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Verwaltungsgericht
des
Kantons Zürich
1. Abteilung
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VB.2022.00193
Urteil
der 1. Kammer
vom 10. November 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident Peter Sprenger (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Sandra Wintsch, Verwaltungsrichterin
Maja Schüpbach Schmid, Gerichtsschreiber Jonas Alig.
In Sachen
1. A,
2. B,
beide vertreten durch RA C,
Beschwerdeführerinnen,
gegen
1. D, vertreten
durch RA E,
2. Baukommission Rüschlikon, vertreten durch RA F,
Beschwerdegegnerinnen,
und
Gebäudeversicherung Kanton Zürich,Feuerpolizei,
Mitbeteiligte,
betreffend Baubewilligung,
hat sich ergeben:
I.
Mit Beschluss vom 10. Juni 2020 erteilte die
Baukommission Rüschlikon D die baurechtliche Bewilligung für den Umbau des
Gebäudeteils Vers.-Nr. 01 des bestehenden Doppeleinfamilienhauses auf der
Parzelle Kat.-Nr. 02 an der G-Gasse 03 in Rüschlikon.
II.
Hiergegen erhoben A und B Rekurs beim Baurekursgericht des
Kantons Zürich. Mit Entscheid vom 1. März 2022 hiess das Baurekursgericht
den Rekurs teilweise gut und ergänzte den angefochtenen Beschluss um eine
erweiterte Disp.-Ziff. 2112. Im Übrigen wies es den Rekurs ab.
III.
Mit Eingabe vom 1. April 2022 erhoben A und B
Beschwerde am Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und beantragten, es sei der
Entscheid des Baurekursgerichts – unter Kosten- und Entschädigungsfolgen
zulasten der Beschwerdegegnerinnen – aufzuheben. Es sei die Angelegenheit zur
Durchführung eines Augenscheins zurückzuweisen. Eventuell sei ein Augenschein
des Verwaltungsgerichts durchzuführen. Es sei im Rahmen eines Neuentscheids
oder einer Auflage zu bestimmen, dass vor Baubeginn Messungen und Berechnungen
mit Bezug auf den Nachweis der ausreichenden Schalldämmung gegen Aussen- und
Innenlärm durchgeführt und die entsprechenden Massnahmen ergriffen werden
müssten. Es sei von der Bauherrschaft zu verlangen, die Pläne dergestalt zu
korrigieren, dass mit Bezug auf die gerügte Statik die Pläne im Einklang zu
bringen seien und dass mit Bezug auf das Dachgeschoss die Grenzen und die
Mauerdicke richtig eingezeichnet würden.
Mit Schreiben vom 11. April 2022 verzichtete die
Gebäudeversicherung Kanton Zürich auf eine Stellungnahme. Mit Eingabe vom 20. April
2022 beantragte das Baurekursgericht ohne weitere Bemerkungen die Abweisung der
Beschwerde. Mit Beschwerdeantwort vom 23. Mai 2022 beantragte die
Baukommission Rüschlikon, die Beschwerde sei – unter Kosten- und
Entschädigungsfolgen (zuzüglich 7,7 % MWST) zulasten der
Beschwerdeführerinnen – abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Mit
Beschwerdeantwort ebenfalls vom 23. Mai 2022 beantragte D, die Beschwerde
sei – unter den gesetzlichen Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der
Beschwerdeführerinnen – abzuweisen. Mit Replik vom 16. Juni 2022 hielten A
und B an ihren Anträgen fest. Dazu äusserte sich die Baukommission Rüschlikon
mit Duplik vom 27. Juni 2022. Mit Schreiben vom 29. Juli 2022
verzichtete die Gebäudeversicherung Kanton Zürich erneut auf eine
Stellungnahme. D erstattete ihre Duplik mit Eingabe vom 4. Juli 2022. Am
15. August 2022 reichten A und B ihre Triplik ein. Mit Schreiben vom 18. August
2022 verzichtete die Gebäudeversicherung Kanton Zürich ein weiteres Mal auf
eine Stellungnahme. Mit Schreiben vom 19. August 2022 verzichtete die
Baukommission Rüschlikon auf die Einreichung einer Vernehmlassung. D liess sich
nicht mehr vernehmen.
Die Kammer erwägt:
1.
Das Verwaltungsgericht ist
für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde nach § 41 Abs. 1 in
Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des
Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) zuständig. Auch die
übrigen Prozessvoraussetzungen sind erfüllt.
2.
Beim Gebäude G-Gasse 03 und 04, Vers.-Nrn. 01 und 05,
handelt es sich um ein ca. 200-jähriges Haus, das ursprünglich als
Einfamilienhaus erbaut wurde. Bereits Ende des 19. Jahrhunderts erfolgte
die Unterteilung in zwei Wohneinheiten, die über die Stockwerke versetzt
vorgenommen wurde. Der streitbetroffene Gebäudeteil Vers.-Nr. 01 wurde auf
Antrag der Bauherrin mit Beschluss des Gemeinderats Rüschlikon vom 18. März
2020 unter Schutz gestellt. Geschützt sind Elemente am Gebäudeäussern
(Fassaden, Dachkonstruktion samt Kamin), im Gebäudeinnern (die tragenden,
bauzeitlichen Gebäudestrukturen, [im Grundsatz] die Treppen, die
Tannriemenböden, die Zimmertüren, die Täferungen in den Zimmern und die Einbauschränke)
sowie an der Umgebung (der Charakter der ländlich geprägten Umgebung). Im
selben Beschluss wurde festgehalten, dass eine Sanierung wie sie in den Plänen
Nrn. 06 bis 07 vom 22. Januar 2020 der Firma H aufgezeigt sei,
möglich sei, um das Haus den heutigen Wohnbedürfnissen entsprechend anzupassen.
Die Beschwerdeführerinnen sind Eigentümerinnen der
Doppelhaushälfte Vers.-Nr. 05.
3.
Die Beschwerdeführerinnen beantragen, die Rückweisung der
Angelegenheit zur Durchführung eines Augenscheins bzw. eventuell die Durchführung
eines Augenscheins durch das Verwaltungsgericht.
Die Anordnung eines Augenscheins steht im Ermessen der
zuständigen Behörde. Eine entsprechende Pflicht besteht nur, wenn die
tatsächlichen Verhältnisse auf andere Weise nicht abgeklärt werden können (BGr,
23. Dezember 2019, 1C_582/2018, E. 2.4). Ein Augenschein ist
insbesondere dann geboten, wenn die tatsächlichen Verhältnisse unklar sind und
anzunehmen ist, die Parteien vermöchten aufgrund ihrer Darlegungen an Ort und
Stelle Wesentliches zur Erhellung der sachlichen Grundlagen des Rechtsstreits
beizutragen (VGr, 27. Oktober 2016, VB.2016.00032, E. 2; Kaspar Plüss
in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des
Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 (Kommentar VRG), § 7
N. 79). Es ist zulässig, dass eine Rechtsmittelinstanz auf einen eigenen
Augenschein verzichtet, wenn sich der massgebliche Sachverhalt aus dem
vorinstanzlichen Augenschein beziehungsweise aus den übrigen Verfahrensakten
mit ausreichender Deutlichkeit ergibt (VGr, 25. Oktober 2018,
VB.2018.00262, E. 3.4; Plüss, Kommentar VRG, § 7 N. 81).
Die Rekurs- und Beschwerderügen der Beschwerdeführerinnen
liessen bzw. lassen sich gestützt auf die Akten beurteilen. Von einem
Augenschein waren bzw. sind – entgegen den Beschwerdeführerinnen – keine neuen,
entscheidrelevanten Erkenntnisse zu erwarten (vgl. E. 4.2 und E. 5.2).
Die Vorinstanz durfte demnach auf einen Augenschein verzichten. Auch vor
Verwaltungsgericht besteht keine Veranlassung, einen Augenschein durchzuführen.
4.
4.1 Wer ein
Gebäude erstellen will, das dem längeren Aufenthalt von Personen dienen soll,
muss gemäss Art. 21 Abs. 1 des Umweltschutzgesetzes vom 7. Oktober
1983 (USG) einen angemessenen baulichen Schutz gegen Aussen- und Innenlärm
sowie gegen Erschütterungen vorsehen. Zum Schutz vor Aussenlärm bedarf es einer
ausreichenden Schalldämmung der Aussenbauteile, während zum Schutz gegen
Innenlärm die Trennbauteile innerhalb des Gebäudes (z. B. Innenwände, Decken, Türen) so beschaffen sein
müssen, dass sie die Übertragung von Luft- und Trittschall zwischen
benachbarten bzw. übereinanderliegenden Räumen ausreichend unterbinden. Als
Massstab für einen angemessenen baulichen Schutz gilt in sinngemässer Anwendung
von Art. 15 USG, dass die verbleibende Lärmbelastung die Bewohner bzw.
Benützer des Gebäudes in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören darf. Der
Bundesrat bestimmt durch Verordnung den Mindestschutz (Art. 21 Abs. 2
USG).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Lärmschutz-Verordnung
vom 15. Dezember 1986 (LSV) sorgt der Bauherr eines neuen Gebäudes – dazu
zählt gemäss Art. 2 Abs. 2 LSV auch eine vollständige Zweckänderung –
dafür, dass der Schallschutz bei Aussenbauteilen und Trennbauteilen
lärmempfindlicher Räume sowie bei Treppen und haustechnischen Anlagen den
anerkannten Regeln der Baukunde entspricht. Als solche gelten namentlich die
Mindestanforderungen nach der SIA-Norm 181 des Schweizerischen Ingenieur- und
Architekten-Vereins (Art. 32 Abs. 1 LSV; vgl. BGr, 6. März 2020,
1C_373/2019, E. 4.1). Gebäude gelten gemäss Art. 47 Abs. 3 LSV als
neue Gebäude, wenn die Baubewilligung bei Inkrafttreten des USG noch nicht
rechtskräftig war (vgl. VGr, 6. März 2020, 1C_373/2019, E. 4.1). Diese
Anforderungen gelten auch für Aussenbauteile, Trennbauteile, Treppen und
haustechnische Anlagen, die umgebaut, ersetzt oder neu eingebaut werden; die
Vollzugsbehörde gewährt auf Gesuch hin Erleichterungen, wenn die Einhaltung der
Anforderungen unverhältnismässig ist (Art. 32 Abs. 3 LSV).
4.2 Entgegen
den Beschwerdeführerinnen kommt es hinsichtlich der Räume im Erdgeschoss nicht
darauf an, ob bzw. wie sie heute aktiv genutzt werden, weswegen der beantragte
Augenschein denn auch keinen Erkenntnisgewinn bringen würde (vgl. E. 3).
Entscheidend ist vielmehr, dass die beheizbaren und mit Fenster versehenen zwei
Räume im Erdgeschoss, in denen neu eine Zweizimmerwohnung erstellt werden soll,
bereits heute Teil eines zu Wohnzwecken genutzten Hausteils sind und sich zu
Wohnzwecken grundsätzlich eignen. Mithin handelt es sich bereits um
lärmempfindliche (Wohn-)Räume im Sinn von Art. 2 Abs. 6 lit. a
LSV. Es liegt somit mit dem geplanten Umbau keine Zweckänderung im Sinn von Art. 2
Abs. 2 LSV vor. Sodann ist prima vista nicht ersichtlich, dass vom Einbau
der Einliegerwohnung im Erdgeschoss überhaupt Trennbauteile betroffen wären.
4.3 In
verfahrensrechtlicher und -technischer Hinsicht sieht das kantonale
Baupolizeirecht in § 13 der Besonderen
Bauverordnung I vom 6. Mai 1981 (BBV I) vor, dass sich der Schutz
gegen schädlichen oder lästigen Lärm bei der Anwendung des Planungs- und
Baugesetzes vom 7. September 1975 (PBG) nach dem USG und seinen
Ausführungsbestimmungen richtet. Schallschutzmassnahmen werden nach § 13a
BBV I durch die Gemeindebehörden vollzogen. Gemäss Art. 34 Abs. 1 lit. c
LSV muss der Bauherr im Baugesuch die Aussenbauteile und Trennbauteile
lärmempfindlicher Räume angeben. Art. 35 LSV schreibt vor, dass die
Vollzugsbehörde nach Abschluss der Bauarbeiten durch Stichproben prüft, ob die
Schallschutzmassnahmen die Anforderungen erfüllen; in Zweifelsfällen muss sie
die Prüfung vornehmen. Die Bestimmungen über die Abschirmung von Gebäuden gegen
äusseren und inneren Lärm unterstehen der privaten Kontrolle (§ 4 Abs. 1
BBV I i. V. m. Anhang Ziff. 3.1 BBV
I). Die private Kontrolle wird durch private Fachleute ausgeübt, die unterschriftlich
zuhanden der Bewilligungsbehörde zu bestätigen haben, dass ein Projekt den
massgebenden Bestimmungen entspricht, nach den bewilligten Plänen ausgeführt
worden ist oder nach Fertigstellung vorschriftsgemäss betrieben werden kann (§ 4
Abs. 2 BBV I). Wo die private Kontrolle gilt, ist die zuständige
Bewilligungsbehörde zu eigenen Sachabklärungen befugt, aber nicht verpflichtet
(§ 4 Abs. 5 BBV I).
4.4 Zutreffend
führte die Vorinstanz aus, dass im Normalfall davon ausgegangen werden dürfe,
dass auch bei schwierigen Baukonstruktionen und heiklen Baugrundverhältnissen
einwandfreie Lösungen zur Anwendung gelangen. Nur in aussergewöhnlichen Fällen
– namentlich, wenn eine Gefährdung der Normerfüllung vorliege – sei ein
besonderer Nachweis darüber zu verlangen, dass die Anforderungen an den Schallschutz
eingehalten werden könnten.
Im vorliegenden Fall sind beim Umbau im Keller soweit
ersichtlich keine Trennbauteile betroffen (vgl. E. 3.3). Hinsichtlich des
Umbaus des Dachgeschosses hat sich die Vorinstanz ausdrücklich auf den
Standpunkt gestellt, dass es sich um eine Zweckänderung handle, bei welcher der
Schallschutznachweis – wie bei anderweitig ersetzten Bauteilen – nach Abschluss
der Bauarbeiten zu erbringen sei.
Die Beschwerdeführerinnen vermögen nicht aufzuzeigen, dass
es sich um einen aussergewöhnlichen Fall handelt, bei dem ein besonderer
Nachweis über die Einhaltung der Schallschutzanforderungen bereits im Rahmen
der Beurteilung der Stammbaubewilligung zu verlangen wäre. Dagegen spricht
insbesondere, dass nur der Umbau im Dachgeschoss eine Zweckänderung darstellt
und die Beschwerdeführerinnen nicht substanziiert geltend machen, inwiefern in
Zusammenhang mit diesem Umbau die Normerfüllung gefährdet ist. Allein daraus,
dass es sich um ein altes Haus handelt und (gewisse) Messungen allenfalls bereits
möglich wären, ergibt sich noch kein Sonderfall. Unabhängig vom Zeitpunkt der
Beurteilung wird sich die (allfällige) Gewährung von Ausnahmen nach Art. 32
Abs. 3 LSV zu richten haben, weswegen die implizit dargetane Befürchtung
der Beschwerdeführerinnen, dass bei einer späteren Anordnung von
Schalldämmungsmassnahmen grössere Ausnahmen zu erwarten wären als bei einer
Anordnung im Rahmen der Stammbaubewilligung unbegründet sind.
5.
Schliesslich monieren die Beschwerdeführerinnen, die Baupläne
würden Fehler aufweisen.
5.1 Richtige
Pläne ermöglichen die Beurteilung eines Bauvorhabens und bilden damit die
Grundlage für Erteilung und Verweigerung der Baubewilligung sowie für die von
der Genehmigungsinstanz durchzuführende Baukontrolle (RB 1986 Nr. 107).
Gemäss der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung kann ein Nachbar Fehler des
Baubewilligungsverfahrens – öffentliche Bekanntmachung des Bauvorhabens,
öffentliche Auflage der Baugesuchsunterlagen, Aussteckung des Bauvorhabens,
Vollständigkeit der Baupläne – allerdings nur dann rügen, wenn sie sich
nachteilig auf seine Rechts‑ bzw. Interessenwahrung auswirken.
Dies ist einerseits der Fall,
wenn der Nachbar die Ausgestaltung des Gebäudes als solches (unvollständige
Planunterlagen) oder dessen Auswirkungen an Ort und Stelle (fehlerhafte
Aussteckung) gar nicht beurteilen kann (VGr, 10. Mai 2000, VB.2000.00086,
E. 2.c/aa; RB 1986 Nr. 107). Andererseits kann der
Beschwerdeführerschaft ein schützenswertes Interesse an der Behandlung ihrer
diesbezüglichen Rüge nicht abgesprochen werden, wenn die Fehlerhaftigkeit der
Baugesuchsunterlagen direkt zur materiellen Rechtswidrigkeit eines Bauvorhabens
führt (VGr, 30. November 2017, VB.2017.00353, E. 2.6).
5.2 Hinsichtlich
der Trennwand im Dachgeschoss machen die Beschwerdeführerinnen geltend, dass in
den Plänen eine 20 cm dicke Wand eingezeichnet sei, welche auf dem
Baugrundstück liege. In Tat und Wahrheit existiere eine 10 cm dicke
Gasbetonwand auf dem Grundstück der Beschwerdeführerinnen. Dies Frage der Dicke
der Gasbetonwand spiele für die Feuerfestigkeit eine gewisse Rolle.
Unter anderem diesbezüglich hat die Vorinstanz die bereits
bestehende Disp.-Ziff. 2112 des Beschlusses der Baukommission Rüschlikon
vom 10. Juni 2020 wie folgt neu formuliert: "Vor Baubeginn sind der
Baubehörde unter Angabe von geeigneten Nachweisen hinsichtlich der
tatsächlichen Situation der bestehenden Trenn- bzw. Brandmauer zwischen den
Gebäuden Vers.-Nrn. 01 und 05 Detailpläne zum Umbauvorhaben mit den geplanten
Brandschutzmassnahmen zur Bewilligung einzureichen. Die Brandschutzmassnahmen
haben grundsätzlich den gemäss Erwägungen Punkt 126 gestellten Anforderungen zu
genügen. Allfällige Abweichungen sind von der Bauherrschaft zu begründen."
Unter Punkt 126 der Erwägungen heisst es unter anderem, dass bei den internen
Umbauten darauf zu achten sei, dass die gemeinsame Brandmauer zum Gebäude
Assek.-Nr. 05 nicht geschwächt werde respektive die Brandmauer, wo erforderlich,
zu ertüchtigen sei.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern der behauptete Mangel
– der von der neu formulierten Nebenbestimmung Disp.-Ziff. 2112
überzeugend adressiert wird, weswegen auch in diesem Zusammenhang keine
Veranlassung zu einem Augenschein besteht (vgl. E. 3) – direkt zur
materiellen Rechtswidrigkeit der Baubewilligung führt. Die
Beschwerdeführerinnen substanziieren derartiges denn auch nicht. Vielmehr führen
sie zum Thema Feuerpolizei ausdrücklich aus, dass der vorinstanzliche Entscheid
in diesem Punkt nicht zu beanstanden sei. Die vorinstanzliche Auflage sei
"nachvollziehbar und richtig nachträglich in die Baubewilligung eingefügt
worden".
Sodann machen die Beschwerdeführerinnen auch nicht
substanziiert geltend, dass sie die Ausgestaltung des Bauvorhabens als solches
gar nicht beurteilen könnten. Sie führen bloss aus, dass die von ihnen als
falsch beanstandeten Angaben relevant für den Umfang "der Auflagen"
und auch den "Entscheid der Baubewilligungsbehörde" seien.
Die – ohne ersichtliche schützenswerte Interessen
vorgebrachte – Rüge der Beschwerdeführerinnen zielt somit ins Leere.
5.3 Zudem
monieren die Beschwerdeführerinnen, dass der Plan "Schnitt A" vom
Grundriss des ersten Obergeschosses abweiche: Beim Plan "Schnitt A"
befinde sich der Durchbruch in die Küche genau hinter dem Ofen, während er im Grundrissplan
"1. Obergeschoss" nur ca. 0,75 cm von der Grenzwand entfernt sei
und der Ofen neben dem Durchbruch stehe. Es stelle sich die Frage, welcher
Durchbruch bewilligt sei oder ob sogar die ganze Wand entfernt werden dürfe.
Entgegen den Beschwerdeführerinnen ist es jedoch
offensichtlich, dass es sich bei der Markierung im Plan "Schnitt A"
um ein Versehen handelt: Ein Durchbruch hinter dem Ofen ergibt keinen Sinn,
zumal dieser damit als Durchgang gar nicht nutzbar wäre. Bewilligt wurde allein
der Durchbruch gemäss dem Grundrissplan "1. Obergeschoss". Dies
bestätigt die Baukommission Rüschlikon im Rahmen ihrer Beschwerdeantwort und
weist darüber hinaus zutreffend darauf hin, dass der Ofen in den Bauplänen
nicht gelb markiert und somit nicht zum Abbruch vorgesehen sei.
Trotz der falschen Markierung im Plan "Schnitt A"
ist es mithin genügend klar, welche Bauarbeiten im ersten Obergeschoss geplant
sind. Die Beschwerdeführerinnen dringen auch mit dieser Rüge nicht durch.
6.
6.1 Nach dem
Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen.
6.2 Ausgangsgemäss
sind die Gerichtskosten den Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2
in Verbindung mit § 13 Abs. 2 Satz 1 VRG). Eine
Parteientschädigung steht ihnen nicht zu. Hingegen sind sie zu verpflichten,
der Beschwerdegegnerin 1 eine solche auszurichten (§ 17 Abs. 2
VRG). Der Beschwerdegegnerin 2 steht keine
Entschädigung zu (§ 17 Abs. 3 VRG; Plüss, Kommentar VRG, § 17
N. 100).
Demgemäss erkennt die
Kammer:
1. Die
Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die
Gerichtsgebühr wird festgesetzt auf
Fr. 3'000.--; die übrigen Kosten betragen:
Fr. 255.-- Zustellkosten,
Fr. 3'255.-- Total der Kosten.
3. Die
Gerichtskosten werden den Beschwerdeführerinnen auferlegt.
4. Die
Beschwerdeführerinnen werden verpflichtet, der Beschwerdegegnerin 1 eine
Parteientschädigung von Fr. 2'000.- zu bezahlen, zahlbar innert 30 Tagen
ab Rechtskraft dieses Urteils.
5. Gegen
dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff.
des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen,
von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen.
6. Mitteilung an:
a) die Parteien;
b) das Baurekursgericht;
c) das Bundesamt für Umwelt.