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Geschäftsnummer: VB.2022.00182  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 25.08.2022
Spruchkörper: 4. Abteilung/4. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Ausländerrecht
Betreff:

Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung


[Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung einer sozialhilfeabhängigen Staatsangehörigen der Dominikanischen Republik, deren Kinder fremdplatziert sind] Die Rechtsprechung bezüglich des Aufenthaltsrechts des nicht obhutsberechtigten Elterteils ist nicht auf Fälle anwendbar, in welchen die Kinder fremdplatziert sind (E. 4). Da die Kinder der Beschwerdeführerin den Kontakt zu beiden Elternteilen nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegen können, kommt der Ausübung des Besuchsrecht besonderes Gewicht zu. Die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung kann nicht mit der Begründung verweigert werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht tadellos. Von der Beschwerdeführerin geht keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung aus, weshalb vorliegend das Interesse der Kinder das öffentliche Interesse an einer Wegweisung der Beschwerdeführerin überwiegt (E. 5). Gegenstandlosigkeit UP/Gutheissung URB. Gutheissung.
 
Stichworte:
AUFENTHALTSANSPRUCH
AUFENTHALTSBEWILLIGUNG
BESUCHSRECHT
FAMILIENLEBEN
FREMDPLATZIERTES KIND
FREMDPLATZIERUNG
KINDESSCHUTZMASSNAHME
KINDSWOHL
NICHTBEACHTUNG DER ÖFFENTLICHEN SICHERHEIT UND ORDNUNG
OBHUTSENTZUG
TADELLOSES VERHALTEN
Rechtsnormen:
Art. 33 AIG
Art. 33 Abs. 3 AIG
Art. 8 Abs. 1 EMRK
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 2
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

4. Abteilung

 

VB.2022.00182

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 4. Kammer

 

 

 

vom 25. August 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsidentin Tamara Nüssle (Vorsitz), Verwaltungsrichter Marco Donatsch, Verwaltungsrichter Reto Häggi Furrer, Gerichtsschreiberin Selina Sigerist.

 

 

 

In Sachen

 

 

A, vertreten durch RA B,

Beschwerdeführerin,

 

 

gegen

 

 

Migrationsamt des Kantons Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung,

hat sich ergeben:

I.  

A ist eine 1976 geborene Staatsangehörige der Dominikanischen Republik. Sie reiste am 18. September 1998 in die Schweiz ein und heiratete gleichentags den Schweizer Bürger C, geboren 1975. Daraufhin wurde ihr eine Aufenthaltsbewilligung zwecks Verbleibs bei ihrem Schweizer Ehemann erteilt. Diese wurde in der Folge mehrfach verlängert, zuletzt befristet bis zum 17. September 2019. Die Ehe von A und C wurde am 10. Juli 2007 geschieden, nachdem das Paar bereits längere Zeit getrennt gelebt hatte.

A gebar 2013 eine Tochter, D, und 2015 einen Sohn, E. Vater der Kinder ist F, ein in der Schweiz niederlassungsberechtigter spanischer Staatsangehöriger. A ist alleinige Inhaberin des Sorgerechts der beiden Kinder. Die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde der Stadt Zürich (KESB) hob mit Verfügung vom 11. Juni 2015 bzw. Beschluss vom 18. Juni 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht von A für ihre Kinder auf und ordnete die Fremdplatzierung der Kinder an. Die Fremdplatzierung der Kinder besteht nach wie vor; seit dem 1. September 2019 sind die Kinder im Kinderheim G platziert.

Mit Verfügung vom 31. Mai 2021 lehnte das Migrationsamt des Kantons Zürich das Gesuch von A um Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung aufgrund ihres Sozialhilfebezugs ab und wies sie aus der Schweiz weg. In der selben Verfügung hielt das Migrationsamt fest, dass es beabsichtige, die Aufenthaltsbewilligung der Kinder zu verlängern.

II.  

A erhob gegen die Verfügung des Migrationsamts am 5. Juli 2021 Rekurs an die Sicherheitsdirektion des Kantons Zürich. Die Sicherheitsdirektion wies den Rekurs mit Entscheid vom 23. Februar 2022 ab.

III.  

Am 28. März 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Sie beantragte, unter Entschädigungsfolge seien der Rekursentscheid sowie die Verfügung des Migrationsamts aufzuheben und das Migrationsamt anzuweisen, ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern. In prozessualer Hinsicht ersuchte sie um schriftliche Bestätigung der aufschiebenden Wirkung, um Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss ihres IV-Verfahrens und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung sowie Rechtsverbeiständung. Zudem stellte sie zwei Beweisanträge: Es seien eine umfassende sowie aktuelle Auskunft der Sozialen Dienste Zürich und eine fachärztliche bzw. psychiatrische Begutachtung ihres Gesundheitszustands, ihrer Alkoholabhängigkeit sowie ihrer Arbeitsfähigkeit einzuholen.

Das Verwaltungsgericht hielt in der Präsidialverfügung vom 30. März 2022 fest, dass der Beschwerde aufschiebende Wirkung zukomme, weshalb eine Wegweisungsvollstreckung gegenüber A bis auf Weiteres zu unterbleiben habe.

Die Sicherheitsdirektion verzichtete am 1. April 2022 ausdrücklich auf Vernehmlassung; das Migrationsamt erstattete keine Beschwerdeantwort.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist für Beschwerden gegen Rekursentscheide der Sicherheitsdirektion über Anordnungen des Migrationsamts auf dem Gebiet des Ausländerrechts zuständig (§§ 41 ff. des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 [VRG, LS 175.2]). Weil auch die übrigen Prozessvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.

2.  

Gemäss Art. 33 Abs. 3 des Ausländer- und Integrationsgesetzes vom 16. Dezember 2005 (AIG, SR 142.20) ist die Aufenthaltsbewilligung nur befristet gültig. Sie kann verlängert werden, wenn kein Widerrufsgrund nach Art. 62 AIG vorliegt. Ein solcher ist gegeben, wenn die Ausländerin bzw. der Ausländer oder eine Person, für die er oder sie zu sorgen hat, auf Sozialhilfe angewiesen ist (Art. 62 Abs. 1 lit. e AIG). Auch wenn ein Widerrufsgrund vorliegt, ist eine aufenthaltsbeendende Massnahme nur zulässig, wenn diese sich im Einzelfall als verhältnismässig erweist (Art. 96 AIG).

3.  

3.1 Die Beschwerdeführerin macht einen Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf ihr Recht auf Achtung ihres Familienlebens gemäss Art. 8 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK, SR 0.101) bzw. Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) geltend.

3.2 Die Europäische Menschenrechtskonvention garantiert grundsätzlich keinen Anspruch auf Aufenthalt in einem Konventionsstaat. Es kann aber das in Art. 8 Abs. 1 EMRK verankerte Recht auf Achtung des Familienlebens verletzen, wenn einer ausländischen Person mit in der Schweiz aufenthaltsberechtigten Familienangehörigen das Zusammenleben mit diesen verunmöglicht wird (BGE 143 I 21 E. 5.1). Der Schutzbereich von Art. 8 Abs. 1 EMRK ist berührt, wenn eine staatliche Entfernungs- oder Fernhaltemassnahme eine nahe, echte und tatsächlich gelebte familiäre Beziehung einer in der Schweiz gefestigt anwesenheitsberechtigten Person beeinträchtigt, ohne dass es dieser ohne Weiteres möglich bzw. zumutbar wäre, ihre familiären Beziehungen andernorts zu leben (BGE 144 I 266 E. 3.3, 144 II 1 E. 6.1, je mit weiteren Hinweisen).

Der Anspruch nach Art. 8 Abs. 1 EMRK gilt nicht absolut: Nach Art. 8 Abs. 2 EMRK ist ein gesetzlich vorgesehener Eingriff in das Rechtsgut des Familienlebens statthaft, soweit er in einer demokratischen Gesellschaft notwendig ist für die nationale oder öffentliche Sicherheit, für das wirtschaftliche Wohl des Landes, zur Aufrechterhaltung der Ordnung, zur Verhütung von Straftaten, zum Schutz der Gesundheit oder der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer. Die Konvention verlangt insofern eine Abwägung der sich gegenüberstehenden individuellen Interessen an der Erteilung der Bewilligung einerseits und der öffentlichen Interessen an deren Verweigerung andererseits.

4.  

4.1 Die Vorinstanzen verneinten einen Anspruch der Beschwerdeführerin auf Verlängerung ihrer Aufenthaltsbewilligung gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK. Zur Begründung führten sie unter Hinweis auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung aus, dass ein nicht sorge- bzw. obhutsberechtigter Elternteil die Beziehung zu seinen Kindern ohnehin nur im Rahmen des ihm eingeräumten Besuchsrechts pflegen könne. Um dieses wahrzunehmen, sei es in der Regel nicht notwendig, dass der ausländische Elternteil dauerhaft im selben Land wie das Kind lebe und dort über ein Anwesenheitsrecht verfüge. Es genüge daher grundsätzlich, wenn das Besuchsrecht mit Kurzaufenthalten vom Ausland her ausgeübt werden könne. Ein weitergehender Anspruch könne nur vorliegen, wenn in affektiver und wirtschaftlicher Hinsicht eine besonders enge Beziehung zum Kind bestehe, die Beziehung im Fall einer Wegweisung aufgrund der Distanz zum Heimatland der ausländischen Person praktisch nicht aufrechterhalten werden könnte und sich die betroffene Person tadellos verhalte. Diese Voraussetzungen erfülle die Beschwerdeführerin nicht.

4.2 Die von den Vorinstanzen zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf die häufige Konstellation, in welcher das Kind der betroffenen Ausländerin oder des betroffenen Ausländers mit dem anderen Elternteil, der sorge- und obhutsberechtigt ist, in der Schweiz lebt (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2). Diese Rechtsprechung lässt sich nicht ohne Weiteres auf Fälle übertragen, in welchen das Kind im Rahmen einer Kindesschutzmassnahme fremdplatziert wurde und von beiden Elternteilen getrennt lebt (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2 und 5.5, und 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.5).

4.3 Für die Beurteilung, ob eine gelebte Beziehung vorliegt, sind die Besonderheiten, welche die Fremdplatzierung in Bezug auf die affektive und wirtschaftliche Beziehung mit sich bringt, zu berücksichtigen (vgl. BGr, 4. Januar 2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Ist ein Kind fremdplatziert, ist zu beachten, dass die Gestaltung der Beziehung zwischen dem Kind und den Eltern nicht in erster Linie vom Willen der Eltern, sondern von demjenigen der Kindesschutzbehörde abhängt. Im Unterschied zu Kindern, die mit einem Elternteil aufwachsen, können fremdplatzierte Kinder zudem zu keinem Elternteil eine Beziehung pflegen, die über punktuelle Kontakte hinausgeht. Daher kommt einer bloss im Rahmen eines Besuchsrechts gelebten elterlichen Beziehung bei fremdplatzierten Kindern grösseres Gewicht zu als bei Kindern, die mit dem anderen Elternteil ein geregeltes Familienleben führen (BGr, 5. November 2015, 2C_1046/2014, E. 5.3.3).

4.4 Zudem ist zu beachten, dass der Entzug des Aufenthaltsbestimmungsrechts und die damit verbundene Unterbringung eines Kindes ihrer Natur nach vorübergehende Massnahmen sind (BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.4). Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) muss die Fremdplatzierung eines Kindes aufgehoben werden, sobald es die Umstände erlauben. Der Staat darf nur in besonderen Ausnahmesituationen Massnahmen anordnen, welche eine Wiederzusammenführung der Eltern (bzw. des Elternteils) und des betroffenen Kindes vereiteln bzw. ein Familienleben völlig ausschliessen (EGMR, 7. August 1996, Johansen, 17383/90, § 78; BGr, 12. Februar 2020, 2C_800/2018, E. 5.2). Die Migrationsbehörden sollen daher mit ihrem Entscheid die Wiederzusammenführung des fremdplatzierten Kindes mit dem betroffenen Elternteil, wenn möglich, nicht endgültig verhindern (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2, und 8. Mai 2012, 2C_972/2011, E. 4.2).

4.5 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichts ist daher die von den Vorinstanzen genannte Voraussetzung des tadellosen Verhaltens in Konstellationen, in welchen die Kinder fremdplatziert sind, eine zu absolute Anforderung. In solchen Fällen rechtfertigt nur eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere durch den betroffenen Elternteil einen Eingriff in das Recht der Kinder, eines Tages wieder mit ihrem leiblichen Elternteil in der Schweiz leben zu können (BGr, 8. Mai 2012, 2C_972/2011, E. 4.2). Liegt keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vor, ist dem ausländischen Elternteil – sofern kein Rechtsmissbrauch vorliegt – der Aufenthalt in der Schweiz während der Dauer der Fremdplatzierung seiner Kinder zu gestatten, sofern nicht ausgeschlossen erscheint, dass dieser die Obhut wiedererlangen kann (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.2).

5.  

5.1 Die zitierte bundesgerichtliche Rechtsprechung zum Aufenthaltsrecht von Eltern fremdplatzierter Kinder bezieht sich in der Regel auf Fälle, in welchen das Kind bzw. die Kinder über das Schweizer Bürgerrecht verfügen. Die Kinder der Beschwerdeführerin sind keine Schweizer Staatsangehörigen. Dennoch ist die Situation der Kinder der Beschwerdeführerin mit derjenigen von Kindern mit Schweizer Bürgerrecht vergleichbar. Die Kinder der Beschwerdeführerin, die in der Schweiz geboren und aufgewachsen sind, sind seit Juni 2015 fremdplatziert. Der Bezirksrat Zürich hat am 12. Dezember 2019 einen Entscheid der KESB bestätigt, mit welchem diese die Wiedererteilung des Aufenthaltsbestimmungsrechts bezüglich der Kinder an die Beschwerdeführerin unter der Auflage, dass sie in die Dominikanische Republik zurückkehre, verweigerte. Seither sind über zwei Jahre vergangen und die Integration der Kinder in der Schweiz schritt weiter voran. Es bestehen keine Hinweise darauf, dass der Bezirksrat bzw. die KESB die Situation heute anders beurteilen und der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht wieder erteilen würden, damit die Kinder mit der Beschwerdeführerin in die Dominikanische Republik ziehen könnten. Eine Ausreise der Kinder in die Dominikanische Republik kommt somit nicht in Betracht. Eine Ausreise nach Spanien wäre den Kindern ebenfalls nicht zumutbar, da die Betreuung auch in Spanien nicht sichergestellt wäre. Den Kindern der Beschwerdeführerin kommt somit gestützt auf das Recht auf Privatleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ein dauerhaftes Aufenthaltsrecht in der Schweiz zu. Das Migrationsamt beabsichtigt denn auch, die Aufenthaltsbewilligungen der Kinder zu verlängern. Gleichsam wie wenn Kinder mit Schweizer Bürgerrecht betroffen sind, ist vorliegend die Ausreise der Kinder gemeinsam mit deren Mutter, der Beschwerdeführerin, im Falle einer Wegweisung derselben keine Option. Das Anwesenheitsrecht der Kinder kann der Beschwerdeführerin daher grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht nach Art. 8 EMRK vermitteln.

5.2  

5.2.1 Die Vorinstanzen setzten in wirtschaftlicher und affektiver Hinsicht eine besonders enge Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern voraus und kamen zum Schluss, dass die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern nicht genügend eng sei, als dass sich daraus ein auf Art. 8 Abs. 1 EMRK beruhender Aufenthaltsanspruch ableiten liesse.

5.2.2 Die KESB schränkte das Besuchsrecht der Beschwerdeführerin für ihren Sohn mit Beschluss vom 4. März 2021 zwar ein und erklärte die Beschwerdeführerin für berechtigt, diesen einmal im Monat für 2½ Stunden im Rahmen eines begleiteten Besuchs zu sehen, unter der Bedingung, dass sich die Beschwerdeführerin therapeutisch behandeln lasse. Eine gelebte Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern, die den Schutz von Art. 8 Abs. 1 EMRK geniesst, kann unter Berücksichtigung der durch die Fremdplatzierung verursachten Besonderheiten dennoch bejaht werden:

Da die Kinder den Kontakt zu beiden Elternteilen nur im Rahmen eines Besuchsrechts pflegen können, kommt der Ausübung dieses Besuchsrechts besonderes Gewicht zu. Der zeitliche Umfang der persönlichen Kontakte der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ist zudem nicht aufgrund mangelnden Interesses der Beschwerdeführerin beschränkt. Die Beschwerdeführerin brachte, seitdem ihre Kinder fremdplatziert sind, auch immer wieder zum Ausdruck, dass sie gerne mehr Zeit mit ihren Kindern verbringen möchte. Das Besuchsrecht, welches der Beschwerdeführerin seit der Fremdplatzierung zukommt, nimmt sie gemäss Auskunft der KESB wahr. Bevor die KESB der Beschwerdeführerin das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog und die Kinder in einem Heim unterbrachte, wurden sie von der Beschwerdeführerin betreut. Die Beziehung der Beschwerdeführerin zu ihren Kindern ist daher entgegen der Ansicht der Vorinstanz als genügend eng zu qualifizieren, sodass sich daraus gestützt auf Art. 8 Abs. 1 EMRK grundsätzlich ein Aufenthaltsrecht ableiten lässt.

5.3  

5.3.1 Das Bundesgericht sieht von der Voraussetzung des tadellosen Verhaltens zugunsten der weniger strengen Voraussetzung, dass keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt, in der Regel dann ab, wenn der ausländische Elternteil, dessen Aufenthalt infrage steht, der einzige noch lebende Elternteil des fremdplatzierten Kindes ist (BGr, 30. Januar 2019, 2C_1009/2018, und 8. Mai 2012, 2C_972/2011; vgl. auch BGr, 4. Januar 2021, 2C_591/2020, E. 5.6). Doch auch wenn der andere Elternteil noch lebt und sich in der Schweiz aufhält, ist unter gewissen Umständen die weniger strenge Voraussetzung anzuwenden und demjenigen Elternteil, dessen Aufenthalt infrage steht, der weitere Aufenthalt zu gestatten, sofern keine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung von einer gewissen Schwere vorliegt (vgl. BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.5). Das Bundesgericht erachtet in diesem Zusammenhang für relevant, ob der Elternteil, der in der Schweiz verbleiben wird, sein Besuchsrecht ausübt, und ob zu erwarten ist, dass dieser eines Tages dauerhaft die Betreuung der Kinder übernehmen wird (BGr, 2. Februar 2022, 2C_707/2021, E. 5.5).

5.3.2 Vorliegend ist die Beschwerdeführerin alleinige Inhaberin der elterlichen Sorge. Bevor die KESB der Beschwerdeführerin im Juni 2015 das Aufenthaltsbestimmungsrecht entzog, wuchsen die Kinder bei der Beschwerdeführerin und nicht bei ihrem Vater auf. Gemäss Auskunft der ehemaligen Beiständin der Kinder vom 22. August 2017 sieht der Vater die Kinder ebenfalls im Rahmen begleiteter Besuche, wobei jedoch der Kontakt des Vaters zu den Kindern von Beginn weg weniger eng gewesen sei, als derjenige der Beschwerdeführerin zu den Kindern. Aus dem Entscheid des Bezirksrats vom 12. Dezember 2019 ergibt sich, dass der Vater gemäss eigener Angabe beabsichtigte, nach Spanien zu ziehen. Die ehemalige Beiständin der Kinder führte in ihrem Schlussbericht vom 13. Februar 2020 aus, der Vater habe seine Besuche bei den Kindern teilweise kurzfristig abgesagt. Die KESB räumte dem Vater bezüglich des Sohns mit Beschluss vom 4. März 2021 zwar ein umfangreicheres Besuchsrecht ein als der Beschwerdeführerin; dennoch erweist sich die Beziehung der Kinder zu ihrem Vater nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Beschwerdegegners nicht als intensiver als diejenige zu ihrer Mutter beziehungsweise zur Beschwerdeführerin. Gestützt auf die Akten ist davon auszugehen, dass der Vater weder in der Lage noch gewillt ist, die Betreuung der Kinder vollumfänglich zu übernehmen. Entsprechend beantragte er im Umplatzierungsverfahren der KESB die Rückübertragung des Aufenthaltsbestimmungsrechts an die Beschwerdeführerin und nicht etwa, dass das Aufenthaltsbestimmungsrechts ihm selber zu erteilen sei. Ebenso war er mit der beabsichtigten Ausreise der Kinder in die Dominikanische Republik (ohne ihn) einverstanden.

5.3.3 Da nicht davon auszugehen ist, dass die Kinder der Beschwerdeführerin in absehbarer Zeit bei ihrem Vater leben und von diesem betreut werden können, ist die Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin – auch wenn sie "nur" im Rahmen eines Besuchsrechts gelebt wird – von zentraler Bedeutung. Eine Aufrechterhaltung der Beziehung der Kinder zur Beschwerdeführerin erscheint im Fall ihrer Wegweisung in die Dominikanische Republik jedoch geradezu ausgeschlossen. Aus diesen Gründen spricht sich auch die KESB gegen eine Wegweisung der Beschwerdeführerin aus der Schweiz aus. Unter den dargelegten Umständen kann die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin nicht mit der Begründung verweigert werden, das Verhalten der Beschwerdeführerin sei nicht tadellos. Vielmehr kommt der Beschwerdeführerin in Übereinstimmung mit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ein Aufenthaltsrecht gestützt auf das Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK zu, sofern von ihr keine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung ausgeht.

5.4 Die Beschwerdeführerin ist seit vielen Jahren von der Sozialhilfe abhängig. Eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung geht von ihr hingegen nicht aus. Dementsprechend überwiegt vorliegend das gewichtige Interesse der fremdplatzierten Kinder, den Kontakt zu ihrer Mutter weiterhin pflegen zu können, das öffentliche Interesse an der Wegweisung der Beschwerdeführerin. Die Beschwerdeführerin kann somit aus dem Recht auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK ein Aufenthaltsrecht in der Schweiz ableiten, weshalb ihre Aufenthaltsbewilligung zu verlängern ist.

6.  

Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen.

7.  

Eine Einschränkung des Rechts auf Familienleben gemäss Art. 8 Abs. 1 EMRK wäre in der vorliegenden Fallkonstellation – wie dargelegt – nur zulässig, wenn eine schwere Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung vorliegen würde. Das Aufenthaltsrecht der Beschwerdeführerin ist nicht davon abhängig, ob sich die Beschwerdeführerin tadellos verhalten hat. Die Frage, ob der Sozialhilfebezug der Beschwerdeführerin vorzuwerfen ist, ist daher nicht entscheidrelevant. Dementsprechend erübrigt sich eine Sistierung des Beschwerdeverfahrens bis zum rechtskräftigen Abschluss des IV-Verfahrens und auf die Einholung der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweise kann verzichtet werden.

8.  

8.1 Ausgangsgemäss sind die Kosten des Rekurs- und des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdegegner aufzuerlegen (§ 13 Abs. 2 Satz 1 [teilweise] in Verbindung mit § 65a Abs. 2 VRG). Desgleichen hat dieser der Beschwerdeführerin bzw. deren Vertretung eine angemessene Parteientschädigung von Fr. 2'000.- für das Rekurs- und Fr 1'500.- (je zuzüglich Mehrwertsteuer) für das Beschwerdeverfahren zu bezahlen (§ 17 Abs. 2 lit. a VRG).

8.2 Die Beschwerdeführerin ersucht um Gewährung unentgeltlicher Rechtspflege. Gemäss § 16 Abs. 1 VRG haben Private, welchen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offenkundig aussichtslos erscheinen, auf Ersuchen Anspruch auf unentgeltliche Prozessführung. Ein Anspruch auf Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung besteht, wenn sie zusätzlich nicht in der Lage sind, ihre Rechte im Verfahren selbst zu wahren (§ 16 Abs. 2 VRG).

Durch die Kostenbelastung des Beschwerdegegners wird das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Beschwerdeverfahren gegenstandslos. Die Beschwerdeführerin ist offenkundig mittellos, die Rechtsmittelerhebung war begründet, und die Rechtsvertretung erweist sich angesichts der sich stellenden Rechtsfragen als notwendig. Demnach ist der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Rechtsverbeiständung für das Beschwerdeverfahren zu gewähren und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beizugeben.

8.3 Gemäss § 9 Abs. 1 der Gebührenverordnung des Verwaltungsgerichts vom 3. Juli 2018 (LS 175.252) wird der unentgeltlichen Rechtsvertretung der notwendige Zeitaufwand nach den Stundenansätzen des Obergerichts für die amtliche Verteidigung entschädigt, wobei die Bedeutung der Streitsache und die Schwierigkeit des Prozesses berücksichtigt und Barauslagen separat entschädigt werden. Die Entschädigung beträgt nach § 3 der Verordnung (des Obergerichts) über die Anwaltsgebühren vom 8. September 2010 (LS 215.3) in der Regel Fr. 220.- pro Stunde.

Der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt B, macht für das Beschwerdeverfahren insgesamt einen Aufwand von 11 Stunden und 5 Minuten sowie Barauslagen im Betrag von Fr. 77.80 zuzüglich Mehrwertsteuer geltend. Dieser Stundenaufwand erscheint aufgrund des Umstands, dass Rechtsanwalt B die Beschwerdeführerin bereits im Rekursverfahren vertreten hatte, als eher hoch.

Der von Rechtsanwalt B geltend gemachte Aufwand vom 25. Februar 2022 steht in Zusammenhang mit dem Rekurs- und nicht dem Beschwerdeverfahren, weshalb dieser nicht zu entschädigen ist. Zusätzlich ist die Honorarnote insofern zu kürzen, als der Zeitaufwand für das Studium des vorliegenden Entscheids und dessen Besprechung mit der Beschwerdeführerin nicht mit 75 Minuten, sondern angesichts der Gutheissung nur mit einer halben Stunde zu veranschlagen ist (vgl. VGr, 17. Februar 2022, VB.2021.00587, E. 5.5). Der zu entschädigende Aufwand beträgt damit 9 Stunden und 20 Minuten. Rechtsanwalt B ist folglich für das verwaltungsgerichtliche Verfahren mit insgesamt Fr. 2'294.45 (inkl. Mehrwertsteuer) zu entschädigen. Nach der Anrechnung der Parteientschädigung für das Beschwerdeverfahren von Fr. 1'615.50 (inkl. Mehrwertsteuer) verbleibt ein aus der Gerichtskasse auszurichtender Betrag von Fr. 678.95 (inkl. Mehrwertsteuer).

8.4 Abschliessend gilt es die Beschwerdeführerin auf § 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 16 Abs. 4 VRG aufmerksam zu machen, wonach eine Partei, der unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, Nachzahlung leisten muss, sobald sie dazu in der Lage ist. Der Anspruch des Kantons verjährt zehn Jahre nach Abschluss des Verfahrens.

9.  

Zur Rechtsmittelbelehrung des nachstehenden Dispositivs ist Folgendes zu erläutern: Soweit ein Anwesenheitsanspruch geltend gemacht wird, ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 (BGG, SR 173.110) zulässig. Ansonsten steht die subsidiäre Verfassungsbeschwerde gemäss Art. 113 ff. BGG offen (siehe Art. 83 lit. c Ziff. 2 e contrario und Ziff. 4 BGG).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird gutgeheissen. Dispositiv-Ziff. I und II des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Februar 2022 sowie die Verfügung des Migrationsamts vom 31. Mai 2021 werden aufgehoben. Das Migrationsamt wird angewiesen, die Aufenthaltsbewilligung der Beschwerdeführerin zu verlängern.

       In Abänderung von Dispositiv-Ziff. III des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Februar 2022 werden die Rekurskosten dem Beschwerdegegner auferlegt und das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung für das Rekursverfahren als gegenstandslos geworden abgeschrieben.

       Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Rekursverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen. In Abänderung von Dispositiv-Ziff. IV des Entscheids der Sicherheitsdirektion vom 23. Februar 2022 wird Rechtsanwalt B als unentgeltlicher Rechtsbeistand mit Fr. 1'470.55 (inkl. Mehrwertsteuer) entschädigt.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'500.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.      70.--     Zustellkosten,
Fr. 2'570.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdegegner auferlegt.

4.    Das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird als gegenstandslos geworden abgeschrieben, dasjenige um unentgeltliche Rechtsvertretung wird gutgeheissen und ihr in der Person von Rechtsanwalt B ein unentgeltlicher Rechtsbeistand beigegeben.

5.    Der Beschwerdegegner wird verpflichtet, Rechtsanwalt B für das Beschwerdeverfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.- zzgl. Mehrwertsteuer zu bezahlen.

6.    Rechtsanwalt B wird mit Fr. 678.95 (inkl. Mehrwertsteuer) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Nachzahlungspflicht der Beschwerdeführerin bleibt vorbehalten.

7.    Gegen dieses Urteil kann im Sinn der Erwägungen Beschwerde erhoben werden. Sie ist innert 30 Tagen ab Zustellung beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

8.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    die Sicherheitsdirektion;
c)    den Regierungsrat;
d)    das Staatssekretariat für Migration;

e)    die Gerichtskasse.