweisung zur Neubeurteilung an die Beschwerdegegnerin drängt sich nicht auf und käme überdies einem formalistischen Leerlauf gleich: Die Beschwerdegegnerin nahm in ihrer Beschwerdeantwort zu dem neuen Zeugnis Stellung und äusserte ihre entsprechende Haltung, dass dieses aus ihrer Sicht nichts an der Beurteilung ändere.

Dass von der Beschwerdegegnerin am 14. Januar 2022 angeblich Nachzahlungen der Mietzinsdifferenz von Fr. 333.- zugunsten des Beschwerdeführers getätigt worden sein sollen, könnte – soweit überhaupt zutreffend – entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers nicht als Anerkennung der Mietzinsforderung gedeutet werden und bildet überdies nicht Streitgegenstand.

4.7 Die Vorinstanz wies das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Im Bereich der Sozialhilfe, in welchem es vorab um die Darlegung der persönlichen Umstände geht, ist die Notwendigkeit der anwaltlichen Verbeiständung regelmässig nur mit Zurückhaltung anzunehmen. Zur relativen Schwere des Falls müssen besondere rechtliche oder tatsächliche Schwierigkeiten hinzukommen, welche die ansprechende Person allein nicht zu meistern vermöchte (BGr, 16. April 2013, 8C_140/2013, E. 3; VGr, 23. Juli 2018, VB.2018.00186, E. 2.2 mit Hinweisen). Vorliegend liess sich im Rekursverfahren die anwaltliche Vertretung insofern als nicht notwendig beurteilen, als dass es um die Darlegung der Unfähigkeit zum Nachweis fünf monatlicher Suchbemühungen ging, was der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers hauptsächlich mit den ärztlichen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen belegte, deren Einreichung auch dem Beschwerdeführer möglich gewesen wäre. Die Darlegung ging nicht über die persönlichen Verhältnisse hinaus und es wurden auch keine Sprach- oder Verständigungsschwierigkeiten geltend gemacht (vgl. Plüss, Kommentar VRG, § 16 N. 81, 83).

Der Ausgang des Rekursverfahrens versagte es sodann der Vorinstanz, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen. Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und ist diesem keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 und § 17 Abs. 2 VRG).

Demgemäss erkennt der Einzelrichter:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr.    500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    120.--     Zustellkosten,
Fr.    620.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    den Bezirksrat Dielsdorf;
c)    den Regierungsrat.