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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
3. Abteilung
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VB.2022.00187
Urteil
der 3. Kammer
vom 1. September 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichter Matthias Hauser,
Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiberin Cyrielle Söllner Tropeano.
In Sachen
A,
Beschwerdeführer,
gegen
Stadt Schlieren,
vertreten durch die Sozialbehörde,
Beschwerdegegnerin,
betreffend
Sozialhilfe,
hat sich
ergeben:
I.
A. A wird
seit dem 1. Juni 2019 von der Stadt Schlieren mit wirtschaftlicher Hilfe
unterstützt. Am 2. September 2021 verfügte die Bereichsleitung Soziales
der Stadt Schlieren die Einstellung der Unterstützungsleistungen per
30. September 2021 wegen fehlenden Nachweises der Bedürftigkeit. Des
Weiteren wurde festgehalten, dass auf ein erneutes Unterstützungsgesuch erst
eingetreten werde, wenn A einen neuen Antrag mit den üblichen Unterlagen sowie
zusätzliche, besonders genannte fünf Bankkontoauszüge einreiche.
B. Mit
Eingabe vom 8. September 2021 stellte A beim Bezirksrat Dietikon
sinngemäss ein Begehren um Neubeurteilung des Entscheids der Stadt Schlieren
vom 2. September 2021, welches der Bezirksrat Dietikon dieser mit
Verfügung vom 9. September 2021 zuständigkeitshalber zustellte.
Gleichzeitig sistierte der Bezirksrat Dietikon ein von A mit Eingabe vom
30. August 2021 anhängig gemachtes Aufsichtsbeschwerdeverfahren bis zum
Vorliegen des Beschlusses betreffend Neubeurteilung.
C. Mit
Entscheid vom 10. November 2021 hiess die Sozialbehörde Schlieren das
Begehren um Neubeurteilung gut, soweit sie darauf eintrat, und entschied, die
Unterstützungsleistungen für A per 30. November 2021 einzustellen sowie
auf ein Gesuch um Wiederaufnahme der Unterstützung erst einzutreten, wenn zwei
bestimmte Bankkontoauszüge bzw. damit zusammenhängende Erklärungen der
entsprechenden Banken oder alternativ unterzeichnete Vollmachten zur Abklärung
eingereicht würden. Einem allfälligen Rekurs gegen diesen Entscheid wurde die
aufschiebende Wirkung entzogen.
II.
Dagegen rekurrierte A am 3. Dezember 2021 an den
Bezirksrat Dietikon und beantragte die Aufhebung des Entscheids und die
Wiederherstellung der Unterstützung "in bisheriger Form".
Mit Präsidialverfügung vom 7. Dezember 2021 erteilte
der Bezirksrat Dietikon dem Rekurs die aufschiebende Wirkung. Mit Beschluss vom
3. März 2022 wies der Bezirksrat Dietikon den Rekurs ab.
Mit Schreiben vom 31. März 2022 teilte der Bezirksrat
Dietikon A mit, dass seiner Aufsichtsbeschwerde vom 30. August 2021 keine
Folge geleistet werde.
III.
Am 30. März 2022 erhob A Beschwerde an das
Verwaltungsgericht. Darin verlangte er die Aufhebung sowohl des Beschlusses des
Bezirksrats Dietikon vom 3. März 2022 als auch des Beschlusses der Stadt
Schlieren vom 10. November 2021 und die Weiterführung der wirtschaftlichen
Unterstützung mindestens bis zum 31. Januar 2023, ab welchem Zeitpunkt er
seine ordentliche Altersrente beziehen könne. Eventualiter sei die Sache zur
Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Weiter sei ihm die
unentgeltliche Prozessführung zu gewähren, alles unter Kostenfolge zulasten des
Bezirksrats Dietikon.
Die Stadt Schlieren liess sich nicht vernehmen. Der
Bezirksrat Dietikon schloss am 25. April 2022 unter Verzicht auf
Vernehmlassung auf Abweisung der Beschwerde. A liess sich nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das
Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19
Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai
1959 (VRG, LS 175.2) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde
zuständig. Bei Streitigkeiten über periodisch wiederkehrende Leistungen,
namentlich im Bereich der Sozialhilfe, ist der Streitwert der Summe dieser periodischen Leistungen
während der Dauer von zwölf Monaten gleichzusetzen (statt vieler VGr,
7. Februar 2019, VB.2018.00604, E. 1; Kaspar Plüss in: Alain Griffel
[Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG],
3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], § 65a N. 17). Da der
Beschwerdeführer bis zum Einstellungsbeschluss vom 10. November 2021 mit
rund Fr. 2'456.95 pro Monat unterstützt wurde, liegt der Streitwert über
Fr. 20'000.-. Zum Entscheid berufen ist folglich die Kammer (§ 38
Abs. 1 in Verbindung mit § 38b Abs. 1 lit. c VRG).
2.
2.1 Wer für seinen Lebensunterhalt nicht hinreichend oder
nicht rechtzeitig aus eigenen Mitteln aufkommen kann, hat nach § 14 des
Sozialhilfegesetzes vom 14. Juni 1981 (SHG, LS 851.1) Anspruch auf
wirtschaftliche Hilfe. Der Leistungsbezug setzt demnach das Bestehen einer
Notlage voraus. Bei hängigen Hilfsfällen prüft die Fürsorgebehörde deshalb
periodisch, mindestens einmal jährlich, ob eine solche noch vorhanden ist
(§ 33 der Verordnung zum Sozialhilfegesetz vom 21. Oktober 1981 [SHV,
LS 851.11]). Die Sozialbehörde ist somit während der gesamten Dauer der
Unterstützung – nicht nur anlässlich der Anspruchsprüfung zu deren Beginn nach
Einreichung eines Unterstützungsgesuchs – auf die Mitwirkung der hilfesuchenden
Person bei der Abklärung des Sachverhalts bzw. der Bedürftigkeit angewiesen (Claudia Hänzi, Die Richtlinien der
Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, Basel 2011, S. 142; VGr,
22. Oktober 2018, VB.2018.00205, E. 3.2 und 4.3; Kantonales
Sozialamt, Sozialhilfehandbuch,
Kap. 14.3.03, Ziff. 1, 1. März 2021, zu finden unter www.sozialhilfe.zh.ch).
2.2 Im Rahmen der Mitwirkungspflicht obliegt
der hilfesuchenden Person eine Auskunfts- und Meldepflicht: Gemäss § 18
SHG hat sie über ihre Verhältnisse vollständig und wahrheitsgemäss Auskunft zu geben
(Abs. 1), Einsicht in ihre Unterlagen zu gewähren (Abs. 2) und
Änderungen unterstützungsrelevanter Sachverhalte unaufgefordert zu melden
(Abs. 3). Die Fürsorgebehörde macht die hilfesuchende Person auf diese
Pflicht aufmerksam (§ 28 Abs. 1 SHV). Gibt eine hilfesuchende Person
keine oder falsche Auskunft über ihre Verhältnisse, kann dies nach
entsprechender Androhung zur Kürzung der Sozialhilfeleistungen führen
(§ 24 Abs. 1 lit. a Ziff. 2 in Verbindung mit lit. b
SHG; § 24 SHV).
2.3 Die
Beschwerdegegnerin verfügte nicht eine Kürzung, sondern die gänzliche Einstellung der wirtschaftlichen Hilfe.
Eine solche ist gemäss § 24a Abs. 1 SHG unter dem Vorbehalt von
Art. 12 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV, SR 101)
zulässig, wenn die hilfesuchende Person eine ihr zumutbare Arbeit oder die
Geltendmachung eines Ersatzeinkommens verweigert (lit. a), wobei ihr
bereits früher die Leistungen deswegen gekürzt worden sind (lit. b) und
ihr schriftlich und unter Androhung der Leistungseinstellung eine zweite Frist
zur Annahme der Arbeit beziehungsweise zur Geltendmachung des Ersatzeinkommens
angesetzt worden ist (lit. c). Nach der ständigen Rechtsprechung des
Verwaltungsgerichts kann sich eine Leistungseinstellung aber auch ausserhalb
des Tatbestands von § 24a Abs. 1 SHG rechtfertigen, wenn sich jemand
weigert, bei der Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von
Sozialhilfeleistungen massgebenden Verhältnisse mitzuwirken (VGr,
11. Februar 2021, VB.2020.00780, E. 2.3). So ist die Sozialhilfe einzustellen, wenn die
Sozialbehörde wegen der Missachtung der verfahrensleitenden Anordnungen, die
auf die Abklärung der für die Gewährung und Bemessung von Sozialhilfe massgebenden Verhältnisse
abzielen, nicht überprüfen kann, ob die Anspruchsvoraussetzungen für den
Sozialhilfebezug weiterhin gegeben sind und bestehende erhebliche Zweifel an
der Bedürftigkeit nicht
beseitigt werden können (VGr, 31. März 2021, VB.2020.00696, E. 2.3
mit weiteren Hinweisen). In sinngemässer Anwendung der Voraussetzungen nach
§ 24a SHG ist dies aber nur zulässig, wenn die verlangte Mitwirkung
zumutbar ist, die gesuchstellende Person schriftlich auf ihre
Mitwirkungspflicht hingewiesen und ihr die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall
unterlassener Mitwirkung angedroht worden ist (VGr, 11. Februar 2021,
VB.2020.00780, E. 2.3 und 4.2.3). Geht die Sozialbehörde davon aus, dass
die hilfesuchende Person nicht bedürftig ist und entzieht sie ihr deshalb die
Leistungen, handelt es sich nicht um eine Sanktion. Vielmehr widerruft die
Behörde ihre ursprüngliche Verfügung, die sich nachträglich als falsch erweist.
Werden Sozialhilfeleistungen unter den dargelegten engen Voraussetzungen
eingestellt, ist dies verfassungsrechtlich insofern unbedenklich, als es die
betroffene Person unter solchen Umständen in der Hand hat, die Wiederaufnahme
der Sozialhilfe durch
kooperatives Verhalten bei der Abklärung des Sachverhalts herbeizuführen,
sofern sie denn tatsächlich bedürftig ist (VGr, 17. Juni 2021,
VB.2021.00188, E. 2.2 mit weiterem Hinweis).
3.
3.1 Die Vorinstanz
erwog, der Beschwerdeführer sei unbestritten Inhaber zweier Konten (Privat- und
Sparkonto) bei der B AG. Mit E-Mail der Sozialberatung Schlieren vom
25. August 2021 sei er aufgefordert worden, zu fünf weiteren Konten
Auszüge für die Zeit vom 1. Dezember 2018 bis zum 30. Juni 2021,
gegebenenfalls auch diesbezügliche Eröffnungs- oder Saldierungsbestätigungen,
einzureichen. Ferner sei er aufgefordert worden, Kontoauszüge von allfälligen
weiteren, bis dahin nicht deklarierten Konten einzureichen. Schliesslich sei er
aufgefordert worden, eine Bestätigung der Firma C AG einzureichen, dass
die gemäss Lohnabrechnungen Juni 2019 und November 2019 geleisteten Einsätze in
den Monaten Februar/März 2019 getätigt worden seien. Die Angaben des
Beschwerdeführers, dass die Zahlungen der Firma C AG gemäss den
Lohnabrechnungen Juni 2019 und November 2019 für nur zwei Probetage im Zeitraum
Februar/März 2019 erfolgt seien, erschienen unglaubhaft. Soweit diese
Lohnzahlungen bei der bisher gewährten Sozialhilfe nicht mitberücksichtigt
worden seien, obliege es der Beschwerdegegnerin, eine Rückforderung anzuordnen.
Bezüglich der diversen Bankkonten des Beschwerdeführers erwog die Vorinstanz
aufgrund der Akten Folgendes:
3.1.1
Betreffend das Konto, dessen IBAN mit den Ziffern "01" endet: Da
auf dieses Konto Lohnzahlungen der C AG zugunsten des Beschwerdeführers
erfolgt seien, sei erstellt, dass er über dieses Konto verfüge oder verfügt
habe. Eine Prüfung auf www.iban.org habe ergeben, dass die IBAN zu einem Konto
bei der D-Bank gehöre. Aus den Akten hätten sich keine Bemühungen des
Beschwerdeführers ergeben, Unterlagen über dieses Konto einzureichen, obschon
es ihm möglich gewesen wäre, die notwendigen Belege erhältlich zu machen.
3.1.2
Betreffend das Konto, dessen IBAN mit den Ziffern "02" endet:
Laut einer E-Mail der H-Arbeitslosenkasse vom 21. Juni 2021 seien auf
dieses Konto Arbeitslosentaggelder zugunsten des Beschwerdeführers geflossen.
Eine Prüfung auf www.iban.org habe ergeben, dass es sich um ein Konto bei der E-Bank
handle. Da die Taggelder der Arbeitslosenkasse nicht auf ein Konto überwiesen
würden, auf welches der Beschwerdeführer keinen Zugriff habe, sei diesbezüglich
erstellt, dass er über dieses Konto verfüge oder verfügt habe. Es ergäben sich
aus den Akten keine Bemühungen des Beschwerdeführers, Unterlagen dazu
einzureichen, obschon ihm dies möglich gewesen wäre.
3.1.3
Betreffend das Konto mit der Kontonummer 03: Die Beschwerdegegnerin habe am
3. März 2021 einen Kontoübertrag von Fr. 20.- von diesem Konto auf
das B-Bank-Privatkonto des Beschwerdeführers festgestellt. Der Beschwerdeführer
habe angegeben, er könne das Konto nicht zuordnen. Er habe für eine Weile ein
"Konto F" für eine Spendensammlung einer gemeinnützigen Organisation
gehalten, dieses sei aber "längst aufgehoben". Da die Zahlengruppen
des Kontos mit denjenigen des Privatkontos des Beschwerdeführers bei der B AG
übereinstimmten, könne davon ausgegangen werden, dass es sich bei diesem Konto
ebenfalls um ein B-Bank-Konto gehandelt habe. Der Beschwerdeführer hätte auch
zu diesem Konto die verlangten Unterlagen besorgen können, was er jedoch nicht
getan habe.
3.1.4
Betreffend das Konto mit der Nummer 04: Am 24. Juni 2019 habe der
Beschwerdeführer versucht, Fr. 300.- auf dieses Konto zu überweisen, der
Betrag sei ihm jedoch gleichentags wieder auf seinem B-Bank-Privatkonto
gutgeschrieben worden. Dieses Konto habe gemäss Auszug des B-Bank-Privatkontos
bei der D-Bank bestanden und auf den Beschwerdeführer gelautet. In seiner
Anhörung vom 8. Juli 2021 habe er angegeben, dass er eine Überweisung für
eine Firma habe vornehmen wollen, aber die falsche Swift-Nummer eingegeben
habe. Daraufhin habe er jener Firma den Betrag in bar bezahlt. Er habe nie ein
Konto bei der D-Bank gehabt. Letztere Angabe sei zwar nachweislich falsch. Dass
das Konto mit der Nummer 04 auf seinen Namen gelautet habe, sei jedoch nicht
erstellt, da die Überweisung auf dieses Konto mit der Begründung
"Kontonummer oder Zahlungsempfängerangaben falsch oder ungenügend"
zurückgewiesen worden sei.
3.1.5
Betreffend das G-Konto: Am 8. Februar 2019 habe der Beschwerdeführer
von seinem B-Bank-Privatkonto eine Überweisung von Fr. 300.- zugunsten
dieses Kontos vorgenommen. Er habe dazu in seiner Anhörung angegeben, dass er
etwa fünf Jahre lang, bis ca. im Sommer 2019, eine Travelcash-Card gehabt habe.
Auch bezüglich dieses Kontos fänden sich in den Akten keine Bemühungen des
Beschwerdeführers, hierzu Auszüge bzw. eine Eröffnungs- oder
Saldierungsbestätigung einzureichen.
3.1.6
Zusammengefasst ergebe sich, dass der Beschwerdeführer mindestens auch
Inhaber folgender Bankkonten gewesen sei oder noch sei: eines Kontos bei der D-Bank
mit einer IBAN endend auf die Ziffern "01", eines Kontos bei der E-Bank
mit einer IBAN endend auf die Ziffern "02" sowie eines weiteren
Kontos bei der B-Bank mit der Nummer 03. Ausserdem habe möglicherweise bei der G AG
ein Konto auf seinen Namen gelautet. Hieraus ergebe sich, dass bis heute die
finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers nicht hinreichend geklärt
seien. Weil dadurch seine Mittellosigkeit im Sinn des Sozialhilfegesetzes nicht
festzustellen sei, erweise sich die Einstellung der Sozialhilfe als
rechtmässig.
3.2 Der
Beschwerdeführer hält dem entgegen, er habe der zuständigen Sozialarbeiterin
jeweils alle verlangten Kontoauszüge vollständig eingereicht. Auch der von ihm
zur Bezeugung seiner Kooperationsbereitschaft herbeigezogene Anwalt habe die
vollständigen Akten eingereicht. Ausserdem habe der Beschwerdeführer im
Eigeninteresse immer seine monatlichen Pflichten (Wohnungssuche usw.) in
vorgegebener Zeit erfüllt und alle verlangten Akten vorgelegt.
4.
4.1 Die
Vorinstanz kam nach ihrer Sachverhaltsfeststellung bezüglich der
Arbeitseinsätze des Beschwerdeführers bei der Firma C AG zu Recht zum Schluss,
dass dessen diesbezügliche Angaben unglaubhaft sind. Die Beschwerdegegnerin
legte dem Beschwerdeführer die entsprechenden Einsatzverträge der C AG vor.
Seine Erklärungen, wonach diese Verträge unter anderem nur formellen Charakter
hätten, vermögen den Beweis für die Arbeitseinsätze nicht zu entkräften. Es
gibt keine Anhaltspunkte für Zweifel an der Korrektheit dieser
Lohnabrechnungen. Es obliegt der Beschwerdegegnerin, eine allfällige Rückforderung
der beiden im Rekursverfahren strittigen Lohnzahlungen anzuordnen. In seiner
Beschwerde äussert sich der Beschwerdeführer hierzu nicht mehr.
4.2 Dem Beschwerdeführer wurde mit Anhörung vom
8. Juli 2021 das rechtliche Gehör gewährt. Er wurde auf seine Mitwirkungspflicht
hingewiesen und ausdrücklich aufgefordert, die geforderten Kontonachweise und
Unterlagen einzureichen. Sodann wurde ihm unter Fristansetzung zur Einreichung
der Unterlagen am 4. August 2021 die Verweigerung oder Einstellung der Leistungen im Fall unterlassener Mitwirkung
angedroht. Am 25. August 2021 wurde er erneut per E-Mail zur Einreichung
der Unterlagen aufgefordert. Am 27. August 2021 drohte ihm die
Beschwerdegegnerin die Einstellung per 31. August 2021 an. Nachdem der
Beschwerdeführer die geforderten Unterlagen weiterhin nicht einreichte, wurde
ihm am 31. August 2021 die per dieses Datum erfolgende Einstellung der
wirtschaftlichen Hilfe mitgeteilt. In dieser E-Mail wurde der Beschwerdeführer
erneut darauf aufmerksam gemacht, dass die im Anhörungsprotokoll aufgelisteten
Kontounterlagen zur restlosen Belegung der Mittellosigkeit fehlten. Die
umfassende E-Mail-Korrespondenz der Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer
zeigt, dass diesem unter Einräumung von genügend Zeit mehrmals Gelegenheit
gegeben wurde, an der Belegung seiner Mittellosigkeit mitzuwirken und eine
Einstellung der Unterstützungsleistungen zu verhindern. Für jedes der noch
nicht restlos belegten Konten existieren Anhaltspunkte, welche eine weitere
Abklärung rechtfertigten. Zwar verneinte der Beschwerdeführer gegenüber
der Beschwerdegegnerin, weitere Konten verschwiegen zu haben und stellte sich
auf den Standpunkt, alle verlangten Unterlagen umgehend eingereicht zu haben.
Angesichts der ausdrücklichen Aufforderung zur Einreichung konkreter Unterlagen
und deren aktenmässigem Fehlen ist dies indes unzutreffend. Nachdem der fehlende Nachweis der Anspruchsvoraussetzungen auf die
verweigerte Mitwirkung des Beschwerdeführers zurückzuführen ist, erfolgte die –
mehrmals angedrohte – Leistungseinstellung in jenem Zeitpunkt somit zu Recht.
4.3 Der Beschwerdeführer macht gesundheitliche Probleme
und Einschränkungen infolge seines Unfalls im Jahr 2011 geltend. Diese
entbinden ihn jedoch nicht von seinen Mitwirkungspflichten bei der Abklärung seiner
sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit.
Eine medizinische Einschränkung, welche das Einholen von Bankbelegen
verunmöglichte, ist weder ersichtlich noch wurde eine solche geltend gemacht.
Dasselbe gilt für die von ihm dargelegte persönliche Situation, wonach es die
besonderen Umstände erforderten, dass er von seiner im Ausland lebenden Familie
getrennt lebe. Vorliegend geht es nur um die restlose Belegung seiner
Mittellosigkeit, woran weder die persönliche noch die gesundheitliche Situation
des Beschwerdeführers etwas ändern. Es ist nicht ersichtlich, weshalb das
schriftliche oder telefonische Einholen von Belegen bzw. das Unterzeichnen von
Vollmachten zuhanden der Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer nicht möglich
sein sollten. Die von der Beschwerdegegnerin verlangte Mitwirkung ist dem
Beschwerdeführer zumutbar.
4.4 Die Vorinstanz fasste erneut zusammen, welche
Unterlagen für eine Wiederaufnahme der Unterstützung vom Beschwerdeführer
einzureichen seien (Bescheinigungen der B-Bank, der D-Bank, der E-Bank sowie
der G AG), wobei sich diese Erweiterung gegenüber dem Beschluss der
Beschwerdegegnerin vom 10. November 2021, welcher sich auf Unterlagen
betreffend die D-Bank und das Spendenkonto F (B-Bank) beschränkte, aufgrund der
Ausführungen der Vorinstanz rechtfertigt und dem Streitgegenstand entspricht.
4.5 Der
Beschwerdeführer reichte im Beschwerdeverfahren nunmehr Unterlagen der B-Bank,
der E-Bank und der G AG ein. Soweit aus den dem Verwaltungsgericht
vorliegenden Vorakten der Vorinstanz und der Beschwerdegegnerin ersichtlich,
handelt es sich um neue Beweismittel, welche erstmals im Rahmen des
Beschwerdeverfahrens vor Verwaltungsgericht vorgebracht wurden. Der Vorinstanz
kommt bei der Beurteilung von Rekursen betreffend das öffentliche
Sozialhilferecht keine institutionelle Unabhängigkeit zu; der Bezirksrat ist
keine gerichtliche Instanz (Katja Gfeller, Die Justizfunktion der Zürcher
Bezirksräte, Zürich 2021, Rz. 382 ff. und 470). Entscheidet das
Verwaltungsgericht daher wie vorliegend als erste gerichtliche Instanz, können
neue Beweismittel – im Rahmen des Streitgegenstands – gemäss § 52
Abs. 1 VRG in Verbindung mit § 20a Abs. 2 VRG uneingeschränkt
bezeichnet und eingereicht werden.
4.6 Betreffend
das Konto bei der E-Bank, dessen IBAN auf die Ziffern "02" endet (vgl.
E. 3.1.2) und auf welches Arbeitslosentaggelder überwiesen worden waren,
reichte der Beschwerdeführer einen Postenauszug vom 23. September 2021
ein, wonach der Schlusssaldo per 24. Juni 2019 Fr. 0.- betrug.
Betreffend das Konto mit der Kontonummer 03 bei der B-Bank (vgl. E. 3.1.3)
führte der Beschwerdeführer aus, das "Privatkonto F" sei Ende März
2021 saldiert und der Restsaldo von Fr. 20.- auf sein Privatkonto
überwiesen worden. Hierzu reichte er einen vom 31. März 2021 datierenden
Auszug der B-Bank, wonach der Saldo zu jenem Zeitpunkt noch Fr. 0.37
betrug, ein. Der Beschwerdeführer reichte zudem einen Auszug des G-Kontos (vgl.
E. 3.1.5) vom 8. Juli 2016 bis zum 24. November 2018 ein,
welcher einen Kartensaldo von Fr. 0.61 ausweist. Diesbezüglich führte der
Beschwerdeführer aus, bei einem Kartensaldo von Fr. 0.- werde die Karte
eingezogen, womit auch der entsprechende Zugriff über die App auf diese Karte
entfalle. Damit hat der Beschwerdeführer vor Eintritt der Rechtskraft des
beschwerdegegnerischen Einstellungsentscheids zumindest einen Teil der
geforderten und bisher nicht aktenkundigen Unterlagen betreffend die
umstrittenen Bankkonten eingereicht.
4.7 Bezüglich
des einen Kontos bei der D-Bank mit der Kontonummer 04 (vgl. E. 3.1.4)
klärte die Vorinstanz den Sachverhalt insofern, als nicht erstellt sei, dass
dieses Konto tatsächlich dem Beschwerdeführer zuzuordnen sei, zumal eine auf
dieses Konto getätigte Zahlung aufgrund falscher oder ungenügender
Zahlungsempfängerangaben zurückgewiesen worden sei. Dies lässt sich aus den
Akten nachvollziehen.
4.8 Bezüglich des weiteren Kontos bei der D-Bank, dessen
IBAN mit den Ziffern "01" endet (vgl. E. 3.1.1) und auf welches Lohnzahlungen
der Firma C AG im Jahr 2019 geflossen waren,
reichte der Beschwerdeführer hingegen auch im Beschwerdeverfahren keine Belege
ein, sondern macht geltend, er habe Abklärungen getätigt, gemäss welchen er von
der D-Bank keine Unterlagen erhältlich machen könne, da diese eine schriftliche
Bestätigung abgelehnt habe. Einen Beleg für diese Ablehnung durch die Bank legt
er nicht vor. Auch von der ihm von der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom
10. November 2021 (und auch zuvor anlässlich des Gesprächs vom
28. September 2021) eingeräumten Alternative, ihr eine Vollmacht zu
unterzeichnen, mit welcher sie bei der D-Bank direkt hätte Auskünfte einholen
können, hat er keinen Gebrauch gemacht. Der
Beschwerdeführer bringt auch weiterhin keine Argumente vor, welche gegen die
Unterzeichnung einer solchen Vollmacht sprächen. Somit unterlässt der
Beschwerdeführer weiterhin die von ihm explizit eingeforderte und zumutbare
Mitwirkung zur Feststellung seiner Bedürftigkeit. Damit erweist sich die
Leistungseinstellung als gerechtfertigt, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Ausgangsgemäss
sind die Verfahrenskosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit
§ 13 Abs. 2 VRG). Eine Parteientschädigung hat er nicht
verlangt und stünde ihm bei diesem Verfahrensausgang auch nicht zu. Die
Beschwerdegegnerin hat keine Parteientschädigung beantragt (§ 17
Abs. 2 VRG).
5.2 Zu prüfen bleibt das Gesuch des
Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung.
Gestützt auf § 16 VRG wird Privaten, denen die nötigen
Mittel fehlen und deren Begehren nicht offensichtlich aussichtslos erscheint,
auf entsprechendes Ersuchen die Bezahlung von Verfahrenskosten erlassen
(Abs. 1). Mittellos im Sinn von § 16 VRG ist, wer die erforderlichen
Prozesskosten lediglich bezahlen kann, wenn er jene Mittel heranzieht, die er
für die Deckung des Grundbedarfs für sich und seine Familie benötigt (Plüss,
§ 16 N. 18). Als aussichtslos sind Begehren anzusehen, bei denen die
Aussichten auf Gutheissung um derart viel kleiner als jene auf Abweisung
erscheinen, dass sie deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können
(Plüss, § 16 N. 46).
Nach den obigen Ausführungen, wonach die Sozialhilfebedürftigkeit
des Beschwerdeführers auch mit den im Beschwerdeverfahren eingereichten
Bankbelegen nicht belegt ist, bleibt auch seine Mittellosigkeit fraglich. Diese
ist jedoch nicht zu beurteilen, da seine Begehren ohnehin aussichtslos waren,
weshalb sein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung abzuweisen ist.
Demgemäss erkennt die Kammer:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 2'200.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 145.-- Zustellkosten,
Fr. 2'345.-- Total der Kosten.
3. Das
Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessführung wird abgewiesen.
4. Die
Gerichtskosten werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
5. Es
wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
6. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach
Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde
ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, Schweizerhofquai
6, 6004 Luzern, einzureichen.
7. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) den Bezirksrat Dietikon;
c) den Regierungsrat.