|   | 

 

Druckansicht  
 
Geschäftsnummer: VB.2022.00186  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 10.11.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Dieser Entscheid ist rechtskräftig.
Rechtsgebiet: Raumplanungs-, Bau- und Umweltrecht
Betreff:

Festsetzung Strassenprojekt


Veloroute; Reduktion von Parkplätzen Zumindest eine Beschwerdeführerin ist angesichts ihres schutzwürdigen Interesses am Erhalt von Kundenparkplätzen unmittelbar vor ihrem Ladengeschäft zur Rechtsmittelerhebung legitimiert (E. 1.2). Die im Regionalen Richtplan eingetragene Veloroute darf angesichts des Projektierungsermessens und mangels objektiven Koordinationsbedarfs mit weiteren Teilen der Route beim projektbetroffenen Strassenabschnitt etappiert projektiert werden (E. 4.3). Die Planung verstösst nicht gegen übergeordnetes Recht (E. 4.4). Das Ersetzen von Schräg- mit Längsparkfeldern und der resultierende Parkplatzabbau verstösst nicht gegen das Willkürverbot (E. 4.5). Abweisung.
 
Stichworte:
AKZESSORISCHE PRÜFUNG
AUFHEBUNG
ETAPPIERUNG
KOORDINATIONSBEDARF
PARKPLATZZAHL
PLANUNGSERMESSEN
REDUKTION
REGIONALER RICHTPLAN
SONDERNUTZUNGSPLAN
STRASSENPROJEKT
VELOWEG
VERKEHR (INKL. STRASSENRECHT, WANDERWEGE)
WILLKÜRVERBOT
Rechtsnormen:
Art. 9 BV
§ 19 Abs. II PBG
§ 6 Abs. I StrassG
§ 14 StrassG
§ 43 Abs. I StrassG
§ 17 Abs. II VRG
§ 21 Abs. I VRG
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00186

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 10. November 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber Yannick Weber.

 

 

 

In Sachen

 

 

1.    Firma A,

2.    B AG,

3.    Firma C,

4.    D GmbH,

5.    Firma E,

6.    F AG,

 

alle vertreten durch RA G,

Beschwerdeführende,

 

 

gegen

 

 

Stadtrat von Zürich,

Beschwerdegegner,

 

 

betreffend Festsetzung Strassenprojekt,

hat sich ergeben:

I.  

Der Stadtrat von Zürich setzte am 19. August 2020 das Strassenbauprojekt Zurlindenstrasse (Abschnitt Gotthelf- bis Birmensdorferstrasse) gemäss den angepassten Auflageplänen vom 18. Juni 2020 fest, wies dagegen eingegangene Einsprachen ab, trat auf weitere Einsprachen nicht ein und verwies erhobene Entschädigungsforderungen in das Schätzungsverfahren.

II.  

Dagegen erhoben die Firma A, K und L sowie die B AG, die Firma C, die D GmbH, die Firma E, und die F AG am 28. September 2020 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten im Wesentlichen, in Abänderung des Strassenbauprojekts auf die Aufhebung von Parkplätzen zu verzichten. Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ab.

III.  

A. Am 30. März 2022 liessen die Genannten gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Februar 2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragten dessen Aufhebung, eventuell die Rückweisung des Strassenprojekts zur Überarbeitung an den Beschwerdegegner, sowie die Durchführung eines Augenscheins und die Ausrichtung einer Parteientschädigung.

B. Das Baurekursgericht beantragte am 12. April 2022 ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich erstattete am 2. Mai 2022 eine Beschwerdeantwort und ersuchte um Abweisung der Beschwerde und Zusprechung einer Parteientschädigung. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu am 18. Mai 2022 vernehmen.

C. Am 17. August 2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss Vertretungsvollmachten zu den Akten.

Die Kammer erwägt:

1.  

1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist von der Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38 VRG).

1.2 Zur Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Ein Gewerbebetrieb ist zwar nach der Rechtsprechung zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen nicht ohne Weiteres legitimiert, gegen die Aufhebung von Parkplätzen in Fussdistanz vorzugehen (vgl. BGr, 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3 f.). Zumindest die Beschwerdeführerin 1 erscheint indes angesichts ihres schutzwürdigen Interesses am Erhalt von Kundenparkplätzen unmittelbar vor ihrem Ladengeschäft als zur Beschwerde legitimiert. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das Verfahrensergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Legitimation der Beschwerdeführenden 2–6.

2.  

Betrifft ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen und bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage, kann auf die Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837, mit Hinweisen). Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend aus den Akten ergibt, ist im Beschwerdeverfahren auf den beantragten Augenschein zu verzichten.

3.  

3.1 Das streitgegenständliche Strassenprojekt sieht auf der Zurlindenstrasse zwischen Gotthelf- und Birmensdorferstrasse in Gegenverkehrsrichtung (von Nordwesten nach Südosten) neu einen Radweg vor. Dafür werden die bestehenden Schrägparkplätze aufgehoben und stattdessen Längsparkfelder markiert. Dadurch reduziert sich die Zahl der Parkfelder. Zudem erfährt das Trottoir eine Verbreiterung und es werden Bäume gepflanzt. Die Vorinstanz erwog, dass die damit geschaffene Veloverbindung auf der Zurlindenstrasse in der regionalen Richtplanung vorgesehen sei, ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Erstellung bestehe und keine objektiven Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die richtplanerischen Vorgaben als objektiv unmöglich oder unzweckmässig erweisen würden. Die Stadt Zürich habe ihr Projektierungsermessen gestützt auf nachvollziehbare Verkehrssicherheitsüberlegungen, wonach eine Längsparkierung bei Ein- und Ausfahrmanövern eine erheblich bessere Übersichtlichkeit gewährleiste, und mit Blick auf das nachvollziehbare Anliegen ausgeübt, zur Erhöhung der Aufenthaltsqualität und Verbesserung des Klimas auf dem unbegrünten Strassenabschnitt das Trottoir zu verbreitern und Strassenbäume vorzusehen. Es bestehe kein rechtliches Gebot zur Erhaltung einer bestimmten Anzahl Fahrzeugabstellplätze und keine Verpflichtung, im Rahmen des streitgegenständlichen Projekts die auf der Dietzingerstrasse aufgehobenen Fahrzeugabstellplätze zu ersetzen. 

3.2 Die Beschwerdeführenden kritisieren die vorgesehene Reduktion der Anzahl Parkplätze in der Weissen Zone von 25 auf 11. Sie bringen vor, dass die Schaffung eines durchgängigen Radwegs auf der Zurlindenstrasse ohnehin illusorisch sei, und das wohl nie realisierbare angrenzende Teilprojekt gleichzeitig hätte aufgelegt werden müssen. Die bestehende rückwärtige Route via Zentralstrasse, Aegertenstrasse und Dietzingerstrasse weise klare Vorteile auf, sei viel einfacher zu befahren und erlaube ein rasches und verkehrssicheres Umfahren der Schmiede Wiedikon. Nachdem auf dieser Route zugunsten des Veloverkehrs alle öffentlichen Parkfelder aufgehoben worden seien, gehe nicht an, für den neuen Radweg einen weiteren Parkplatzabbau zu tätigen Eine Verlagerung der Verbindung sei weder zweckmässig noch erforderlich und liege nicht im öffentlichen Interesse, weshalb der richtplanerischen Festlegung einer durchgängigen Radverbindung auf der Zurlindenstrasse die Anwendung zu versagen sei. Im Eventualstandpunkt erachten die Beschwerdeführenden als willkürlich, wenn nicht wenigstens an der Dietzingerstrasse die zur Ermöglichung der dortigen Veloroute aufgehobenen Parkfelder wieder markiert würden, weil sonst dauerhaft mehr Parkplätze abgebaut würden, als zur Umsetzung der richtplanerischen Vorgaben erforderlich sei.

4.  

4.1 Nach § 14 des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) sind Strassen entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der Bau- und Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren (Abs. 1). Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen (Abs. 2). Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3). Zudem ist die Strasseninfrastruktur so zu gestalten, dass sie für Menschen mit Behinderung zugänglich und benutzbar ist (Abs. 4). Bei einem Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG handelt es sich um einen Sondernutzungsplan (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2). Dieses hat demzufolge nicht nur die strassenrechtlichen Projektierungsgrundsätze, sondern auch die weiteren Grundsätze des Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 3.1 mit Hinweisen). 

4.2 Die Stadt Zürich ist unabhängig von der (über-)kommunalen Bedeutung einer Strasse auf ihrem Gebiet für deren Erstellung und Ausbau zuständig (§ 6 Abs. 1 und § 43 Abs. 1 StrG). Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei Autonomie zu (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der (kommunalen) Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli 2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3 mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33 N. 84, 88).

4.3 Der projektbetroffene Abschnitt der Zurlindenstrasse bildet Teil einer im Regionalen Richtplan vorgesehenen Veloroute, während die Veloverbindung über die Zweierstrasse-Aegertenstrasse/Dietzingerstrasse als zur Aufhebung vorgesehen verzeichnet ist. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung [RPG; SR 700]). Aus der Richtplanung folgt mithin eine Verpflichtung des Beschwerdegegners, die im streitbetroffenen Projekt enthaltene Veloroute zu schaffen. Hingegen ist der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die Umsetzung im Rahmen eines einzigen Projekts anhand zu nehmen, steht dem Planungsträger bei der Abgrenzung des Projektperimeters im Rahmen der vorgegebenen Planung und des übergeordneten Rechts doch nicht unerhebliches Ermessen zu (vgl. VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und weil kein objektiver Koordinationsbedarf des streitgegenständlichen Projekts mit anderen Teilen der richtplanerisch vorgesehenen Veloroutenführung erkennbar ist, ist nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Überquerung des Verkehrsknotens Schmiede Wiedikon etappiert und separat projektiert. Da dieser Abschnitt einen Teil der im regionalen Verkehrsplan festgesetzten Velowegnetzes bildet und ausserdem auch für sich allein eine wichtige Funktion zu erfüllen vermag (vgl. dazu die einlässliche Darlegung im vorinstanzlichen Entscheid, auf welche hier verwiesen werden kann), besteht ein öffentliches Interesse entgegen dem beschwerdeführerischen Verständnis nicht erst an der Gesamtverbindung, sondern bereits am vorliegenden Teil. Auch liegen keine zwingenden Gründe vor, bereits zeitgleich mit der Festsetzung des streitgegenständlichen Strassenprojekts über die künftige Parkplatzsituation an der angrenzenden Dietzingerstrasse zu befinden.

4.4 In Beschwerdeverfahren über die Festsetzung von Nutzungsplänen ist das Verwaltungsgericht zur akzessorischen Überprüfung der zugrunde liegenden Richtpläne befugt (§ 19 Abs. 2 PBG; BGE 143 II 276 E. 4.2; VGr, 9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.3.2; 2. März 2017, VB.2017.00038, E. 2.2.3; Aemisegger/Haag, Art. 33 N. 58 und 90; Heinz Ae­misegger, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Art. 34 N. 35; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG], 3. A., Zürich 2014, § 20 N. 37). Die Beschwerdeführenden vermögen durch den Vergleich der geplanten mit der rückwärtigen Veloroute (über die Dietzingerstrasse) indessen nicht darzutun, dass die Richtplanung gegen die Planungsgrundsätze verstiesse oder aus anderen Gründen als rechtswidrig zu erachten wäre. Wie das vom Beschwerdegegner eingereichte Verkehrsgutachten aufzeigt, ist eine Realisierung der Veloroute über die Schmiede Wiedikon aus verkehrstechnischer Sicht grundsätzlich möglich. Die Richtplanung kann demnach entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, wonach eine attraktive und zweckmässige Veloverbindung auf der richtplanerisch vorgesehenen Route undenkbar sei, nicht als von vornherein keiner sinnvollen Umsetzung zugänglich erachtet werden.

4.5 Nicht zu folgen ist schliesslich dem Einwand, es sei als geradezu willkürlich im Sinn von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) zu betrachten, dass der Beschwerdegegner nicht wenigstens die auf der Dietzingerstrasse aufgehobenen Parkplätze ersetze, um den Parkplatzabbau teilweise zu kompensieren. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft und nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt nicht (statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Inwiefern ein dauerhafter Abbau von Parkplätzen dem "Gerechtigkeits- und Fairnessgedanken zutiefst" widersprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar dargetan. Weder besteht ein Gebot der den bestehenden Parkplatzbestand schonenden Richtplanumsetzung noch eine rechtliche Verpflichtung zum Erhalt einer möglichst hohen Zahl von Fahrzeugabstellplätzen auf öffentlichem Grund.

4.6 Die Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie haften dafür aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14 N. 11).

5.2 Den unterliegenden Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2 VRG). Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da Gemeinwesen gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen Bemühungen, eine solche zuzusprechen ist. Die Entschädigungsberechtigung des Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste, und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September 2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 4'545.--     Total der Kosten.

3.    Die Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung auferlegt.

4.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

5.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.

6.    Mitteilung an:
a)    die Parteien;
b)    das Baurekursgericht;
c)    das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
d)    das Bundesamt für Strassen (ASTRA).