{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-07-05", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00181_2022-07-05.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222500&W10_KEY=13955800&nTrefferzeile=92&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "065b6ac4584bb845008ee93f5d00465d"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00181"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 05.07.2022  VB.2022.00181"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 05.07.2022  VB.2022.00181"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 05.07.2022  VB.2022.00181"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "3. Abteilung/Einzelrichter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Sozialhilfe | Sozialhilfe: Auflage zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung.  Das kommunale Mietzinsmaximum f\u00fcr einen Einpersonenhaushalt bewegt sich im Rahmen der Mietzinsobergrenzen der umliegenden Gemeinden und es liegt keine willk\u00fcrlich tiefe Ansetzung dieses Betrags vor (E. 4.1). Der aktuelle Mietzins des Beschwerdef\u00fchrers \u00fcbersteigt diesen Betrag, weshalb die Weisung zur Suche einer g\u00fcnstigeren Wohnung grunds\u00e4tzlich zul\u00e4ssig war (E. 4.2). Das vom Beschwerdef\u00fchrer im Beschwerdeverfahren neu eingereichte \u00e4rztliche Zeugnis, welches ihm eine Unf\u00e4higkeit zur Wohnungssuche attestiert, bezieht sich nach den Umst\u00e4nden und dem Wortlaut nur auf den aktuellen Zeitpunkt ab Zeugnisausstellung. Eine R\u00fcckwirkung ist deshalb ausgeschlossen und das Zeugnis \u00e4ndert nichts am Sachverhalt des Zeitraums ab Erteilen der Weisung bis zur Ausstellung des Zeugnisses. Wie dieses im \u00dcbrigen zu w\u00fcrdigen ist, kann offenbleiben, da der Beschwerdef\u00fchrer damit ohnehin nicht gen\u00fcgend darlegte, inwiefern er tats\u00e4chlich unf\u00e4hig zur Wohnungssuche gewesen sein soll (E. 4.3). Die Nachweise der Wohnungssuchbem\u00fchungen des Beschwerdef\u00fchrers gen\u00fcgten weder von der Anzahl noch vom Inhalt her den Anforderungen, weshalb die zun\u00e4chst angedrohte und sodann vollzogene K\u00fcrzung des Mietzinses zul\u00e4ssig war (E. 4.6). Die anwaltliche Vertretung im Rekursverfahren liess sich als nicht notwendig beurteilen, da die Darlegung der Unf\u00e4higkeit zum Nachweis monatlicher Wohnungssuchbem\u00fchungen nicht \u00fcber die pers\u00f6nlichen Verh\u00e4ltnisse des Beschwerdef\u00fchrers hinausging und auch keine anderen Schwierigkeiten geltend gemacht wurden (E. 4.7). Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 01:03:01", "Checksum": "cc183de2662b5d9e940580b712e90b12"}