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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00186
Urteil
der 3. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichterin
Silvia Hunziker, Gerichtsschreiber
Yannick Weber.
In Sachen
1. Firma A,
2. B AG,
3. Firma C,
4. D GmbH,
5. Firma E,
6. F AG,
alle vertreten durch RA G,
Beschwerdeführende,
gegen
Stadtrat von Zürich,
Beschwerdegegner,
betreffend Festsetzung
Strassenprojekt,
hat sich ergeben:
I.
Der Stadtrat von Zürich setzte am 19. August 2020
das Strassenbauprojekt Zurlindenstrasse (Abschnitt Gotthelf- bis
Birmensdorferstrasse) gemäss den angepassten Auflageplänen vom 18. Juni
2020 fest, wies dagegen eingegangene Einsprachen ab, trat auf weitere
Einsprachen nicht ein und verwies erhobene Entschädigungsforderungen in das
Schätzungsverfahren.
II.
Dagegen erhoben die Firma A, K und L sowie die B AG,
die Firma C, die D GmbH, die Firma E, und die F AG am 28. September
2020 Rekurs an das Baurekursgericht und beantragten im Wesentlichen, in
Abänderung des Strassenbauprojekts auf die Aufhebung von Parkplätzen zu verzichten.
Das Baurekursgericht wies den Rekurs mit Entscheid vom 25. Februar 2022 ab.
III.
A. Am 30. März
2022 liessen die Genannten gegen den Entscheid des Baurekursgerichts vom 25. Februar
2022 mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht gelangen. Sie beantragten dessen
Aufhebung, eventuell die Rückweisung des Strassenprojekts zur Überarbeitung an
den Beschwerdegegner, sowie die Durchführung eines Augenscheins und die
Ausrichtung einer Parteientschädigung.
B. Das
Baurekursgericht beantragte am 12. April 2022 ohne weitere Bemerkungen die
Abweisung der Beschwerde. Die Stadt Zürich erstattete am 2. Mai 2022 eine
Beschwerdeantwort und ersuchte um Abweisung der Beschwerde und Zusprechung
einer Parteientschädigung. Die Beschwerdeführenden liessen sich dazu am 18. Mai
2022 vernehmen.
C. Am 17. August
2022 reichte der Rechtsvertreter der Beschwerdeführenden aufforderungsgemäss
Vertretungsvollmachten zu den Akten.
Die
Kammer erwägt:
1.
1.1 Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG; LS 175.2) für die Behandlung der Beschwerde zuständig. Der Fall ist
von der Kammer zu entscheiden (§ 38b Abs. 1 e contrario und § 38
VRG).
1.2 Zur
Beschwerde ist berechtigt, wer durch die Anordnung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (§ 49 in
Verbindung mit § 21 Abs. 1 VRG). Ein Gewerbebetrieb ist zwar nach der
Rechtsprechung zur Anfechtung von Verkehrsanordnungen nicht ohne Weiteres
legitimiert, gegen die Aufhebung von Parkplätzen in Fussdistanz vorzugehen
(vgl. BGr, 14. August 2007, 2A.115/2007, E. 3 f.). Zumindest die
Beschwerdeführerin 1 erscheint indes angesichts ihres schutzwürdigen
Interesses am Erhalt von Kundenparkplätzen unmittelbar vor ihrem Ladengeschäft
als zur Beschwerde legitimiert. Vor diesem Hintergrund und mit Blick auf das
Verfahrensergebnis erübrigen sich Weiterungen zur Legitimation der
Beschwerdeführenden 2–6.
2.
Betrifft ein Verfahren in erster Linie Rechtsfragen und
bilden die Akten bereits eine hinreichende Entscheidgrundlage, kann auf die
Durchführung eines Augenscheins verzichtet werden (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00837,
mit Hinweisen). Da sich der entscheidwesentliche Sachverhalt ausreichend aus
den Akten ergibt, ist im Beschwerdeverfahren auf den beantragten Augenschein zu
verzichten.
3.
3.1 Das
streitgegenständliche Strassenprojekt sieht auf der Zurlindenstrasse zwischen
Gotthelf- und Birmensdorferstrasse in Gegenverkehrsrichtung (von Nordwesten
nach Südosten) neu einen Radweg vor. Dafür werden die bestehenden
Schrägparkplätze aufgehoben und stattdessen Längsparkfelder markiert. Dadurch
reduziert sich die Zahl der Parkfelder. Zudem erfährt das Trottoir eine
Verbreiterung und es werden Bäume gepflanzt. Die Vorinstanz erwog, dass die
damit geschaffene Veloverbindung auf der Zurlindenstrasse in der regionalen Richtplanung
vorgesehen sei, ein erhebliches öffentliches Interesse an deren Erstellung
bestehe und keine objektiven Gründe ersichtlich seien, weshalb sich die
richtplanerischen Vorgaben als objektiv unmöglich oder unzweckmässig erweisen
würden. Die Stadt Zürich habe ihr Projektierungsermessen gestützt auf
nachvollziehbare Verkehrssicherheitsüberlegungen, wonach eine Längsparkierung
bei Ein- und Ausfahrmanövern eine erheblich bessere Übersichtlichkeit
gewährleiste, und mit Blick auf das nachvollziehbare Anliegen ausgeübt, zur
Erhöhung der Aufenthaltsqualität und Verbesserung des Klimas auf dem
unbegrünten Strassenabschnitt das Trottoir zu verbreitern und Strassenbäume
vorzusehen. Es bestehe kein rechtliches Gebot zur Erhaltung einer bestimmten
Anzahl Fahrzeugabstellplätze und keine Verpflichtung, im Rahmen des
streitgegenständlichen Projekts die auf der Dietzingerstrasse aufgehobenen Fahrzeugabstellplätze
zu ersetzen.
3.2 Die
Beschwerdeführenden kritisieren die vorgesehene Reduktion der Anzahl Parkplätze
in der Weissen Zone von 25 auf 11. Sie bringen vor, dass die Schaffung eines
durchgängigen Radwegs auf der Zurlindenstrasse ohnehin illusorisch sei, und das
wohl nie realisierbare angrenzende Teilprojekt gleichzeitig hätte aufgelegt
werden müssen. Die bestehende rückwärtige Route via Zentralstrasse,
Aegertenstrasse und Dietzingerstrasse weise klare Vorteile auf, sei viel
einfacher zu befahren und erlaube ein rasches und verkehrssicheres Umfahren der
Schmiede Wiedikon. Nachdem auf dieser Route zugunsten des Veloverkehrs alle
öffentlichen Parkfelder aufgehoben worden seien, gehe nicht an, für den neuen
Radweg einen weiteren Parkplatzabbau zu tätigen Eine Verlagerung der Verbindung
sei weder zweckmässig noch erforderlich und liege nicht im öffentlichen
Interesse, weshalb der richtplanerischen Festlegung einer durchgängigen
Radverbindung auf der Zurlindenstrasse die Anwendung zu versagen sei. Im
Eventualstandpunkt erachten die Beschwerdeführenden als willkürlich, wenn nicht
wenigstens an der Dietzingerstrasse die zur Ermöglichung der dortigen Veloroute
aufgehobenen Parkfelder wieder markiert würden, weil sonst dauerhaft mehr
Parkplätze abgebaut würden, als zur Umsetzung der richtplanerischen Vorgaben
erforderlich sei.
4.
4.1 Nach § 14
des Strassengesetzes vom 27. September 1981 (StrG; LS 722.1) sind Strassen
entsprechend ihrer Bedeutung und Zweckbestimmung nach den jeweiligen
Erkenntnissen der Bau- und Verkehrstechnik und unter Beachtung der Bau- und
Verkehrstechnik, der Sicherheit und der Wirtschaftlichkeit zu projektieren (Abs. 1).
Sie sind mit sparsamer Landbeanspruchung und unter Beachtung des Umweltschutzes
möglichst gut in die bauliche Umgebung und die Landschaft einzuordnen (Abs. 2).
Die Bedürfnisse des öffentlichen Verkehrs sind prioritär, diejenigen der
Personen, die zu Fuss gehen oder Rad fahren, angemessen zu berücksichtigen (Abs. 3).
Zudem ist die Strasseninfrastruktur so zu gestalten, dass sie für Menschen mit
Behinderung zugänglich und benutzbar ist (Abs. 4). Bei einem
Strassenprojekt im Sinn von §§ 12 ff. StrG handelt es sich um einen
Sondernutzungsplan (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.2).
Dieses hat demzufolge nicht nur die strassenrechtlichen
Projektierungsgrundsätze, sondern auch die weiteren Grundsätze des
Raumplanungsrechts zu beachten (VGr, 28. April 2022, VB.2021.00601, E. 3.1
mit Hinweisen).
4.2 Die Stadt
Zürich ist unabhängig von der (über-)kommunalen Bedeutung einer Strasse auf
ihrem Gebiet für deren Erstellung und Ausbau zuständig (§ 6 Abs. 1
und § 43 Abs. 1 StrG). Nach der Rechtsprechung kommt ihr dabei
Autonomie zu (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 5.1). In der
(kommunalen) Strassenplanung hat die Planungsbehörde eine umfassende
Interessenabwägung vorzunehmen und einen Ermessensentscheid zu fällen, der im
gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung überprüft wird (VGr, 5. Juli
2018, VB.2017.00592, E. 2). Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken,
sondern nur aus triftigen Gründen von der Beurteilung durch die zuständige
Fachbehörde abweichen und nicht sein Ermessen an die Stelle des Ermessens des
Planungsträgers setzen (VGr, 10. September 2020, VB.2018.00800, E. 4.3
mit Hinweis auf BGr, 21. September 2016, 1C_556/2013, E. 5.2; Heinz
Aemisegger/Stephan Haag in: Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], Praxiskommentar
RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Zürich etc. 2020, Art. 33
N. 84, 88).
4.3 Der
projektbetroffene Abschnitt der Zurlindenstrasse bildet Teil einer im
Regionalen Richtplan vorgesehenen Veloroute, während die Veloverbindung über
die Zweierstrasse-Aegertenstrasse/Dietzingerstrasse als zur Aufhebung
vorgesehen verzeichnet ist. Richtpläne sind für die Behörden verbindlich (Art. 9
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung
[RPG; SR 700]). Aus der Richtplanung folgt mithin eine Verpflichtung des
Beschwerdegegners, die im streitbetroffenen Projekt enthaltene Veloroute zu
schaffen. Hingegen ist der Beschwerdegegner nicht verpflichtet, die Umsetzung
im Rahmen eines einzigen Projekts anhand zu nehmen, steht dem Planungsträger
bei der Abgrenzung des Projektperimeters im Rahmen der vorgegebenen Planung und
des übergeordneten Rechts doch nicht unerhebliches Ermessen zu (vgl. VGr, 28. April
2022, VB.2021.00601, E. 4.2). Vor diesem Hintergrund und weil kein
objektiver Koordinationsbedarf des streitgegenständlichen Projekts mit anderen
Teilen der richtplanerisch vorgesehenen Veloroutenführung erkennbar ist, ist
nicht zu beanstanden, dass der Beschwerdegegner die Überquerung des
Verkehrsknotens Schmiede Wiedikon etappiert und separat projektiert. Da dieser
Abschnitt einen Teil der im regionalen Verkehrsplan festgesetzten Velowegnetzes
bildet und ausserdem auch für sich allein eine wichtige Funktion zu erfüllen
vermag (vgl. dazu die einlässliche Darlegung im vorinstanzlichen Entscheid, auf
welche hier verwiesen werden kann), besteht ein öffentliches Interesse entgegen
dem beschwerdeführerischen Verständnis nicht erst an der Gesamtverbindung,
sondern bereits am vorliegenden Teil. Auch liegen keine zwingenden Gründe vor,
bereits zeitgleich mit der Festsetzung des streitgegenständlichen
Strassenprojekts über die künftige Parkplatzsituation an der angrenzenden
Dietzingerstrasse zu befinden.
4.4 In
Beschwerdeverfahren über die Festsetzung von Nutzungsplänen ist das
Verwaltungsgericht zur akzessorischen Überprüfung der zugrunde liegenden
Richtpläne befugt (§ 19 Abs. 2 PBG; BGE 143 II 276 E. 4.2; VGr,
9. Juli 2021, VB.2019.00515, E. 2.3.2; 2. März 2017,
VB.2017.00038, E. 2.2.3; Aemisegger/Haag, Art. 33 N. 58 und 90;
Heinz Aemisegger, Praxiskommentar RPG: Baubewilligung, Rechtsschutz und
Verfahren, Art. 34 N. 35; Marco Donatsch, in: Alain Griffel [Hrsg.],
Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [Kommentar VRG],
3. A., Zürich 2014, § 20 N. 37). Die Beschwerdeführenden
vermögen durch den Vergleich der geplanten mit der rückwärtigen Veloroute (über
die Dietzingerstrasse) indessen nicht darzutun, dass die Richtplanung gegen die
Planungsgrundsätze verstiesse oder aus anderen Gründen als rechtswidrig zu
erachten wäre. Wie das vom Beschwerdegegner eingereichte Verkehrsgutachten
aufzeigt, ist eine Realisierung der Veloroute über die Schmiede Wiedikon aus
verkehrstechnischer Sicht grundsätzlich möglich. Die Richtplanung kann demnach
entgegen der beschwerdeführerischen Auffassung, wonach eine attraktive und
zweckmässige Veloverbindung auf der richtplanerisch vorgesehenen Route
undenkbar sei, nicht als von vornherein keiner sinnvollen Umsetzung zugänglich
erachtet werden.
4.5 Nicht zu
folgen ist schliesslich dem Einwand, es sei als geradezu willkürlich im Sinn
von Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV; SR 101) zu betrachten, dass der Beschwerdegegner nicht
wenigstens die auf der Dietzingerstrasse aufgehobenen Parkplätze ersetze, um
den Parkplatzabbau teilweise zu kompensieren. Nach ständiger Rechtsprechung des
Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der angefochtene
Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in
klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz
krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft
und nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis unhaltbar ist. Dass
eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender erscheint,
genügt nicht (statt vieler BGE 140 III 167 E. 2.1). Inwiefern ein
dauerhafter Abbau von Parkplätzen dem "Gerechtigkeits- und
Fairnessgedanken zutiefst" widersprechen sollte, ist nicht nachvollziehbar
dargetan. Weder besteht ein Gebot der den bestehenden Parkplatzbestand
schonenden Richtplanumsetzung noch eine rechtliche Verpflichtung zum Erhalt
einer möglichst hohen Zahl von Fahrzeugabstellplätzen auf öffentlichem Grund.
4.6 Die
Beschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Sie haften dafür
aufgrund ihres gemeinsamen Vorgehens solidarisch (Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 14
N. 11).
5.2 Den unterliegenden
Beschwerdeführenden ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (§ 17 Abs. 2
VRG). Dem Beschwerdegegner steht ebenfalls keine Parteientschädigung zu, da
Gemeinwesen gestützt auf § 17 Abs. 2 lit. a VRG gemäss ständiger
Rechtsprechung nur in Ausnahmefällen, insbesondere bei ausserordentlichen
Bemühungen, eine solche zuzusprechen ist. Die Entschädigungsberechtigung des
Gemeinwesens entfällt in der Regel, weil das Erheben und Beantworten von
Rechtsmitteln zu den angestammten amtlichen Aufgaben gehört, der Aufwand für
das Rechtsmittelverfahren jenen nicht wesentlich übersteigt, den das
Gemeinwesen im Rahmen des nichtstreitigen Verfahrens ohnehin erbringen musste,
und die Behörden meist einen Wissensvorsprung aufweisen (zum Ganzen VGr, 10. September
2020, VB.2019.00188, E. 8.3 mit Hinweisen).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 4'400.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 4'545.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführenden unter solidarischer Haftung
auferlegt.
4. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14,
einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Raumentwicklung (ARE);
d) das Bundesamt für Strassen (ASTRA).