{"Signatur": "ZH_VG_001", "Spider": "ZH_Verwaltungsgericht", "Sprache": "de", "Datum": "2022-06-16", "HTML": {"Datei": "ZH_Verwaltungsgericht/ZH_VG_001_-VB-2022-00184_2022-06-16.html", "URL": "https://vgrzh.djiktzh.ch/cgi-bin/nph-omniscgi.exe?OmnisPlatform=WINDOWS&WebServerUrl=&WebServerScript=/cgi-bin/nph-omniscgi.exe&OmnisLibrary=JURISWEB&OmnisClass=rtFindinfoWebHtmlService&OmnisServer=JURISWEB,127.0.0.1:7000&Parametername=WWW&Schema=ZH_VG_WEB&Source=&Aufruf=getMarkupDocument&cSprache=GER&nF30_KEY=222452&W10_KEY=13955804&nTrefferzeile=12&Template=standard/results/document.fiw", "Checksum": "ba44cf04817d70268365f8232a8e5786"}, "Scrapedate": "2026-04-25", "Num": [" VB.2022.00184"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00184"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00184"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht 16.06.2022  VB.2022.00184"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Z\u00fcrich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Zurich Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Zurigo Verwaltungsgericht "}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "4. Abteilung/4. Kammer"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Widerruf, Nichterteilung Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA | [Die Beschwerdef\u00fchrenden sind oder waren alle bei der A GmbH angestellt, welche ihr Domizil seit Juli 2020 in Z\u00fcrich hat. Mit den strittigen Ausgangsverf\u00fcgungen verweigerte ihnen der Beschwerdegegner die Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung EU/EFTA bzw. widerrief bereits erteilte Bewilligungen, weil es sich bei der A GmbH um eine reine \"Briefkastenfirma\" handle.] Auf die Beschwerde der Beschwerdef\u00fchrenden 1, 2, 4 und 5 ist nicht einzutreten, nachdem sie die Schweiz inzwischen verlassen haben und/oder \u00fcber keinen aktuellen Arbeitsvertrag mit der A GmbH mehr verf\u00fcgen (E. 1). Die Erteilung einer Bewilligung gest\u00fctzt auf Art. 6 Abs. 1 oder Abs. 2 Anhang I FZA setzt unter anderem voraus, dass die betroffene Ausl\u00e4nderin bzw. der betroffene Ausl\u00e4nder bei einer Arbeitgeberin bzw. einem Arbeitgeber des Aufnahmestaats angestellt ist. Macht das SEM \u2013 und mit ihm die Vorinstanzen \u2013 die Bejahung dieses Kriteriums nicht nur vom Vorliegen eines Arbeitsvertrags mit einer Schweizer Arbeitgeberin bzw. einem Schweizer Arbeitgeber abh\u00e4ngig, sondern verlangt es dar\u00fcber hinaus, dass diese bzw. dieser tats\u00e4chlich eine effektive und dauerhafte T\u00e4tigkeit in der Schweiz aus\u00fcbt, ist dies nicht zu beanstanden (E. 4.3). Aufgrund der Akten ist davon auszugehen, dass es sich bei der A GmbH um eine blosse Scheinfirma handelt, welche (einzig) mit dem Zweck gegr\u00fcndet wurde, die restriktiveren Vorschriften des Freiz\u00fcgigkeitsabkommens im Bereich der Dienstleistungserbringung zu umgehen. Dem Beschwerdef\u00fchrer 3 kam somit bereits von Anfang an kein freiz\u00fcgigkeitsrechtlicher Aufenthaltsanspruch als Arbeitnehmer in der Schweiz zu. Da es sich bei ihm sodann um einen Staatsangeh\u00f6rigen Grossbritanniens handelt, kann er aus dem Freiz\u00fcgigkeitsabkommen auch keinen anderen bzw. neuen Aufenthaltsanspruch ableiten. Der Widerruf seiner Aufenthaltsbewilligung erweist sich als zul\u00e4ssig (zum Ganzen E. 4.4 ff.).  Abweisung."}], "ScrapyJob": "446973/29/2362", "Zeit UTC": "25.04.2026 00:58:52", "Checksum": "7bb4596df6c4190c29e36d8ed359f336"}