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Geschäftsnummer: VB.2022.00187  
Entscheidart und -datum: Endentscheid vom 01.09.2022
Spruchkörper: 3. Abteilung/3. Kammer
Weiterzug: Das Bundesgericht ist auf eine Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen diesen Entscheid am 25.11.2022 nicht eingetreten.
Rechtsgebiet: Fürsorgerecht
Betreff:

Sozialhilfe


Sozialhilfe: Leistungseinstellung mangels nachgewiesener Bedürftigkeit. Der Beschwerdeführer reichte die von der Beschwerdegegnerin verlangten Unterlagen zu verschiedenen auf ihn lautende Bankkonti nicht ein und verweigerte die Unterzeichnung entsprechender Vollmachten, worauf die Sozialhilfeleistungen nach mehrmaliger Androhung eingestellt wurden (E. 4.2). Die Mitwirkung wäre dem Beschwerdeführer trotz geltend gemachter gesundheitlicher Probleme durchaus zumutbar gewesen (E. 4.3). Im Beschwerdeverfahren reicht der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen teilweise ein (E. 4.5-6). Da er jedoch insbesondere zu einem Konto, auf welches nachweislich Lohnzahlungen erfolgten, keine Belege einreicht, bestehen nach wie vor erhebliche Zweifel an seiner Bedürftigkeit. Damit ist der Beschwerdeführer seiner Mitwirkungspflicht nicht (vollständig) nachgekommen und die Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe erweist sich vorliegend als rechtmässig (E. 4.7). Abweisung UP. Abweisung.
 
Stichworte:
AUFLAGE
AUSSICHTSLOS
BANKKONTO
BEDÜRFTIGKEIT
EINSTELLUNG
EINSTELLUNG DER WIRTSCHAFTLICHEN HILFE
MITWIRKUNGSFPLICHT
SOZIALHILFE
VOLLMACHT
WIRTSCHAFTLICHE HILFE
Rechtsnormen:
§ 18 SHG
§ 24A Abs. 1 SHG
§ 28 SHV
Publikationen:
- keine -
Gewichtung:
(1 von hoher / 5 von geringer Bedeutung)
Gewichtung: 3
 
 

Verwaltungsgericht

des Kantons Zürich

3. Abteilung

 

VB.2022.00187

 

 

 

Urteil

 

 

 

der 3. Kammer

 

 

 

vom 1. September 2022

 

 

 

Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.

 

 

 

In Sachen

 

 

A,

Beschwerdeführer,

 

 

gegen

 

 

Stadt Schlieren,

vertreten durch die Sozialbehörde,

Beschwerdegegnerin,

 

 

betreffend Sozialhilfe,

hat sich ergeben:

I.  

A. A wird seit dem 1. Juni 2019 von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher Hilfe unterstützt. Am 2. September 2021 verfügte die Bereichsleitung Soziales der Stadt Schlieren die Einstellung der Unterstützungsleistungen per 30. September 2021 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit. Des Weiteren wurde festgehalten, dass auf ein erneutes Unterstützungsgesuch erst eingetreten werde, wenn A einen neuen Antrag mit den üblichen Unterlagen sowie zusätzliche, besonders genannte fünf Bankkontoauszüge einreiche.

B. Mit Eingabe vom 8. September 2021 stellte A beim Bezirksrat Dietikon sinngemäss ein Begehren um Neubeurteilung des Entscheids der Stadt Schlieren vom 2. September 2021, welches der Bezirksrat Dietikon dieser mit Verfügung vom 9. September 2021 zuständigkeitshalber zustellte. Gleichzeitig sistierte der Bezirksrat Dietikon ein von A mit Eingabe vom 30. August 2021 anhängig gemachtes Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zum Vorliegen des Beschlusses betreffend Neubeurteilung.

C. Mit Entscheid vom 10. November 2021 hiess die Sozialbehörde Schlieren das Begehren um Neubeurteilung gut, soweit sie darauf eintrat, und entschied, die Unterstützungsleistungen für A per 30. November 2021 einzustellen sowie auf ein Gesuch um Wiederaufnahme der Unterstützung erst einzutreten, wenn zwei bestimmte Bankkontoauszüge bzw. damit zusammenhängende Erklärungen der entsprechenden Banken oder alternativ unterzeichnete Vollmachten zur Abklärung eingereicht würden. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die aufschiebende Wirkung entzogen.

II.  

Dagegen rekurrierte A am 3. Dezember 2021 an den Bezirksrat Dietikon und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die Wiederherstellung der Unterstützung "in bisheriger Form".

Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 erteilte der Bezirksrat Dietikon dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom 3. März 2022 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab.

Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Bezirksrat Dietikon A mit, dass seiner Aufsichtsbeschwerde vom 30. August 2021 keine Folge geleistet werde.

III.  

Am 30. März 2022 erhob A Beschwerde an das Verwaltungsgericht. Darin verlangte er die Aufhebung sowohl des Beschlusses des Bezirksrats Dietikon vom 3. März 2022 als auch des Beschlusses der Stadt Schlieren vom 10. November 2021 und die Weiterführung der wirtschaftlichen Unterstützung mindestens bis zum 31. Januar 2023, ab welchem Zeitpunkt er seine ordentliche Altersrente beziehen könne. Eventualiter sei die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zulasten des Bezirksrats Dietikon.

Die Stadt Schlieren liess sich nicht vernehmen. Der Bezirksrat Dietikon schloss am 25. April 2022 unter Verzicht auf Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.

Die Kammer erwägt:

1.  

Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen, namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr, 7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 10. November 2021 mit rund Fr. 2'456.95 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38 Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).

2.  

2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist (§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV, LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr, 22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales Sozialamt, Sozialhilfehandbuch, Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).

2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18 SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben (Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden (Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen (§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b SHG; § 24 SHV).

2.3 Die Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe. Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101) zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens angesetzt worden ist (lit. c). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an der Bedürftigkeit nicht beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3 mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach § 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist. Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme der Sozialhilfe durch kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen, sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021, VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).

3.  

3.1 Die Vorinstanz erwog, der Beschwerdeführer sei unbestritten Inhaber zweier Konten (Privat- und Sparkonto) bei der B AG. Mit E-Mail der Sozialberatung Schlieren vom 25. August 2021 sei er aufgefordert worden, zu fünf weiteren Konten Auszüge für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2021, gegebenenfalls auch diesbezügliche Eröffnungs- oder Saldierungsbestätigungen, einzureichen. Ferner sei er aufgefordert worden, Kontoauszüge von allfälligen weiteren, bis dahin nicht deklarierten Konten einzureichen. Schliesslich sei er aufgefordert worden, eine Bestätigung der Firma C AG einzureichen, dass die gemäss Lohnabrechnungen Juni 2019 und November 2019 geleisteten Einsätze in den Monaten Februar/März 2019 getätigt worden seien. Die Angaben des Beschwerdeführers, dass die Zahlungen der Firma C AG gemäss den Lohnabrechnungen Juni 2019 und November 2019 für nur zwei Probetage im Zeitraum Februar/März 2019 erfolgt seien, erschienen unglaubhaft. Soweit diese Lohnzahlungen bei der bisher gewährten Sozialhilfe nicht mitberücksichtigt worden seien, obliege es der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung anzuordnen. Bezüglich der diversen Bankkonten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz aufgrund der Akten Folgendes:

3.1.1 Betreffend das Konto, dessen IBAN mit den Ziffern "01" endet: Da auf dieses Konto Lohnzahlungen der C AG zugunsten des Beschwerdeführers erfolgt seien, sei erstellt, dass er über dieses Konto verfüge oder verfügt habe. Eine Prüfung auf www.iban.org habe ergeben, dass die IBAN zu einem Konto bei der D-Bank gehöre. Aus den Akten hätten sich keine Bemühungen des Beschwerdeführers ergeben, Unterlagen über dieses Konto einzureichen, obschon es ihm möglich gewesen wäre, die notwendigen Belege erhältlich zu machen.

3.1.2 Betreffend das Konto, dessen IBAN mit den Ziffern "02" endet: Laut einer E-Mail der H-Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2021 seien auf dieses Konto Arbeitslosentaggelder zugunsten des Beschwerdeführers geflossen. Eine Prüfung auf www.iban.org habe ergeben, dass es sich um ein Konto bei der E-Bank handle. Da die Taggelder der Arbeitslosenkasse nicht auf ein Konto überwiesen würden, auf welches der Beschwerdeführer keinen Zugriff habe, sei diesbezüglich erstellt, dass er über dieses Konto verfüge oder verfügt habe. Es ergäben sich aus den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers, Unterlagen dazu einzureichen, obschon ihm dies möglich gewesen wäre.

3.1.3 Betreffend das Konto mit der Kontonummer 03: Die Beschwerdegegnerin habe am 3. März 2021 einen Kontoübertrag von Fr. 20.- von diesem Konto auf das B-Bank-Privatkonto des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer habe angegeben, er könne das Konto nicht zuordnen. Er habe für eine Weile ein "Konto F" für eine Spendensammlung einer gemeinnützigen Organisation gehalten, dieses sei aber "längst aufgehoben". Da die Zahlengruppen des Kontos mit denjenigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der B AG übereinstimmten, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Konto ebenfalls um ein B-Bank-Konto gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte auch zu diesem Konto die verlangten Unterlagen besorgen können, was er jedoch nicht getan habe.

3.1.4 Betreffend das Konto mit der Nummer 04: Am 24. Juni 2019 habe der Beschwerdeführer versucht, Fr. 300.- auf dieses Konto zu überweisen, der Betrag sei ihm jedoch gleichentags wieder auf seinem B-Bank-Privatkonto gutgeschrieben worden. Dieses Konto habe gemäss Auszug des B-Bank-Privatkontos bei der D-Bank bestanden und auf den Beschwerdeführer gelautet. In seiner Anhörung vom 8. Juli 2021 habe er angegeben, dass er eine Überweisung für eine Firma habe vornehmen wollen, aber die falsche Swift-Nummer eingegeben habe. Daraufhin habe er jener Firma den Betrag in bar bezahlt. Er habe nie ein Konto bei der D-Bank gehabt. Letztere Angabe sei zwar nachweislich falsch. Dass das Konto mit der Nummer 04 auf seinen Namen gelautet habe, sei jedoch nicht erstellt, da die Überweisung auf dieses Konto mit der Begründung "Kontonummer oder Zahlungsempfängerangaben falsch oder ungenügend" zurückgewiesen worden sei.

3.1.5 Betreffend das G-Konto: Am 8. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer von seinem B-Bank-Privatkonto eine Überweisung von Fr. 300.- zugunsten dieses Kontos vorgenommen. Er habe dazu in seiner Anhörung angegeben, dass er etwa fünf Jahre lang, bis ca. im Sommer 2019, eine Travelcash-Card gehabt habe. Auch bezüglich dieses Kontos fänden sich in den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers, hierzu Auszüge bzw. eine Eröffnungs- oder Saldierungsbestätigung einzureichen.

3.1.6 Zusammengefasst ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mindestens auch Inhaber folgender Bankkonten gewesen sei oder noch sei: eines Kontos bei der D-Bank mit einer IBAN endend auf die Ziffern "01", eines Kontos bei der E-Bank mit einer IBAN endend auf die Ziffern "02" sowie eines weiteren Kontos bei der B-Bank mit der Nummer 03. Ausserdem habe möglicherweise bei der G AG ein Konto auf seinen Namen gelautet. Hieraus ergebe sich, dass bis heute die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt seien. Weil dadurch seine Mittellosigkeit im Sinn des Sozialhilfegesetzes nicht festzustellen sei, erweise sich die Einstellung der Sozialhilfe als rechtmässig.

3.2 Der Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe der zuständigen Sozialarbeiterin jeweils alle verlangten Kontoauszüge vollständig eingereicht. Auch der von ihm zur Bezeugung seiner Kooperationsbereitschaft herbeigezogene Anwalt habe die vollständigen Akten eingereicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im Eigeninteresse immer seine monatlichen Pflichten (Wohnungssuche usw.) in vorgegebener Zeit erfüllt und alle verlangten Akten vorgelegt.

4.  

4.1 Die Vorinstanz kam nach ihrer Sachverhaltsfeststellung bezüglich der Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei der Firma C AG zu Recht zum Schluss, dass dessen diesbezügliche Angaben unglaubhaft sind. Die Beschwerdegegnerin legte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Einsatzverträge der C AG vor. Seine Erklärungen, wonach diese Verträge unter anderem nur formellen Charakter hätten, vermögen den Beweis für die Arbeitseinsätze nicht zu entkräften. Es gibt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Korrektheit dieser Lohnabrechnungen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung der beiden im Rekursverfahren strittigen Lohnzahlungen anzuordnen. In seiner Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr.

4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Anhörung vom 8. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, die geforderten Kontonachweise und Unterlagen einzureichen. Sodann wurde ihm unter Fristansetzung zur Einreichung der Unterlagen am 4. August 2021 die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung angedroht. Am 25. August 2021 wurde er erneut per E-Mail zur Einreichung der Unterlagen aufgefordert. Am 27. August 2021 drohte ihm die Beschwerdegegnerin die Einstellung per 31. August 2021 an. Nachdem der Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen weiterhin nicht einreichte, wurde ihm am 31. August 2021 die per dieses Datum erfolgende Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe mitgeteilt. In dieser E-Mail wurde der Beschwerdeführer erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die im Anhörungsprotokoll aufgelisteten Kontounterlagen zur restlosen Belegung der Mittellosigkeit fehlten. Die umfassende E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer zeigt, dass diesem unter Einräumung von genügend Zeit mehrmals Gelegenheit gegeben wurde, an der Belegung seiner Mittellosigkeit mitzuwirken und eine Einstellung der Unterstützungsleistungen zu verhindern. Für jedes der noch nicht restlos belegten Konten existieren Anhaltspunkte, welche eine weitere Abklärung rechtfertigten. Zwar verneinte der Beschwerdeführer gegenüber der Beschwerdegegnerin, weitere Konten verschwiegen zu haben und stellte sich auf den Standpunkt, alle verlangten Unterlagen umgehend eingereicht zu haben. Angesichts der ausdrücklichen Aufforderung zur Einreichung konkreter Unterlagen und deren aktenmässigem Fehlen ist dies indes unzutreffend. Nachdem der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die verweigerte Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, erfolgte die – mehrmals angedrohte – Leistungseinstellung in jenem Zeitpunkt somit zu Recht.

4.3 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme und Einschränkungen infolge seines Unfalls im Jahr 2011 geltend. Diese entbinden ihn jedoch nicht von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit. Eine medizinische Einschränkung, welche das Einholen von Bankbelegen verunmöglichte, ist weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht. Dasselbe gilt für die von ihm dargelegte persönliche Situation, wonach es die besonderen Umstände erforderten, dass er von seiner im Ausland lebenden Familie getrennt lebe. Vorliegend geht es nur um die restlose Belegung seiner Mittellosigkeit, woran weder die persönliche noch die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers etwas ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das schriftliche oder telefonische Einholen von Belegen bzw. das Unterzeichnen von Vollmachten zuhanden der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht möglich sein sollten. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Mitwirkung ist dem Beschwerdeführer zumutbar.

4.4 Die Vorinstanz fasste erneut zusammen, welche Unterlagen für eine Wiederaufnahme der Unterstützung vom Beschwerdeführer einzureichen seien (Bescheinigungen der B-Bank, der D-Bank, der E-Bank sowie der G AG), wobei sich diese Erweiterung gegenüber dem Beschluss der Beschwerdegegnerin vom 10. November 2021, welcher sich auf Unterlagen betreffend die D-Bank und das Spendenkonto F (B-Bank) beschränkte, aufgrund der Ausführungen der Vorinstanz rechtfertigt und dem Streitgegenstand entspricht.

4.5 Der Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren nunmehr Unterlagen der B-Bank, der E-Bank und der G AG ein. Soweit aus den dem Verwaltungsgericht vorliegenden Vorakten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ersichtlich, handelt es sich um neue Beweismittel, welche erstmals im Rahmen des Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Der Vorinstanz kommt bei der Beurteilung von Rekursen betreffend das öffentliche Sozialhilferecht keine institutionelle Unabhängigkeit zu; der Bezirksrat ist keine gerichtliche Instanz (Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher Bezirksräte, Zürich 2021, Rz. 382 ff. und 470). Entscheidet das Verwaltungsgericht daher wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52 Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt bezeichnet und eingereicht werden.

4.6 Betreffend das Konto bei der E-Bank, dessen IBAN auf die Ziffern "02" endet (vgl. E. 3.1.2) und auf welches Arbeitslosentaggelder überwiesen worden waren, reichte der Beschwerdeführer einen Postenauszug vom 23. September 2021 ein, wonach der Schlusssaldo per 24. Juni 2019 Fr. 0.- betrug. Betreffend das Konto mit der Kontonummer 03 bei der B-Bank (vgl. E. 3.1.3) führte der Beschwerdeführer aus, das "Privatkonto F" sei Ende März 2021 saldiert und der Restsaldo von Fr. 20.- auf sein Privatkonto überwiesen worden. Hierzu reichte er einen vom 31. März 2021 datierenden Auszug der B-Bank, wonach der Saldo zu jenem Zeitpunkt noch Fr. 0.37 betrug, ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Auszug des G-Kontos (vgl. E. 3.1.5) vom 8. Juli 2016 bis zum 24. November 2018 ein, welcher einen Kartensaldo von Fr. 0.61 ausweist. Diesbezüglich führte der Beschwerdeführer aus, bei einem Kartensaldo von Fr. 0.- werde die Karte eingezogen, womit auch der entsprechende Zugriff über die App auf diese Karte entfalle. Damit hat der Beschwerdeführer vor Eintritt der Rechtskraft des beschwerdegegnerischen Einstellungsentscheids zumindest einen Teil der geforderten und bisher nicht aktenkundigen Unterlagen betreffend die umstrittenen Bankkonten eingereicht.

4.7 Bezüglich des einen Kontos bei der D-Bank mit der Kontonummer 04 (vgl. E. 3.1.4) klärte die Vorinstanz den Sachverhalt insofern, als nicht erstellt sei, dass dieses Konto tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, zumal eine auf dieses Konto getätigte Zahlung aufgrund falscher oder ungenügender Zahlungsempfängerangaben zurückgewiesen worden sei. Dies lässt sich aus den Akten nachvollziehen.

4.8 Bezüglich des weiteren Kontos bei der D-Bank, dessen IBAN mit den Ziffern "01" endet (vgl. E. 3.1.1) und auf welches Lohnzahlungen der Firma C AG im Jahr 2019 geflossen waren, reichte der Beschwerdeführer hingegen auch im Beschwerdeverfahren keine Belege ein, sondern macht geltend, er habe Abklärungen getätigt, gemäss welchen er von der D-Bank keine Unterlagen erhältlich machen könne, da diese eine schriftliche Bestätigung abgelehnt habe. Einen Beleg für diese Ablehnung durch die Bank legt er nicht vor. Auch von der ihm von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 10. November 2021 (und auch zuvor anlässlich des Gesprächs vom 28. September 2021) eingeräumten Alternative, ihr eine Vollmacht zu unterzeichnen, mit welcher sie bei der D-Bank direkt hätte Auskünfte einholen können, hat er keinen Gebrauch gemacht. Der Beschwerdeführer bringt auch weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die Unterzeichnung einer solchen Vollmacht sprächen. Somit unterlässt der Beschwerdeführer weiterhin die von ihm explizit eingeforderte und zumutbare Mitwirkung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit. Damit erweist sich die Leistungseinstellung als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.  

5.1 Ausgangsgemäss sind die Verfahrenskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht verlangt und stünde ihm bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu. Die Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt (§ 17 Abs. 2 VRG).

5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.

Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint, auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen (Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss, § 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können (Plüss, § 16 N. 46).

Nach den obigen Ausführungen, wonach die Sozialhilfebedürftigkeit des Beschwerdeführers auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten Bankbelegen nicht belegt ist, bleibt auch seine Mittellosigkeit fraglich. Diese ist jedoch nicht zu beurteilen, da seine Begehren ohnehin aussichtslos waren, weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.

Demgemäss erkennt die Kammer:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--;    die übrigen Kosten betragen:
Fr.    145.--     Zustellkosten,
Fr. 2'345.--     Total der Kosten.

3.    Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.

4.    Die Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.

5.    Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.

6.    Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, einzureichen.

7.    Mitteilung an:
a)  die Parteien;
b)  den Bezirksrat Dietikon;
c)  den Regierungsrat.