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VB.2022.00195
Urteil
der 3. Kammer
vom 16. Juni 2022
Mitwirkend: Abteilungspräsident André Moser (Vorsitz), Verwaltungsrichterin Silvia Hunziker, Verwaltungsrichter Daniel Schweikert, Gerichtsschreiber Cyrill Bienz.
In Sachen
A, Beschwerdeführer,
gegen
Statthalteramt Bezirk Winterthur, Beschwerdegegner,
betreffend Waffeneinziehung, hat sich ergeben: I. A. Mit Verfügung vom 26. Oktober 2020 beschlagnahmte das Statthalteramt Winterthur diverse Waffen und Zubehör von A, welche die Stadtpolizei Winterthur am 13. März 2020 anlässlich einer Hausdurchsuchung bei A sichergestellt hatte. Sodann forderte das Statthalteramt A zur Mitteilung auf, ob er sich hinsichtlich einer allfälligen Selbst- oder Fremdgefährdung sachverständig begutachten lasse. Die Notwendigkeit einer solchen Begutachtung erübrige sich indes im Fall einer Verzichtserklärung, eines Verkaufs oder einer Übergabe der Waffen an eine Person mit einem Waffenhändlerpatent oder eine Person ohne Ausschlussgründe im Sinn von Art. 8 des Waffengesetzes vom 20. Juni 1997. B. A teilte dem Statthalteramt mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 mit, er werde sich nicht begutachten lassen. Eine Verzichtserklärung reichte er in der Folge nicht ein. C. Mit Verfügung vom 21. Dezember 2021 zog das Statthalteramt die beschlagnahmten Waffen und das Zubehör definitiv ein und ordnete die Vernichtung durch die Kantonspolizei Zürich an. Die Verfahrenskosten nahm das Statthalteramt auf die Staatskasse. II. A erhob daraufhin mit Eingabe vom 25. Januar 2022 Rekurs beim Regierungsrat des Kantons Zürich und beantragte sinngemäss die Aufhebung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 und die Rückgabe der beschlagnahmten bzw. eingezogenen Waffen und des Zubehörs. Der Regierungsrat machte A mit Schreiben vom 31. Januar 2022 darauf aufmerksam, dass der Rekurs verspätet sein könnte, und setzte ihm Frist bis 11. Februar 2022 an, um sich dazu zu äussern. Mit E-Mail vom 2. Februar 2022 kam A dieser Aufforderung nach. Mit Beschluss vom 23. Februar 2022 trat der Regierungsrat wegen Verspätung auf den Rekurs nicht ein. Die Verfahrenskosten auferlegte er A. III. In der Folge gelangte A mit Beschwerde vom 1. April 2022 an das Verwaltungsgericht und beantragte sinngemäss die Aufhebung des Beschlusses vom 23. Februar 2022. Mit Präsidialverfügung vom 4. April 2022 zog das Verwaltungsgericht die Akten des Statthalteramts und des Regierungsrats bei. Nach Eingang derselben setzte es A mit Präsidialverfügung vom 12. April 2022 eine Frist zur telefonischen Vereinbarung eines Termins für die von ihm beantragte Akteneinsicht an. Mit Eingabe vom 27. April 2022 ersuchte A das Verwaltungsgericht um Ansetzung eines Akteneinsichtstermins. Sodann sei ihm "unter Entschädigungs- und Kostenfolgen zulasten des Kantons Zürich, von Amtes wegen ein Rechtsbeistand zur Seite zu stellen". Ferner verlangte er die Erstellung eines Protokolls zur Akteneinsicht und "eine umfassende Aufklärung meiner Rechte als Beschwerdeführer". Mit Präsidialverfügung vom 2. Mai 2022 wies das Verwaltungsgericht das Gesuch von A um Bestellung eines Rechtsvertreters ab. Zugleich lud es A ein, am Mittwoch, 1. Juni 2022, am Verwaltungsgericht die Akten einzusehen. In den Erwägungen hielt das Verwaltungsgericht dabei fest, die (Nicht-)Wahrnehmung des Termins werde in den Akten vermerkt. Indes werde kein weitergehendes "Protokoll" geführt, zumal der Termin einzig und allein zur Gewährung der Akteneinsicht diene, nicht jedoch zur Aufnahme allfälliger mündlicher Ausführungen von A. Ebenso wenig werde A über seine "Rechte als Beschwerdeführer, Opfer, Geschädigter, Privatkläger oder wie auch immer" aufgeklärt. In Verfahren vor Verwaltungsgericht sei dies – anders als in Strafverfahren – nicht vorgesehen. Mit E-Mail vom 31. Mai 2022 teilte A dem Verwaltungsgericht mit, dass er auf Akteneinsicht verzichte. Ein Schriftenwechsel wurde in der Folge nicht durchgeführt. Die Kammer erwägt: 1. 1.1 Das Verwaltungsgericht ist gemäss § 41 Abs. 1 in Verbindung mit § 19 Abs. 1 lit. a des Verwaltungsrechtspflegegesetzes vom 24. Mai 1959 (VRG) für die Behandlung der vorliegenden Beschwerde zuständig. Zum Entscheid berufen ist die Kammer (§ 38 Abs. 1 VRG). 1.2 Gemäss § 2 Abs. 1 VRG entscheiden die Zivilgerichte über Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche von Privaten gegen Staat und Gemeinde sowie gegen deren Beamte und Angestellte. Die Ansprüche sind gemäss dem Haftungsgesetz vom 14. September 1969 geltend zu machen. Soweit der Beschwerdeführer um Zusprechung von Schadenersatz und/oder einer Genugtuung ersucht, ist daher auf die Beschwerde mangels entsprechender Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts nicht einzutreten. 1.3 Soweit der Beschwerdeführer sodann zu von ihm anscheinend bei diversen Behörden und Gerichten anhängig gemachten Verfahren Ausführungen macht und Anträge stellt, welche über die Einziehungsverfügung des Beschwerdegegners vom 21. Dezember 2021 bzw. den Nichteintretensbeschluss der Vorinstanz vom 23. Februar 2022 hinausgehen und damit nicht zum Streitgegenstand gehören, ist vorliegend nicht darauf einzugehen und auf die Beschwerde insofern ebenso wenig einzutreten (zum Streitgegenstand vgl. Martin Bertschi in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegegesetz des Kantons Zürich [VRG], 3. A., Zürich etc. 2014 [Kommentar VRG], Vorbemerkungen zu §§ 19–28a N. 44 ff.). 2. Die Vorinstanz erwog im Beschluss vom 23. Februar 2022, bei der angefochtenen Verfügung des Beschwerdegegners handle es sich um eine erstinstanzliche Anordnung, die nach § 19b Abs. 2 lit. a Ziff. 3 VRG mit Rekurs bei ihr – der Vorinstanz – angefochten werden könne. Der Rekurs sei gemäss der zutreffenden Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 bzw. § 22 Abs. 1 VRG innert 30 Tagen von der Zustellung an schriftlich einzureichen, wobei die Frist gemäss § 22 Abs. 2 VRG am Tag nach der Mitteilung zu laufen beginne. Die Rekursfrist sei nach § 11 Abs. 2 VRG gewahrt, wenn der Rekurs spätestens am letzten Tag der Frist bei der Behörde eintreffe oder zu deren Handen der schweizerischen Post übergeben werde. Im Unterschied zum Verfahren vor dem Verwaltungsgericht gälten für die Verfahren vor den zürcherischen Verwaltungs- und Rekursbehörden – und damit für den Lauf der Rekursfrist – mangels gesetzlicher Anordnung keine Gerichtsferien. Insbesondere finde hier Art. 145 Abs. 1 lit. c der Zivilprozessordnung vom 19. Dezember 2008 (ZPO) keine Anwendung, wonach die Fristen vom 18. Dezember bis am 2. Januar stillstünden. Da im Rekursverfahren Gerichtsferien nie zur Anwendung gelangten, müsse in der Rechtsmittelbelehrung auch nicht auf den Lauf der Rekursfrist während (irgendwelchen) Gerichtsferien hingewiesen werden. Weiter erwog die Vorinstanz, der Beschwerdeführer habe in der Rekursschrift erklärt, die angefochtene Verfügung vom 21. Dezember 2021 am 22. Dezember 2021 erhalten zu haben. Diese Angabe stimme mit dem Track-&-Trace-Eintrag der Post überein. Die Rechtsmittelbelehrung der Verfügung vom 21. Dezember 2021 weise korrekt auf die Rechtsmittelfrist von 30 Tagen hin; ebenso fehle zu Recht ein Hinweis auf die "Nichtanwendbarkeit" (irgendwelcher) Gerichtsferien. Die Rekursfrist habe damit am 23. Dezember 2021 zu laufen begonnen und am 21. Januar 2022 geendet. Der Beschwerdeführer habe die Rekursschrift indes erst am 25. Januar 2022 per Einschreiben bei der Post aufgegeben. Damit sei der Rekurs verspätet und darauf nicht einzutreten. Auf den Beizug der Akten des Beschwerdegegners sei gemäss § 26a Abs. 1 VRG zu verzichten. 3. 3.1 Der Beschwerdeführer beanstandet mit Beschwerde, es sei ihm bis anhin keine Einsicht in die Akten gewährt worden. Diesen kann insofern entnommen werden, dass der Beschwerdeführer den Beschwerdegegner im Nachgang der Verfügung vom 26. Oktober 2020 mit Schreiben vom 28. Oktober 2020 um Akteneinsicht ersuchte. Der Beschwerdegegner antwortete ihm in der Folge mit Schreiben vom 10. November 2020, er habe die Möglichkeit, die Akten nach vorgängiger telefonischer Terminvereinbarung einzusehen. Der Beschwerdeführer scheint daraufhin stillschweigend auf Akteneinsicht verzichtet zu haben. Eine Gehörsverletzung seitens des Beschwerdegegners ist damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz ihrerseits verzichtete aufgrund der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses infolge Verspätung – in an und für sich zulässiger Weise (§ 26a Abs. 1 VRG) – auf den Beizug der Vorakten. Dass der – unvertretene und offensichtlich rechtsunkundige – Beschwerdeführer auch mit Rekurs mindestens sinngemäss um Akteneinsicht ersuchte, und darauf auch mit E-Mail vom 2. Februar 2022 nicht verzichtete, berücksichtigte sie dabei nicht. Ob es unter diesen Umständen seitens der Vorinstanz trotz der offensichtlichen Unzulässigkeit des Rekurses angezeigt gewesen wäre, die Akten des Beschwerdegegners beizuziehen und den Beschwerdeführer vor der Entscheidfällung zur Einsicht einzuladen, oder aber den Beschwerdegegner aufzufordern, dem Beschwerdeführer Einsicht in die dort verbliebenen Akten zu gewähren (vgl. Alain Griffel, Kommentar VRG, § 26a N. 14 und N. 16), kann offengelassen werden. Nach Eingang der Beschwerde und Beizug der Vorakten räumte das Verwaltungsgericht dem Beschwerdeführer die Möglichkeit ein, Einsicht in die Akten zu nehmen, worauf er in der Folge jedoch verzichtete (vorn III.). Diesbezüglich wäre damit eine allfällige Verletzung des Anspruchs des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung vom 18. April 1999 (BV) im Beschwerdeverfahren geheilt worden (vgl. Griffel, § 8 N. 2 und N. 38). Hingegen unterliess es die Vorinstanz im angefochtenen Beschluss vom 23. Februar 2022 zu begründen, weshalb auf die Gewährung der Akteneinsicht im Rekursverfahren hätte verzichtet werden können, und liess damit das betreffende Vorbringen des Beschwerdeführers unbehandelt. Insofern verletzte sie das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers (Griffel, § 8 N. 35). Nachdem der Beschwerdeführer dieses Versäumnis mit Beschwerde hätte rügen können und am Verwaltungsgericht Einsicht in die Akten hätte nehmen können, kann die Gehörsverletzung aber als geheilt gelten und von einer Rückweisung der Sache abgesehen werden, zumal dies ohnehin nur zu einem formalistischen Leerlauf und einer unnötigen Verzögerung des Verfahrens führen würde (Griffel, § 8 N. 38). Der Gehörsverletzung ist aber bei der Verteilung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (unten E. 4.). 3.2 Im Übrigen bringt der Beschwerdeführer nichts vor, was die zutreffenden, auf die Akten gestützten Erwägungen der Vorinstanz, auf die in Anwendung von § 70 in Verbindung mit § 28 Abs. 1 VRG vollumfänglich verwiesen werden kann, infrage stellen würde. 3.2.1 Sofern er zunächst geltend machen wollte, er habe nicht gewusst, dass das Rekursverfahren keine Gerichtsferien kenne, erweist sich dieser Einwand als unbehelflich, gilt doch der allgemeine Grundsatz, dass niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (BGr, 5. Februar 2018, 8C_496/2017, E. 5.3.2; BGE 136 V 331 E. 4.2.3.1). Sodann trifft es in der Tat nicht zu, dass ihn der Beschwerdegegner auf den Umstand hätte aufmerksam machen müssen, dass das Rekursverfahren keine Fristenstillstände kennt. Nur in denjenigen Verfahren, wo es Fristenstillstände gibt bzw. Gerichtsferien gelten, muss auf ein allfälliges Fortlaufen von Fristen aufmerksam gemacht werden, nicht indes, wenn – wie bei der Vorinstanz, welche auch gar kein Gericht ist – Stillstände fehlen (VGr, 29. Oktober 2020, VB.2020.00681, E. 3.3.4; 6. August 2018, VB.2018.00421, E. 2.3 [nicht publiziert]; § 71 VRG in Verbindung mit Art. 145 ZPO; Kaspar Plüss, Kommentar VRG, § 11 N. 17 ff., insbesondere N. 28; Marco Donatsch, Kommentar VRG, § 52 N. 3). Wenn der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang auf die Website des Verwaltungsgerichts verweist und vorbringt, er habe aufgrund dessen von einem Fristenstillstand ausgehen dürfen bzw. müssen, ist ihm entgegenzuhalten, dass sich die dortigen Angaben korrekt und unmissverständlicherweise auf das Beschwerde- bzw. das Gerichtsverfahren und nicht auf das vorinstanzliche Rekursverfahren beziehen (https://www.zh.ch/de/politik-staat/streitigkeiten-vor-verwaltungsgericht/informationen-zum-gerichtsverfahren.html#-792208150). Die Verweisung von § 71 VRG, welche zur Anwendbarkeit der diesbezüglichen Regelung der Zivilprozessordnung führt, befindet sich denn auch (ausschliesslich) im Abschnitt über das verwaltungsgerichtliche Beschwerdeverfahren. Der Kantonsrat hat es im Übrigen vor Kurzem abgelehnt, den Fristenstillstand neu auch im Rekursverfahren einzuführen (vgl. www.kantonsrat.zh.ch > Geschäfte > KR-Nr. 101/2017). 3.2.2 Sofern der Beschwerdeführer die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Beschlusses vom 23. Februar 2022 aufgrund der Unterzeichnung (lediglich) durch die Staatsschreiberin, welche er nicht gewählt habe, infrage stellen wollte, ist einerseits auf § 25 Abs. 1 des Gesetzes über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 6. Juni 2005, wonach der Regierungsrat die Staatsschreiberin bzw. den Staatsschreiber anstellt, und andererseits auf § 50 Abs. 3 der Verordnung über die Organisation des Regierungsrates und der kantonalen Verwaltung vom 18. Juli 2007 hinzuweisen, wonach "alle übrigen Beschlüsse" – mithin nicht solche nach den Abs. 1 und 2 dieser Bestimmung – den Namen der Staatsschreiberin oder des Staatsschreibers tragen. 3.2.3 Wenn der Beschwerdeführer schliesslich beanstandet, dass der angefochtene Beschluss nicht veröffentlicht worden sei, liegt dies darin begründet, dass Rechtsmittelentscheide des Regierungsrats zum Schutz der Privatsphäre der beteiligten Personen grundsätzlich nicht öffentlich sind (RRB-Nr. 1215/2019). Die Vorinstanz ist denn auch kein Gericht im Sinn von Art. 30 BV (vgl. vorn E. 3.2.1), weshalb sie nicht verpflichtet ist, ihre Entscheide öffentlich zu "verkünden" (Gerold Steinmann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., Zürich 2014, Art. 30 N. 5). 4. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Ausgangsgemäss wären die Kosten des Verfahrens vollumfänglich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (§ 65a Abs. 2 in Verbindung mit § 13 Abs. 2 VRG). Aufgrund der festgestellten Gehörsverletzung (vorn E. 3.1) rechtfertigt es sich jedoch, die Vorinstanz mit einem Viertel der Gerichtskosten zu belasten. Eine Parteientschädigung steht dem Beschwerdeführer mangels Obsiegens keine zu (§ 17 Abs. 2 VRG). Demgemäss erkennt die Kammer: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 2. Die Gerichtsgebühr wird
festgesetzt auf 3. Die Gerichtskosten werden zu drei Vierteln dem Beschwerdeführer und zu einem Viertel dem Regierungsrat auferlegt. 4. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen. 5. Gegen dieses Urteil kann Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. des Bundesgerichtsgesetzes erhoben werden. Die Beschwerde ist innert 30 Tagen, von der Zustellung an gerechnet, beim Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, einzureichen. 6. Mitteilung an …
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